Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 30. September 2004
über die Popularklagen
I. Vf. 13-VII-02
des Herrn A. G. in R.
II. Vf. 11-VII-03
des Herrn G. F. in B. u. a.,
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
der Art. 75 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 326),
Aktenzeichen: Vf. 13-VII-02
Vf. 11-VII-03
Leitsätze:
1. Die in Art. 75 Abs. 1 Satz 2, Art. 88 a BayEUG
normierte grundsätzliche Pflicht der Schule, die früheren Erziehungsberechtigten
volljähriger Schüler über gewichtige Vorfälle zu unterrichten, verfolgt die legitimen
Zwecke der Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags in
der Schule sowie der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 a BayEUG sind mit der Bayerischen Verfassung, vor allem den Grundrechten aus Art. 100, 101 BV und dem darin enthaltenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar. Die Einbeziehung der früheren Erziehungsberechtigten bedarf der verfahrensmäßigen Absicherung. Der betroffene Schüler muss daher Gelegenheit haben, sich – in der Regel vor der Unterrichtung seiner früheren Erziehungsberechtigten – zu äußern. Eine derartige verfahrensmäßige Absicherung kann den angegriffenen Regelungen im Wege der Auslegung entnommen werden.
Entscheidung:
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe:
I.
Gegenstand der Popularklagen ist die Frage, ob die durch das Änderungsgesetz vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 326) eingefügten Art. 75 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 282), gegen die Bayerische Verfassung verstoßen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„Art. 75
Pflichten der Schule
(1) 1Die Schule ist verpflichtet, die Erziehungsberechtigten möglichst frühzeitig über ein auffallendes Absinken des Leistungsstands und sonstige wesentliche, den Schüler betreffende Vorgänge schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu unterrichten. 2Art. 88 a gilt entsprechend. 3Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Vorrücken nicht hergeleitet werden.
(2) …
Art. 86
Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen
(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
(2) 1Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder den Förderlehrer,
2. der verschärfte Verweis durch den Schulleiter,
3. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch den Schulleiter,
4. der Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu vier Wochen durch den Schulleiter,
5. der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage, bei Berufschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage, durch den Schulleiter,
6. der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen (ab dem neunten Schulbesuchsjahr bei Vollzeitunterricht) durch die Lehrerkonferenz,
7. bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde,
8. die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
9. die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 87),
10. der Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten durch das zuständige Staatsministerium (Art. 88),
...
(8) 1Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 3 bis 10 zusätzlich auch den Erziehungsberechtigten des Schülers, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nrn. 7 bis 10 auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz. 2Der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Lehrkraft ihres Vertrauens einschalten. 3Bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens sind die Berechtigten auf das Antragsrecht nach Satz 1 und die Möglichkeiten nach Satz 2 hinzuweisen.
…
Art. 88 a
Unterrichtung
der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger
Schüler über Ordnungsmaßnahmen
Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen über Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 10 unterrichtet werden.“
II.
Die Antragsteller rügen, die in Art.
88 a und 75 BayEUG enthaltene generelle Pflicht der Schule, die ehemaligen
Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über Ordnungsmaßnahmen und über
Leistungs- und Verhaltensauffälligkeiten zu unterrichten, verletze die Schüler
in ihrem durch Art. 100 und 101 BV gewährleisteten Recht auf informationelle
Selbstbestimmung. Sie tragen im Wesentlichen vor:
1. Die angegriffenen Normen dienten
keinem legitimen Zweck. Als legitimer Zweck könne bei einem Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur das überwiegende Allgemeinwohl
anerkannt werden. Dieses lasse sich mit dem in Art. 128, 131 BV niedergelegten
staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule aber nicht begründen.
Nach allgemeiner Ansicht und ständiger Rechtsprechung sei der staatliche
Erziehungsauftrag dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG i. V. m.
§ 1626 BGB gleichgeordnet und könne nicht weiter gehen als dieses. Da das
elterliche Erziehungsrecht mit Eintritt des Kindes in die Volljährigkeit, also
mit Vollendung des 18. Lebensjahres, erlösche, ende auch der staatliche
Erziehungsauftrag zu diesem Zeitpunkt. Übrig bleibe allein der staatliche
Bildungsauftrag der Schule, den diese ausschließlich dem volljährigen Schüler
gegenüber verwirklichen könne und müsse.
Als legitimer Zweck und Teil des
Allgemeinwohls könne auch nicht die Sicherheitslage in Bayern angeführt werden.
Aus dem Protokoll des Landtagsausschusses für Verfassungs-, Rechts- und
Parlamentsfragen, 71. Sitzung vom 4. Juli 2002,
S. 7, ergebe sich nämlich, dass das für Sicherheitsfragen zuständige Innenministerium
es nicht für erforderlich halte, aus Sicherheitsgründen eine Mitteilungspflicht
an die ehemaligen Erziehungsberechtigten verhaltens- und leistungsauffälliger volljähriger
Schüler einzuführen. Ein privates Interesse der ehemaligen Erziehungsberechtigten
an derartigen schulischen Informationen möge zwar durchaus vorliegen; dies sei
aber gerade kein Aspekt des überwiegenden Allgemeinwohls.
2. Die Art. 88 a, 75 Abs. 1 Satz 2
BayEUG seien nicht geeignet, den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu
fördern. Von der Informationspflicht der Schulen erfasst seien nämlich nur
Schüler mit Entwicklungsproblemen im Leistungs- oder Verhaltensbereich oder mit
gravierenden gesundheitlichen Störungen. Bei einem intakten
Eltern-Kind-Verhältnis würden derartige Fehlentwicklungen den Eltern ohnehin
auffallen, und sie würden etwas unternehmen. Sei der Kontakt eines volljährigen
Schülers zu den Eltern aber gestört oder beendet, sei eine Weitergabe von
Informationen an die Eltern sinnlos. Eine Benachrichtigung der Eltern über
Konflikte in der Schule könne vielmehr ein bereits belastetes familiäres Verhältnis
noch weiter zerrütten. Auch seien die ehemaligen Erziehungsberechtigten nicht
zum Handeln verpflichtet. Überdies sei fraglich, wie die Regelung bei Volljährigen,
die nicht mehr bei ihren früheren Erziehungsberechtigten wohnten, vollzogen
werden könne. Insoweit hätte eine Pflicht zur getrennten Erfassung der Stammdaten
aufgenommen werden müssen.
Die gesetzliche Maßnahme sei ungeeignet,
weil die Unterrichtungspflicht nur Schulen betreffe. Der Gesetzgeber habe von
entsprechenden Unterrichtungspflichten bei Universitäten, Trägern des
Zivildienstes, der Bundeswehr oder bei Arbeitgebern abgesehen. Entwicklungsprobleme
fänden sich nicht lediglich an Schulen. Die gesetzliche Maßnahme erfasse somit
lediglich einen kleinen Ausschnitt der möglichen Gefährdungspotentiale.
3. Die gesetzliche Regelung der
Informationspflicht im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen sei nicht erforderlich. Es gebe mildere und wirkungsvollere
Mittel als einen derart gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der
volljährigen Schüler. So sei an Gespräche zwischen Lehrern und Schülern zu
denken oder an eine Ausweitung der schulpsychologischen Betreuung mit der hohen
Kompetenz und Unabhängigkeit des Schulpsychologen oder an andere pädagogische
und soziale Maßnahmen.
4. Der Antragsteller im Verfahren
Vf. 13-VII-02 hält die angegriffenen Normen darüber hinaus für unangemessen und
unverhältnismäßig im engeren Sinn. Das Gesetz selbst, das allein formal wirksam
in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen könne, regle
nicht nur kein Widerspruchsrecht des volljährigen Schülers gegen eine Weitergabe
persönlicher Daten an seine ehemaligen Erziehungsberechtigten, sondern nicht
einmal eine Mitteilungspflicht seitens der Schule gegenüber dem Schüler über
eine beabsichtigte oder erfolgte Information. Das könne dazu führen, dass der
Schüler nie von der Einzelmaßnahme erfahre und dadurch keine Möglichkeit
erhalte, sie wenigstens im Nachhinein gerichtlich überprüfen zu lassen.
Der Landesgesetzgeber habe eine
Abwägungsentscheidung von extremer Unwucht gefällt, indem er der individuellen
Freiheit junger Erwachsener rigoros eine Abfuhr erteilt habe für eine absolut
zweifelhafte Benachrichtigung der ehemaligen Erziehungsberechtigten. Jungen
Erwachsenen, denen mit Beginn der Volljährigkeit nunmehr sogar das passive
Wahlrecht für den Landtag zustehe, werde ein wichtiges Stück
Selbstverantwortung genommen zu Gunsten einer fortgesetzten Fremdbestimmung bis
zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Diese Altersgrenze halten die
Antragsteller des Verfahrens Vf. 11-VII-03 für willkürlich; es sei kein Grund
ersichtlich, warum das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erst bei
einem Schüler, der noch mit 22 Jahren die Schule besuche, durch Informationsweitergabe
in seinem Wesensgehalt verletzt sein solle, für die vorangegangenen drei Jahre
der Volljährigkeit aber noch nicht.
5. Schließlich halten alle
Antragsteller die Regelungen der Art. 88 a, 75 Abs. 1 Satz 2 BayEUG für nicht
hinreichend bestimmt. Was unter „wesentlichen Vorgängen“ i. S. von Art. 75 Abs.
1 Satz 1 BayEUG zu verstehen sei, werde im Gesetz nicht näher definiert. Damit
werde Tür und Tor geöffnet für eine umfassende Information an die ehemaligen
Erziehungsberechtigten, die in keinem Fall – auch nicht durch überwiegende
Interessen der Allgemeinheit – gerechtfertigt sein könne.
III.
1. Der Bayerische Landtag beantragt, die Anträge abzuweisen.
a) Die Regelung des Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BayEUG i. V. mit Abs. 1 Satz 1 dieser Norm sei hinreichend bestimmt.
Über die Verweisung in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayEUG auf Art. 88 a BayEUG, der
seinerseits konkret auf Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 BayEUG verweise, sei mit ausreichender Klarheit
erkennbar, dass nur ähnlich schwerwiegende Fälle wie im Katalog der in Bezug genommenen
Ordnungsmaßnahmen genannt zu einer Informationspflicht führen könnten. Es sei
deshalb für einen volljährigen Schüler überschaubar, welche Informationen von
der Schule an die Eltern weitergegeben würden. Gerade darin liege die präventive
Wirkung der Weitergabeverpflichtung.
b) Das Gebot der Verhältnismäßigkeit
sei nicht verletzt. Das in der Bayerischen Verfassung verankerte Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung sei nicht anders auszulegen als das
grundgesetzliche. Das Bundesverfassungsgericht messe einen Eingriff in dieses
Grundrecht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und stelle dabei auch auf die
Eingriffstiefe der gesetzlichen Regelungen im Verhältnis zum verfolgten Zweck
ab. Bei der in Art. 88 a, 75 Abs. 1 Satz 2 BayEUG getroffenen Regelung sei die
Eingriffstiefe nicht sehr stark ausgeprägt. Zu berücksichtigen sei nämlich,
dass die Eltern volljähriger Schüler keine rechtlosen Zahler seien, sondern von
ihren Kindern, sofern sie diesen Unterhalt leisteten, Auskunft über die
Erfüllung der schulischen Ausbildungsverpflichtung verlangen könnten,
gegebenenfalls auch im Klagewege. Bei der Weitergabe von schwerwiegenden
Schulverstößen oder sonstigen Auffälligkeiten werde nichts an die Eltern mitgeteilt,
worauf diese nicht auch einen Auskunftsanspruch hätten. Neu am Bayerischen
Erziehungs- und Unterrichtsgesetz sei lediglich, dass den Eltern Informationen,
die ihnen ohnehin zustünden, auch ungefragt von staatlicher Seite übermittelt
würden. Allein hierin liege der zusätzliche Grundrechtseingriff. Neben der
geringen Eingriffstiefe sei dazu festzustellen, dass nach einschlägigen Erfahrungen
mit dem Gefährdungspotential gewaltbereiter Schüler die Allgemeinwohlinteressen
diese zusätzliche Grundrechtseinschränkung deutlich überwiegen würden, und zwar
sowohl abstrakt als auch konkret.
2. Die Bayerische Staatsregierung
hält die Popularklagen für unbegründet:
a) Die Pflicht der Schulen,
ehemalige Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, über bestimmte Ordnungsmaßnahmen und wesentliche,
den Schüler betreffende Vorgänge zu unterrichten, diene einem legitimen Zweck,
nämlich dem verfassungs- und gesetzesrechtlich verankerten staatlichen
Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 128, 131 BV; Art. 1 BayEUG). Dieser
staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sei zeitlich nicht durch den
Eintritt der Volljährigkeit des Schülers begrenzt, sondern erstrecke sich auf
die Gesamtzeit der schulischen Ausbildung. Das Begriffspaar „Bildungs- und
Erziehungsauftrag“ sei als Einheit zu sehen; der Oberbegriff „Bildung“ beziehe
neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auch die Entwicklung von
Fähigkeiten ein und umfasse so einen erzieherischen Aspekt auch gegenüber dem
volljährigen Schüler. Die Pflicht der Schule, die früheren Erziehungsberechtigten
zu unterrichten, bezwecke allein die Verbesserung der schulischen Bildung und
Erziehung. Mit der Information nach Art. 88 a, 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayEUG
würden die ehemaligen Erziehungsberechtigten die Gelegenheit erhalten, die
Schule als öffentliche Institution bei ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag zu
unterstützen.
b) Die in das Gesetz über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen eingeführten Informationsregelungen seien
geeignet, den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag effizient zu erfüllen.
Eine Regelung sei bereits dann geeignet, den Normzweck zu erfüllen, wenn seine
Verwirklichung durch die Regelung gefördert werde und diese Einschätzung auf
einer vertretbaren Prognoseentscheidung des Gesetzgebers beruhe. Die
Gewissheit, dass die gesetzliche Regelung das angestrebte Ziel erreiche, sei
nicht erforderlich. Auch nach Eintritt der Volljährigkeit eines Schülers
blieben dessen Eltern bzw. ehemalige Erziehungsberechtigte wichtige Ansprechpartner
mit einem gewissen Maß an Autorität. Die Unterrichtung früherer
Erziehungsberechtigter über gewichtige Vorkommnisse im schulischen Alltag eines
volljährigen Schülers könne eine Grundlage dafür schaffen, dass die Schule in
Zusammenwirken mit den Eltern positiven Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung
des Schülers nehme und ihm die notwendige Fürsorge zukommen lasse. Dass eine
derartige Information zusätzliche Konflikte im Eltern-Kind-Verhältnis
hervorrufen könne, sei eine subjektive Einschätzung der Antragsteller, die der
Landesgesetzgeber nicht teilen müsse und die eine derartige Regelung jedenfalls
nicht zwingend ausschließe.
Die Regelung über die Pflicht der
Schulen zur Information der ehemaligen Erziehungsberechtigten sei nicht deshalb
ungeeignet, weil sie sich nur auf Schüler erstrecke. In anderen Lebensbereichen
bestehe gerade kein durch die Verfassung vorgeschriebener staatlicher Bildungs-
und Erziehungsauftrag.
Weiter sei die Geeignetheit nicht
etwa deshalb zu verneinen, weil die benachrichtigten früheren
Erziehungsberechtigten nicht zum Handeln verpflichtet seien. Die schulische
Bildung und Erziehung werde gefördert, wenn die Eltern auf Grund der von der
Schule erhaltenen Informationen entscheiden könnten, ob und wie sie mit ihrem
Kind über die mitgeteilten Erkenntnisse kommunizieren wollten.
c) Die Regelung über die
Informationspflicht sei auch erforderlich, weil keine milderen regulativen
Mittel zur Verfügung stünden, den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag
ebenso wirksam zu erfüllen. Eine Widerspruchsregelung, mit der sich der
volljährige Schüler der Informationsweitergabe widersetzen könne, würde den
Erfolg der Neuregelung unterbinden. Um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
auch im Vollzug zu wahren, habe das Staatsministerium für Unterricht und Kultus
mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 die Schulen aufgefordert, volljährige Schüler
über die Unterrichtung der Eltern im Regelfall vorab zu informieren. Der
Schüler könne gegenüber der Schule Stellung nehmen und Gründe vortragen, die
bei der Soll-Entscheidung über die Informationsweitergabe zu würdigen seien. In
Einzelfällen könne dann von der Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter abgesehen
werden. Dies sei nach dem Schreiben vom
8. Oktober 2003 beispielsweise dann geboten, wenn dem Schüler schwerwiegende
häusliche Auseinandersetzungen drohten oder er zu seinen ehemaligen Erziehungsberechtigten
keinen Kontakt mehr unterhalte.
Eine schulpsychologische Betreuung
sei keine vollwertige Alternative zur Unterrichtungspflicht der Eltern, ebenso
wenig die lediglich in bestimmten von der Unterrichtungspflicht erfassten
Fällen gegebene Möglichkeit des Schülers, ärztliche Betreuung in Anspruch zu
nehmen. Das zwischen Arzt und Patient bestehende Vertrauensverhältnis verbiete
eine Weiterleitung von auch für die Erziehung wichtigen Daten an die früheren
Erziehungsberechtigten.
d) Die in Art. 75 Abs. 1 Satz 2, Art.
88 a BayEUG niedergelegte Unterrichtungspflicht sei auch im engeren Sinn
verhältnismäßig. Die Grundrechtsbeschränkung wiege angesichts des hohen
öffentlichen Interesses an einer wirkungsvollen Ausgestaltung des staatlichen
Bildungs- und Erziehungsauftrags nur gering.
Die Unterrichtungspflicht sei nur
als Soll-Regelung ausgestaltet und lasse somit den Schulen Raum, in atypischen
Sonderfällen von einer Benachrichtigung abzusehen. Auch seien die „leichteren“
Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1
und 2 BayEUG von der Unterrichtungspflicht ausgenommen und sei die Unterrichtungspflicht
gegenüber ehemaligen Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler auf das
Erreichen des 21. Lebensjahres eines Schülers begrenzt. Mit der Aufnahme dieser
Altersgrenze schließe sich das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
an Regelungen in anderen Rechtsbereichen (z. B. § 3 JGG, § 1603 Abs. 2
BGB) an. Bei einer aus gesetzgeberischer Sicht zulässigen typisierenden Betrachtungsweise
sei bis zu dieser Altersgrenze eine Einbeziehung der Eltern in den staatlichen
Erziehungsauftrag sinnvoll.
e) Die Normierung in Art. 75 Abs. 1
Sätze 1 und 2, Art. 88 a BayEUG entspreche darüber hinaus den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit.
Weder aus dem Rechtsstaatsprinzip
noch aus den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der
Gewaltenteilung ergebe sich ein Verbot für den Gesetzgeber, unbestimmte
Rechtsbegriffe zu verwenden, sofern sich mit Hilfe der üblichen
Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Anwendung der Bestimmung
gewinnen lasse. Bei der Prüfung, ob eine gesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Bestimmtheit genüge, sei auch zu beachten, mit welcher
Intensität das Gesetz auf die Grundrechtsstellung des Betroffenen einwirke.
Nach diesen Grundsätzen genüge die
Regelung dem Bestimmtheitsgebot. Unter Berücksichtigung des Normzwecks und der
bisherigen Verwaltungsübung sei hinreichend absehbar, was als Auslöser der
Unterrichtungspflicht unter einem auffallenden Absinken des Leistungsstands
oder sonstigen wesentlichen, den Schüler betreffenden Vorgängen zu verstehen
sei.
Der Gesetzgeber sei somit im Rahmen seines weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums und auf Grund einer wertenden Abwägung unter Berücksichtigung sowohl des betroffenen Grundrechts als auch des staatlichen Erziehungsauftrags zu einer verfassungsgemäßen Regelung gelangt.
IV.
Die Popularklagen sind zulässig.
Die Antragsteller rügen Verstöße
gegen Art. 100 und 101 BV unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht ist eine Ausprägung der
Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV; vgl. VerfGH 50,
156/178; 56, 28/43). Ist eine Popularklage – wie hier – mit einer substantiierten
Grundrechtsrüge zulässig erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine
Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung,
selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder keine
Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 51, 94/99; VerfGH
vom 17. 3. 2004).
V.
A. Art. 75 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 a BayEUG sind mit der Bayerischen Verfassung, vor allem den Grundrechten aus Art. 100, 101 BV und dem darin enthaltenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vereinbar. Voraussetzung ist, dass der volljährige Schüler – in der Regel vor der Entscheidung über die Unterrichtung seiner früheren Erziehungsberechtigten – von der Schule Gelegenheit erhält, seine persönliche Situation darzulegen, besonders seine Lebensumstände, sein Verhältnis zu seinen früheren Erziehungsberechtigten und sonstige ihm wichtig erscheinende Gesichtspunkte. Den angegriffenen Vorschriften kann diese verfahrensrechtliche Sicherung im Wege der Auslegung entnommen werden.
1. Der Schutz der Menschenwürde und
der Handlungsfreiheit nach bayerischem Verfassungsrecht bleibt nicht hinter den
im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechten des Grundgesetzes zurück; die
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur informationellen Selbstbestimmung
(BVerfGE 65, 1 ff.) können deshalb jedenfalls in den Grundaussagen zur
Auslegung der Art. 100 und 101 BV herangezogen werden (ständige Rechtsprechung;
VerfGH 38, 74; 47, 241/254 f.; 50, 226/246). Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts wird der Schutz des Einzelnen gegenüber unbegrenzter
Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten von dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst. Das Grundrecht gewährleiste insoweit
die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und
Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung seien nur im überwiegenden
Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürften einer verfassungsmäßigen gesetzlichen
Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen
müsse. Der Gesetzgeber habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Er habe organisatorische und verfahrensmäßige Vorkehrungen zu treffen, welche
der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirkten.
Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung
angewandt (vgl. VerfGH 40, 7/12 f.; 50, 226/246 ff.). Danach stellt die informationelle
Selbstbestimmung kein besonderes Grundrecht neben anderen dar, sondern erweist
sich als Ausprägung der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Deshalb muss bei einer zur Überprüfung vorgelegten Norm jeweils festgestellt
werden, ob eine in ihr bestimmte Datenerhebung
oder -übermittlung ein solches Gewicht hat, dass darin ein Verstoß
gegen die Menschenwürde oder die Handlungsfreiheit der Betroffenen zu sehen
ist. Der in der Gemeinschaft lebende Bürger muss es grundsätzlich hinnehmen,
dass bestimmte Daten über ihn erhoben und gesammelt werden. Sein
grundrechtlicher Schutz richtet sich zum einen dagegen, dass er in Unkenntnis
gehalten wird, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn erfährt. Eine
derartige Unsicherheit, die unter Umständen das soziale Verhalten prägt, kann
die Menschenwürde und die Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Zum anderen ergibt sich – neben diesem
Anspruch auf Klarheit über die bezüglich seiner Person vorhandenen Daten – aus
dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass bei Datenerhebungen und
Datenverwertungen, wie vor allem der Weiterleitung von Daten an andere, der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss. Auch bei Berücksichtigung
der Gemeinschaftsgebundenheit des Bürgers gibt es Schranken, jenseits derer die
Preisgabe und Verwertung persönlicher Daten schlechthin unzumutbar ist. Dabei
ist jeweils zu prüfen, ob eine bestimmte Datenerhebung oder -übermittlung ein
solches Gewicht hat, dass darin ein Verstoß gegen die Menschenwürde und die
Handlungsfreiheit des Betroffenen zu sehen ist. Bei der Beurteilung dieser
Frage ist von Bedeutung, wie persönlichkeitsbezogen die erhobenen Daten sind
und welcher Empfänger für welchen Zweck von ihnen in Kenntnis gesetzt werden
soll (VerfGH 40, 7/12 f.). Insgesamt muss der Gesetzgeber aufgrund des aus Art.
100, 101 BV abzuleitenden Rechts des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung
ein Regelungssystem entwickeln, das durch bereichsspezifische, den Grundsätzen
der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit entsprechende Normen die Fragen der
Datenerhebung und -verwertung regelt sowie durch verfahrensrechtliche
Vorkehrungen Missbräuchen entgegenwirkt und so insgesamt den Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts verwirklicht. Wie der Gesetzgeber diese
Schutzpflicht erfüllt, ist indes von ihm grundsätzlich in seiner eigenen Verantwortung
zu entscheiden (vgl. VerfGH 50, 226/246 f.).
2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (im weiteren Sinn) fordert, dass eine das Persönlichkeitsrecht oder die Handlungsfreiheit einschränkende Norm einem legitimen Zweck dient, hierzu geeignet und erforderlich ist und dass der angestrebte Zweck und das gewählte Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (VerfGH 50, 226/249; 56, 28/46 f.). Für die Überprüfung am letztgenannten Kriterium (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) ist eine umfassende Güterabwägung geboten, die aber nur dann zu einer Korrektur führt, wenn die betroffenen Individualinteressen ersichtlich schwerer wiegen als die die Grundrechtsbeeinträchtigung auslösenden Allgemeinwohlinteressen (vgl. BVerfGE 44, 353/373). Bei der Ermittlung der im Einzelfall relevanten Maßstäbe kommt den in dem betreffenden Bereich vorhandenen gesetzgeberischen Wertentscheidungen erhebliches Gewicht zu (Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, RdNr. 155 zu Art. 20; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl. 2004, RdNr. 86 zu Art. 20). Trägt die gesetzliche Maßnahme nur in einem geringen Ausmaß zur Förderung des gesetzlichen Ziels bei und stehen zur Erreichung dieses Ziels weniger belastende Alternativmaßnahmen zur Verfügung, die den Gesetzeszweck nur unwesentlich schlechter zu erfüllen geeignet sind, gebührt dem Individualinteresse an der Aufrechterhaltung des Grundrechtsschutzes jedenfalls dann Vorrang vor den für die Einschränkung angeführten Allgemeinwohlinteressen, wenn diese nicht dem Schutz elementar wichtiger und bedeutsamer Rechtsgüter, wie beispielsweise Leben und körperliche Unversehrtheit dienen (vgl. Jarass/Pieroth, a. a. O., RdNr. 84 zu Art. 20 GG; Sachs, a. a. O., RdNr. 153 zu Art. 20 GG; zur Gewichtigkeit der Allgemeinwohlinteressen bei der Güterabwägung vgl. VerfGH 56, 28/49 ff.).
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze halten die angegriffenen Normen bei entsprechender Auslegung der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.
a) Die in Art. 75 Abs. 1 Satz 2,
Art. 88 a BayEUG normierte grundsätzliche Pflicht der Schule, die ehemaligen
Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über bestimmte Vorfälle zu
unterrichten, verfolgt legitime Zwecke.
Ziel der angegriffenen Regelungen ist
einmal – wie sich aus ihrer systematischen Einordnung ergibt –, den staatlichen
Bildungs- und Erziehungsauftrag dadurch zu fördern, dass zur Bewältigung von
Konfliktsituationen die früheren Erziehungsberechtigten eines volljährigen
Schülers einbezogen werden. Nach Art. 128, 131 BV kommt dem Staat ein eigener
Bildungs- und Erziehungsauftrag zu, der dem Erziehungsrecht der Eltern nicht
nach-, sondern gleichgeordnet ist (vgl. VerfGH 55, 189/194 und 196 m. w. N.) Der
staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag endet nicht, wenn der Schüler volljährig
wird. Er verpflichtet die Schule die gesamte Schulzeit eines Schülers hindurch
zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten und zur Entwicklung von
Fähigkeiten. Das Begriffspaar „Bildungs- und Erziehungsauftrag“ stellt eine untrennbare
Einheit dar. Die Schule darf und muss diesen Auftrag auch einem volljährigen
Schüler gegenüber verwirklichen. Die Förderung des staatlichen Bildungs- und
Erziehungsauftrags liegt im Interesse des Allgemeinwohls. Es besteht daher ein Interesse
der Allgemeinheit daran, dass die ehemaligen Erziehungsberechtigten
volljähriger Schüler die Schule bei der Erfüllung dieses Auftrags unterstützen.
Die Unterrichtungspflicht dient daneben auch
– wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt – der Sicherung vor Fremd- und
Selbstgefährdungen.
b) Die Unterrichtungspflicht ist
geeignet, diese Ziele zu erreichen.
Das Gebot der Geeignetheit verlangt
den Einsatz nur solcher Mittel, mit deren Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert
werden kann, d.h. die Möglichkeit der Zweckerreichung (BVerfGE 67, 157/173/175;
96, 10/23). Das benutzte Mittel muss nicht das bestmögliche sein und nicht in
jedem Einzelfall Wirkung entfalten (BVerfGE 67, 157/175); es genügt ein Beitrag
zur Zielerreichung (Jarass/Pieroth, a.a.O., RdNr. 84
zu Art. 20 GG). Dem Gesetzgeber steht ein weiter Beurteilungsspielraum bei der
Beurteilung der Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu (VerfGH 48, 17/28; 50,
226/249; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 16 zu Art. 3).
Die schulische Unterrichtungspflicht kann die Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags gegenüber volljährigen Schülern fördern und Fremd- und Selbstgefährdungen entgegenwirken. Auch bei einem intakten Eltern/Kind-Verhältnis kann es vorkommen, dass Eltern von schulischen Problemen ihres Kindes nichts wissen. Leistungs- und Entwicklungsprobleme eines volljährigen Schülers lassen deshalb nicht zwingend auf eine gestörte Familienbeziehung schließen, bei der eine Einbindung der Eltern zur Unterstützung der Schule und zur Klärung der schulischen Probleme aussichtslos erscheint. Dass es möglicherweise nicht immer zu einer aktiven Mitwirkung der Eltern kommt, weil sie zum einen zur Unterstützung der Schule nicht verpflichtet sind und zum anderen die Schüler unter Berufung auf ihre Volljährigkeitsrechte jede Einmischung der ehemaligen Erziehungsberechtigten in ihr Lern- und Sozialverhalten unterbinden können, steht der Annahme des Gesetzgebers nicht entgegen, die Unterrichtungspflicht sei nach der Lebenserfahrung zwecktauglich (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vom 22.6.2004).
c) Die in Art. 75 Abs. 1 Satz 2,
Art. 88 a BayEUG normierte Unterrichtungspflicht ist
zur Erreichung des gesetzlichen Ziels erforderlich.
Das Erforderlichkeitsgebot ist
verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes, gleich
wirksames Mittel erreicht werden kann, das das betreffende Grundrecht nicht
oder deutlich weniger fühlbar einschränkt. Voraussetzung ist, dass das mildere
Mittel zur Erreichung des Regelungszwecks ebenso geeignet ist. Im Rahmen des
dem Gesetzgeber auch insoweit zustehenden weiten Beurteilungsspielraums kommt
es darauf an, ob bei einem als Alternative in Betracht kommenden geringeren
Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht, dass er den fraglichen Zweck
sachlich gleichwertig erreicht (VerfGH 56, 28/48/49; BVerfGE 105, 17/36; Jarass/Pieroth, a.a.O., RdNr. 87 zu Art. 20).
Unter dieser Prämisse wäre in
erster Linie als Alternativregelung eine mit einem Widerspruchsrecht des
volljährigen Schülers gekoppelte schulische Unterrichtungspflicht in Betracht
zu ziehen. Eine derartige Alternative, wie sie auch in den Schulgesetzen
einiger Länder aufgenommen ist (vgl. § 32 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes;
§ 55 Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes; § 1 c Abs. 1 des Landesgesetzes
über die Schulen in Rheinland-Pfalz; § 31 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes),
würde zwar den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
volljähriger Schüler ausschließen. Sie wäre aber nicht gleichermaßen effektiv,
weil betroffene Schüler schon durch einen Widerspruch den Erfolg der Regelung unterbinden
könnten.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass – jedenfalls in gewichtigen Konfliktfällen – die anderen zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Förderung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags die Einbeziehung der früheren Erziehungsberechtigten nicht wirksam ersetzen können. Dies gilt sowohl für intensive Gespräche mit dem Fachlehrer, dem Schulleiter, dem Beratungslehrer und dem Schulpsychologen (vgl. Art. 78 Abs. 1 BayEUG) als auch für die Einbeziehung einer Lehrkraft des Vertrauens und/oder des Elternbeirats und – nach Lage des Falles – auch des Schularztes (Art. 86 Abs. 8 und 9, Art. 87 Abs. 1 und 2 BayEUG). Nach der Lebenserfahrung konnte der Gesetzgeber annehmen, dass auch volljährige Schüler auf die besonderen Einwirkungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der früheren Erziehungsberechtigten im Allgemeinen eher ansprechen als auf Einflüsse zwar fachkompetenter, aber außenstehender Dritter. Zu berücksichtigen ist hier zudem der von den angegriffenen Regelungen mitverfolgte Zweck, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Schutz vor Fremd- und Selbstgefährdung zu verbessern. Obwohl die Probleme nicht zu unterschätzen sind, die im persönlichen Verhältnis zwischen volljährigen Schülern und ihren früheren Erziehungsberechtigten in den hier in Betracht kommenden Fällen bestehen können, kann der Gesetzgeber im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise (vgl. VerfGH 49, 37/53; 50, 15/59; VerfGH vom 14.11.2003) annehmen, dass die früheren Erziehungsberechtigten eines Schülers über dessen persönliches Umfeld und seine Lebenssituation doch bessere Kenntnisse und Erfahrungen sowie in solchen Konfliktfällen auch einen besseren Zugang zu dem volljährigen Schüler und wirksamere Einwirkungsmöglichkeiten auf ihn haben als die Personen, die dem schulischen Umkreis angehören. Durch die Einbeziehung der früheren Erziehungsberechtigten werden die genannten Einflussmöglichkeiten der Schule selbstverständlich nicht ersetzt.
d) Die Einbeziehung der früheren Erziehungsberechtigten bedarf wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der verfahrensmäßigen Absicherung (vgl. BVerfGE 65, 1/44), um eine Unterrichtung in den Fällen zu verhindern, in denen sie nicht angebracht und damit unverhältnismäßig ist. Der betroffene Schüler muss daher Gelegenheit haben, sich zu äußern, und zwar in der Regel vor der Unterrichtung seiner früheren Erziehungsberechtigten. Eine derartige verfahrensmäßige Absicherung der Rechte des betroffenen Schülers kann den angegriffenen Regelungen im Wege der Auslegung entnommen werden:
Der Gesetzgeber selbst hat durch die Formulierung der Art. 75 Abs. 1 Satz 2, Art. 88 a BayEUG als Soll-Bestimmung klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen von der Unterrichtung abzusehen ist. Nach dem Sinn der Vorschriften hat die Schule anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen, ob die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Schulbereich es im konkreten Einzelfall rechtfertigen, durch Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten in das Recht des volljährigen Schülers auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen. Die Schule hat eine Entscheidung darüber zu treffen, ob unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände eine Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten angezeigt ist. So wäre z.B. nach Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen eine Unterrichtung nicht angebracht, wenn das Verhältnis des Schülers zu seinen früheren Erziehungsberechtigten nachhaltig und grundlegend gestört ist oder die früheren Erziehungsberechtigten erkennbar zu irgendeiner Einwirkung auf den Schüler nicht in der Lage sind. Außerdem wird die Schule zu erwägen haben, ob nach den sonstigen Anhaltspunkten der zugrunde liegende schulische Anlass so signifikant ist, dass die Notwendigkeit besteht, dem Schüler eine weitere, über den schulischen Bereich hinausgehende Unterstützung zukommen zu lassen. Die Aufgabe, vor die sich die Schule mithin gestellt sieht, verlangt, dass sie die erforderliche Tatsachengrundlage besitzt, also vor allem Kenntnisse über die Lebensverhältnisse des Schülers im Allgemeinen und über seine konkrete, Maßnahmen der Schule auslösende Situation. Die Schule kann diese Aufgabe nur dann in einer sachgerechten, den verfassungsrechtlichen Grundsätzen gerecht werdenden Weise erfüllen, wenn sie vor einer Entscheidung über die Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten dem betroffenen Schüler Gelegenheit gibt, seine persönliche Situation darzulegen, besonders seine Lebensumstände, sein Verhältnis zu seinen früheren Erziehungsberechtigten und sonstige, ihm im Zusammenhang mit dem Anlass der eventuellen Unterrichtung wichtig erscheinende Gesichtspunkte. Eine spätere Anhörung oder Information des Schülers nach der Unterrichtung wird nur in seltenen Ausnahmefällen ausreichen, etwa wenn der Schüler für die Schule im Zeitraum der beabsichtigten Unterrichtung nicht erreichbar ist.
Im Übrigen ist in Art. 86 Abs. 8 Satz 1 BayEUG bereits vorgeschrieben, dass der Schüler vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 BayEUG – von denen die früheren Erziehungsberechtigten gemäß Art. 88 a BayEUG unterrichtet werden sollen – anzuhören ist. Nach ihrem Sinn und Zweck muss sich diese Anhörung auch auf die beabsichtigte Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten erstrecken.
Der Vollzugshinweis des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Oktober 2003 zeigt, dass auch in der Praxis von der Notwendigkeit zum vorgängigen Gespräch mit dem betroffenen Schüler ausgegangen wird.
e) Die abschließende Abwägung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt zu dem Ergebnis, dass die legitimen gesetzlichen Zwecke der Art. 75 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 a BayEUG in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung stehen, wenn der Schüler vor der endgültigen Entscheidung über die mögliche Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten von der Schule Gelegenheit erhält, seine persönliche Situation darzulegen, besonders seine Lebensumstände, sein Verhältnis zu seinen früheren Erziehungsberechtigten und sonstige, ihm im Zusammenhang mit dem Anlass der eventuellen Unterrichtung seiner früheren Erziehungsberechtigten wichtig erscheinende Gesichtspunkte. Kommt die Schule unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses obligatorischen Gesprächs aufgrund einer nachvollziehbaren und vertretbaren Abwägung zu der Entscheidung, die früheren Erziehungsberechtigten zu unterrichten, so verstößt dies nicht gegen die Grundrechte des betroffenen Schülers nach den Art. 100, 101 BV.
aa) Auf Seiten der in Frage stehenden Allgemeinwohlinteressen ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung vor allem darin besteht, den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Problem- und Konfliktfällen durch die Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten zu erleichtern und zugleich eine Verbesserung des Schutzes vor Fremd- und Selbstgefährdung zu erreichen. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag kann auf ein Zusammenwirken mit dem Elternhaus nicht verzichten; die Gesamterziehung ist auf ein kooperatives Miteinander und eine gegenseitige Ergänzung von Schule und Eltern angewiesen; in der Gesamterziehung kommt dem Erziehungsrecht der Eltern der Primat zu (vgl. Meder, RdNr. 1 zu Art. 126 und RdNr. 3 zu Art. 130). Es dient dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, wenn bei gewichtigen Vorfällen auch die früheren Erziehungsberechtigten in die schulische Erziehung des volljährigen Schülers mit einbezogen werden. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten Sicherheitsinteressen gefördert werden können, weil – wie dargelegt – der Gesetzgeber im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise annehmen kann, dass die früheren Erziehungsberechtigten eines Schülers über dessen persönliches Umfeld und seine Lebenssituation im Vergleich zur Schule bessere Kenntnisse und Erfahrungen sowie in der Regel auch effektivere Einwirkungsmöglichkeiten haben.
bb) Demgegenüber
ist bei der Güterabwägung auf Seiten der Grundrechtsträger in Rechnung zu
stellen, dass der Gesetzgeber mit der Verfassungsänderung vom 10. November 2003
(GVBl S. 817) das Wählbarkeitsalter in Art. 14 Abs. 2 BV auf das 18. Lebensjahr
herabgesetzt hat. Damit hat er jungen Erwachsenen die Möglichkeit eröffnet, als
Abgeordnete des Bayerischen Landtags Gestaltungsverantwortung für das
Gemeinwohl zu tragen. Junge Erwachsene tragen auch im Studium und als Berufsanfänger,
also in Bereichen, in denen ihnen ähnlich wie in der Schule Kenntnisse und
Fertigkeiten vermittelt werden und sie ihre Fähigkeiten (weiter) entwickeln
sollen, bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres Eigenverantwortung. Bei
dieser deutlichen Wertentscheidung zu Gunsten allumfassender
Volljährigkeitsrechte kommt es zu einem Spannungsverhältnis, wenn jungen
Erwachsenen in dem ihnen seit der Einschulung vertrauten Umfeld der Schule ein
Teil dieser Eigenverantwortung vorenthalten wird.
Jedoch ist bei den von der Grundrechtseinschränkung betroffenen Individualinteressen zu berücksichtigen, dass es sich bei den von der Schule nach Art. 75 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 88 a BayEUG an die früheren Erziehungsberechtigten weiterzuleitenden Daten zwar um individualisierte, persönlichkeitsbezogene Informationen mit negativem Inhalt handelt, dass jedoch diese Daten jedenfalls den zuständigen Lehrern und oft auch einem Teil der Mitschüler bekannt sind, da diese den Anlass wie auch die Verhängung der einschlägigen schulischen Maßnahme im Schulalltag in der Regel miterleben. Die Datenweitergabe ist zudem auf schwerwiegende Vorfälle begrenzt. Darüber hinaus werden diese Daten nicht etwa staatlichen Stellen oder unbeteiligten Dritten mitgeteilt, sondern den früheren Erziehungsberechtigten, also einem sehr eng begrenzten Adressatenkreis und zudem Personen, bei denen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie eine besondere Beziehung und Nähe zum betroffenen volljährigen Schüler aufweisen, mit ihm persönlich eng verbunden sind und auch gegenüber Volljährigen Verantwortung tragen (§ 1618 a BGB). Die Eingriffstiefe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die vorgesehene Datenübermittlung ist somit nicht sehr groß.
cc) Bei
dieser Abwägungslage ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber zu der Auffassung gelangt ist, dem Allgemeininteresse sei gegenüber
dem Recht der betroffenen Schüler der Vorrang einzuräumen.
f) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 9. Februar 1982 (BVerfGE 59, 360) führt nicht dazu, dem Schutz volljähriger
Schüler vor der Weitergabe von persönlichen Daten aus dem Schulbereich bei der
Gesamtabwägung den absoluten Vorrang einzuräumen. In dieser Entscheidung, in
der es um die Schweigepflicht von Schülerberatern gegenüber den Erziehungsberechtigten
nach § 13 Abs. 2 des Bremischen Schulgesetzes geht, hat das Bundesverfassungsgericht
ausgeführt, dass sogar minderjährige Schüler selbst über die Entbindung eines
Schulberaters von der Schweigepflicht (den Eltern gegenüber) entscheiden
dürfen, sofern sie hinreichend mündig für die Ausübung dieses höchstpersönlichen
Rechts seien und die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung einschätzen
könnten (BVerfGE 59, 360/387 f.).
Dieser Fall ist mit der hier zu beurteilenden Konstellation jedoch nicht vergleichbar. Ihm liegt zugrunde, dass der Schüler selbst in einem vertrauensvollen Gespräch mit einem Schulberater persönliche Dinge offenbart. In einem solchen Fall muss die verfassungsrechtliche Würdigung von vornherein unter anderen Voraussetzungen vorgenommen werden.
B. Die sonstigen, gegen die angegriffenen Regelungen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet.
1. Die angegriffenen Regelungen sind nicht etwa deshalb verfassungswidrig, weil die Unterrichtungsmöglichkeit entfällt, wenn der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet hat, und weil eine entsprechende Möglichkeit der Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten Volljähriger in anderen, ähnlichen Lebensbereichen, wie etwa dem Wehrdienst oder dem Arbeitsleben, nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber kann bei der ihm offen stehenden typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass mit zunehmendem Alter eine fortschreitende Ablösung vom Elternhaus stattfindet, so dass es gerechtfertigt ist, eine absolute Grenze zu ziehen, bei der eine Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten von vornherein ausscheidet. Dabei bietet sich das 21. Lebensjahr an, auf das auch in anderen Bereichen abgestellt wird (§ 1 Abs. 2, § 105 JGG, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dass in anderen Lebensbereichen, etwa im Wehrdienst oder im Arbeitsleben, eine vergleichbare Unterrichtung früherer Erziehungsberechtigter nicht vorgesehen ist, ist gerechtfertigt, weil dort kein mit der Schule vergleichbarer staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag besteht.
2. Die angegriffenen Vorschriften genügen dem Erfordernis der Normbestimmtheit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).
a) Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justitiabilität entsprechen. Normen müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen können und die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 41, 17/24; 50, 226/248 f.; 56, 1/9; VerfGH vom 14.11.2003). Gleichwohl darf das Gebot der Bestimmtheit nicht übersteigert werden, weil die Normen sonst allzu starr und kasuistisch würden und der Vielgestaltigkeit des Lebens oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Der Normgeber ist nicht verpflichtet, jeden Tatbestand mit exakt erfassbaren Merkmalen bis ins Letzte zu umschreiben. Er wird allerdings durch das Rechtsstaatsprinzip verpflichtet, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich kein Verbot für den Normgeber, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Erfordernisse der Verwaltungspraxis können diese Form der Normgebung sogar als notwendig erscheinen lassen (vgl. VerfGH 56, 1/9). Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (vgl. VerfGH 43, 165/167 f.; 50, 226/248 f. m. w. N.; 56, 1/9; 56, 28/45 f.).
b) Die angegriffenen Regelungen werden diesen Grundsätzen gerecht.
Die Verweisungsnorm des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayEUG bildet mit der die Unterrichtungspflicht regelnden Ausgangsnorm des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayEUG eine Einheit, soweit es um den Eingriff in Rechte volljähriger Schüler geht. Die beiden Vorschriften sind daher im Blick aufeinander auszulegen. Dabei sieht schon Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayEUG vor, dass nur „wesentliche“, also unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Gesetzes gewichtige Vorgänge mitzuteilen sind. Dass alltägliche Vorfälle hiervon nicht umfasst werden, ist auch daraus abzuleiten, dass ein Leistungsabfall nur dann mitzuteilen ist, wenn es sich um ein „auffallendes“ Absinken des Leistungsstandes handelt. Die hierbei verwendeten Begriffe „auffallend“ (Leistungsabfall) oder „wesentliche“ (Vorgänge) können nach den üblichen Auslegungsmethoden in der Praxis sachgerecht angewandt werden.
Nach Art. 88 a BayEUG werden die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler unterrichtet, wenn Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 BayEUG gegen den Schüler getroffen worden sind; die früheren Erziehungsberechtigten werden dagegen nicht bei weniger eingreifenden Maßnahmen wie dem schriftlichen Verweis und dem verschärften Verweis (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayEUG) informiert. Schon aus dieser Abstufung in Art. 88 a i. V. m. Art. 86 Abs. 2 BayEUG ist zu entnehmen, dass im Rahmen des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nur solche „wesentlichen Vorgänge“ den früheren Erziehungsberechtigten mitzuteilen sind, die in ihrer Gewichtigkeit den Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 10 BayEUG gleichzuachten sind (s. zu einem vergleichbaren Problem: VerfGH 56, 1/9). Entsprechendes gilt für die Frage, wann ein „auffallendes Absinken des Leistungsstandes“ angenommen werden kann. Im Blick auf die Vielfältigkeit des Schulbetriebs, der je nach pädagogischer Veranlassung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Einwirkung auf den Schüler und angesichts der stets möglichen Veränderungen des Leistungsstands eines Schülers oder sonstiger Auffälligkeiten, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keinen bis ins Einzelne gehenden Katalog von Anlässen zu einer Unterrichtung aufgestellt, sondern die genannten unbestimmten Rechtsbegriffe verwendet hat.
VI.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).