_____________________________________________________________________________________________________________

            BAYERISCHER VERFASSUNGSGERICHTSHOF

 

   PRIELMAYERSTRASSE  5                                         TELEFON  (089) 5597-3178 oder 3177

   80097 MÜNCHEN                                                         TELEFAX  (089) 5597-3986

______________________________________________________________________________________________________________


 

Vf. 13-VII-02                                                                        30. September 2004

Vf. 11-VII-03

 

 

 

Pressemitteilung

 

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 30. September 2004

 

 

In dem Popularklageverfahren

 

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit

der Art. 75 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 326).

 

 

I.

 

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Nach dem Amoklauf eines 19-jährigen Schülers in einem Erfurter Gymnasium wurden 2002 in das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) Bestimmungen eingefügt, nach denen die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler von der Schule über bestimmte Vorfälle, besonders schwerwiegendere Ordnungsmaßnahmen (z.B. Ausschluss vom Unterricht, Entlassung von der Schule) oder auffallendes Absinken des Leistungsstandes, unterrichtet werden sollen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 a BayEUG).


II.

 

Die Antragsteller haben gegen diese Bestimmungen Popularklagen zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Sie rügen, die grundsätzliche Pflicht der Schule zur Unterrichtung ehemaliger Erziehungsberechtigter volljähriger Schüler verletze die Schüler in ihrem durch Art. 100, 101 Bayerische Verfassung (BV) gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die angegriffenen Normen dienten keinem legitimen Zweck. Der staatliche Erziehungsauftrag ende, wenn der Schüler mit 18 Jahren volljährig werde. Auch Sicherheitsgründe rechtfertigten eine derartige Regelung nicht. Die beanstandeten Vorschriften seien zudem nicht geeignet und nicht erforderlich, um den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu fördern; es gebe weniger belastende Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Die Vorschriften seien außerdem nicht hinreichend bestimmt genug und verstießen gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

 

 

III.

 

Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklagen für unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften dienten einem legitimen Zweck, nämlich dem verfassungsrechtlich verankerten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Schülers ende, sondern so lange fortbestehe, als er Schüler an der Schule sei. Die Regelungen seien bestimmt genug sowie geeignet und erforderlich, um diesen Auftrag effizient zu erfüllen; mildere Mittel, die den angestrebten Gesetzeszweck in gleicher Weise erfüllen könnten, seien nicht vorhanden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei nicht verletzt.

 

 

 

IV.

 

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 30. September 2004 entschieden, dass die angegriffenen Regelungen mit der Bayerischen Verfassung, vor allem dem in Art. 100, 101 BV enthaltenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung, vereinbar sind. Die in diesen Vorschriften normierte grundsätzliche Pflicht der Schule, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler bei gewichtigen Vorfällen zu informieren, verfolge legitime Zwecke. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag ende nicht mit der Volljährigkeit eines Schülers. Es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit daran, dass die ehemaligen Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler die Schule bei der Erfüllung dieses Auftrags unterstützten und bei der Bewältigung von Konfliktsituationen einbezogen würden. Die Pflicht zur Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten diene neben der Durchführung des Bildungs- und Erziehungsauftrags auch der Sicherung vor Fremd- und Selbstgefährdungen. Zur Erreichung dieser Ziele seien die angegriffenen Regelungen geeignet, erforderlich und zumutbar. Die Einbeziehung der früheren Erziehungsberechtigten bedürfe wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aber der verfahrensmäßigen Absicherung, um eine Unterrichtung in den Fällen zu verhindern, in denen sie nicht angebracht und damit unverhältnismäßig sei. Der betroffene volljährige Schüler müsse daher – in der Regel vor der Unterrichtung seiner früheren Erziehungsberechtigten – von der Schule Gelegenheit erhalten, seine persönliche Situation darzulegen, besonders seine Lebensumstände, sein Verhältnis zu seinen früheren Erziehungsberechtigten und sonstige ihm wichtig erscheinende Gesichtspunkte. Diese verfahrensrechtliche Sicherung könne den angegriffenen Vorschriften im Wege der Auslegung entnommen werden.

 

 

 

Zu der Entscheidung im Einzelnen:

 

 

1. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die informationelle Selbstbestimmung eine Ausprägung der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewährleistet, dass bei der Weiterleitung von Daten an andere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss. Auch bei Berücksichtigung der Gemeinschaftsgebundenheit des Bürgers gibt es Schranken, jenseits derer die Preisgabe und Verwertung persönlicher Daten schlechthin unzumutbar ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von Bedeutung, wie persönlichkeitsbezogen die erhobenen Daten sind und welcher Empfänger für welchen Zweck von ihnen in Kenntnis gesetzt werden soll. Der Gesetzgeber muss durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen Missbräuchen entgegenwirken.

 

2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, dass eine das Persönlichkeitsrecht oder die Handlungsfreiheit einschränkende Norm einem legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist und dass der angestrebte Zweck und das gewählte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Hierzu ist eine umfassende Güterabwägung geboten.

 

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze halten die angegriffenen Normen bei entsprechender Auslegung der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

 

a) Ziel der angegriffenen Regelungen ist zum einen, den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag dadurch zu fördern, dass zur Bewältigung von Konfliktsituationen die früheren Erziehungsberechtigten eines volljährigen Schülers einbezogen werden. Dem Staat kommt ein eigener Bildungs- und Erziehungsauftrag zu, der dem Erziehungsrecht der Eltern gleichgeordnet ist. Dieser staatliche Auftrag endet nicht, wenn der Schüler volljährig wird. Die Förderung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags liegt im Interesse des Allgemeinwohls. Es besteht daher ein Interesse der Allgemeinheit daran, dass die ehemaligen Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler die Schule bei der Erfüllung dieses Auftrags unterstützen. Die Unterrichtungspflicht dient daneben auch – wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt – der Sicherung vor Fremd- und Selbstgefährdungen.

 

b) Die Unterrichtungspflicht ist geeignet, diese Ziele zu erreichen.

 

Die schulische Unterrichtungspflicht kann die Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags gegenüber volljährigen Schülern fördern und Fremd- und Selbstgefährdungen entgegenwirken. Auch bei einem intakten Eltern/Kind-Verhält­nis kann es vorkommen, dass Eltern von schulischen Problemen ihres Kindes nichts wissen. Leistungs- und Entwicklungsprobleme eines volljährigen Schülers lassen deshalb nicht zwingend auf eine gestörte Familienbeziehung schließen, bei der eine Einbindung der Eltern zur Unterstützung der Schule und zur Klärung der schulischen Probleme aussichtslos erscheint. Dass es möglicherweise nicht immer zu einer aktiven Mitwirkung der Eltern kommt, weil sie zum einen zur Unterstützung der Schule nicht verpflichtet sind und zum anderen die Schüler unter Berufung auf ihre Volljährigkeitsrechte jede Einmischung der ehemaligen Erziehungsberechtigten in ihr Lern- und Sozialverhalten unterbinden können, steht der Annahme des Gesetzgebers nicht entgegen, die Unterrichtungspflicht sei nach der Lebenserfahrung zwecktauglich.

 

c) Die Unterrichtungspflicht ist zur Erreichung des gesetzlichen Ziels erforderlich.

 

Das Erforderlichkeitsgebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betreffende Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt.

 

Eine mit einem Widerspruchsrecht des volljährigen Schülers gekoppelte schulische Unterrichtungspflicht würde zwar den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung volljähriger Schüler ausschließen. Sie wäre aber nicht gleichermaßen effektiv, weil betroffene Schüler schon durch einen Widerspruch den Erfolg der Regelung unterbinden könnten.

 

Aus verfassungsrechtlicher Sicht durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass – jedenfalls in gewichtigen Konfliktfällen – die anderen zu Gebote stehenden Möglichkeiten die Einbeziehung der früheren Erziehungsberechtigten nicht wirksam ersetzen können. Dies gilt sowohl für intensive Gespräche mit dem Fachlehrer, dem Schulleiter, dem Beratungslehrer und dem Schulpsychologen als auch für die Einbeziehung einer Lehrkraft des Vertrauens oder des Elternbeirats. Nach der Lebenserfahrung konnte der Gesetzgeber annehmen, dass auch volljährige Schüler auf die besonderen Einwirkungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der früheren Erziehungsberechtigten im Allgemeinen eher ansprechen als auf Einflüsse zwar fachkompetenter, aber außenstehender Dritter. Zu berücksichtigen ist hier zudem der von den angegriffenen Regelungen mitverfolgte Zweck, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Schutz vor Fremd- und Selbstgefährdung zu verbessern. Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise annehmen, dass die früheren Erziehungsberechtigten eines Schülers über dessen persönliches Umfeld und seine Lebenssituation doch bessere Kenntnisse und Erfahrungen sowie in solchen Konfliktfällen auch einen besseren Zugang zu dem volljährigen Schüler und wirksamere Einwirkungsmöglichkeiten auf ihn haben als die Personen, die dem schulischen Umkreis angehören. Durch die Einbeziehung der früheren Erziehungsberechtigten werden die genannten Einflussmöglichkeiten der Schule selbstverständlich nicht ersetzt.

 

d) Die Einbeziehung der früheren Erziehungsberechtigten bedarf wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der verfahrensmäßigen Absicherung, um eine Unterrichtung in den Fällen zu verhindern, in denen sie nicht angebracht und damit unverhältnismäßig ist. Der betroffene Schüler muss daher Gelegenheit haben, sich zu äußern, und zwar in der Regel vor der Unterrichtung seiner früheren Erziehungsberechtigten. Eine derartige verfahrensmäßige Absicherung der Rechte des betroffenen Schülers kann den angegriffenen Regelungen im Wege der Auslegung entnommen werden:

 

Der Gesetzgeber selbst hat durch die Formulierung der betreffenden Vorschriften als Soll-Bestimmung klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen von der Unterrichtung abzusehen ist. Die Schule  hat abzuwägen, ob die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung es im konkreten Einzelfall rechtfertigen, durch Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten in das Recht des volljährigen Schülers auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen. Eine Unterrichtung wäre z.B. nicht angebracht, wenn das Verhältnis des Schülers zu seinen früheren Erziehungsberechtigten nachhaltig und grundlegend gestört ist oder die früheren Erziehungsberechtigten erkennbar zu irgendeiner Einwirkung auf den Schüler nicht in der Lage sind. Die Schule kann die erforderliche Abwägung nur dann in einer sachgerechten, den verfassungsrechtlichen Grundsätzen gerecht werdenden Weise vornehmen, wenn sie zuvor dem betroffenen Schüler Gelegenheit gibt, seine persönliche Situation darzulegen, besonders seine Lebensumstände, sein Verhältnis zu seinen früheren Erziehungsberechtigten und sonstige ihm wichtig erscheinende Gesichtspunkte.

 

e) Die abschließende Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die legitimen gesetzlichen Zwecke der angegriffenen Vorschriften in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung stehen, wenn der Schüler vor der endgültigen Entscheidung über die mögliche Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten von der Schule angehört wird. Kommt die Schule unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses obligatorischen Gesprächs aufgrund einer nachvollziehbaren und vertretbaren Abwägung zu der Entscheidung, die früheren Erziehungsberechtigten zu unterrichten, so verstößt dies nicht gegen die Grundrechte des betroffenen Schülers.

 

aa) Auf Seiten der in Frage stehenden Allgemeinwohlinteressen ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung vor allem darin besteht, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Problem- und Konfliktfällen durch die Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten zu erleichtern und zugleich eine Verbesserung des Schutzes vor Fremd- und Selbstgefährdung zu erreichen. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag kann auf ein Zusammenwirken mit dem Elternhaus nicht verzichten; die Gesamterziehung ist auf ein kooperatives Miteinander und eine gegenseitige Ergänzung von Schule und Eltern angewiesen; in der Gesamterziehung kommt dem Erziehungsrecht der Eltern der Primat zu. Es dient dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, wenn bei gewichtigen Vorfällen auch die früheren Erziehungsberechtigten in die schulische Erziehung des volljährigen Schülers mit einbezogen werden. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten Sicherheitsinteressen gefördert werden können, weil der Gesetzgeber im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise annehmen kann, dass die früheren Erziehungsberechtigten eines Schülers über dessen persönliches Umfeld und seine Lebenssituation im Vergleich zur Schule bessere Kenntnisse und Erfahrungen sowie in der Regel auch effektivere Einwirkungsmöglichkeiten haben.

 

bb) Demgegenüber ist bei der Güterabwägung auf Seiten der Grundrechtsträger in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber mit der Verfassungsänderung vom 10. November 2003 das Wählbarkeitsalter in Art. 14 Abs. 2 BV auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt hat. Damit hat er jungen Erwachsenen die Möglichkeit eröffnet, als Abgeordnete des Bayerischen Landtags Gestaltungsverantwortung für das Gemeinwohl zu tragen. Junge Erwachsene tragen auch im Studium und als Berufsanfänger, also in Bereichen, in denen ihnen ähnlich wie in der Schule Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden sollen, bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres Eigenverantwortung. Bei dieser deutlichen Wertentscheidung zu Gunsten allumfassender Volljährigkeitsrechte kommt es zu einem Spannungsverhältnis, wenn jungen Erwachsenen in der Schule ein Teil dieser Eigenverantwortung vorenthalten wird.

 

Jedoch ist bei den von der Grundrechtseinschränkung betroffenen Individualinteressen zu berücksichtigen, dass es sich bei den von der Schule an die früheren Erziehungsberechtigten weiterzuleitenden Daten zwar um individualisierte, persönlichkeitsbezogene Informationen mit negativem Inhalt handelt, dass jedoch diese Daten jedenfalls den zuständigen Lehrern und oft auch einem Teil der Mitschüler bekannt sind, da diese den Anlass wie auch die Verhängung der einschlägigen schulischen Maßnahme im Schulalltag in der Regel miterleben. Die Datenweitergabe ist zudem auf schwerwiegende Vorfälle begrenzt. Darüber hinaus werden diese Daten nicht etwa staatlichen Stellen oder unbeteiligten Dritten mitgeteilt, sondern den früheren Erziehungsberechtigten, also einem sehr eng begrenzten Adressatenkreis und zudem Personen, bei denen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie eine besondere Beziehung und Nähe zum betroffenen volljährigen Schüler aufweisen, mit ihm persönlich eng verbunden sind und auch gegenüber Volljährigen Verantwortung tragen. Die Eingriffstiefe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die vorgesehene Datenübermittlung ist somit nicht sehr groß.

 

cc) Bei dieser Abwägungslage ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zu der Auffassung gelangt ist, dem Allgemeininteresse sei gegenüber dem Recht der betroffenen Schüler der Vorrang einzuräumen.

 

B. Die sonstigen, gegen die angegriffenen Regelungen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet.

 

1. Die angegriffenen Regelungen sind nicht etwa deshalb verfassungswidrig, weil die Unterrichtungsmöglichkeit entfällt, wenn der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet hat, und weil eine entsprechende Möglichkeit der Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten Volljähriger in anderen, ähnlichen Lebensbereichen, wie etwa dem Wehrdienst oder dem Arbeitsleben, nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber kann bei der ihm offen stehenden typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass mit zunehmendem Alter eine fortschreitende Ablösung vom Elternhaus stattfindet, so dass es gerechtfertigt ist, eine absolute Grenze zu ziehen, bei der eine Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten von vornherein ausscheidet. Dass in anderen Lebensbereichen, etwa im Wehrdienst oder im Arbeitsleben, eine vergleichbare Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter nicht vorgesehen ist, ist gerechtfertigt, weil dort kein mit der Schule vergleichbarer staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag besteht.

 

2. Die angegriffenen Vorschriften genügen dem Erfordernis der Normbestimmtheit. Denn die im Gesetz verwendeten Begriffe können nach den üblichen Auslegungsmethoden in der Praxis sachgerecht angewandt werden.

 

Bayerischer Verfassungsgerichtshof