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Vf. 13-VII-02 30. September 2004
Vf. 11-VII-03
Pressemitteilung
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 30.
September 2004
In
dem Popularklageverfahren
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
der Art. 75 Abs. 1 Satz 2
und Art. 88 a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
(BayEUG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 25. Juli 2002 (GVBl
S. 326).
I.
Dem
Verfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Nach dem Amoklauf eines
19-jährigen Schülers in einem Erfurter Gymnasium wurden 2002 in das Bayerische
Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG)
Bestimmungen eingefügt, nach denen die früheren Erziehungsberechtigten
volljähriger Schüler von der Schule über bestimmte Vorfälle, besonders
schwerwiegendere Ordnungsmaßnahmen (z.B. Ausschluss vom Unterricht, Entlassung
von der Schule) oder auffallendes Absinken des Leistungsstandes, unterrichtet
werden sollen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 a BayEUG).
II.
Die Antragsteller haben gegen diese Bestimmungen Popularklagen
zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Sie rügen, die grundsätzliche
Pflicht der Schule zur Unterrichtung ehemaliger Erziehungsberechtigter
volljähriger Schüler verletze die Schüler in ihrem durch Art. 100, 101
Bayerische Verfassung (BV) gewährleisteten Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. Die angegriffenen Normen dienten keinem legitimen Zweck. Der
staatliche Erziehungsauftrag ende, wenn der Schüler mit 18 Jahren volljährig werde.
Auch Sicherheitsgründe rechtfertigten eine derartige
Regelung nicht. Die beanstandeten Vorschriften seien zudem nicht geeignet und
nicht erforderlich, um den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu
fördern; es gebe weniger belastende Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Die
Vorschriften seien außerdem nicht hinreichend bestimmt genug und verstießen gegen
den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
III.
Der Bayerische Landtag und die Bayerische
Staatsregierung halten die Popularklagen für
unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften dienten einem legitimen Zweck,
nämlich dem verfassungsrechtlich verankerten staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrag, der nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Schülers ende,
sondern so lange fortbestehe, als er Schüler an der Schule sei. Die Regelungen
seien bestimmt genug sowie geeignet und erforderlich, um diesen Auftrag
effizient zu erfüllen; mildere Mittel, die den angestrebten Gesetzeszweck in
gleicher Weise erfüllen könnten, seien nicht vorhanden. Der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht verletzt.
IV.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof
hat am 30. September 2004 entschieden, dass die angegriffenen Regelungen mit
der Bayerischen Verfassung, vor allem dem in Art. 100, 101 BV enthaltenen Recht
auf informationelle Selbstbestimmung, vereinbar sind. Die in diesen
Vorschriften normierte grundsätzliche Pflicht der Schule, die früheren
Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler bei gewichtigen Vorfällen zu
informieren, verfolge legitime Zwecke. Der staatliche Bildungs- und
Erziehungsauftrag ende nicht mit der Volljährigkeit eines Schülers. Es bestehe
ein Interesse der Allgemeinheit daran, dass die ehemaligen Erziehungsberechtigten
volljähriger Schüler die Schule bei der Erfüllung dieses Auftrags unterstützten
und bei der Bewältigung von Konfliktsituationen einbezogen würden. Die Pflicht
zur Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten diene neben der
Durchführung des Bildungs- und Erziehungsauftrags auch der Sicherung vor Fremd-
und Selbstgefährdungen. Zur Erreichung dieser Ziele seien die angegriffenen
Regelungen geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Einbeziehung der früheren
Erziehungsberechtigten bedürfe wegen des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung aber der verfahrensmäßigen Absicherung, um eine Unterrichtung
in den Fällen zu verhindern, in denen sie nicht angebracht und damit unverhältnismäßig
sei. Der betroffene volljährige Schüler müsse daher – in der Regel vor
der Unterrichtung seiner früheren Erziehungsberechtigten – von der Schule
Gelegenheit erhalten, seine persönliche Situation darzulegen, besonders seine
Lebensumstände, sein Verhältnis zu seinen früheren Erziehungsberechtigten und
sonstige ihm wichtig erscheinende Gesichtspunkte. Diese verfahrensrechtliche
Sicherung könne den angegriffenen Vorschriften im Wege der Auslegung entnommen
werden.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
1.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die
informationelle Selbstbestimmung eine Ausprägung der Menschenwürde und der
allgemeinen Handlungsfreiheit. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewährleistet,
dass bei der Weiterleitung von Daten an andere der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss. Auch bei Berücksichtigung der
Gemeinschaftsgebundenheit des Bürgers gibt es Schranken, jenseits derer die
Preisgabe und Verwertung persönlicher Daten schlechthin unzumutbar ist. Bei der
Beurteilung dieser Frage ist von Bedeutung, wie persönlichkeitsbezogen
die erhobenen Daten sind und welcher Empfänger für welchen Zweck von ihnen in
Kenntnis gesetzt werden soll. Der Gesetzgeber muss durch verfahrensrechtliche
Vorkehrungen Missbräuchen entgegenwirken.
2.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, dass eine das
Persönlichkeitsrecht oder die Handlungsfreiheit einschränkende Norm einem
legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist und dass der
angestrebte Zweck und das gewählte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis
zueinander stehen. Hierzu ist eine umfassende Güterabwägung geboten.
3.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze halten die angegriffenen Normen bei
entsprechender Auslegung der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
a)
Ziel der angegriffenen Regelungen ist zum einen, den staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrag dadurch zu fördern, dass zur Bewältigung von
Konfliktsituationen die früheren Erziehungsberechtigten eines volljährigen
Schülers einbezogen werden. Dem Staat kommt ein eigener Bildungs- und
Erziehungsauftrag zu, der dem Erziehungsrecht der
Eltern gleichgeordnet ist. Dieser staatliche Auftrag
endet nicht, wenn der Schüler volljährig wird. Die Förderung des staatlichen
Bildungs- und Erziehungsauftrags liegt im Interesse des Allgemeinwohls. Es
besteht daher ein Interesse der Allgemeinheit daran, dass die ehemaligen
Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler die Schule bei der Erfüllung dieses
Auftrags unterstützen. Die Unterrichtungspflicht dient daneben auch – wie sich
aus der Entstehungsgeschichte ergibt – der Sicherung vor Fremd- und
Selbstgefährdungen.
b)
Die Unterrichtungspflicht ist geeignet, diese Ziele zu erreichen.
Die
schulische Unterrichtungspflicht kann die Erfüllung des staatlichen Bildungs-
und Erziehungsauftrags gegenüber volljährigen Schülern fördern und Fremd- und
Selbstgefährdungen entgegenwirken. Auch bei einem intakten Eltern/Kind-Verhältnis
kann es vorkommen, dass Eltern von schulischen Problemen ihres Kindes nichts
wissen. Leistungs- und Entwicklungsprobleme eines volljährigen Schülers lassen
deshalb nicht zwingend auf eine gestörte Familienbeziehung schließen, bei der
eine Einbindung der Eltern zur Unterstützung der Schule und zur Klärung der
schulischen Probleme aussichtslos erscheint. Dass es möglicherweise nicht immer
zu einer aktiven Mitwirkung der Eltern kommt, weil sie zum einen zur
Unterstützung der Schule nicht verpflichtet sind und zum anderen die Schüler
unter Berufung auf ihre Volljährigkeitsrechte jede Einmischung der ehemaligen
Erziehungsberechtigten in ihr Lern- und Sozialverhalten unterbinden können,
steht der Annahme des Gesetzgebers nicht entgegen, die Unterrichtungspflicht
sei nach der Lebenserfahrung zwecktauglich.
c)
Die Unterrichtungspflicht ist zur Erreichung des gesetzlichen Ziels
erforderlich.
Das
Erforderlichkeitsgebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme
auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das
betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt.
Eine
mit einem Widerspruchsrecht des volljährigen Schülers gekoppelte schulische
Unterrichtungspflicht würde zwar den Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung volljähriger Schüler ausschließen. Sie wäre aber nicht
gleichermaßen effektiv, weil betroffene Schüler schon durch einen Widerspruch
den Erfolg der Regelung unterbinden könnten.
Aus
verfassungsrechtlicher Sicht durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass –
jedenfalls in gewichtigen Konfliktfällen – die anderen zu Gebote stehenden
Möglichkeiten die Einbeziehung der früheren Erziehungsberechtigten nicht
wirksam ersetzen können. Dies gilt sowohl für intensive Gespräche mit dem
Fachlehrer, dem Schulleiter, dem Beratungslehrer und dem Schulpsychologen als
auch für die Einbeziehung einer Lehrkraft des Vertrauens oder des
Elternbeirats. Nach der Lebenserfahrung konnte der Gesetzgeber annehmen, dass
auch volljährige Schüler auf die besonderen Einwirkungs- und Unterstützungsmöglichkeiten
der früheren Erziehungsberechtigten im Allgemeinen eher ansprechen als auf
Einflüsse zwar fachkompetenter, aber außenstehender
Dritter. Zu berücksichtigen ist hier zudem der von den angegriffenen Regelungen
mitverfolgte Zweck, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den
Schutz vor Fremd- und Selbstgefährdung zu verbessern. Der Gesetzgeber kann im
Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise annehmen, dass die früheren
Erziehungsberechtigten eines Schülers über dessen persönliches Umfeld und seine
Lebenssituation doch bessere Kenntnisse und Erfahrungen sowie in solchen
Konfliktfällen auch einen besseren Zugang zu dem volljährigen Schüler und
wirksamere Einwirkungsmöglichkeiten auf ihn haben als die Personen, die dem
schulischen Umkreis angehören. Durch die Einbeziehung der früheren
Erziehungsberechtigten werden die genannten Einflussmöglichkeiten der Schule
selbstverständlich nicht ersetzt.
d)
Die Einbeziehung der früheren Erziehungsberechtigten bedarf wegen des Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung der verfahrensmäßigen Absicherung, um eine
Unterrichtung in den Fällen zu verhindern, in denen sie nicht angebracht und
damit unverhältnismäßig ist. Der betroffene Schüler muss daher Gelegenheit
haben, sich zu äußern, und zwar in der Regel vor der Unterrichtung seiner
früheren Erziehungsberechtigten. Eine derartige verfahrensmäßige Absicherung
der Rechte des betroffenen Schülers kann den angegriffenen Regelungen im Wege
der Auslegung entnommen werden:
Der
Gesetzgeber selbst hat durch die Formulierung der betreffenden Vorschriften als
Soll-Bestimmung klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen von der
Unterrichtung abzusehen ist. Die Schule
hat abzuwägen, ob die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrags sowie die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung es im
konkreten Einzelfall rechtfertigen, durch Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten
in das Recht des volljährigen Schülers auf informationelle Selbstbestimmung
einzugreifen. Eine Unterrichtung wäre z.B. nicht angebracht, wenn das
Verhältnis des Schülers zu seinen früheren Erziehungsberechtigten nachhaltig
und grundlegend gestört ist oder die früheren Erziehungsberechtigten erkennbar
zu irgendeiner Einwirkung auf den Schüler nicht in der Lage sind. Die Schule
kann die erforderliche Abwägung nur dann in einer sachgerechten, den
verfassungsrechtlichen Grundsätzen gerecht werdenden Weise vornehmen, wenn sie
zuvor dem betroffenen Schüler Gelegenheit gibt, seine persönliche Situation
darzulegen, besonders seine Lebensumstände, sein Verhältnis zu seinen früheren
Erziehungsberechtigten und sonstige ihm wichtig erscheinende Gesichtspunkte.
e)
Die abschließende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die legitimen
gesetzlichen Zwecke der angegriffenen Vorschriften in einem angemessenen
Verhältnis zur Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung stehen, wenn der
Schüler vor der endgültigen Entscheidung über die mögliche Unterrichtung der
früheren Erziehungsberechtigten von der Schule angehört wird. Kommt die Schule
unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses obligatorischen Gesprächs aufgrund
einer nachvollziehbaren und vertretbaren Abwägung zu der Entscheidung, die
früheren Erziehungsberechtigten zu unterrichten, so verstößt dies nicht gegen
die Grundrechte des betroffenen Schülers.
aa) Auf
Seiten der in Frage stehenden Allgemeinwohlinteressen ist zu berücksichtigen,
dass der Zweck der gesetzlichen Regelung vor allem darin besteht, den Bildungs-
und Erziehungsauftrag der Schule in Problem- und Konfliktfällen durch die
Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten zu erleichtern und zugleich
eine Verbesserung des Schutzes vor Fremd- und Selbstgefährdung zu erreichen.
Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag kann auf ein Zusammenwirken mit
dem Elternhaus nicht verzichten; die Gesamterziehung ist auf ein kooperatives
Miteinander und eine gegenseitige Ergänzung von Schule und Eltern angewiesen;
in der Gesamterziehung kommt dem Erziehungsrecht der Eltern der Primat zu. Es
dient dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, wenn bei gewichtigen
Vorfällen auch die früheren Erziehungsberechtigten in die schulische Erziehung
des volljährigen Schülers mit einbezogen werden. Auch ist nicht von der Hand zu
weisen, dass durch die Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten
Sicherheitsinteressen gefördert werden können, weil der Gesetzgeber im Rahmen
einer typisierenden Betrachtungsweise annehmen kann, dass die früheren
Erziehungsberechtigten eines Schülers über dessen persönliches Umfeld und seine
Lebenssituation im Vergleich zur Schule bessere Kenntnisse und Erfahrungen
sowie in der Regel auch effektivere Einwirkungsmöglichkeiten haben.
bb)
Demgegenüber ist bei der Güterabwägung auf Seiten der Grundrechtsträger in
Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber mit der Verfassungsänderung vom 10.
November 2003 das Wählbarkeitsalter in Art. 14 Abs. 2 BV auf das 18. Lebensjahr
herabgesetzt hat. Damit hat er jungen Erwachsenen die Möglichkeit eröffnet, als
Abgeordnete des Bayerischen Landtags Gestaltungsverantwortung für das
Gemeinwohl zu tragen. Junge Erwachsene tragen auch im Studium und als
Berufsanfänger, also in Bereichen, in denen ihnen ähnlich wie in der Schule
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden sollen, bereits vor der
Vollendung des 21. Lebensjahres Eigenverantwortung. Bei dieser deutlichen Wertentscheidung
zu Gunsten allumfassender Volljährigkeitsrechte kommt es zu einem
Spannungsverhältnis, wenn jungen Erwachsenen in der Schule ein Teil dieser
Eigenverantwortung vorenthalten wird.
Jedoch
ist bei den von der Grundrechtseinschränkung betroffenen Individualinteressen
zu berücksichtigen, dass es sich bei den von der Schule an die früheren
Erziehungsberechtigten weiterzuleitenden Daten zwar um individualisierte, persönlichkeitsbezogene Informationen mit negativem Inhalt
handelt, dass jedoch diese Daten jedenfalls den zuständigen Lehrern und oft
auch einem Teil der Mitschüler bekannt sind, da diese den Anlass wie auch die
Verhängung der einschlägigen schulischen Maßnahme im Schulalltag in der Regel
miterleben. Die Datenweitergabe ist zudem auf schwerwiegende Vorfälle begrenzt.
Darüber hinaus werden diese Daten nicht etwa staatlichen Stellen oder
unbeteiligten Dritten mitgeteilt, sondern den früheren Erziehungsberechtigten,
also einem sehr eng begrenzten Adressatenkreis und zudem Personen, bei denen
typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie eine besondere Beziehung
und Nähe zum betroffenen volljährigen Schüler aufweisen, mit ihm persönlich eng
verbunden sind und auch gegenüber Volljährigen Verantwortung tragen. Die
Eingriffstiefe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die vorgesehene
Datenübermittlung ist somit nicht sehr groß.
cc) Bei
dieser Abwägungslage ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber zu der Auffassung gelangt ist, dem Allgemeininteresse sei gegenüber
dem Recht der betroffenen Schüler der Vorrang einzuräumen.
B.
Die sonstigen, gegen die angegriffenen Regelungen geltend gemachten
verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet.
1.
Die angegriffenen Regelungen sind nicht etwa deshalb verfassungswidrig, weil
die Unterrichtungsmöglichkeit entfällt, wenn der Schüler das 21. Lebensjahr
vollendet hat, und weil eine entsprechende Möglichkeit der Unterrichtung der
früheren Erziehungsberechtigten Volljähriger in anderen, ähnlichen
Lebensbereichen, wie etwa dem Wehrdienst oder dem Arbeitsleben, nicht
vorgesehen ist. Der Gesetzgeber kann bei der ihm offen stehenden typisierenden
Betrachtungsweise davon ausgehen, dass mit zunehmendem Alter eine fortschreitende
Ablösung vom Elternhaus stattfindet, so dass es gerechtfertigt ist, eine
absolute Grenze zu ziehen, bei der eine Unterrichtung der früheren
Erziehungsberechtigten von vornherein ausscheidet. Dass in anderen
Lebensbereichen, etwa im Wehrdienst oder im Arbeitsleben, eine vergleichbare
Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter nicht vorgesehen ist, ist
gerechtfertigt, weil dort kein mit der Schule vergleichbarer staatlicher Bildungs-
und Erziehungsauftrag besteht.
2.
Die angegriffenen Vorschriften genügen dem Erfordernis der Normbestimmtheit.
Denn die im Gesetz verwendeten Begriffe können nach den üblichen
Auslegungsmethoden in der Praxis sachgerecht angewandt werden.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
