Vf. 13-VII-08 München, 15. April 2011
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 14. April
2011
über eine Popularklage
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
1. der Art. 2 Nr. 8 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) vom
2. der Art. 2 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und
Art. 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz
– GSG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 919, BayRS 2126-3-UG) in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes vom
3. der Art. 2 Nr. 8 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) vom
I.
Gegenstand der Popularklage sind die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes
(GSG) zum Rauchverbot in Gaststätten.
Angegriffen werden die aktuellen, durch Volksentscheid vom 4. Juli 2010 beschlossenen
Vorschriften (GSG 2010), die seit
August 2010 gelten und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten beinhalten. Die
Popularklage richtet sich außerdem gegen die früheren, bereits außer Kraft
getretenen Regelungen. Dabei handelt es sich zum einen um die ursprüngliche
Fassung vom 20. Dezember 2007 (GSG 2007),
die von Januar 2008 bis Juli 2009 galt und ebenfalls ein umfassendes
Rauchverbot enthielt. Zum anderen war von August 2009 bis Juli 2010 eine
weitere Fassung gültig (GSG 2009),
nach der getränkegeprägte Gaststätten unter bestimmten Voraussetzungen vom
Rauchverbot ausgenommen waren und es den Wirten freigestellt war, das Rauchen
in Nebenräumen zu gestatten.
II.
1. Mit der Popularklage rügt die Antragstellerin,
die laut eigenen Angaben Inhaberin einer „getränkeorientierten Raucherkneipe“
ist, Verstöße gegen Art. 101 BV (allgemeine Handlungsfreiheit einschließlich
Berufsfreiheit), Art. 103 Abs. 1 BV (Eigentumsgarantie) und Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz).
Ein gesetzliches Rauchverbot für Lebensbereiche, die
die Bürger freiwillig aufsuchten, habe einen verfassungsrechtlich unzulässigen
Zwangsschutz zur Folge. Es sei auch nicht erforderlich, da als weniger einschneidendes
und genauso effektives Mittel eine Kennzeichnungspflicht für Kneipen, in denen
geraucht werden dürfe, zur Verfügung stehe. Wer sich bewusst und gezielt in die
vom Passivrauchen ausgehende Gefahr begebe, müsse nicht geschützt werden. Ein
striktes Rauchverbot sei wegen fehlender Ausnahmen für Raucherkneipen in jedem
Fall unangemessen. Es fehle auch an einem sicheren Nachweis dafür, dass bestimmte
Krankheiten durch Passivrauchen verursacht würden.
2. Der Bayerische Landtag,
die Bayerische Staatsregierung und
der Beauftragte des der aktuellen
Gesetzesfassung zugrunde liegenden Volksbegehrens
halten die Popularklage für unzulässig bzw. unbegründet.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Popularklage mit Entscheidung vom 14. April 2011 abgewiesen.
1. Zum GSG 2009:
Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Verfassungsmäßigkeit
des GSG 2009 bereits in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2010 ausführlich befasst.
Er ist dort zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem grundsätzlichen Rauchverbot
in Gaststätten weder die Eigentumsgarantie oder das Grundrecht der freien Berufsausübung
der Gaststättenbetreiber noch die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher verletzt
wurde und dass die damals geltenden Ausnahmen für kleine getränkegeprägte
Einraumgaststätten und für Nebenräume von Gaststätten nicht gegen den
Gleichheitssatz verstießen. Neue rechtliche Gesichtspunkte oder Tatsachen, die
in der Entscheidung vom 25. Juni 2010 noch nicht gewürdigt worden wären, wurden
im vorliegenden Popularklageverfahren nicht geltend gemacht. Da seither auch
kein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung
eingetreten ist, bedarf es keiner erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung des
GSG 2009.
2. Zum GSG 2007 und zum
GSG 2010:
Das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend der
Verfassungsgerichtshof haben bereits in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck
gebracht, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem
Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten,
insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der
Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu
verhängen. Die vorliegende Popularklage gibt zu einer anderen verfassungsrechtlichen
Beurteilung der angegriffenen Rauchverbotsregelungen keinen Anlass.
a) Dass sich die nicht rauchenden Besucher von
Rauchergaststätten aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung der Belastung
durch Tabakrauch aussetzen, stellt das gesetzgeberische Anliegen des Gesundheitsschutzes
nicht infrage. Denn der freiwillige Besuch
solcher Lokale bedeutet typischerweise kein Einverständnis mit einer Gesundheitsgefährdung
durch Passivrauchen. Von einer staatlichen Bevormundung oder einem aufgedrängten
„Zwangsschutz“ kann keine Rede sein. Da das strikte Rauchverbot auf einen umfassenden
Schutz abzielt, hängt seine Verfassungsmäßigkeit auch nicht von dem empirischen
Nachweis ab, dass es für Nichtraucher bisher an ausreichenden Möglichkeiten
fehle, in Gaststätten rauchfreie Räume zu finden.
Die Annahme des bayerischen Gesetzgebers, dass Passivrauchen
eine erhebliche Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung darstellt, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragstellerin geforderte
„sichere Nachweis“ der Verursachung bestimmter Krankheiten musste dafür nicht
erbracht werden.
Mit einer bloßen Kennzeichnungspflicht für
Rauchergaststätten oder einer verbindlichen Ausweisung abgetrennter
Nichtraucherbereiche hätte sich das gesetzgeberische Ziel, die Gefahren durch
Passivrauchen in Gaststätten generell auszuschließen und damit auch
Nichtrauchern die uneingeschränkte Teilnahme am dort stattfindenden
gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, nicht erreichen lassen; zudem hätte
sich die Einhaltung solcher Regelungen kaum kontrollieren lassen.
b) Das strikte Rauchverbot in Gaststätten stellt zwar
für die Gastwirte einen schwerwiegenden Eingriff in die freie Berufsausübung
dar, da die daraus möglicherweise resultierenden Umsatzrückgänge zu Einschränkungen
oder sogar zur Schließung des Geschäftsbetriebs zwingen können. Dem steht aber gegenüber,
dass der Gesetzgeber mit dem Rauchverbot in Gaststätten den grundrechtlichen
Schutzauftrag aus Art. 100 und 101 BV erfüllt und damit überragend wichtige
Gemeinwohlbelange verfolgt. Es liegt hierbei grundsätzlich in seinem
Verantwortungsbereich zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf
welche Weise er Situationen entgegenwirkt, die nach seiner Einschätzung zu Schäden
führen können.
Entscheidet sich der Gesetzgeber, wie in den
angegriffenen Regelungen des ursprünglichen und des derzeitigen
Gesundheitsschutzgesetzes geschehen, für ein alle Gaststätten umfassendes
Rauchverbot, so darf er dieses Regelungskonzept konsequent verfolgen und muss
sich nicht auf Sonderregelungen etwa für getränkegeprägte Einraumgaststätten
(„Eckkneipen“) oder für solche Gaststätten einlassen, bei denen das Rauchen
Teil des gastronomischen Konzepts ist. Eine stärkere Belastung von Inhabern
bestimmter Arten von Gaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer
wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden
Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, weshalb für solche
Fälle weder Ausnahme- noch Härteregelungen erforderlich sind.
c) Die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher ist
durch das strikte Rauchverbot in Gaststätten ebenfalls nicht verletzt. Es ist
hinsichtlich der Auswirkungen auf Raucher nicht unverhältnismäßig. Da die
angegriffenen Vorschriften das Rauchen nicht generell untersagen, sondern nur
in den Innenräumen von Gaststätten und damit an öffentlich zugänglichen Orten,
an denen andere Personen dem Passivrauchen ausgesetzt sind, werden die Raucher
damit weder unzulässig bevormundet noch wird ihnen ein ungewollter Schutz vor
Selbstgefährdung aufgedrängt. Rauchwillige Personen werden auch nicht von der
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen, zumal sie die Möglichkeit
haben, die vom Rauchverbot erfassten Innenräume zum Rauchen vorübergehend zu
verlassen. Der damit verbundene Aufwand ist ihnen angesichts der andernfalls
drohenden Gesundheitsgefährdung unbeteiligter Dritter in jedem Fall zumutbar.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
