Vf. 12-VIII-98
Vf. 14-VII-98
Vf. 15-VII-98
G r ü
n d e :
Gegenstand der Verfahren ist das Gesetz zur Abschaffung des
Bayerischen Senates vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 42, BayRS 100-4-S). In einem der Verfahren ist außerdem
die Regelung des Art. 76 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 des
Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz
- LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (GVBl S. 136, ber. S.
314, BayRS 111-1-I) angegriffen worden.
A.
I.
Am 14. März 1997 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des
Innern die Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur
Abschaffung des Bayerischen Senates beantragt. Das Bayerische Staatsministerium
des Innern gab dem Zulassungsantrag statt und machte den Gegenstand des Volksbegehrens
bekannt (StAnz Nr. 15 vom 11. April 1997 S. 2). Die zur Herbeiführung des
Volksentscheids erforderliche Anzahl von Unterschriften (Art. 74 Abs. 1 BV)
wurde erreicht. Der Bayerische Ministerpräsident unterbreitete daraufhin den Gesetzentwurf
des Volksbegehrens zusammen mit der Stellungnahme der Staatsregierung dem
Bayerischen Landtag (LT-Drs. 13/8956); gleichzeitig holte er die Stellungnahme
des Bayerischen Senats ein. Der Bayerische Senat empfahl dem Bayerischen Landtag,
gemäß Art. 74 Abs. 4 BV das Volksbegehren abzulehnen und dem Volk einen
Gesetzentwurf über die Reform des Senats zur Entscheidung mit vorzulegen
(Sen-Drs. 255/97 S. 2). Der Bayerische Landtag lehnte mit Beschluß vom 13. November
1997 den Gesetzentwurf des Volksbegehrens ab (LT-Drs. 13/9482) und legte dem
Volk einen eigenen "Gesetzentwurf zur Reform der Bayerischen Verfassung,
den Senat betreffend - Senatsreformgesetz" zur Entscheidung vor (LT-Drs.
13/9483).
Die Bayerische Staatsregierung setzte den Volksentscheid über den
Bayerischen Senat zusammen mit zwei weiteren Volksentscheiden über Änderungen
der Verfassung auf den 8. Februar 1998 fest (Bekanntmachung der Bayerischen
Staatsregierung vom 24. November 1997, Nr. B III 2-1-373; StAnz Nr. 49 vom 5. Dezember
1997 S. 1 ff.). Jeder Stimmberechtigte erhielt eine Erläuterung der Bayerischen
Staatsregierung, in der die Texte der beiden den Senat betreffenden Gesetzentwürfe
abgedruckt waren und in der über die Begründung der Antragsteller des
Volksbegehrens sowie über die Auffassung der Staatsregierung, des Landtags und
des Senats zu den Gesetzentwürfen informiert wurde.
Der Volksentscheid vom 8. Februar 1998 hatte bezüglich der
Gesetzentwürfe, die den Bayerischen Senat betrafen, folgendes Ergebnis: An der
Abstimmung beteiligten sich 39,9 v.H. der Stimmberechtigten. Von den gültigen
Stimmen entfielen 69,2 v.H. (= 2.412.944 Stimmen) auf den Gesetzentwurf des
Volksbegehrens.
Dies entspricht einer Zustimmung von 27,3 v.H. der insgesamt
Stimmberechtigten. Auf den Gesetzentwurf des Landtags zur Reform des Senats
entfielen 23,6 v.H. der gültigen Stimmen (= 823.462 Stimmen). Gegen beide
Gesetzentwürfe sprachen sich 7,1 v.H. der gültigen Stimmen (= 249.141 Stimmen)
aus (vgl. Be-
kanntmachung des Landeswahlleiters des Freistaates Bayern vom 18.
Februar 1998, StAnz Nr. 8 vom 20. Februar 1998 S. 3). Die Stimmzettel waren so
gestaltet, daß jeder Stimmberechtigte eine Stimme hatte, mit der er entweder
für den Gesetzentwurf des Landtags zur Reform des Senats oder für den
Gesetzentwurf des Volksbegehrens zur Abschaffung des Senats stimmen oder beide
Gesetzentwürfe ablehnen konnte.
Bei Zugrundelegung von Art. 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2
Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (GVBl
S. 136, BayRS 111-1-I) war damit der Gesetzentwurf des Volksbegehrens zur Abschaffung
des Senats vom Volk mehrheitlich angenommen. Das Gesetz wurde am 20. Februar
1998 durch den Bayerischen Ministerpräsidenten ausgefertigt und im Bayerischen
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 27. Februar 1998 verkündet.
Das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates vom 20. Februar
1998 (GVBl S. 42, BayRS 100-4-S) hat folgenden Wortlaut:
Art. 1
Die Bayerische Verfassung wird wie folgt
geändert:
1. Die Art. 34 bis 42 werden aufgehoben.
2. In Art. 68 Abs. 3 Satz 2 werden die
Worte "oder des
Senates" gestrichen.
3. In Art. 71 werden die Worte "vom
Senat" gestrichen.
4.
In Art. 179 werden die Zahlen "34" und "36" gestrichen.
Art. 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in
Kraft.
II.
Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 (Nr. I A 1-1365.2-1) an die
Regierungen hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern auf die Grenzen
der Öffentlichkeitsarbeit kommunaler Mandatsträger im Vorfeld eines
Volksentscheids hingewiesen. Das Schreiben lautete:
"1. Mit Schreiben vom 31.07.1995 hat das Bayer. Staatsmini-
sterium des Innern entsprechend dem Urteil des Bayer.
Verfassungsgerichtshofs vom 19.01.1995 (VerfGH 47, 1 ff.)
über die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit kommunaler
Mandatsträger im Vorfeld eines
Volksentscheids infor-
miert. Diese Grundsätze haben nach wie vor Gültigkeit.
2. Aufgrund von Anfragen wird zu dieser verfassungsrechtli-
chen Problematik ergänzend auf folgendes hingewiesen:
Das "Aktionsbündnis Neuer Senat", in dem
zahlreiche Kör-
perschaften und Verbände, darunter auch der Bayer. Ge-
meindetag, der Bayer. Städtetag und der Bayer. Landkreis-
tag, zusammengeschlossen sind, gibt ein Plakat und ein
Faltblatt heraus, die jeweils die Aussage enthalten:
"Volksentscheid am 8. Februar 1998
3 x Ja für Bayern"
Das Plakat enthält zusätzlich die Zeile:
" x Verfassungsreform x Senatsreform x Parlamentsreform"
Das Faltblatt enthält zusätzliche Auszüge aus den drei
Stimmzetteln, jeweils mit einem Kreuz beim Gesetzesbe-
schluß bzw. Gesetzentwurf des Landtags nach dem unmittel-
bar vorangehenden Hinweis: "So entscheiden Sie richtig
am
8. Februar 1998 - 3 x Ja für Bayern".
Plakat und Faltblatt beinhalten nach
Auffassung des In-
nenministeriums nicht nur eine den Kommunen nach der Ent-
scheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs unbenommene
Information und Bewertung einer Angelegenheit, die die
Kommunen berührt, unter Beachtung des Sachlichkeitsge-
bots, sondern auch eine unmittelbare Abstimmungsempfeh-
lung. Die Kommunen dürfen daher Plakat und Formblatt
nicht in einer Weise verwenden oder der Öffentlichkeit
zugänglich machen, daß sie den Eindruck erwecken, sie
würden sich mit der Abstimmungsempfehlung identifizieren.
Eine (unveränderte) Verteilung des Materials durch kommu-
nale Amtsträger in amtlicher Funktion oder ein
Aufhängen
des Plakats wird daher in der Regel ausscheiden müssen.
Eine Auslegung des Faltblatts in kommunalen Räumen ist
nur möglich, wenn aufgrund der Gesamtumstände nicht der
Eindruck erweckt wird, das ausliegende Material gebe die
amtliche Auffassung der Kommune wieder; falls das Materi-
al lediglich zusammen mit Prospektmaterial unterschiedli-
cher, nicht kommunaler Institutionen
ausgelegt wird, wird
dieser Eindruck in der Regel nicht entstehen.
Soweit die Kommunen das Material des Aktionsbündnisses
nicht verwenden dürfen, scheidet auch der käufliche Er-
werb aus.
3. Wir bitten, die kreisfreien Städte und die Landratsämter
zu unterrichten und dabei die Landratsämter zu bitten,
auch die kreisangehörigen Gemeinden zu informieren.
4. Die kommunalen Spitzenverbände haben Abdruck dieses
Schreibens erhalten."
B.
I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Abschaffung des Senats.
1. Antrag des Bayerischen Senats (Verfahren Vf. 12-VIII-98):
Der Bayerische Senat beantragt,
das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates vom
20. Februar 1998, GVBl S. 42, wegen Verstoßes gegen die
Bayerische Verfassung für ungültig zu
erklären.
a) In der Sen-Drs. 233/98 ist
hierzu ausgeführt: An dem Volksentscheid über den Bayerischen Senat hätten sich
weniger als 40 v.H. der Abstimmungsberechtigten beteiligt. Der Bayerische
Landtag habe die Abschaffung des Senats vorher ausdrücklich abgelehnt. Es sei
verfassungsrechtlich bedenklich, wenn die Verfassung ohne Zustimmung von
mindestens 50 v.H. der Abstimmungsberechtigten und ohne Zustimmung des Landtags
geändert werden könne. Der Gesetzgeber habe es versäumt, die Bayerische
Verfassung, die entsprechende Einschränkungen nicht ausdrücklich enthalte, im
Landeswahlgesetz zu ergänzen. Diese ergänzenden Regelungen müßten der
unterschiedlichen Bedeutung von einfachen Gesetzen und Verfassungsänderungen
Rechnung tragen. Ohne solche Ergänzungen widerspreche der bayerische
Rechtszustand dem Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, der die Grundsätze einer
repräsentativen Demokratie auch für die Länderverfassungen zwingend
vorschreibe.
Besonders bedenklich erscheine es, wenn durch einen Volksentscheid
ohne ein Zustimmungsquorum von 50 v.H. der Abstimmungsberechtigten ein
Verfassungsorgan abgeschafft werde.
Die Beteiligung der gesellschaftlichen Gruppen an der politischen
Willensbildung und das Bestehen eines beratenden, nicht parteipolitisch
zusammengesetzten Organs als Mittel der Gewaltenteilung, wie es im Senat
verwirklicht sei, gehöre zu den "demokratischen Grundgedanken der
Bayerischen Verfassung". Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV sei eine dagegen
verstoßende Verfassungsänderung unzulässig.
b) Weiter wird zur Begründung des Antrags ausgeführt:
aa) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art. 75 Abs. 3 BV und
Art. 49 VfGHG seien erfüllt. Das Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 BV zeige sich
hier als ein objektives Verfahren der abstrakten Normenkontrolle und kenne
keinen Antragsgegner. Eine "Meinungsverschiedenheit" sei gegeben. Die
verfassungsrechtlichen Bedenken des Bayerischen Senats seien nicht präkludiert.
Der Antrag finde keinen Präzedenzfall und führe in prozessuales Neuland, so daß
der Verfassungsgerichtshof seine bisherige Judikatur schöpferisch anpassen
müsse.
bb) Der Normenkontrollantrag sei begründet.
Es gehe besonders um die Frage, ob eine Minderheit von 27,3 v.H.
der Stimmberechtigten für eine Verfassungsänderung ausreiche. Der
Verfassungstext sehe für den Volksentscheid weder ein Quorum noch eine
qualifizierte Mehrheit vor. Dagegen bedürften Beschlüsse des Landtags auf
Änderung der Verfassung einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl und der
Bestätigung durch das Volk. Hier werde mit verschiedenem Maß gemessen. Im
theoretischen Grenzfall genüge beim Volksentscheid ein einziger
Stimmberechtigter, um die Verfassung zu ändern. Mit einer solchen Regelung
stünde Bayern im gesamtdeutschen Verfassungsvergleich allein.
Es sei mit dem Homogenitätsgebot nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG
nicht zu vereinbaren, daß sich die Bayerische Verfassung Änderungen gegenüber
so sorglos zeige. Der Homogenitätsgrundsatz verlange, daß die Länder ihren
Verfassungen im Vergleich zum einfachen Gesetz erhöhten Bestandsschutz durch
erschwerte Abänderbarkeit gewährleisten müßten. Dies könne der Bayerische
Verfassungsgerichtshof feststellen; das Verwerfungsmonopol des
Bundesverfassungsgerichts beziehe sich nicht auf vorgrundgesetzliche Normen wie
die Bayerische Verfassung.
Die Meinung, daß eine einfache Mehrheit für das
Verfassungsreferendum nach bayerischem Recht ausreiche, könne sich nicht auf
den Wortlaut der Verfassung berufen. Sie stütze sich auf die Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1949 (VerfGH 2, 181 ff.).
Diese Entscheidung beruhe auf der Prämisse, daß die Verfassung in der Frage der
Volksgesetzgebung den "Charakter einer abschließenden und erschöpfenden
Regelung" habe. Von der in der Verfassung geregelten äußeren Reichweite
der Volksgesetzgebung seien
aber die innere Ausgestaltung, die Regeln ihrer Ausübung, zu
unterscheiden. Verfassungsrechtliche Grenzen, die für erstere Thematik gelten
würden, erfaßten nicht notwendig auch letztere. Demgemäß habe Nawiasky die
einfachgesetzliche Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid für erforderlich
und zulässig gehalten. Ebenso sei das in der Verfassung nicht ausdrücklich
vorgegebene Quorum bei der Einreichung des Zulassungsantrags für ein
Volksbegehren nicht für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten worden.
Der Verfassungsgerichtshof habe in der Entscheidung VerfGH 2, 181
ff. gemeint, die Frage von Mehrheit und Quorum sei durch den Satz
"Mehrheit entscheidet" (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BV) gelöst. Er habe den
Satz jedoch anders gelesen, als es der Wortlaut vorgebe, nämlich so, als wenn
er lautete: "Einfache Mehrheit der Abstimmenden entscheidet". Das
Gericht habe dem Satz jenen Inhalt unterlegt, den es nachträglich aus ihm
deduziere. Sinn und Zweck des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV sei es klarzustellen, daß
Mehrheit entscheide und nicht Wahrheit, Richtigkeit oder irgendwelche
intellektuellen, moralischen oder politischen Qualitäten. Der Verfassungsgerichtshof
habe somit das Mehrheitsprinzip mit einer Regel verwechselt, welche die Höhe
der Mehrheit festlege.
Der Verfassungsgerichtshof sei in dieser Entscheidung außerdem
davon ausgegangen, daß besondere Mehrheitserfordernisse die Rechte der
Staatsbürger beschränkten, die sich an der Abstimmung beteiligten. Das Gericht
habe sich damit lediglich an jenen Bürgern orientiert, die sich an der
Abstimmung beteiligten.
Subjekt der Volksgesetzgebung sei aber das Volk in seiner
Gesamtheit. Es komme daher darauf an, ob die Akte der Volksgesetzgebung ein
hinreichendes Niveau demokratischer Legitimation erreichten. Das Erfordernis
qualifizierter Mehrheit für die Verfassungsrevision diene dazu, die Minderheit
vor Majorisierung zu schützen, Gefahren der Mehrheitsdemokratie zu bannen und
so die Vertrauensgrundlage der Mehrheitsdemokratie zu sichern.
Die Entstehungsgeschichte der Bayerischen Verfassung weise in eine
andere Richtung als die Entscheidung von 1949. Der Entwurf einer Bayerischen
Verfassung habe nur den Weg der parlamentarischen Gesetzgebung zur Verfassungsänderung
vorgesehen. Anträge auf Änderung der Verfassung durch Volksbegehren seien
ausdrücklich ausgeschlossen gewesen (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 E-BV). Auch
Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung hätten bei der anschließenden
Vorlage an das Volk der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten
Staatsbürger bedurft (Art. 50 Abs. 2 E-BV). Im Verfassungsausschuß der
Verfassunggebenden Landesversammlung sei das Erfordernis der qualifizierten
Mehrheit aufgegeben worden, weil von amerikanischer Seite darauf hingewiesen
worden war, daß in einigen amerikanischen Staaten wegen dieses Erfordernisses
Verfassungsänderungen nicht zustande gekommen seien, die niemand habe
verhindern wollen. In der Zwischenzeit habe der Verfassungsausschuß der
Verfassunggebenden Landesversammlung aber den Satz des Entwurfs, daß Anträge
auf Änderung der Verfassung nicht durch Volksbegehren eingebracht werden
könnten (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 E-BV), gestrichen und so einen zweiten Weg der
Verfassungsänderung freigemacht, nämlich den der ausschließlichen Volksgesetzgebung.
Der Verfassungsausschuß habe an die Stelle des ursprünglich vorgesehenen Art.
50 Abs. 1 Satz 2 E-BV den inhaltlich neuen Satz gerückt, daß Anträge auf
Verfassungsänderung, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung
widersprächen, unzulässig seien. Er habe dabei die Konsequenz nicht bedacht,
daß nunmehr - am Parlament vorbei - ein zweiter Weg der Verfassungsrevision
eröffnet worden sei und daß für diesen Weg eine qualifizierte Mehrheit des
Volkes nicht ausdrücklich vorgeschrieben war. Die Gründe, die für die Streichung
des Erfordernisses der qualifizierten Mehrheit genannt worden seien, seien
allesamt auf das dem Landtagsbeschluß nachgeschaltete Plebiszit gemünzt gewesen
und für dieses Verfahren auch zutreffend: Wenn das Parlament mit Zweidrittelmehrheit
entschieden habe und somit die breite Zustimmung der politischen Kräfte
feststehe, erscheine es überflüssig, darüber hinaus noch hohe Anforderungen an
die Bestätigung durch das Volk zu stellen. Diese Überlegungen würden aber auf
das Verfassungsreferendum auf Grund eines Volksbegehrens nicht passen. Der
Wegfall der ursprünglich vorgesehenen qualifizierten Mehrheit sei - soweit er
die außerparlamentarische Verfassungsänderung betreffe - keinem politischen Plan
der Verfassunggebenden Versammlung entsprungen, sondern einem Versehen.
Nach teleologischer Auslegung weise der Bestandsschutz der
Bayerischen Verfassung eine offene Flanke auf. Überließe sich die Verfassung
sorglos der Abänderung durch Minderheiten, so widerspräche sie ihren eigenen
Prinzipien und Intentionen. Die Bayerische Verfassung sei in besonderem Maße
ausgerichtet auf Stabilität. Das Verfahren der parlamentarischen
Verfassungsänderung sei mit besonderen Kautelen versehen, um eine möglichst
große Stabilität des Staatsgrundgesetzes zu sichern. Vor diesem Hintergrund
wirke es um so erstaunlicher, wenn bei der außerparlamentarischen
Verfassungsänderung nur die einfache Mehrheit der Abstimmenden entscheiden
könne. Die Erklärung liege auf der Hand, daß diese Lücke in der Anfangszeit
nicht gesehen worden sei.
Nach der systematischen und teleologischen Auslegung der
Verfassung stelle das voraussetzungsminimierte Verfassungsreferendum einen
Systembruch dar im Vergleich zu dem anspruchsvollen Verfahren der
parlamentarischen Verfassungsrevision. Es vereitle das Ziel der
Verfassungsstabilität. Es liege eine Systemwidrigkeit vor, damit eine
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV) mit der
möglichen Folge verfassungswidrigen Verfassungsrechts.
Es bestehe insoweit eine Regelungslücke in der Bayerischen
Verfassung. Soweit Art. 74 BV verfassungsändernde Gesetze betreffe, sei er
durch einfaches Gesetz ergänzungsfähig und ergänzungsbedürftig. Der Gesetzgeber
sei insoweit nicht frei. Er müsse sowohl den Praktikabilitätsbedürfnissen des
Plebiszits als auch dem Stabilitätsanspruch der Verfassung und der
Funktionsfähigkeit des Parlaments Genüge tun und den Konflikt mit der
bundesstaatlichen Homogenität vermeiden. Er müsse differenzieren zwischen dem
Volksentscheid über ein einfaches und über ein verfassungsänderndes Gesetz; bei
letzterem habe er Hürden aufzubauen, welche die Abänderung erschwerten und
sicherstellten, daß diese nur gelinge, wenn ein breiter, parteiübergreifender
Konsens unter den Aktivbürgern vorhanden sei. Dem Verfassungstext ließen sich
keine eindeutigen Beteiligungs- und Mehrheitsquoren entnehmen. Den besonderen
Gegebenheiten der Volksgesetzgebung, zumal den besonderen Schwierigkeiten, die
Bürger zu aktivieren, sei Rechnung zu tragen. Jedenfalls hätten eine Mehrheit
von 27,3 v.H. der Stimmberechtigten und eine Abstimmungsbeteiligung von 39,9
v.H. nicht ausgereicht, die Verfassung zu ändern.
Es habe die gesetzliche Grundlage für das Verfassungsreferendum
zur Abschaffung des Senats gefehlt. Das Landeswahlgesetz bilde in seiner
derzeitigen Fassung keine taugliche Grundlage für ein Verfassungsreferendum. Da
die Verfassung wesentliche Verfahrensfragen des außerparlamentarischen
Verfassungsreferendums offen gelassen habe und da das Ausführungsgesetz keine
verfassungskonforme Regelung bereitgestellt habe, seien die rechtlichen
Bedingungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Referendums zur Abschaffung
des Senats nicht gegeben gewesen. Damit sei das Gesetz zur Abschaffung des
Senates nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Verfassungsänderung
scheitere auch an einem materiellen Verfassungsverstoß. Kein
verfassungskonformes Verfahrensgesetz hätte eine Verfassungsänderung durch
Volksentscheid ermöglichen können, der ohne vorausgehenden
Zweidrittelmehrheitsbeschluß des Landtags lediglich von 27,3 v.H. der
Stimmberechtigten, also einer Minorität, getragen worden sei.
Die Streichung der Verfassungsbestimmungen über den Senat verletze
die inhaltlichen Grenzen einer zulässigen Verfassungsänderung (Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BV). In Bayern gehöre der Bayerische Senat und damit die Repräsentation
des Volkes durch Gruppen zum Demokratieprinzip und zu den "demokratischen
Grundgedanken der Verfassung" im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Eine
Abschaffung des Bayerischen Senats sei damit von Verfassungs wegen
ausgeschlossen. Leitmotiv der Beratungen zu Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV sei zwar
die Absage an die Diktatur gewesen. Doch handle es sich dabei nicht um den
einzigen Sinn der Unantastbarkeitsgarantie. Der Bayerische Senat verkörpere ein
Moment bayerischer Verfassungsidentität. Als Staatsorgan gehöre er zu den
Grundsätzen der Bayerischen Verfassung. Seine Abschaffung wäre ein erheblicher
Eingriff in deren Grundsubstanz. Der Senat sei ein wesentlicher Faktor der
staatlichen Willensbildung. Er bringe in das staatliche Gefüge die Funktion des
Rates ein und öffne zugleich für die gesellschaftliche Rückkoppelung der
Staatswillensbildung die Tür zu den sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und
gemeindlichen Körperschaften des Landes. Der Senat bringe kraft seiner
institutionellen Autorität Gewicht ein in das bayerische System der
Gewaltenteilung. Deren Balance verschöbe sich mit seiner Abschaffung.
2. Popularklage und Meinungsverschiedenheit (Verfahren Vf.
14-VII-98):
Die Antragsteller beantragen im Wege eines Verfahrens nach Art. 75
Abs. 3 BV und einer Popularklage:
1. Es wird festgestellt, daß
das Gesetz zur Abschaffung des
Bayerischen
Senates vom 20. Februar 1998 aufgrund des
Volksentscheids
vom 8. Februar 1998 über den Gesetzes-
entwurf
des Volksbegehrens "Schlanker Staat ohne Senat"
die
Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 101 BV in
Verbindung
mit Art. 117 BV und die politische Freiheit
verfassungswidrig
einschränkt, dem demokratischen Grund-
gedanken
der Verfassung widerspricht und darum verfas-
sungswidrig, unzulässig und nichtig
ist.
2. Es wird weiterhin
festgestellt, daß die Stimmrechtsrege-
lungen
des Art. 76 Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit Art. 80
Abs.
2 Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Be-
kanntmachung
vom 9. März 1994, nach der dieser Volksent-
scheid
durchgeführt worden ist, den Gleichheitssatz des
Art.
118 Abs. 1 S. 1 BV verletzt hat und dadurch der
Volksentscheid verfassungswidrig und
nichtig ist.
a) Das Verfahren der Meinungsverschiedenheit gemäß Art. 75 Abs. 3
BV stehe den Antragstellern als Bürgern des Freistaates Bayern offen. In
Verfassungsfragen, richtigerweise in allen politischen Angelegenheiten, sei
jeder Bürger Staatsorgan, zumindest Teil des Staatsorgans Volk und damit
antragsberechtigt.
b) Die Abschaffung des Verfassungsorgans Senat verletze die
Grundrechte aus Art. 101 BV i.V.m. Art. 117 BV und das Grundrecht auf
politische Freiheit. Zugleich seien Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV, aber auch Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BV verletzt.
Grundlage der Freistaatlichkeit Bayerns sei die politische
Freiheit, die zugleich ein Grundrecht darstelle. Die Bürger des Freistaates
müßten sich gegen Gesetze, welche den demokratischen Grundgedanken der
Verfassung zuwiderliefen, zur Wehr setzen können. Das Grundrecht auf politische
Freiheit sei in Art. 101 BV enthalten, während der politische Gehalt der
Freiheit in der Grundpflicht des Art. 117 BV herausgestellt werde. Die
verfassungswidrige Änderung des Verfassungsgesetzes verletze jeden Bürger in
seinen politischen Rechten.
Der Bayerische Senat gehöre zu den demokratischen Grundgedanken
der Verfassung in Bayern. Das korporative Element in der Verfassung eines
Freistaats sei eine spezifische Verwirklichung des demokratischen Gedankens.
Jeder Bürger habe ein Recht auf diese demokratische Verfassung. Die Abschaffung
des Verfassungsorgans Senat verletze somit die politische Freiheit der
bayerischen Bürger.
c) Die Regelung der Art. 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2
LWG a.F. über die Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids verstoße
gegen den stimmrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV). Nach
diesen Bestimmungen habe der Stimmberechtigte entweder beide Gesetze ablehnen
oder einem der beiden Gesetzentwürfe zustimmen können. Die Nein-Stimmen seien
nur solche gewesen, die sich auf beide Gesetzentwürfe bezogen hätten. Dadurch
seien die Gesetzentwürfe formal weniger ablehnenden Stimmen ausgesetzt gewesen,
als sie Ablehnung erfahren hätten. Dies sei besonders bedenklich gewesen, weil
die Gesetzentwürfe eine entgegengesetzte Politik verfolgt hätten. Die
Stimmberechtigten seien in dem vorgeschriebenen Verfahren somit nicht in der
Lage gewesen, ihren wirklichen Willen zur Geltung zu bringen. Die
Stimmrechtsordnung habe zu einem unterschiedlichen Gewicht der Stimmen geführt,
je nachdem, ob die Stimmen für den erfolgreichen Gesetzentwurf abgegeben worden
seien oder für den erfolglosen, weil die Stimmen für den (erfolglosen) Gesetzentwurf
des Landtags der Sache nach Nein-Stimmen gegen den letztlich erfolgreichen
Gesetzentwurf gewesen seien, aber als solche nicht gewertet worden seien.
d) Der Bayerische Senat sei ein Verfassungsorgan mit eigenen
Rechten und Aufgaben, besonders Mitwirkungsrechten im Gesetzgebungsverfahren.
Die Abschaffung eines Verfassungsorgans durch ein anderes Verfassungsorgan sei
rechtlich nicht möglich. Das Volk sei im Rahmen des Volksentscheids nur das
verfassungsändernde Volk, nicht aber mehr das verfassungsgebende Volk. Ohne das
Verfassungsorgan Senat sei der Verfassungsstaat Bayern strukturell verändert.
Eine solche Strukturänderung bedürfe eines neuen Verfassungsgesetzes durch den
Verfassungsgeber. Als Landesverfassung müßte sie sich zudem im Rahmen des
Homogenitätsprinzips des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG bewegen.
e) Der Bayerische Senat habe nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV
Bestandsschutz. Die Aufgabe des Senats bestehe vor allem darin, den in seiner
Mitgliedschaft gebündelten Sachverstand in die Gesetzgebung einzubringen.
Angesichts des faktischen Einflusses von Verbänden und Körperschaften auf die
staatliche Willensbildung sei die staatliche Institutionalisierung des
Einflusses der verbandlichen Körperschaften im Senat demokratiepolitisch
geboten. Eine Abschaffung des Senats würde das Recht jedes Bürgers auf
Erkenntnis der bestmöglichen Gesetze schmälern. Durch den Senat werde der
Verbandseinfluß demokratisiert. Ebenso werde der Parteienstaat körperschaftlich
relativiert. Ferner diene die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen,
kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes im Senat dem Schutz des
Selbstverwaltungsrechts der Körperschaften und der freistaatlichen
Subsidiarität. Ohne den Senat sei die politische Willensbildung fast
ausschließlich Sache der Mehrheitsparteien. Der geordnete, politische Diskurs
des Volkes werde durch den Senat gestärkt. Der Senat nehme damit wesentlich an
der Verwirklichung des demokratischen Prinzips in Bayern teil. Er sei deshalb
in den demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BV eingeschlossen. Der Bayerische Senat sei damit sowohl durch die
politische Freiheit der Bürger Bayerns als auch durch die demokratischen
Grundgedanken Bayerns in seinem Bestand geschützt.
f) Die Bayerische Verfassung kenne für verfassungsändernde
Volksentscheide keine bestimmten Quoren. Dies sei systemwidrig und stelle ein
demokratisches Defizit dar. Es verletze die Bürger in ihrem Recht auf
Fortbestand der Verfassung. Jeder Bürger habe als Träger der verfaßten
Staatsgewalt ein subjektives Recht darauf, daß das Verfassungsgesetz nicht
durch nichtqualifizierte, gegebenenfalls minimale Minderheiten geändert werde.
Das Recht auf Bestand des Verfassungsgesetzes genieße als Teil der politischen
Freiheit grundrechtlichen Schutz. Die Verfassungsgesetzänderung durch
Volksentscheid könne - wenn sie Legitimität gewinnen solle - nicht gänzlich der
Beliebigkeit der Stimmberechtigten ausgesetzt werden. Die
Mehrheitsentscheidungen müßten den Willen des Volkes zum Ausdruck bringen. Das
geeignete und notwendige Mittel hierzu sei das Quorum für Volksentscheide.
Der verfassungsgesetzändernde Volksentscheid auf Grund eines
Volksbegehrens müßte, wenn er überhaupt in der Bayerischen Verfassung
vorgesehen sein sollte, ein die Repräsentation des Volkes sicherndes Quorum
haben. Die 10 %ige Zustimmung zum Volksbegehren (Art. 74 Abs. 1 BV) genüge
keinesfalls, um den verfassungsgesetzändernden Volksentscheid zu legitimieren.
Entweder sollten mindestens 50 v.H. der Stimmberechtigten an der Abstimmung
teilnehmen oder zumindest 33 v.H. der Stimmberechtigten die
Verfassungsgesetzänderung befürworten. Solange ein Quorum nicht geregelt sei,
verletze jeder verfassungsgesetzändernde Volksentscheid die Verfassung und
damit die politische Freiheit der bayerischen Bürger. Freilich müsse das
Quorum, um nicht jede Änderung des Verfassungsgesetzes zu verhindern, praktisch
bleiben. Es müsse aber um der Legitimität der Verfassungsgesetzänderung willen
hoch sein.
3. Popularklage (Verfahren Vf. 15-VII-98):
Die Popularkläger beantragen:
Das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates vom
20. Februar 1998 (GVBl S. 42) ist verfassungswidrig und da-
mit nichtig.
a) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen
seien erfüllt. Gerügt werde die Verletzung der Grundrechte aus Art. 101 und
Art. 7 Abs. 2 BV. Die Möglichkeit der Verletzung dieser Grundrechte sei nicht
völlig ausgeschlossen.
Die Popularklage werde durch das Verfahren zur Prüfung von
Volksentscheiden nach Art. 81 Abs. 2 LWG nicht verdrängt, da beide Verfahren
unterschiedliche Gegenstände hätten.
b) Die Popularklage sei begründet.
aa) Das angegriffene Gesetz verstoße gegen Art. 101 BV. Das
Grundrecht auf Handlungsfreiheit umfasse die Teilnahme der Bürgerschaft am
Staatsgeschehen. Es stehe der Bürgerschaft verfassungsmäßig offen, im
zulässigen Rahmen Einfluß auf die Staatsorgane auszuüben, z.B. Eingaben an sie
zu richten. Wenn der Senat abgeschafft werde, verlören die Bürger die
Möglichkeit, sich an ihre Repräsentanten im Senat zu wenden. Dieses Recht dürfe
den Bürgern nicht genommen werden, da sonst die Gefahr bestünde, daß
Minderheiten in Bayern unzureichend zu Wort kämen.
Ein Verstoß gegen objektive Verfassungsbestimmungen und allgemeine
Verfassungsgrundsätze könne eine Verletzung des Art. 101 BV darstellen. Das
Gesetz zur Abschaffung des Senates verstoße formell und materiell gegen
objektive Verfassungsbestimmungen und allgemeine Verfassungsgrundsätze; es
gehöre daher nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung und verletze deshalb Art. 101
BV.
bb) Das angegriffene Gesetz verstoße insbesondere gegen die
"Ewigkeitsklausel" in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Der Senat besitze das
Gesetzesinitiativrecht und sei stark in das Gesetzgebungsverfahren des
Freistaates Bayern verwoben. Aus diesem Grund sei der Bayerische Senat ein
Organ der Legislative und damit ein Element der gesetzgebenden Gewalt. Über
seine gutachterliche Tätigkeit, insbesondere auch in verfassungsrechtlichen
Fragen, werde der Bayerische Senat auch im Bereich der Judikative tätig und sei
deshalb auch der richterlichen Gewalt zuzuordnen. Wie außergewöhnlich gewichtig
der Bayerische Senat als Verfassungsorgan in die Staatsorganisation des
Freistaates Bayern eingebunden sei, verdeutliche zudem die Tatsache, daß die
verfassungsrechtliche Aufgabenübertragung durch zahlreiche Einzelgesetze
einfachgesetzlich umgesetzt worden sei. Schließlich belege die
Entstehungsgeschichte der Verfassung, daß der Bayerische Senat zu den
demokratischen Grundgedanken der Verfassung zähle. Die Verfassungsväter hätten
sich für den Bayerischen Senat als Verfassungsorgan ausgesprochen, da er dem
"Aufbau der Demokratie" diene. Er sei geeignet, die "Demokratie
möglichst tief in das Volk hineinzutragen". Der Bayerische Senat
integriere die Interessenverbände in das bayerische Verfassungssystem. Damit
bilde er von unten her eine überparteiliche Bürgervertretung, die auf Grund des
ihr möglichen Interessenausgleichs integrierend wirke und so die Demokratie
verstärke.
cc) Es fehle zudem am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Gesetzes
zur Abschaffung des Senates. Nach Art. 74 BV müßten Volksentscheide mit der
Mehrheit der Stimmen des Volkes zustande kommen. "Mehrheit des
Volkes" meine zumindest eine Beteiligung von mehr als 50 v.H. der
Stimmberechtigten, im Falle von Verfassungsänderungen sogar von zwei Dritteln
aller Stimmberechtigten. Dies gebiete das Mehrheitsprinzip aus Art. 2 Abs. 2 BV
sowie die Systematik der Verfassung. Im Vergleich zu den einfachen Gesetzen sei
den Verfassungsbestimmungen ein höherer Stellenwert eingeräumt.
Verfassungsändernde Bestimmungen könnten aus diesem Grund gemäß Art. 75 Abs. 2
BV vom Landtag nur dann wirksam beschlossen werden, wenn sie mit
Zweidrittelmehrheit angenommen würden. Werde nun aber statt des Landtags das
Volk selbst tätig, dann könne nichts anderes gelten. Ansonsten wäre zu
befürchten, daß die den im Landtag vertretenen Bürgern bewußt auferlegte Hürde
des Zweidrittelerfordernisses (Art. 75 Abs. 2 BV) über die Initiierung von
Volksentscheiden übergangen werden könnte. Dadurch, daß an der Abstimmung über
die Abschaffung des Senats lediglich 39,9 v.H. der Stimmberechtigten
teilgenommen und davon 69,2 v.H. für die Abschaffung des Senats gestimmt
hätten, liege nicht die erforderliche "Mehrheit des Volkes" für die
Annahme des Volksentscheids vor.
Allerdings habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof 1949
entschieden, daß eine Mindestbeteiligung der Stimmberechtigten selbst bei
Verfassungsänderungen nicht notwendig sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch
davon ausgegangen, daß der Bürger rege an Wahlen und Abstimmungen teilnehme.
Diese Erwartung habe sich nur eingeschränkt verwirklicht. Damit sei das
Mehrheitsprinzip aus Art. 2 Abs. 2 BV in die Hände der Aktiv-Bürgerschaft
gelegt. Der passive Bürger sei nicht gleichermaßen geschützt. Damit aber werde
"Mehrheit" zur Herrschaft der Aktivbürgerschaft und insofern zur
"Minderheitenherrschaft des Volkes", was nicht im Einklang mit Art. 2
Abs. 2 BV stehe. Aus alledem folge, daß das Gesetz zur Abschaffung des Senates
nicht mit der gebotenen Zweidrittelmehrheit zustandegekommen sei.
dd) Es liege ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 BV vor, der ein
Grundrecht auf Teilhabe an der Staatsgewalt enthalte. Die Möglichkeit einer
"echten Mitwirkung" setze voraus, daß die Abstimmung dem Fairneßgebot
entspreche. Der Volksentscheid vom 8. Februar 1998 sei nach Art. 76 Abs. 3 Satz
2 LWG a.F. durchgeführt worden. Nach dieser Regelung seien die Stimmen der
Senatsbefürworter in zwei voneinander getrennte Abstimmungsgruppen aufgeteilt
worden, was zu deren Benachteiligung geführt habe. Bei dieser Gestaltung wäre
es theoretisch möglich gewesen, daß zwar 60 v.H. der Stimmberechtigten für den
Erhalt des Senats und nur 40 v.H. für seine Abschaffung eingetreten wären,
dennoch aber wegen der Aufsplitterung der Stimmen der Senatsbefürworter der
Senat abgeschafft worden wäre. Dies verletze in so schwerem Maße das
Fairneßgebot, daß der Volksentscheid bereits deshalb verfassungswidrig sei.
Werde die Chancengleichheit der Stimmen und damit der Grundsatz der Gleichheit
so tiefgreifend beeinträchtigt, daß eine Gruppe der Stimmberechtigten von
vornherein nur eine verkürzte Chance besitze, dann könne es auf das
tatsächliche Abstimmungsergebnis nicht mehr
ankommen.
Art. 7 Abs. 2 BV sei außerdem wegen fehlender sachlicher
Aufklärung verletzt. Eine echte Mitwirkung an der Volksgesetzgebung setze unter
anderem voraus, daß der Bürger die Möglichkeit besitze, sich zur Vorbereitung
auf die Abstimmung ein Mindestmaß an Informationen zu verschaffen. Der
Bayerische Senat habe sich durch das Zusammenspiel der gegen ihn erhobenen
haltlosen und anachronistischen Vorwürfe und der fehlenden Möglichkeit, sich
dagegen in der Öffentlichkeit ausreichend zur Wehr setzen zu können, in einer
gesteigerten Notsituation befunden. Dies habe für die anderen Verfassungsorgane
die Verpflichtung zu gesteigerter Organtreue ausgelöst. Dieser Verpflichtung
sei das Staatsministerium des Innern mit der Mitteilung vom 15. Januar 1998
nicht in gebotenem Maße nachgekommen. Die betreffende Mitteilung habe dazu
beitragen können, daß sich Teile des Staates und Repräsentanten des Senats
nicht weiterhin positiv über Plakate und Faltzettel für den Senat einsetzten.
Es könne nicht angehen, daß Verfassungsorgane gehindert würden, für den Erhalt
von anderen Verfassungsorganen und damit der Verfassung einzutreten. Dies gelte
erst recht für kommunale Mandatsträger, da diesen über Art. 11 Abs. 2 i.V.m.
Art. 35 Satz 2 Nr. 10 BV verfassungsrechtlich garantiert werde, daß ihre
Interessen vom Bayerischen Senat vertreten werden. Die Mitteilung des Staatsministeriums
des Innern vom 15. Januar 1998 habe den Bürger zu der irrigen Annahme verleiten
können, an den erhobenen Vorwürfen gegen den Senat sei "etwas dran".
Das Recht auf faire Aufklärung vor der Abstimmung sei damit gefährdet gewesen.
Art. 7 Abs. 2 BV sei verletzt, weil der Bürger nicht aufgeklärt
worden sei, daß es sich bei der Abschaffung des Senats um einen Akt der
Verfassungsgebung gehandelt habe. Die Umgestaltung einer Verfassung in einer
solch gravierenden Weise sei nicht möglich, ohne eine neue Verfassung zu geben.
Hierüber sei das Volk nicht hinreichend informiert worden. Ferner müßten auch
beim Akt der Verfassungsgebung eine Zweidrittelmehrheit der
Abstimmungsberechtigten und die "Ewigkeitsklausel" der alten
Verfassung beachtet werden. Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben.
II. 1. Der Beauftragte des Volksbegehrens, das dem hier
angegriffenen Gesetz zugrunde lag, beantragt
den Antrag des Senats und die
Anträge der Kläger zurückzu-
weisen.
a) Der Antrag des Senats sei unzulässig. Das Verfahren der
Meinungsverschiedenheit sei ein kontradiktorisches Verfahren, der Bayerische
Senat habe aber seinen Antrag nicht förmlich gegen einen Antragsgegner
gerichtet. Der Senat sei außerdem präkludiert, weil er seine
verfassungsrechtlichen Bedenken nicht rechtzeitig und nicht deutlich genug
geäußert habe.
Die im Verfahren Vf. 14-VII-98 gestellten Anträge seien
unzulässig. Der einzelne Bürger des Freistaates Bayern habe nicht das Recht,
ein Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 BV einzuleiten. Die Popularklage sei
unzulässig, weil das Grundrecht aus Art. 101 BV nicht den behaupteten
Gewährleistungsbereich habe. Eine "politische Freiheit", die dem
Bürger das Recht darauf gewähre, daß sich nichts ändere, finde sich in Art. 101
BV nicht.
Die Popularklage Vf. 15-VII-98 sei teilweise zulässig, weil es
nicht ausgeschlossen sei, daß das Recht auf Teilnahme an Wahlen und
Abstimmungen (Art. 7 Abs. 2 BV) verletzt sei.
b) Der Antrag des Senats sei jedenfalls unbegründet.
aa) Nach der Bayerischen Verfassung sei auch die
Verfassungsänderung durch das Volk im Verfahren nach Art. 74 BV erschwert,
indem ein hohes Eingangsquorum von 10 v.H. der Stimmberechtigten erreicht
werden müsse. Verfassungspolitisch könne man darüber streiten, ob die
Bayerische Verfassung die verfassungsändernde Gesetzgebung in hinreichendem Maß
erschwere. Verfassungsrechtlich jedoch habe das Gesetz zur Abschaffung des
Bayerischen Senates den formellen Voraussetzungen der Bayerischen Verfassung
entsprochen. Für die Abstimmung sei in der Verfassung und im Landeswahlgesetz
vorgesehen, daß "Mehrheit entscheidet", genauer: die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; diese Mehrheit sei deutlich erreicht worden.
bb) Es liege kein Verfassungsverstoß wegen Lückenhaftigkeit der Bayerischen
Verfassung vor. Der Verfassungstext regle die hier maßgebende Materie umfassend
und lückenlos. Nach der Entstehungsgeschichte der Verfassung treffe es nicht
zu, daß der Verfassungsgeber plebiszitäre Verfassungsänderungen auf Grund eines
Versehens in Wahrheit nicht geregelt habe.
Das Argument der Antragsbegründung laute, der Verfassungsgeber
habe offensichtlich vergessen, eine Regelung zu treffen, die er hätte treffen
wollen, wenn er an sie gedacht hätte. Ein entsprechender Wille des
Verfassungsgebers gehe aus der von der Antragsbegründung dargelegten
Reihenfolge der Änderungen im Laufe der Beratungen zur Bayerischen Verfassung
aber nicht hervor. Daß der historische Verfassungsgeber die Verfassung nicht
für lückenhaft gehalten habe, beweise die Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1949 (VerfGH 2, 181 ff.). Es erscheine
daher ausgeschlossen, daß dem Verfassungsgeber im Hinblick auf die
verfassungsändernde Volksgesetzgebung ein Versehen unterlaufen sei.
Eine Lücke der Verfassung könne nicht unter Berufung auf Sinn und
Zweck der Verfassung konstruiert werden. Die Verfassung enthalte für alle
Verfassungsänderungen eine Erschwernis. Eine weitere Erschwerung könne man
verfassungspolitisch für wünschenswert halten, verfassungsrechtlich folge ein
Bedürfnis danach jedoch weder aus dem Wesen der Verfassung noch aus dem Prinzip
des Vorrangs der Verfassung; auch der Schutz der Verfassung vor dem Mißbrauch
von Plebisziten gebiete eine weitere Erschwerung nicht. Es gebe keinen allgemeinen
Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß Verfassungsänderungen gegenüber dem Verfahren
der einfachen Gesetzgebung an erschwerte Voraussetzungen gebunden seien. Eine
(formell) erschwerte Abänderbarkeit folge auch nicht aus dem Vorrang der
Verfassung. Insofern bleibe es dem Verfassungsgeber selbst überlassen, ob und
wie weit er sein Werk vor Änderungen schütze.
Der schwerste Einwand des Antragstellers laute, daß
verfassungsändernde Plebiszite, bei denen die Abstimmung nicht an Quoren
gebunden sei, die Verfassung selbst gefährdeten und sie leichtfertig zur
Disposition stellten. Entsprechende Quoren fänden in der Verfassung jedoch
keinen Rückhalt. Sie ließen sich auch durch Verfassungsinterpretationen nicht
gewinnen. Es sei schon fraglich, ob es überhaupt Aufgabe der
Verfassungsinterpretation sein könne, die Verfassung gleichsam vor sich selbst,
vor eigener Nachlässigkeit, zu schützen. Wer dem Verfassungsgeber vorschreiben
wolle, was er hätte regeln müssen, müsse zwangsläufig ein höherrangiges Recht
in Anspruch nehmen als die Verfassung, die jener gesetzt habe. Wo allerdings
dieses höherrangige Recht seinen Geltungsgrund haben solle, sei fraglich. Eine
wirkliche Gefährdung des Bestands der Bayerischen Verfassung durch das Fehlen
weiterer Erschwerungen für verfassungsändernde Plebiszite sei nicht dargetan.
Bloße Befürchtungen begründeten keinen verfassungswidrigen Zustand und keine
Lücken im "Bestandsschutz" der Verfassung.
cc) Die Bayerische Verfassung stehe der Abschaffung des
Bayerischen Senats auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht entgegen. Das
angegriffene Gesetz verstoße nicht gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV. Zu den
"demokratischen Grundgedanken" gehörten nur die Essentialia, wie das
Vorhandensein einer Volksvertretung sowie weitere Grundsätze, von denen die
Demokratie lebe und die sie sicherten. Der Bayerische Senat gehöre nicht zu
diesem änderungsfesten Minimum der Verfassung. Niemand habe vertreten, daß
Bayern nach Abschaffung des Senats keine Demokratie mehr sei.
dd) Das Gesetz zur Abschaffung des Senates verstoße nicht gegen
den Homogenitätsgrundsatz des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift
verlange von den Ländern keine Identität oder Uniformität ihrer
Verfassungsordnung mit derjenigen des Grundgesetzes, sondern lediglich ein
"gewisses Maß an Homogenität". Das Grundgesetz verbiete den Ländern
nicht, in ihren Verfassungen die Volksgesetzgebung zu Verfassungsänderungen zu
ermächtigen, ohne dabei höhere Hürden zu errichten, als sie die Bayerische
Verfassung vorsehe.
c) Die Popularklagen (Vf. 14-VII-98 und Vf. 15-VII-98) seien
unbegründet.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Fairneß bei Abstimmungen sei
nicht zu begründen. Die Gestaltung der Stimmzettel sei nicht zu beanstanden. Es
sei verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Abstimmung auch die
Zweitpräferenz der Abstimmenden gesondert zu erheben. Wenn mehrere
Gesetzesentwürfe und eine Null-Lösung zur Auswahl gestellt würden, habe jeder
dieser Vorschläge die gleichen Chancen. Das Risiko abzuschätzen, mit der
Erstpräferenz keinen Erfolg zu haben und deshalb der Zweitpräferenz den Vorzug
zu geben, bleibe allen Stimmberechtigten in gleicher Weise überlassen. Im
übrigen wäre ein (unterstellter) Fehler des Abstimmungsverfahrens unbeachtlich,
weil er sich nicht ausgewirkt habe.
Die Argumentation, die Staatsregierung habe es trotz der Notlage
des Bayerischen Senats unterlassen, auf den weiteren Bestand des Senats
hinzuwirken und habe dadurch eine faire Abstimmung verhindert, überzeuge nicht.
d) In einer gutachterlichen Stellungnahme (vgl. Dreier, BayVBl
1999, 513 ff.) wird ergänzend vorgetragen, daß die Länder keine
bundesverfassungsrechtliche Pflicht treffe, die Änderung ihrer Verfassungen
gegenüber der einfachen Gesetzgebung zu erschweren. Eine derartige Pflicht
lasse sich weder aus dem Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG noch
aus einer vermeintlichen "Logik" des Verfassungsstaates herleiten.
Vielmehr eröffne die Verfassungsautonomie den Ländern die Möglichkeit, die
Änderung ihrer Verfassung eigenständig zu regeln. Hiervon abgesehen enthalte
die Bayerische Verfassung mit dem Erfordernis der Entscheidung durch das Volk
eine erschwerte Abänderbarkeit.
2. Die Bayerische Staatsregierung trägt vor:
a) Es bestünden Zweifel, ob der Antrag des Senats die
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens nach Art. 75 Abs. 3 BV erfülle.
Eine Verletzung der in den Popularklagen genannten Grundrechte (Art. 7 Abs. 2,
Art. 101 i.V.m. Art. 117 und Art. 118 BV) erscheine nicht als möglich. Soweit
von den Antragstellern zu 2 ein Antrag nach Art. 75 Abs. 3 BV gestellt werde,
sei dieser Antrag mangels Antragsberechtigung von vornherein unzulässig.
b) aa) Zwar spreche verfassungspolitisch viel für das Erfordernis
eines Quorums für verfassungsändernde Gesetze, die im Wege des unmittelbaren
Volksgesetzgebungsverfahrens zustande kämen. Gleichwohl ließen sich der
Bayerischen Verfassung keine Gründe entnehmen, die es zwingend gebieten würden,
Quoren
oder qualifizierte Mehrheiten für Volksentscheide über
verfassungsändernde Gesetze vorzusehen. Art. 74 Abs. 1 BV bilde eine noch
ausreichende Hürde, um dem Volksentscheid hinreichende demokratische
Legitimation zu verleihen.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in der Entscheidung vom
2. Dezember 1949 die einschlägigen Argumente abgewogen. Der
Verfassungsgerichtshof habe bisher keinen Anlaß gesehen, Quoren für den
Volksentscheid zu verlangen. Auch systematische oder teleologische Gründe
hätten den Verfassungsgerichtshof hierzu nicht bewogen.
bb) Der Homogenitätsgrundsatz des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG
verpflichte den Freistaat Bayern nicht dazu, den Vorrang der Verfassung durch
einen erhöhten Bestandsschutz zu gewährleisten und deshalb für plebiszitäre
Verfassungsänderungen qualifizierte Anforderungen zu stellen. Art. 28 Abs. 1
Satz 1 GG fordere nur eine gewisse Homogenität. Nur eine Auslegung des Art. 28
Abs. 1 Satz 1 GG, die dem Landesverfassungsgeber einen weiten
Gestaltungsfreiraum beläßt, sei mit den föderalen Grundsätzen vereinbar. Das
für einen konkreten Rechtsakt jeweils zu beachtende Mehrheitserfordernis könne
der Landesverfassungsgeber in eigener Verantwortung bestimmen.
cc) Selbst wenn die Bayerische Verfassung Quoren verlangen würde,
bestünden gegen den Volksentscheid vom 8. Februar 1998 keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Von Verfassungs wegen könnte allenfalls das
Mindestmaß eines Quorums verlangt werden, etwa eine Zweidrittelmehrheit der
Abstimmenden oder eine gewisse Mindestbeteiligung der Stimmberechtigten.
Beteiligung und Ergebnis des Volksentscheids vom 8. Februar 1998 ergäben auf
jeden Fall eine hinreichende demokratische Legitimation.
dd) Selbst wenn die Verfassung Quoren für plebiszitäre
verfassungsändernde Gesetze verlangen würde, könnte eine solche Vorgabe keine
Wirkung für die Vergangenheit entfalten. Eine rückwirkende Korrektur der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und der darauf aufbauenden
Staatspraxis wäre mit den Geboten der Rechtsstaatlichkeit und der
Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren.
ee) Der Bayerische Senat gehöre nicht zu den demokratischen
Grundgedanken im Sinn der "Ewigkeitsgarantie" des Art. 75 Abs. 1 Satz
2 BV. Diese Verfassungsbestimmung entziehe nur solche Kernbestandteile der
Bayerischen Verfassung einer Verfassungsänderung, die für die
demokratisch-rechtsstaatliche Grundordnung von tragender Bedeutung seien. Die
Staatsregierung sei sich der Bedeutung des Bayerischen Senats und der
Leistungen, die er in Wahrnehmung seiner ihm von der Verfassung übertragenen
Aufgaben erbracht habe, bewußt. Dennoch gehöre der Senat nicht zu denjenigen
Verfassungseinrichtungen, ohne deren Bestand die demokratisch-rechtsstaatliche
Verfaßtheit des Freistaates Bayern ernsthaft gefährdet wäre. Die Verfassung
räume dem Senat keine Entscheidungskompetenzen im Gesetzgebungsverfahren ein;
diese seien allein dem Landtag vorbehalten. Die Auffassung, der Senat gehöre
wegen seiner "identitätsbildenden" Bedeutung für die Verfassung zu
den demokratischen Grundgedanken der Verfassung, übersehe die enge
Rückbezogenheit der Unantastbarkeitsklausel auf das Demokratie- und das
Rechtsstaatsprinzip. Auch wenn man in der Einrichtung des Bayerischen Senats
ein die Demokratie stützendes, ergänzendes Element sehe, begründe dies nicht
die Annahme, der Senat gehöre zu den von Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV erfaßten
demokratischen Grundgedanken der Verfassung.
ff) Das Verfahren zur Feststellung des Ergebnisses eines
Volksentscheids sei verfassungsgemäß gewesen. Der Gesetzgeber habe bei der
Ausgestaltung des zugrundeliegenden Landeswahlgesetzes die
verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV und des Prinzips der
wahlrechtlichen Chancengleichheit eingehalten. Die Regelung habe gewährleistet,
daß sich von den zur Abstimmung stehenden Vorschlägen derjenige durchgesetzt
habe, auf den eine relative (einfache) Mehrheit der Abstimmenden entfallen sei.
Jeder Stimmberechtigte habe nur über eine Stimme verfügt, die bei der
Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids im Vergleich mit den anderen
Stimmen gleich gewertet worden sei. Jede der drei Abstimmungsvarianten habe im
voraus die gleichen rechtlichen Chancen zum Erfolg gehabt, unabhängig von der
Tatsache, daß zwei der Varianten insofern einen gemeinsamen Nenner verfolgten,
als sie beide den Bayerischen Senat aufrechterhalten wollten. Im übrigen gingen
die entsprechenden Vorwürfe der Antragsteller bereits in Anbetracht des
tatsächlichen Abstimmungsergebnisses ins Leere. Selbst bei einer
"Blockbildung" derjenigen Stimmberechtigten, die im Ergebnis für die
Beibehaltung des Bayerischen Senats gestimmt hätten, erreiche diese Gruppe nur
einen Anteil von 30,7 v.H. der Abstimmenden.
gg) Die Bayerische Staatsregierung habe die Bürger nicht
mangelhaft aufgeklärt. Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern vom 15. Januar 1998 habe die Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs umgesetzt, wonach im Rahmen der Volksgesetzgebung ein
Sachlichkeitsgebot gelte, dessen Grenzen verletzt seien, wenn Amtsträger in
amtlicher Funktion eine unmittelbare Abstimmungsempfehlung erteilten. Das
Staatsministerium des Innern habe mithin schon deshalb nicht gegen den
Grundsatz der Organtreue verstoßen, weil es in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs seiner Aufgabe nachgekommen sei, für
die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der Volksgesetzgebung Sorge zu
tragen und auf die Einhaltung des Gebots der Sachlichkeit staatlicher und
kommunaler Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld eines Volksentscheids zu achten.
C.
Zum Antrag des Bayerischen Senats (Verfahren Vf. 12-VIII-98)
I.
Der Antrag nach Art. 75 Abs. 3 BV ist zulässig.
1. Nach Art. 75 Abs. 3 BV entscheidet der Verfassungsgerichtshof
Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert
wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt. Diese
Voraussetzungen sind nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 VfGHG auch dann erfüllt, wenn
die Meinungsverschiedenheit darüber besteht, ob durch ein Gesetz die Verfassung
verletzt wird (vgl. VerfGH 47, 184/189; 47, 241/252). Die
Meinungsverschiedenheit muß zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten
Organen oder Teilen derselben entstanden sein (vgl. VerfGH 39, 96/136; 47,
241/252). Das ist hier der Fall.
2. In den bisher vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen
wurde als Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach Art. 75 Abs. 3
BV gefordert, daß die Meinungsverschiedenheit bereits im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens erkennbar geworden ist und daß Identität zwischen den
im Gesetzgebungsverfahren erhobenen Rügen und der den Gegenstand des Verfahrens
nach Art. 75 Abs. 3 BV bildenden Meinungsverschiedenheit besteht (vgl. VerfGH
25, 97/108 f.; 47, 241/252 f.). Die Reichweite dieser Forderung muß nach dem
Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung im Einzelfall festgestellt werden. Im
vorliegenden Fall können die oben genannten Anforderungen nicht in gleicher
Weise gestellt werden.
a) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens nach Art. 75
Abs. 3 BV wurden für Fälle entwickelt, bei denen im Rahmen der
parlamentarischen Gesetzgebung Meinungsverschiedenheiten zwischen den am
Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen (vgl. VerfGH 2, 61 ff. betreffend
eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bayerischen Senat und dem Bayerischen
Landtag) oder zwischen der Landtagsmehrheit und der Landtagsminderheit
entstanden sind (vgl. VerfGH 2, 181 ff.; 3, 115 ff.; 4, 251 ff.; 7, 86 ff.; 7,
99 ff.; 11, 1 ff.; 19, 64 ff.; 20, 36 ff.; 21, 110 ff.; 25, 97 ff.; 39, 96 ff.;
47, 184 ff.; 47, 241 ff.). Das Verfahren der parlamentarischen Gesetzgebung ist
auf die Erörterung der eingebrachten Gesetzentwürfe im Wege des Austausches der
Meinungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und auf den
politischen Diskurs im Parlament selbst angelegt. Dieses Verfahren ermöglicht
eine schrittweise Verbesserung der Gesetzentwürfe, besonders durch die
Beratungen in den Ausschüssen. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten
Zulässigkeitsvoraussetzungen des Meinungsverschiedenheitenverfahrens zielen
darauf ab, daß die verfassungsrechtlichen Argumente schon bei den Beratungen im
Gesetzgebungsverfahren erörtert werden. Verfassungsrechtliche Argumente sollen
nicht erst in einem anschließenden verfassungsgerichtlichen Prozeß vorgetragen
werden.
Demgegenüber ist der Ablauf eines Volksgesetzgebungsverfahrens
grundlegend anders. Das Volk kann über den zur Entscheidung gestellten Gesetzentwurf
nur mit "Ja" oder "Nein" abstimmen. Die anderen am
Volksgesetzgebungsverfahren beteiligten Organe können durch ihre Beratungen und
Stellungnahmen - jedenfalls im eigentlichen, hier maßgebenden
Gesetzgebungsverfahren - zwar unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl.
VerfGH 47, 1) ihre Auffassungen darlegen. Diese Äußerungen können aber
lediglich als Information des Volkes und als Grundlage für dessen
Abstimmungsverhalten dienen; sie können nicht dazu führen, daß der dem
Volksentscheid unterliegende Gesetzentwurf geändert und optimiert wird (vgl.
VerfGH 31, 77/95 f.). Auch ist dabei die Forderung der Verfassung zu beachten,
daß die Erläuterungen zum Gegenstand des Volksbegehrens und damit die
unmittelbar als Abstimmungsinformation zur Kenntnis des Bürgers gelangenden
Stellungnahmen der Verfassungsorgane (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 2, Art. 75 Abs.
2 Nr. 3 LWG) "bündig" erfolgen sollen (vgl. Art. 74 Abs. 7 BV). Allgemein
folgt die Art und Weise der Argumentation und die darin liegende Werbung um die
abstimmenden Bürger beim Plebiszit eigenen, mit dem parlamentarischen Verfahren
nicht gleichzusetzenden Bedingungen.
b) Angesichts dieser Unterschiede zwischen parlamentarischem und
plebiszitärem Gesetzgebungsverfahren können für Meinungsverschiedenheiten über
ein vom Volk beschlossenes Gesetz nicht dieselben Anforderungen bezüglich einer
vorausgehenden Rüge des Verfassungsverstoßes im Gesetzgebungsverfahren gestellt
werden wie für die innerparlamentarische Meinungsverschiedenheit. Der
Bayerische Senat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Volksbegehrens
ausgeführt, daß der Senat zu den Grundsätzen der Verfassung gehöre und seine
Abschaffung ein erheblicher Eingriff in die Grundsubstanz der Verfassung wäre
(vgl. Sen-Drs. 255/97 S. 1 Abschnitt I; Bekanntmachung der Bayerischen
Staatsregierung vom 24. November 1997, Nr. B III 2-1-373 S. 19 Abschn. C III 2
d, veröffentlicht in: StAnz Nr. 49 vom 5. Dezember 1997 S. 1 ff.). Er hat damit
zum Ausdruck gebracht, daß er den Gesetzentwurf für verfassungsrechtlich bedenklich
hält. Angesichts der genannten besonderen Bedingungen des Volksgesetzgebungsverfahrens
kann vom Senat nicht mehr verlangt werden. Er ist nicht gehindert, seine in der
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Volksbegehrens knapp angesprochenen
Bedenken zu vertiefen und auf weitere verfassungsrechtliche Gesichtspunkte zu
stützen.
c) Dazu kommt, daß das vom Bayerischen Senat eingeleitete
Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 BV wegen seines besonderen Streitgegenstands eine
große Nähe zum Verfahren des Organstreits nach Art. 64 BV aufweist. Ein
Organstreit betrifft Streitfragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder
Auslegung einer Norm der Bayerischen Verfassung über Rechte oder Pflichten
Beteiligter, also einen Streit über verfassungsrechtliche Rechtspositionen
(vgl. Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 3 zu
Art. 64). Wenn durch Gesetz ein Verfassungsorgan aufgelöst wird, dann ist
dieses berechtigt, im Verfahren des Organstreits nach Art. 64 BV sein Recht auf
weitere Existenz vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen; ein
bedeutenderer Organstreit als der Streit eines Verfassungsorgans um seine
Existenz ist kaum denkbar. In Verfahren nach Art. 64 BV sind die oben
dargelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens nach Art. 75 Abs. 3 BV
nicht erforderlich.
Der Senat hat einen Antrag nach Art. 75 Abs. 3 BV gestellt; wegen
der Nähe dieses Antrags zum Verfahren der Organstreitigkeit scheint es
angezeigt, die vom Verfassungsgerichtshof für andere Fälle der Meinungsverschiedenheit
entwickelten Voraussetzungen hier nicht zugrunde zu legen.
3. Der Senat hat in seiner Antragsschrift die Zuleitung an den
Beauftragten des Volksbegehrens angeregt und diesen in der mündlichen
Verhandlung als möglichen Antragsgegner bezeichnet. Damit ist in ausreichender
Weise der Antragsgegner benannt. Der Beauftragte eines Volksbegehrens kann
grundsätzlich Antragsgegner im Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 BV sein (vgl.
VerfGH 44, 9/14; Meder, RdNr. 4 zu Art. 75). Zwar ist er selbst kein mit eigenen
Rechten ausgestatteter Teil eines obersten Staatsorgans im Sinn der Art. 64, 75
Abs. 3 BV, Art. 49 Abs. 1 VfGHG. Träger der Staatsgewalt ist das Volk (Art. 2
Abs. 1 Satz 2 BV). Das Volk hat nach Art. 71 BV das Recht, Gesetzesvorlagen als
Volksbegehren einzubringen. Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein
Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das Begehren nach Schaffung eines
Gesetzes stellt (Art. 74 Abs. 1 BV). Soweit die Verfassung Teilen des
Staatsvolks eigene Rechte einräumt, können diese Beteiligte einer
Verfassungsstreitigkeit sein (vgl. Meder, RdNr. 1 zu Art. 64; RdNr. 4 zu Art.
75). Die Stimmberechtigten, die ein Volksbegehren mit der erforderlichen
Mehrheit des Art. 74 Abs. 1 BV herbeigeführt haben, sind in ihrer Gesamtheit
nicht organisiert und somit auch nicht handlungsfähig zur Wahrnehmung der
verfassungsmäßigen Rechte dieses Teils des Staatsvolks. Das Landeswahlgesetz
sieht deshalb die Institution eines Beauftragten vor, der im Verfahren der
Volksgesetzgebung zu bestimmten Handlungen befugt ist. Dieser Beauftragte ist
deshalb grundsätzlich berechtigt, auch nach Durchführung des Volksentscheids
für die Teile des Volkes, die im Rahmen eines Volksbegehrens und
Volksentscheids von der Bayerischen Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet
sind, als Beteiligter in einschlägigen verfassungsgerichtlichen Verfahren aufzutreten.
Andernfalls wären die betreffenden Teile des Volks unter dem Blickwinkel des
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt
(vgl. VerfGH 44, 9/14).
II.
Der Antrag des Bayerischen Senats ist unbegründet.
1. Die Abschaffung des Bayerischen Senats widerspricht nicht den
demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2
BV.
a) Der Schutzbereich dieser "Ewigkeitsklausel" darf
nicht zu eng gesehen werden. Er beinhaltet nicht nur das Demokratieprinzip
selbst, sondern umfaßt alle wesentlichen Merkmale freiheitlicher,
rechtsstaatlicher Demokratie.
Dafür lassen sich bereits aus der Entstehungsgeschichte
Anhaltspunkte entnehmen. Überlegungen, die Vorschrift dahin zu konkretisieren,
daß es um die Abwehr totalitärer Bestrebungen und einer Wiederkehr der Diktatur
gehe, blieben im Verfassungsausschuß ohne Unterstützung (Stenographische
Berichte über die Verhandlungen des Verfassungs-Ausschusses der Bayerischen
Verfassunggebenden Landesversammlung - im folgenden: Sten.Ber. - Bd. I S.
189). Nawiasky warnte
in den Beratungen vor einer Einzelaufzählung der geschützten Verfassungsgrundsätze
mit dem Hinweis, "es wäre ein ganzer Katalog von Sachen aufzunehmen und
trotzdem würde noch manches vergessen" (a.a.O., S. 189). Hoegner, auf
dessen Antrag die Aufnahme der "Ewigkeitsklausel" in den
Verfassungstext zurückgeht, sprach davon, in seinem Antrag seien
"sämtliche Grundgedanken der Verfassung" enthalten (a.a.O., S. 192).
Auch später hat er eine weite Auslegung des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV
befürwortet und die Auffassung vertreten, es seien darunter
"mindestens" zu verstehen die Bestimmungen über die Volkssouveränität,
die Teilung der Gewalten, die Selbstverwaltung der Gemeinden, die Gesetzmäßigkeit
der Verwaltung, das Gesetzgebungsrecht des Landtags, das Budgetrecht der
Volksvertretung, das Verbot von Ausnahmegerichten, die Unabhängigkeit der
Richter, das Verbot der Einschränkung von Grundrechten und die Vorschriften
über die hergebrachten Menschenrechte wie persönliche Freiheit, Gewissens- und
Glaubensfreiheit, Meinungsfreiheit und Pressefreiheit, Vereinsfreiheit,
Versammlungsfreiheit, Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz, Petitionsrecht
und Recht der Verfassungsbeschwerde (Hoegner, Lehrbuch des bayerischen
Verfassungsrechts, München 1949, § 22 Nr. 5, S. 67).
Ob dem in allen Punkten gefolgt werden kann, muß der
Verfassungsgerichtshof nicht entscheiden. Wie das Bundesverfassungsgericht
(BVerfGE 30, 1/25) zur Auslegung des Art. 79 Abs. 3 GG festgestellt hat, ist
die "Ewigkeitsklausel" eine Ausnahmevorschrift; bei ihrer Auslegung
muß die Gefahr einer "normativen Zementierung" (Maunz/Dürig,
Grundgesetz, RdNr. 31 zu Art. 79) gesehen werden. In den Beratungen des
Verfassungsausschusses wurde durch Ehard auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen
(Sten.Ber. Bd. I S. 189).
Jedenfalls sind in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV nicht nur das
Demokratieprinzip als solches, sondern auch die wesentlichen Merkmale
freiheitlicher, rechtstaatlicher Demokratie gemeint. Dafür spricht auch die
historische Situation, vor der der Verfassungsgeber stand: Angesichts des
Trümmerfeldes, das die nationalsozialistische Gewaltherrschaft hinterlassen
hatte, ging es um einen dauerhaften Anschluß an die Welt der westlichen
Demokratien. Deren Grundprinzipien sollten, anders als in Weimar, dem Zugriff
des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen sein. Diese Auslegung, die den
Begriff der Demokratie anreichert um Elemente des freiheitlichen Rechtsstaates,
kann sich auch auf die Präambel der Bayerischen Verfassung stützen, die einen
unmittelbaren Zusammenhang herstellt zwischen dem Entschluß des
Verfassungsgebers, "die Segnungen des Friedens, der Menschlichkeit und des
Rechts" dauerhaft zu sichern, und der Schaffung der demokratischen
Verfassung.
b) Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, daß Art. 75 Abs. 1
Satz 2 BV als
"Ewigkeitsklausel" der Bayerischen Verfassung nicht ein
abstraktes Ideal freiheitlicher und rechtsstaatlicher Demokratie schützen,
sondern dessen konkrete Ausprägung in der Bayerischen Verfassung auf Dauer
sichern will. Insofern hat die "Ewigkeitsklausel"
identitätsschützenden Charakter (dazu Häberle, Verfassungslehre als
Kulturwissenschaft, 2. Aufl. 1998, S. 280). Es geht aber nach dem Sinn und
Zweck des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV nicht um die Bewahrung von Eigenarten der
Bayerischen Verfassung als solcher, sondern um den Schutz von Kerninhalten
dieser Verfassung, ihrer Substanz.
c) Zu den solchermaßen bestimmten demokratischen Grundgedanken der
Verfassung gehört die Existenz des Bayerischen Senats nicht (a.A. Schmitt
Glaeser in: Verfassung als Verantwortung und Verpflichtung, Festschrift zum
50-jährigen Bestehen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, München 1997, S.
155/174; Funk, BayVBl 1999, 108 f.; Horn, BayVBl 1999, 430/435). Dies folgt
nicht schon daraus, daß der Senat in den Verfassungen der anderen Bundesländer
und im Grundgesetz, die ebenso wie die Bayerische Verfassung auf die Grundsätze
der freiheitlichen und rechtsstaatlichen Demokratie ausgerichtet sind, keine
Parallele hat. Entscheidend ist vielmehr, daß dem Senat bei der konkreten
Ausgestaltung, die die rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien in der
Bayerischen Verfassung gefunden haben, keine so unverzichtbare Rolle zukommt,
daß es gerechtfertigt wäre, ihn zu den durch Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV der
Abschaffung entzogenen Essentialia der Verfassung zu zählen.
Es trifft zu, daß die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen,
kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes im Senat (Art. 34 BV)
eine "substantielle Ergänzung zur Volksrepräsentation durch den Landtag
darstellt" (Schmitt Glaeser, a.a.O., S. 174). Es trifft auch zu, daß der
Bayerische Senat in das Gefüge der Institutionen und in das Verfassungsleben
eine ganz spezifische Funktion einbringt, nämlich die des Rates (vgl. Zacher,
BayVBl 1998, 737). Der Senat steht "in der Deliberation dem Landtag
ergänzend und auch korrigierend gegenüber" (Badura, BayVBl 1997, Heft 24;
Beiheft S. III). Er stellt "ein gewisses innehaltendes nachdenkliches
Element" dar (so die Staatsregierung in LT-Drs. 13/8956 S. 3 f.). Dem
Schutzbereich des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV würde die Existenz des Senats aber
nur dann unterfallen, wenn sie für die freiheitliche und rechtsstaatliche
Demokratie, so wie sie die Bayerische Verfassung geschaffen hat, schlechthin
prägend wäre, wenn die Abschaffung des Senats eine wesentliche Einbuße gerade
im Hinblick auf den freiheitlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen
Charakter der Bayerischen Verfassung bedeuten würde. Das kann der
Verfassungsgerichtshof nicht erkennen. Daß die Abschaffung eines
Verfassungsorgans wie des Senats das Gefüge der Verfassung verändert (vgl.
Funk, BayVBl 1999, 108 f.), trifft zu. Dem Senat kommt nach der Verfassung das
Recht der Gesetzesinitiative (Art. 39 BV), das Recht der gutachtlichen
Stellungnahme zu Gesetzesvorlagen (Art. 40 BV) und das Recht zu Einwendungen
gegen Gesetzesbeschlüsse des Landtages zu (Art. 41 BV). Die Verfassung räumt
dem Senat aber keine Entscheidungskompetenzen im Gesetzgebungsverfahren ein;
diese sind allein dem Bayerischen Landtag vorbehalten. Angesichts dieser
begrenzten Befugnisse des Senats, der "nur äußerlich, nicht aber im
eigentlichen Sinne eine zweite Kammer ist" (Badura, a.a.O., S. II), ist -
auch wenn man seine Aufgaben und Befugnisse außerhalb des
Gesetzgebungsverfahrens (vgl. Steininger, BayVBl 1987, 705 ff.) mit einbezieht
- die Veränderung, die durch die Abschaffung des Senats bewirkt wird, nicht so
tiefgreifend, daß man von einem Widerspruch zu dem von der Bayerischen Verfassung
verwirklichten Typus freiheitlich-rechtsstaatlicher Demokratie sprechen könnte.
2. Das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates ist nicht
unter Verstoß gegen die Bayerische Verfassung zustandegekommen.
a) Der Verfassungsgerichtshof hält an der Auffassung fest, daß die
Bayerische Verfassung auch im Wege der Volksgesetzgebung nach Art. 74 BV
geändert werden kann. Das in Art. 75 Abs. 2 BV geregelte Verfahren der
Verfassungsänderung durch Landtagsbeschluß und anschließenden Volksentscheid
ist nicht exklusiv.
Die gegen diese Auffassung vorgetragenen Argumente sind nicht ohne
Gewicht. Nur in Art. 75 BV handelt die Verfassung ausdrücklich von ihrer
Änderung. In Art. 74 BV ist davon nicht die Rede. Wenn geltend gemacht wird,
Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BV verweise auf Art. 72 BV und damit auch auf Art. 74 BV,
ist dies angesichts des Wortlauts der Vorschrift nicht zwingend. Nach Art. 75
Abs. 1 Satz 1 BV kann die Verfassung "nur" im Wege der Gesetzgebung
geändert werden. Damit soll in erster Linie ausgeschlossen werden, daß die
Verfassung gewissermaßen "schleichend", also auf anderem Wege als
durch ein ausdrücklich verfassungsänderndes Gesetz geändert wird. Dies wird
durch die flankierende Regelung des Art. 75 Abs. 4 BV bekräftigt. Die gesamte
Regelung ist vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der
nationalsozialistischen Machtergreifung zu verstehen; ein Ermächtigungsgesetz
sollte ausgeschlossen werden (vgl. Nawiasky/Leusser, Die Verfassung des
Freistaates Bayern, Handkommentar, 1948, S. 155). Das Ziel des Art. 75 Abs. 1
Satz 1 BV ist es also nicht primär, auf Art. 72 BV zu verweisen, wonach die Gesetze
vom Landtag oder vom Volk (Volksentscheid) beschlossen werden. Auch ist nicht
selbstverständlich, daß die Verfassung für ihre Abänderung neben dem Weg des
Art. 75 Abs. 2 BV auch noch den der Volksinitiative nach Art. 74 BV eröffnet,
nachdem auch im Verfahren nach Art. 75 Abs. 2 BV ein Volksentscheid erforderlich
ist. Die Auslegung der ähnlichen Regelungen in Art. 123, 124 der Hessischen
Verfassung geht überwiegend dahin, daß das in Art. 123 Hessische Verfassung
normierte Verfahren der Verfassungsänderung durch Parlamentsbeschluß und
anschließenden Volksentscheid exklusiv ist (Zinn/Stein, Verfassung des Landes
Hessen, Art. 124 Erl. II 2 m.w.N.; Schonebohm, FS Erwin Stein, 1983, S. 317,
322; kritisch dazu Jung, Grundgesetz und Volksentscheid, 1994, S. 58).
Für die Auslegung der Art. 74, 75 BV wird überwiegend die
gegenteilige Auffassung vertreten (vgl. Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die
Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 3 zu Art. 75; Meder, RdNr. 1 zu Art.
74; Hoegner, Lehrbuch, § 37 Nr. 4, S. 113; Kruis, BayVBl 1973, 509/512; Zacher,
BayVBl 1998, 737/741; vgl. auch Isensee, Verfassungsreferendum mit einfacher
Mehrheit - Der Volksentscheid zur Abschaffung des Bayerischen Senats als
Paradigma, Motive-Texte-Materialien, Bd. 87, Heidelberg 1999, S. 40). Dieser
Auffassung ist bisher auch der Verfassungsgerichtshof gefolgt (VerfGH 2,
181/219; zuletzt: VerfGH 50, 181/201).
Für diese Auffassung spricht zunächst die Entstehungsgeschichte:
Der den Beratungen der Verfassunggebenden Landesversammlung und ihres
Verfassungsausschusses zugrundeliegende Verfassungsentwurf hatte in Art. 50
Abs. 1 Satz 2 vorgesehen, daß Anträge auf Änderung der Verfassung nicht durch
Volksbegehren eingebracht werden können. Diese Regelung wurde im
Verfassungsausschuß durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel" ersetzt.
Den Stenographischen Berichten über die Beratungen des Verfassungsausschusses
(Sten.Ber. Bd. I S. 189 ff.) läßt sich nur entnehmen, aus welchen Gründen die
"Ewigkeitsklausel" in die Verfassung eingefügt wurde, nicht aber,
warum das ursprünglich vorgesehene Verbot verfassungsändernder Volksbegehren
gestrichen wurde. Gleichwohl kann aus der Streichung geschlossen werden, daß
eine Verfassungsänderung auf der Grundlage eines Volksbegehrens nicht
ausgeschlossen sein sollte. Diese Auffassung kann außerdem auf das Vorbild in §
10 der Bamberger Verfassung von 1919 verweisen, auf die in den Beratungen des
Verfassungsausschusses wiederholt Bezug genommen wurde.
Die Regelungen in Art. 74, 75 BV wurden auch von Anfang an dahin
verstanden, daß die Verfassung nicht nur im Verfahren nach Art. 75 Abs. 2 BV,
sondern auch im Wege des Volksbegehrens geändert werden kann (Nawiasky/Leusser,
a.a.O., S. 152; Hoegner, Lehrbuch, § 37 Nr. 1, S. 112). Schon die Begründung
des Landeswahlgesetzes 1949, das Gegenstand der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
vom 2. Dezember 1949 (VerfGH 2, 181 ff.) war, ging wie selbstverständlich davon
aus (Bayerischer Landtag, Tagung 1947/48, Beilage 1526 S. 17, 20).
Vor allem aber spricht die hohe Wertschätzung, die die Bayerische
Verfassung der Volksgesetzgebung entgegenbringt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1,
Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 BV), dafür, daß eine Änderung der
Verfassung auch im vollplebiszitären Verfahren nach Art. 74 BV möglich ist und
nicht nur im Verfahren nach Art. 75 Abs. 2 BV. Die Volksgesetzgebung und die
Parlamentsgesetzgebung stehen nach Art. 5 Abs. 1 BV gleichwertig nebeneinander.
Damit verträgt es sich nicht, dem Parlament hinsichtlich der
Verfassungsgesetzgebung eine Monopolstellung einzuräumen. Dies kann um so
weniger gewollt sein, als Art. 75 Abs. 2 BV für den Landtagsbeschluß eine
Zweidrittelmehrheit fordert, eine Verfassungsänderung nach dieser Bestimmung
also nicht zustandekommen kann, wenn sich eine entsprechend breite Mehrheit im
Landtag nicht zusammenfindet; diese Möglichkeit liegt in der politischen Realität
nicht fern. Daß in diesem Fall eine Verfassungsänderung auch dann
ausgeschlossen sein sollte, wenn sie im Volk auf breite oder sogar nahezu
allgemeine Zustimmung stößt, kann nicht als der Wille der Verfassung angesehen
werden.
Zuzugeben ist, daß der historische Verfassungsgesetzgeber sich mit
dem von ihm eröffneten Weg, die Verfassung auch im Verfahren nach Art. 74 BV zu
ändern, nicht näher beschäftigt, ihn möglicherweise während der Beratungen der
Verfassung insgesamt aus den Augen verloren hat (vgl. Isensee, a.a.O., S. 58).
Aus den oben genannten Gründen hält der Verfassungsgerichtshof an der bisher
vertretenen und die Staatspraxis bestimmenden, in der Literatur nur vereinzelt
angefochtenen (Bushart, Verfassungsänderung in Bund und Ländern, 1989, S. 120)
Auffassung fest, daß eine Verfassungsänderung auch auf der Grundlage eines
Volksbegehrens statthaft ist.
b) Der Verfassungsgerichtshof hält dagegen nicht an der Auffassung
fest, daß bei Verfassungsänderungen im Verfahren nach Art. 74 BV beim Volksentscheid
kein Quorum erforderlich ist. Diese in der Entscheidung vom 2. Dezember 1949
(VerfGH 2, 181 ff.) vertretene Auffassung wird aufgegeben.
In der Entscheidung von 1949 hat der Verfassungsgerichtshof im
Rahmen einer Meinungsverschiedenheit zwischen Landtagsminderheit und
Landtagsmehrheit über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über Landtagswahl,
Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz) vom 29. März 1949 (GVBl S.
69) unter anderem entschieden, daß Art. 86 Abs. 1 dieses Gesetzes verfassungsändernd
ist. Diese Bestimmung sah vor, daß zur Annahme eines Gesetzes durch Volksentscheid
bei einfachen Gesetzen die Beteiligung von mehr als zwei Fünfteln der
Stimmberechtigten und die Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich ist, bei verfassungsändernden Gesetzen die Beteiligung von
mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten und die Zustimmung der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, die jedoch mehr als zwei Fünftel der Stimmberechtigten
betragen muß. Während die Landtagsminderheit damals die Auffassung vertrat, da
die Verfassung selbst entsprechende Quoren nicht vorsehe, dürften sie vom
einfachen Gesetzgeber nicht eingeführt werden, meinten die Landtagsmehrheit und
die Staatsregierung, die Verfassung habe diese Frage dem einfachen Gesetzgeber
überlassen; von einer erschöpfenden Regelung durch die Verfassung in dem Sinne,
daß einfache Mehrheit beim Volksentscheid genüge, könne nicht die Rede sein.
Der Verfassungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dem einfachen Gesetzgeber sei
die Einführung solcher Quoren verwehrt. Art. 74 BV gebe dafür keine Grundlage
und sei insoweit auch nicht lückenhaft und nicht ergänzungsbedürftig. Aus Art.
2 BV folge, daß die einfache Mehrheit der Abstimmenden entscheide, wenn nicht
die Verfassung ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Abweichend von der Entscheidung vom 2. Dezember 1949 (VerfGH 2,
181 ff.) kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Verfassung
für den Volksentscheid über verfassungsändernde Gesetze in den Fällen des Art.
74 BV ein Quorum fordert. Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 74 BV genügt für
den Volksentscheid dann, wenn Gegenstand ein verfassungsänderndes Gesetz ist,
nach dem Willen der Verfassung einfache Mehrheit der Abstimmenden nicht. Die
Bayerische Verfassung zwingt dazu, in diesem Fall an die Annahme eines verfassungsändernden
Gesetzes durch das Volk erhöhte Anforderungen zu stellen. Auch im voll
plebiszitären Verfahren muß die Verfassung im Vergleich mit dem einfachen
Gesetz erhöhten Bestandsschutz genießen.
aa) Aus dem Wortlaut der Verfassung läßt sich diese Auffassung
allerdings nicht herleiten. Art. 74 BV sieht kein Quorum für den Volksentscheid
vor. Dies spricht freilich auch nicht für die gegenteilige Auffassung, da Art.
74 BV - wie ausgeführt -
verfassungsändernde Volksgesetze nicht ausdrücklich erwähnt.
bb) Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich einerseits, daß der
Verfassungsgeber sich mit der Frage, welche Anforderungen an das Zustandekommen
eines verfassungsändernden Gesetzes im Verfahren nach Art. 74 BV zu stellen
sind, nicht befaßt hat, andererseits aber auch, daß ihm die Verankerung der
Verfassung in breiten Mehrheiten und die Stabilität der Verfassung besonders
wichtig waren.
In Art. 50 Abs. 2 des Verfassungsentwurfs war bestimmt, daß Beschlüsse
des Landtags auf Verfassungsänderung einer Zweidrittelmehrheit des Landtags und
zusätzlich der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Bürger im Volksentscheid
bedürfen. Über das letztere Quorum, das im Verfassungsausschuß in erster Lesung
noch einstimmig gebilligt worden war (Sten.Ber.Bd. I S. 192), wurde in der
zweiten Lesung diskutiert, nachdem die amerikanische Besatzungsmacht angeregt
hatte, es zu modifizieren. Nawiasky übermittelte diese Anregung in die
Beratungen des Verfassungsausschusses; es sei in einigen amerikanischen Staaten
vorgekommen, daß wegen eines entsprechenden Quorums Verfassungsänderungen,
"die kein Mensch verhindern wollte", nicht zustandekamen (Sten.Ber.
Bd. II S. 413). Nachdem Ehard als Berichterstatter zunächst eine Absenkung des
Quorums zur Diskussion gestellt und dabei das Quorum der Bamberger Verfassung
ins Spiel gebracht hatte (Sten.Ber. Bd. II S. 414, 415), einigte man sich
darauf, daß bei dem auf den Landtagsbeschluß folgenden Volksentscheid die
einfache Mehrheit der Abstimmenden genügen soll; im Hinblick auf die im Landtag
erforderliche Zweidrittelmehrheit sei dies, so betonten insbesondere
Rosshaupter und Dehler (Sten.Ber. Bd. II S. 415), ausreichend. In der
Verfassunggebenden Landesversammlung wurde dann von den Sprechern der großen
Fraktionen betont, daß durch das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im
Landtag und einer Mehrheit beim Volksentscheid die Verfassung "genügend
verankert" (Seifried, Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der
Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung, S. 82), "die Stabilität
dieses Staatsgrundgesetzes sichergestellt" sei (Lacherbauer, a.a.O., S.
102).
Dagegen wurde, nachdem das im Verfassungsentwurf vorgesehene
Verbot von Volksbegehren, die auf eine Verfassungsänderung gerichtet sind,
weggefallen war (oben Buchstabe a), mit keinem Wort angesprochen, daß sich
damit auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 74 BV die Frage einer
"genügenden Verankerung" der Verfassung stellte. Ob diese Frage
überhaupt gesehen wurde, ist unklar. Jedenfalls erscheint es nicht möglich, aus
der Streichung des Quorums für den Volksentscheid im Verfahren nach Art. 75
Abs. 2 BV auf den Willen der Verfassung zu schließen, auch im Verfahren nach
Art. 74 BV auf ein Quorum für den Volksentscheid über verfassungsändernde
Gesetze zu verzichten. Im Gegenteil ist den damaligen Beratungen zu entnehmen,
daß dem Verfassungsgeber an ausreichender Legitimation und Stabilität der
Verfassung besonders gelegen war. Das spricht dafür, daß die Verfassung diese
Ziele auch im Verfahren nach Art. 74 BV nicht aufs Spiel setzen will.
Gegenteiliges kann nicht daraus hergeleitet werden, daß für die
Annahme der Bayerischen Verfassung durch das Volk beim Volksentscheid vom 1.
Dezember 1946 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend war (Art. 3 des
Gesetzes Nr. 45 betreffend Volksentscheid über die Bayerische Verfassung und
die Wahl des Landtags vom 3. Oktober 1946, GVBl S. 309). Daraus den Schluß zu
ziehen, die Verfassung lehne auch bei Volksentscheiden über verfassungsändernde
Gesetze im Verfahren nach Art. 74 BV ein Quorum ab, würde der Besonderheit des
damaligen Aktes der Verfassungsgebung nicht gerecht. Der Gesetzgeber war sich
ihrer bewußt, weil er die Regelung des Art. 3 des Gesetzes Nr. 45 auf
"diesen" Volksentscheid, nämlich den Volksentscheid über die Annahme
der Bayerischen Verfassung, beschränkt hat. Dem Volksentscheid vom 1. Dezember
1946 lag anders als in den Fällen des Art. 74 BV kein Volksbegehren zugrunde,
sondern der von der Verfassunggebenden Landesversammlung, die ihrerseits aus
allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen hervorgegangen war
(Gesetz Nr. 36 für die Wahl einer Verfassunggebenden Landesversammlung vom 14.
Februar 1946, GVBl S. 261), mit einer Mehrheit von 136 Ja-Stimmen gegen 14
Nein-Stimmen beschlossene Verfassungstext; wenn überhaupt, läge also eher ein
Bezug zum Verfahren nach Art. 75 Abs. 2 BV nahe als zum Verfahren nach Art. 74
BV.
cc) Deutlicher als die Entstehungsgeschichte sprechen
systematische, teleologische und rechtsvergleichende Erwägungen dafür, daß die
Verfassung auch im Volksgesetzgebungsverfahren einen erhöhten Bestandsschutz
beansprucht.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.
Dezember 1949 davon gesprochen, es bestehe "ein gewisser Gegensatz"
darin, daß auf der einen Seite die Verfassungsänderung durch den Landtag
ungewöhnlich erschwert sei, während sie auf dem Wege der unmittelbaren
Volksgesetzgebung, wie der Verfassungsgerichtshof damals annahm, "keiner
weiteren Schranke als der des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV unterliege" (VerfGH
2, 181/219). Wie groß dieser Gegensatz ist, wird deutlich vor dem Hintergrund
der Regelungen in den anderen Bundesländern. Nur die Verfassung von Hessen
kennt eine dem Art. 75 Abs. 2 BV vergleichbare Regelung, wonach eine
qualifizierte Mehrheit im Parlament für eine Verfassungsänderung nicht genügt,
vielmehr noch eine Mehrheit beim Plebiszit dazukommen muß. Allerdings läßt Art.
123 der Hessischen Verfassung dabei die Mehrheit der Mitglieder des Landtags
genügen, so daß Art. 75 Abs. 2 BV im deutschen Rechtsvergleich die höchsten
Hürden zum Bestandsschutz der Verfassung aufrichtet. Auf der anderen Seite gibt
es unter den Landesverfassungen, die eine vollplebiszitäre Verfassungsänderung
zulassen (anders Berlin, Hamburg, Hessen, Saarland), keine, die beim
Volksentscheid über eine Verfassungsänderung einfache Mehrheit der Abstimmenden
genügen ließe. Überall bestehen hohe Quoren. Verlangt wird Zustimmung durch
mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein) oder durch die Mehrheit der
Stimmberechtigten (Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen). So verfahren insbesondere auch die
jüngeren Verfassungen, die die neueren Erfahrungen und die Entwicklung der
verfassungspolitischen Diskussionen berücksichtigen konnten. Die Meinung, beim
Volksentscheid über ein verfassungsänderndes Gesetz im Verfahren nach Art. 74
BV genüge einfache Mehrheit der Abstimmenden, würde bedeuten, daß die
Bayerische Verfassung, während sie ihren Bestandsschutz im parlamentarischen
Verfahren wichtiger nimmt als jede andere deutsche Verfassung, diesem Schutz im
Verfahren der Volksgesetzgebung weniger Gewicht beimißt, und zwar einschneidend
weniger Gewicht, als jede vergleichbare Landesverfassung. Eine Erklärung dafür,
warum die Verfassung in der Frage ihres eigenen Bestandsschutzes so
unterschiedliche Maßstäbe anlegen sollte, ist nicht ersichtlich.
Im Verhältnis der Verfassungsinitiative nach Art. 74 BV zur
Gesetzesinitiative nach Art. 74 BV ergäbe sich, folgte man der bisher
herrschenden Auffassung, der im deutschen Rechtsvergleich einmalige Befund, daß
die Anforderungen an die Verfassungsinitiative dieselben sind wie an die Gesetzesinitiative.
Alle anderen Länder, die eine Änderung der Verfassung auf dem Wege
über Volksbegehren und Volksentscheid zulassen, bestimmen in ihren Verfassungen
für den Volksentscheid über ein verfassungsänderndes Gesetz höhere Quoren als
sie beim Volksentscheid über ein einfaches Gesetz bestehen. In dieser Weise hatte
auch § 10 Abs. 3 der Bamberger Verfassung differenziert. Die erschwerte Abänderbarkeit
der Verfassung im Verhältnis zum einfachen Gesetz, in der Literatur als
Teilmoment des Vorrangs der Verfassung diskutiert (vgl. Dreier, BayVBl 1999,
513/515 ff.; Isensee, a.a.O., S. 62), wäre, hielte man an der vom Verfassungsgerichtshof
bisher vertretenen Auffassung fest, dagegen in Bayern im Verfahren der
Volksgesetzgebung nicht gewährleistet.
In der Schweiz und in den Vereinigten Staaten gibt es Bezugsfälle
dafür, daß für Verfassungsänderungen kein Quorum verlangt wird (vgl. Dreier,
BayVBl 1999, 513/522); für die Vereinigten Staaten ist dazu freilich zu
berücksichtigen, daß die Bundesverfassung und die Mehrheit der Verfassungen der
Einzelstaaten eine Verfassungsinitiative im Sinne des Art. 74 BV nicht kennen
(Stelzenmüller, Direkte Demokratie in den Vereinigten Staaten von Amerika,
1994, S. 114 ff., 137 ff.; Heußner, Volksgesetzgebung in den USA und in Deutschland,
1994, S. 28 ff.). Auch in Würdigung dieser ausländischen Bezugsfälle kann der
Bayerischen Verfassung nicht unterstellt werden, daß sie eine im innerdeutschen
Verfassungsvergleich derart ungewöhnliche Regelung will. Die erschwerte
Abänderbarkeit der Verfassung als "charakteristisches rechtliches Merkmal
der Verfassung" (Badura, Evangelisches Staatslexikon, Bd. 2 Sp. 3747), das
die "Stabilisierungs- und Fundierungsfunktion der Verfassung" wahren
soll, ist im übrigen auch entwicklungsgeschichtlich und rechtsvergleichend gut
abgesichert (Dreier, Grundgesetz 1998, Art. 79, RdNrn. 1, 6 ff.)
Ein Gegenargument ergibt sich nicht aus der Wertschätzung der
Volksgesetzgebung durch die Verfassung, die sich aus den Art. 2 Abs. 2 Satz 1,
Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 BV ablesen läßt und auch durch die
Entstehungsgeschichte belegt ist. Daraus läßt sich ein Argument dafür gewinnen,
daß die Änderung der Verfassung auch im Verfahren der Verfassungsinitiative
nach Art. 74 BV möglich ist (oben Buchst. a). Ein Argument gegen einen im
Vergleich zum einfachen Gesetz erhöhten Bestandsschutz für die Verfassung läßt
sich daraus aber nicht herleiten.
Auch aus der Mehrheitsregel des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV ergibt
sich ein solches nicht. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV ist freilich, wie der
Verfassungsgerichtshof schon in der Entscheidung vom 2. Dezember 1949 (VerfGH
2, 181/218) ausgesprochen hat, verbindlicher Rechtssatz und bringt nicht nur
ein Programm der Demokratie zum Ausdruck. Von lapidarer Knappheit, wie es
seiner Stellung im Abschnitt "Die Grundlagen des Bayerischen Staates"
und dem Wesen des Mehrheitsprinzips als "fundamentalem Prinzip der
Demokratie" (BVerfGE 29, 154/165) entspricht, bedarf dieser Rechtssatz
aber der Auslegung. Es kann ihm, anders als der Verfassungsgerichtshof damals
angenommen hat, nicht entnommen werden, daß es stets auf die Mehrheit der
Abstimmenden ankommt, wenn nicht die Verfassung selbst ausdrücklich etwas
anderes bestimmt (Horn, Mehrheit im Plebiszit, Der Staat 1999, 401/404 f.).
Dafür ist der Satz "Mehrheit entscheidet" zu allgemein, gibt insbesondere
auch keinen Hinweis, worauf sich die Mehrheit, die entscheidet, bezieht. Es
spricht nichts dafür, daß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV etwa die hergebrachten Regelungen
über die Beschlußfähigkeit von politischen Gremien für unzulässig erklären
wollte, soweit diese nicht, wie für den Landtag geschehen (Art. 23 Abs. 2 BV),
in der Verfassung verankert sind. Ebenso ergibt sich aus dem Wortlaut des Art.
2 Abs. 2 Satz 2 BV nicht, daß die Festsetzung von Beteiligungs- oder
Zustimmungs-quoren beim Volksentscheid über ein verfassungsänderndes Gesetz
unzulässig wäre. Auch aus der Entstehungsgeschichte läßt sich ein solcher
Hinweis nicht entnehmen. Zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BV, der aus dem
Verfassungsentwurf unverändert übernommen wurde, fand im Verfassungsausschuß
und in der Verfassunggebenden Landesversammlung eine Diskussion nicht statt.
Bei systemati-
scher und teleologischer Betrachtung ist für die Frage des
Bestandsschutzes der Verfassung die spezielle Regelung über die
Verfassungsänderung in Art. 75 Abs. 2 BV als Bezugspunkt aussagekräftiger als
das allgemeine Mehrheitsprinzip.
Ein Gegenargument ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß
den Wahlrechtsgrundsätzen der Verfassung ein Quorum fremd ist. Die Unterschiede
zwischen dem Wahlvorgang als für die Demokratie schlechthin unersetzbarem Erneuerungs-
und Legitimationsakt und dem Volksentscheid über ein verfassungsänderndes
Gesetz sind so grundlegend, daß ein Rückschluß aus dem Wahlrecht nicht gezogen
werden kann. Auch wird in keiner anderen deutschen Verfassung ein solcher
Rückschluß gezogen. Für die Bayerische Verfassung kommt dazu, daß hier zu einer
Verfassungsänderung stets ein Volksentscheid notwendig ist, die Landtagswahl
also auch bei einer politischen Betrachtung keine Vorentscheidung über
Verfassungsänderungen enthält.
dd) Der Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 2.
Dezember 1949 ausgesprochen, daß im Volksgesetzgebungsverfahren ohne einen
erhöhten Bestandsschutz in Gestalt einer Mindestbeteiligung "eine
Verfassung unter ungünstigen Umständen der Umgestaltung durch eine
verhältnismäßig kleine aktive Gruppe gegen den wahren Willen der Mehrheit der
Staatsbürger ausgesetzt wird" (VerfGH 2, 181/217). Eine solche
teleologische Erwägung zu berücksichtigen sah sich der Verfassungsgerichtshof
damals gehindert, weil er meinte, die Verfassung habe eine abschließende
Regelung des Inhalts getroffen, daß einfache Mehrheit der Abstimmenden beim
Volksentscheid genügt. Da daran nicht festgehalten werden kann, ist Raum dafür,
bei der Auslegung diese und andere teleologischen Überlegungen einzubeziehen
und, soweit sie gegenläufig sind, einen Ausgleich zwischen ihnen zu suchen.
Wie es schon in der Präambel der Bayerischen Verfassung anklingt
und in Art. 75 Abs. 2 BV seine Ausprägung gefunden hat, ist die Stabilität der
Verfassung in den Augen der Verfassung ein hoher Wert. In Art. 75 Abs. 2 BV
kommt auch zum Ausdruck, daß Änderungen der Verfassung von einem breiten
politischen Konsens getragen sein sollten. Das Streben nach breiter politischer
Übereinstimmung hat bereits die Beratung der Verfassung in der
Verfassunggebenden Landesversammlung und in ihrem Verfassungsausschuß geprägt,
von dem am Beginn der Beratungen stehenden Satz des damaligen Ministerpräsidenten,
daß "eine Verfassung das Zeichen der Einigkeit und Geschlossenheit eines
Volkes sein soll, ein Bund, zu dem sich die verschiedensten politischen
Richtungen und Parteiungen im Geiste des Friedens zusammengefunden haben"
(Hoegner in der Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung am 15. Juli
1946, Sten.Ber. S. 1), bis zum Ergebnis der Schlußabstimmung über die
Verfassung am 26. Oktober 1946. Das Quorum von 10 v.H. der Stimmberechtigten
beim Volksbegehren (Art. 74 Abs. 1 BV) genügt, auch abgesehen davon, daß es der
Verfassung gegenüber dem einfachen Gesetz keinen erhöhten Bestandsschutz
gewährt, dem Streben der Verfassung nach Stabilität und breitem Konsens nicht,
mag es auch in der politischen Praxis nicht leicht zu erreichen sein. Daß es
bisher nur zu zwei Änderungen der Verfassung im Verfahren nach Art. 74 BV
gekommen ist, spricht nicht dagegen. Die Auslegung der Verfassung muß im Auge
haben, welche Möglichkeiten sie eröffnet, jedenfalls soweit diese Möglichkeiten
Realitätsgehalt haben. Insofern hat sich die Situation für den
Verfassungsgerichtshof im Jahre 1949 möglicherweise anders dargestellt. Aus
heutiger Sicht hat es jedenfalls nichts Irreales an sich, mit der Möglichkeit
zu rechnen, der Verzicht auf ein Quorum könnte dazu führen, daß relativ kleine
aktive Minderheiten Änderungen der Verfassung durchsetzen, die von großen
Teilen der Bevölkerung nicht gewollt werden und daß die Verfassung deshalb an
Integrationskraft einbüßt.
Zu den demokratischen Grundgedanken der Bayerischen Verfassung im
Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV zählt nicht nur das Bestehen plebiszitärer
Elemente, sondern auch die Entscheidung für die parlamentarische Demokratie. Es
kann die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems schwächen, wenn Verfassungsänderungen,
die auf parlamentarischem Wege nur beim Zusammenwirken von politischer Mehrheit
und politischer Minderheit möglich sind, im Volksgesetzgebungsverfahren durch
verhältnismäßig kleine Minderheiten durchsetzbar sind.
Auf der anderen Seite hat der Verfassungsgerichtshof in der
Entscheidung vom 2. Dezember 1949 darauf hingewiesen, die Festsetzung von
Quoren könne bewirken, daß der Volksgesetzgebung die praktische Bedeutung
genommen wird (VerfGH 2, 181/217). Die zwischenzeitlichen Erfahrungen im In-
und Ausland bestätigen diese Beobachtung. Allerdings bestätigen sie nicht, daß
jedwedes Quorum der Volksgesetzgebung die praktische Bedeutung nimmt.
Entscheidend ist die Höhe des Quorums. Es gerät deshalb mit der hohen
Wertschätzung der Volksgesetzgebung durch die Bayerische Verfassung nicht in
grundsätzlichen Widerspruch, wenn das Interesse an einem erhöhten
Bestandsschutz und breiter Legitimation für die Verfassung auch im
Volksgesetzgebungsverfahren durch ein Quorum für den Volksentscheid über die
Verfassungsänderung berücksichtigt wird.
Bedenken ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Beauftragten
des Volksbegehrens, daß durch Beteiligungs- und Zustimmungsquoren
Boykottstrategien gefördert werden könnten. Tatsächlich betrifft dieser Hinweis
nur Beteiligungsquoren. Gemeint ist nämlich, daß die Gegner eines zur
Entscheidung des Volkes stehenden Anliegens nicht mit "nein" stimmen,
sondern der Abstimmung fern bleiben und sich auf diese Weise mit den
Stimmberechtigten verbünden, die aus Unentschlossenheit oder Desinteresse nicht
an der Abstimmung teilnehmen. Als Beispiel wird meist der Volksentscheid über
die entschädigungslose Enteignung der ehemals regierenden Familien
("Fürstenvermögen") vom 20. Juni 1926 genannt, als der zur Abstimmung
stehende Antrag, obwohl er über 15 Millionen Ja-Stimmen fand und weniger als 1
Million Nein-Stimmen, scheiterte, weil das nach der Weimarer Reichsverfassung
erforderliche Beteiligungsquorum von 50 v.H. nicht erreicht wurde; die
vorwiegend bürgerlichen Gegner des Antrags hatten dazu aufgerufen, der
Abstimmung fern zu bleiben, womit die Abstimmenden zugleich in die Gefahr
gerieten, sich als Befürworter des Anliegens zu offenbaren (vgl. Bocklet,
Volksbegehren und Volksentscheid, in Bocklet, Hrsg., Das Regierungssystem des
Freistaates Bayern, 1979 Bd. 2 S. 295 ff., 310). Für die verfassungsrechtliche
Betrachtung schließt das Grundrecht auf Beteiligung am Volksentscheid aus Art.
7 Abs. 2 BV die negative Abstimmungsfreiheit, das Recht, der Abstimmung fern zu
bleiben, ein. Auch kann bei einem Volksentscheid ebenso wie bei Wahlen niemandem
ein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er über sein Abstimmungsverhalten unter
strategischen Gesichtspunkten ("Leihstimmen") entscheidet. Dieser
rechtliche Sachverhalt wird durch den Ausdruck "Boykott" verdunkelt.
Unabhängig davon hängt es von der Höhe des Beteiligungsquorums ab, ob
Fernbleiben von der Abstimmung eine sinnvolle strategische Maßnahme ist. Nur
bei hohen Beteiligungsquoren kann ein entsprechender Anreiz bestehen. Für
Zustimmungsquoren stellt sich die ganze Frage nicht, weil hier ein Fernbleiben
von der Abstimmung für die Gegner eines Volksbegehrens niemals sinnvoll ist.
c) Ebenso wie im allgemeinen das Verfassungsinteresse an einer
funktionstüchtigen repräsentativen Demokratie in einem gewissen Spannungsverhältnis
zu dem Verfassungsinteresse an der Volksgesetzgebung steht, gilt dies auch von
den Anforderungen, die sich aus dem Vorrang der Verfassung im Sinn erschwerter
Abänderbarkeit und dem Verfassungsinteresse an breitem Konsens an die Ausgestaltung
eines solchen Quorums stellen, und denen, die im Interesse einer lebendigen
Praxis der Verfassungsinitiative wünschenswert sind. Die Verfassung hat diesen
Konflikt, weil der Verfassungsgeber sich mit der Frage nicht befaßt hat, selbst
nicht abschließend entschieden. Es liegt insofern eine planwidrige Unvollständigkeit
des Verfassungstextes vor, eine Lücke, die im Wege der Auslegung zu schließen
ist.
Zur lückenfüllenden Auslegung ist der Verfassungsgerichtshof
berufen, weil es sich insoweit um eine Interpretation der Aussagen und des
Willens der Verfassung handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei nicht
seine eigenen verfassungspolitischen Vorstellungen zur Frage von Quoren im
allgemeinen und auch nicht zur Wünschbarkeit eines Quorums für verfassungsändernde
Gesetze im Verfahren nach Art. 74 BV zu verwirklichen. Vielmehr muß er aus den
in der Verfassung ausdrücklich getroffenen Entscheidungen und aus den in ihr
angelegten Prinzipien Maßstäbe für die Lückenausfüllung gewinnen. Er geht
einerseits davon aus, daß die Verfassung auch im Verfahren der
Volksgesetzgebung einen erhöhten Bestandsschutz beansprucht und eine
angemessene demokratische Legitimation sicherstellen will. Die Regelung in Art.
75 Abs. 2 BV enthält insoweit eine bedeutsame Richtschnur. Der
Verfassungsgerichtshof legt andererseits zugrunde, daß die Verfassung keine
Hürden für die verfassungsändernde Volksgesetzgebung aufrichten will, die
praktisch nicht zu übersteigen sind und deshalb prohibitiv wirken.
Ob ein erhöhter Bestandsschutz für die Verfassung im Verfahren der
Verfassungsänderung nach Art. 74 BV zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung
im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV gehört, braucht der Verfassungsgerichtshof
hier nicht zu entscheiden.
d) Die Verfassung hat selbst bereits die Grundentscheidung
getroffen, daß die Stabilität der Verfassung und ein Mindestmaß an
demokratischer Legitimation durch ein Quorum gewährleistet werden müssen.
Gleichwohl kommen mehrere Lösungen in Betracht, um diese Ziele im Wege eines schonenden
Ausgleichs bei Verfassungsänderungen auf Grund eines Volksbegehrens
sicherzustellen. Man kann bei einem Beteiligungsquorum ansetzen oder bei einem
Zustimmungsquorum und man kann diese Lösungsansätze miteinander und mit dem
Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit der Abstimmenden verknüpfen. Es ist
nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, punktgenau anzugeben, durch welche
Lösung den Intentionen der Verfassung am besten entsprochen wird. Zu einer
entsprechenden Konkretisierung des Willens der Verfassung ist der Gesetzgeber
von Verfassungs wegen verpflichtet. Da es sich dabei um eine Interpretation der
geltenden Verfassung handelt, nicht um ihre Änderung, ist der einfache
Gesetzgeber zuständig.
Ihm kommt ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Auf Grund der aus
der Verfassung zu entnehmenden Vorgaben muß er einerseits das Ziel erreichen,
daß Änderungen der Verfassung auf vollplebiszitärem Weg eine hinreichende
demokratische Legitimation aufweisen. Ferner muß er durch eine angemessene,
nicht zu niedrige Hürde ein ausreichendes Maß an Verfassungsstabilität
gewährleisten. Auf der anderen Seite ist die hohe Wertschätzung der Verfassung
für die plebiszitäre Gesetzgebung einzubeziehen; dabei ist zu berücksichtigen,
daß bei Plebisziten - jedenfalls nach den bisherigen Erfahrungen - im Grundsatz
keine der Beteiligung bei Wahlen vergleichbar hohe Beteiligung zu erreichen
ist, so daß ein sehr hohes Quorum eine Verfassungsänderung im Verfahren der
Gesetzgebung nach Art. 74 BV praktisch unmöglich machen würde. Diese von der
Verfassung vorgegebenen gegensätzlichen Ziele hat der Gesetzgeber im Wege des
schonenden Ausgleichs miteinander zu vereinen. Sein grundsätzlich gegebener
Gestaltungsspielraum reduziert sich angesichts der Vorgaben der Verfassung auf
eine relativ enge Bandbreite.
Eine mögliche Lösung, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben
entspricht, ist ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. der stimmberechtigten Bürger.
Ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. der Stimmberechtigten ist halb so hoch wie
das Zustimmungsquorum, das die anderen Bundesländer, die die
Verfassungsinitiative kennen, in ihren Verfassungen vorsehen. Es ändert sich
also nichts daran, daß die Anforderungen an Verfassungsänderungen im
Volksgesetzgebungsverfahren in Deutschland nirgendwo so gering sind wie in
Bayern. Damit ist der besonderen Wertschätzung der Bayerischen Verfassung für
das Volksgesetzgebungsverfahren nachhaltig Rechnung getragen. Ein
Zustimmungsquorum von 25 v.H. berücksichtigt, daß nach der Erfahrung im In- und
Ausland ein erheblicher Teil der Stimmberechtigten an Volksentscheiden nicht
teilnimmt, auch wenn es um Verfassungsänderungen geht. Es ist praktisch
erreichbar, wie das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates zeigt. Es
werden also keine unüberwindbaren Hürden aufgerichtet. Freilich ist die Hürde,
was im Interesse der Stabilität der Verfassung notwendig ist, auch nicht leicht
zu nehmen. Ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. für verfassungsändernde Gesetze
verleiht der Verfassung gegenüber dem einfachen Gesetz auch im Volksgesetzgebungsverfahren
einen deutlich erhöhten Bestandsschutz, der mit dem erhöhten Bestandsschutz,
den Art. 75 Abs. 2 BV für das parlamentarische Änderungsverfahren vorsieht,
vergleichbar ist. Ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. stellt sicher, daß
Verfassungsänderungen von einem erheblichen Teil der Bevölkerung mitgetragen
werden. Ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. entspricht im übrigen ungefähr der
einschlägigen Regelung der Bamberger Verfassung, die in § 10 Abs. 3 bei Ver-
fassungsänderungen ein Teilnahmequorum von 40 v.H. mit dem
Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
verbunden hat. Dieses Quorum war im Verfassungsausschuß bei der Beratung von
Art. 75 Abs. 2 BV kurzzeitig im Gespräch und wurde dann im Hinblick auf die in
diesem Verfahren zusätzlich erforderliche Zweidrittelmehrheit im Landtag für
entbehrlich gehalten (Sten.Ber. Bd. II S. 414, 415); allerdings verlangte die
Bamberger Verfassung bei Volksbegehren, die auf eine Verfassungsänderung
gerichtet sind, ein Eingangsquorum von 20 v.H. (§ 10 Abs. 2). Im Kontext des
Art. 29 GG kennt auch das Grundgesetz seit 1976 ein Zustimmungsquorum von 25
v.H.
Mit einer Änderung des Landeswahlgesetzes dahin, daß für den
Volksentscheid über ein verfassungsänderndes Gesetz im Verfahren nach Art. 74
BV ein Zustimmungsquorum von 25 v.H. festgesetzt wird, würde der Gesetzgeber
seine Verpflichtung aus Nr. 2 des Entscheidungssatzes erfüllen. Der einfache
Gesetzgeber kann aber auch eine andere Lösung wählen, die im Ergebnis den zum
Ausgleich zu bringenden Verfassungszielen in entsprechender Weise Rechnung
trägt, etwa indem - wie in der Bamberger Verfassung von 1919 - das Erfordernis
einer qualifizierten Mehrheit der Abstimmenden mit einem angemessenen
Beteiligungsquorum der Stimmberechtigten verknüpft wird.
Die Befugnis des verfassungsändernden Gesetzgebers, die
Quorenfrage abweichend vom geltenden Verfassungsrecht neu zu regeln, bleibt in
den Grenzen des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV unberührt.
e) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die notwendige, die Verfassung
insoweit konkretisierende Regelung des Gesetzgebers in Kraft tritt, darf keine
rechtliche Unklarheit über die Gültigkeit verfassungsändernder Volksentscheide
im Verfahren nach Art. 74 BV bestehen. Der Verfassungsgerichtshof ordnet daher
übergangsweise für diesen Zeitraum gemäß Art. 29 Abs. 2 VfGHG an, daß ab
Verkündung dieser Entscheidung ein im Verfahren nach Art. 74 BV dem Volk zur
Entscheidung vorgelegter Gesetzentwurf, der eine Änderung der Bayerischen
Verfassung zum Gegenstand hat, nur dann angenommen ist, wenn mindestens 25 v.H.
der stimmberechtigten Bürger dem Gesetzentwurf zugestimmt haben. Dies gilt auch
für Gesetzentwürfe, die vom Bayerischen Landtag dem Volk gemäß Art. 74 Abs. 4
BV mit vorgelegt werden, soweit sie Verfassungsänderungen enthalten. Im übrigen
bleiben die Voraussetzungen, unter denen ein verfassungsändernder Gesetzentwurf
nach Art. 80 LWG angenommen ist, unberührt.
f) Das Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates hat beim
Volksentscheid vom 8. Februar 1998 die Zustimmung von 27,3 v.H. der
Stimmberechtigten erhalten. Diese Zustimmungsquote ist ausreichend, um diesem
Gesetz die erforderliche demokratische Legitimation zu verleihen und nicht mit
dem Ziel der Verfassungsstabilität in Konflikt zu geraten. Ein höheres Quorum
ist von Verfassungs wegen - wie ausgeführt - nicht gefordert. Das Fehlen der
verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung über ein Quorum bei
verfassungsändernden Volksentscheiden hat somit nicht zur Folge, daß das Gesetz
zur Abschaffung des Bayerischen Senates gegen die Bayerische Verfassung
verstößt. Auf weiter zurückliegende verfassungsändernde Volksentscheide bezieht
sich die vorliegende Entscheidung ohnehin nicht.
Andere Verfassungsverstöße beim Zustandekommen des Gesetzes zur
Abschaffung des Bayerischen Senates liegen ebenfalls nicht vor. Der Einwand,
der Volksentscheid sei deshalb unter Verstoß gegen die Verfassung
zustandegekommen, weil er auf Grund des Landeswahlgesetzes durchgeführt wurde,
das in der damaligen Fassung des Art. 80 LWG einen erhöhten Bestandsschutz für
die Verfassung im Verfahren nach Art. 74 BV ebensowenig vorsah wie in dessen
heutiger Fassung, greift nicht durch. Die Durchführung des Volksentscheids war
nach Art. 74 Abs. 1 BV vorgegeben, nachdem die dort genannten Voraussetzungen erfüllt
waren. Die dem Volksentscheid zugrundeliegende Fassung des Landeswahlgesetzes
trug der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rechnung. Sie
war deshalb im Hinblick auf die Frage eines Quorums nicht zu beanstandende
Rechtsgrundlage für die Durchführung des Volksentscheids. Die Feststellung des
Ergebnisses des Volksentscheids und die Ausfertigung des Gesetzes zur Abschaffung
des Senates durch den Bayerischen Ministerpräsidenten entsprachen nicht nur der
damaligen, auf Grund der früheren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs
feststehenden Verfassungsrechtslage; sie standen in gleicher Weise in Einklang
mit der nunmehr geänderten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Auch
wenn diese damals schon vorgelegen hätte, wäre das Gesetz zur Abschaffung des
Bayerischen Senates auszufertigen gewesen.
3. Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG liegt nicht vor.
Das angegriffene Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates
kann angesichts des grundsätzlich auf die Bayerische Verfassung beschränkten
Prüfungsmaßstabs des Verfassungsgerichtshofs selbst nicht unmittelbar an Art.
28 Abs. 1 Satz 1 GG gemessen werden; eine solche Kontrolle ist nur mittelbar
durch Überprüfung der Art. 74, 75 BV am Homogenitätsgebot möglich (vgl. zur
Überprüfung des eigenen Prüfungsmaßstabs, nämlich der Bayerischen Verfassung,
am Maßstab des Grundgesetzes: VerfGH 26, 28/34; Angerer, BayVBl 1969, 274/275).
Insoweit wäre - da die Art. 74, 75 BV gegenüber dem Grundgesetz
vorkonstitutionelles Recht sind - dem Verfassungsgerichtshof eine abschließende
Beurteilung am Maßstab des Grundgesetzes durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht
verwehrt (vgl. BVerfGE 2, 124/129 ff.; 97, 117/122 f.). Ein Verstoß gegen Art.
28 Abs. 1 Satz 1 GG liegt jedoch nicht vor.
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG muß die verfassungsmäßige Ordnung in
den Ländern den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats im Sinn des Grundgesetzes
entsprechen. Art. 28 Abs. 1 GG will damit dasjenige Maß an struktureller
Homogenität zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten gewährleisten, das für das
Funktionieren eines Bundesstaates unerläßlich ist. Er will aber nicht für
Uniformität sorgen. Das Grundgesetz geht im Gegenteil von der grundsätzlichen
Verfassungsautonomie der Länder aus. Es fordert nur ein Mindestmaß an
Homogenität, das inhaltlich in Art. 28 Abs. 1 GG bestimmt ist. Dieser
Zurückhaltung gegenüber den Landesverfassungen entspricht eine enge
Interpretation des Art. 28 Abs. 1 GG. Das Homogenitätserfordernis ist auf die
dort genannten Staatsstruktur- und Staatszielbestimmungen und innerhalb dieser
wiederum auf deren Grundsätze beschränkt. Die konkreten Ausgestaltungen, die
diese Grundsätze im Grundgesetz gefunden haben, sind für die Landesverfassungen
nicht verbindlich (vgl. BVerfGE 90, 60/84 f.).
Es muß nicht entschieden werden, ob die erschwerte Abänderbarkeit
der Verfassung essentiell für den Vorrang der Verfassung ist und ob Art. 28
Abs. 1 Satz 1 GG von den Ländern fordert, Erschwerungen der Änderung der
Landesverfassung im Verhältnis zur Änderung eines einfachen Gesetzes
vorzusehen. Denn angesichts der oben dargelegten Interpretation der hier
maßgebenden Art. 74, 75 BV steht fest, daß die Bayerische Verfassung sowohl den
Vorrang der Verfassung als auch eine Erschwerung der Abänderbarkeit der
Verfassung zum Inhalt hat. Nach dieser Auslegung der Bayerischen Verfassung ist
auch auf dem Weg des Plebiszits eine Verfassungsänderung nur unter
Erschwerungen gegenüber der einfachen Gesetzgebung möglich. Die Bayerische
Verfassung genügt somit in dieser Auslegung in jedem Falle dem
Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.
D.
Zu den Anträgen in den
Verfahren Vf. 14-VII-98 und Vf. 15-VII-98
I.
1. Der im Verfahren Vf. 14-VII-98 von zwei Bürgern gestellte
Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach Art. 75 Abs. 3 BV
(Meinungsverschiedenheiten-Verfahren) ist unzulässig, weil dem einzelnen Bürger
insoweit kein Antragsrecht zusteht. Antragsberechtigt sind nur die am
Gesetzgebungsverfahren beteiligten Staatsorgane oder die mit eigenen Rechten
ausgestatteten Teile solcher Organe, zu denen der einzelne Bürger nicht gehört
(Art. 49 Abs. 2 Satz 1 VfGHG; VerfGH 20, 135/136).
2. Der im Verfahren Vf. 14-VII-98 gestellte (Popularklage-)Antrag,
Art. 76 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 des Gesetzes über Landtagswahl,
Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetze - LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 1994 (GVBl S. 136, ber. S. 314, BayRS 111-1-I) für
verfassungswidrig zu erklären, ist unzulässig.
Die angegriffenen Bestimmungen des Landeswahlgesetzes wurden durch
das Gesetz zur Anpassung von Landesrecht an die Änderungen der Verfassung des
Freistaates Bayern vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 385, BayRS 141-3-I) geändert. Auf
Grund dieser Änderung ist es dem Bürger nunmehr möglich, wenn mehrere Gesetzentwürfe
zur Abstimmung stehen, kenntlich zu machen, welchen der Gesetzentwürfe er
vorzieht für den Fall, daß zwei oder mehr Gesetzentwürfe jeweils mehr gültige
Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten (vgl. Art. 76 Abs. 4 Satz 2, Art. 80 Abs.
2 Satz 2 LWG n.F.).
Bei der Prüfung, ob eine Norm verfassungswidrig ist, hat der
Verfassungsgerichtshof seiner Beurteilung den Rechtszustand im Zeitpunkt der
Entscheidung zugrunde zu legen. Außer Kraft getretene oder später geänderte
Rechtsvorschriften unterliegen seiner Kontrolle nur dann, wenn noch ein
objektives Interesse daran besteht festzustellen, ob sie mit der Bayerischen
Verfassung vereinbar waren. Ein derartiges Interesse hat der
Verfassungsgerichtshof bejaht, wenn nicht auszuschließen ist, daß die
betreffende Norm noch von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH
42, 174/181 m.w.N.; 49, 37/50; 49, 153/157; 50, 67/71; 51, 1/11).
Es besteht kein objektives Interesse an der
verfassungsgerichtlichen Feststellung, ob die geänderten Regelungen des Art. 76
Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 LWG a.F. mit der Bayerischen Verfassung
vereinbar waren. Zum einen gibt es keine Fälle mehr, die noch nach der
angegriffenen früheren Regelung vollzogen werden müßten. Zum anderen hat sich
die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit der angegriffenen
Regelung beim Volksentscheid vom 8. Februar 1998 jedenfalls faktisch nicht
ausgewirkt. Nach den hier übertragbaren Grundsätzen des Wahlprüfungsverfahrens
können bei der Überprüfung einer Stimmrechtsordnung nur solche Fehler bedeutsam
sein, die für die Ergebnisfeststellung des konkreten Abstimmungsvorgangs von
Einfluß sind oder sein können (vgl. VerfGH 47, 1/12; BVerfGE 37, 84/89). Die
Möglichkeit, daß ein Fehler im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung der
Abstimmung auf das Ergebnis von Einfluß sein kann, darf keine theoretische,
sondern muß eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz
fernliegende sein (vgl. BVerfGE 89, 266/273 m.w.N.; Boettcher/Högner,
Landeswahlgesetz, Bezirkswahlgesetz, Landeswahlordnung, 14. Aufl. 1994, RdNrn.
5, 7 zu Art. 50 LWG und RdNr. 1 zu Art. 81 LWG). Angesichts des
Abstimmungsergebnisses beim Volksentscheid vom 8. Februar 1998 kann
ausgeschlossen werden, daß der Volksentscheid ein anderes Ergebnis gehabt hätte,
wenn eine Stimmrechtsordnung entsprechend dem Vorbringen der Antragsteller und
etwa entsprechend der Neuregelung vorgelegen hätte. Denn wenn man alle die
Einrichtung des Bayerischen Senats generell befürwortenden Stimmen (also die
Stimmen für den Gesetzentwurf des Landtags und die Nein-Stimmen) zusammenzählt,
ergibt sich dennoch kein Übergewicht dieser Stimmen (823.462 + 249.141 =
1.072.603 Stimmen und damit 30,7 v.H. der Abstimmenden). Die Stimmen, die für
die Abschaffung des Senats abgegeben worden sind (= 2.412.944 Stimmen und damit
69,2 v.H. der Abstimmenden), würden nach wie vor deutlich die Mehrheit
darstellen. Daß die Abstimmungsbeteiligung anders gewesen wäre, wenn ihr von
vornherein eine etwa der Neuregelung entsprechende Stimmrechtsordnung zugrunde
gelegen hätte, ist eine lediglich theoretische Erwägung (vgl. zum Problem
Gremer, BayVBl 1999, 363/368). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
daß es in diesem Falle zu relevanten Änderungen bei der Abstimmung gekommen
wäre.
3. Weitere Zulässigkeitsfragen können offenbleiben, weil die
Anträge jedenfalls unbegründet sind.
II.
Die in diesen Verfahren gestellten Anträge sind - auch soweit sie
zusätzlich zu den bereits behandelten Fragen (vgl. oben C) Rügen vorbringen und
unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit auf jeden Fall unbegründet.
1. Art. 101 BV ist nicht verletzt.
a) Das Recht auf Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV verbürgt die
Freiheit von ungesetzlichem Zwang, also ein Recht darauf, daß die Behörden
Eingriffe in die Freiheitssphäre unterlassen, die sich nicht auf eine
gesetzliche Grundlage stützen können (vgl. Meder, RdNr. 1 zu Art. 101). Das
Grundrecht des Art. 101 BV ist als Abwehrrecht ausgestaltet; es gewährleistet
keine allgemeinen politischen Teilhaberechte, etwa im Sinn eines weit
verstandenen Rechts auf "politische Freiheit" oder eines "Rechts
auf Wahrung des demokratischen Prinzips". Auch in Verbindung mit Art. 115,
117 BV können aus Art. 101 BV derartige politische Teilhaberechte nicht
hergeleitet werden. Die Möglichkeit für den Bürger, an einem staatlichen Organ
beteiligt zu sein, über dieses Organ Einfluß auf das politische Geschehen
auszuüben oder Petitionen an dieses Organ zu richten, kann sich nur im Rahmen
der gegebenen Staatsorganisation entfalten; aus dieser Möglichkeit kann kein
Recht darauf abgeleitet werden, daß diese Organisation nicht geändert wird.
b) Die Rüge, das angegriffene Gesetz verletze Art. 101 BV, weil es
wegen Verstoßes gegen die "Ewigkeitsgarantie" des Art. 75 Abs. 1 Satz
2 BV und wegen Nichterreichens eines bei Verfassungsänderungen erforderlichen
Mindestquorums nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, ist unbegründet, weil
- wie oben dargelegt - ein Verstoß gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV nicht
vorliegt und das von der Verfassung geforderte Quorum erreicht worden ist.
2. Ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 BV liegt nicht vor.
Das Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt - unter anderem durch
Teilnahme an der Volksgesetzgebung - ist dem Bürger durch Art. 7 Abs. 2 BV
verbürgt. Beim Volksentscheid wird dem Bürger ein echtes Mitwirkungsrecht am
Legislativakt gegeben. Echte Mitwirkung am Volksentscheid setzt voraus, daß der
Bürger bei der Abstimmung seinen Willen unverkürzt zum Ausdruck bringen kann,
also aussprechen kann, ob er die zur Abstimmung stehenden Gesetzentwürfe
unterstützt oder ablehnt; sie setzt ferner voraus, daß der Bürger die
Möglichkeit hat, sich zur Vorbereitung auf die Abstimmung ein Mindestmaß an
Informationen zu verschaffen (vgl. VerfGH 50, 181/198 f.). Das Recht auf
Teilhabe an der Staatsgewalt durch Teilnahme an Volksentscheiden wird außerdem
durch die in der Verfassung vorgeschriebenen, auch für Volksentscheide
geltenden Grundsätze nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV geprägt (vgl. Meder, RdNr. 1
a zu Art. 14 unter Bezugnahme auf BVerfGE 28, 220/224).
a) Die Antragsteller machen geltend, die Ausgestaltung der dem
Volksentscheid vom 8. Februar 1998 zugrundeliegenden Regelung des Art. 76 Abs.
3 Satz 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 2 LWG a.F. sei willkürlich gewesen und habe dazu
geführt, daß die Stimmberechtigten ihren wahren Willen nicht zum Ausdruck
bringen konnten und daß es zu einem unterschiedlichen Gewicht der Stimmen
gekommen sei. Ferner sei das Fairneßgebot verletzt worden, da die
Senatsbefürworter ohne sachlichen Grund benachteiligt worden seien.
Es muß nicht entschieden werden, ob das Vorbringen der
Antragsteller grundsätzlich geeignet wäre, Verstöße gegen Art. 7 Abs. 2 i.V.m.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV zu begründen. Denn die von den Antragstellern
beanstandete Stimmrechtsordnung hat sich auf das Ergebnis des Volksentscheids
vom 8. Februar 1998 jedenfalls nicht ausgewirkt (s. oben D I 2). Selbst wenn
man somit von einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV
ausginge, würde das Zustandekommen des angegriffenen Gesetzes zur Abschaffung
des Bayerischen Senates nicht auf diesem Verstoß beruhen.
b) Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
15. Januar 1998 stellt keine unzulässige Verkürzung der im Rahmen der
Vorbereitung und Durchführung eines Volksentscheids gebotenen Sachaufklärung
des Bürgers dar. Es erschöpft sich darin, die mit der Vorbereitung und
Durchführung des Volksentscheids vom 8. Februar 1998 befaßten oder am Ausgang
der Abstimmung interessierten kommunalen Stellen nochmals auf die Vorgaben des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs (Entscheidung vom 19. Januar 1994, VerfGH 47, 1 ff.) in
bezug auf die meinungsbildende Vorbereitung von Abstimmungen unter dem
Blickwinkel des Neutralitätsgebots, des Sachlichkeitsgebots
(Objektivitätsgebots) und des Beeinflussungsverbots hinzuweisen und eine
unzulässige unmittelbare Abstimmungsempfehlung kommunaler Amtsträger zu
unterbinden. Eine derartige Umsetzung einer verfassungsgerichtlichen
Entscheidung ist keine unzulässige Verkürzung einer gebotenen Sachaufklärung.
Damit liegt auch kein Verstoß gegen die "Werberechte" kommunaler
Senatsvertreter aus Art. 11 BV vor.
c) Echte Mitwirkung an der Volksgesetzgebung setzt voraus, daß der
Bürger die Möglichkeit hat, sich zur Vorbereitung auf die Abstimmung ein
Mindestmaß an Informationen zu verschaffen. Welche Konsequenzen sich daraus für
die Durchführung eines Volksentscheids im einzelnen entwickeln lassen, ist
nicht abschließend zu entscheiden (vgl. VerfGH 50, 181/198 f.). Die Bayerische
Verfassung geht bei der unmittelbaren Volksgesetzgebung davon aus, daß mündige
und verantwortungsbewußte Bürger ihre Stimmabgabe von der eigenen Beurteilung
der zur Entscheidung gestellten Gesetzesvorhaben abhängig machen und sich
hierzu entsprechend informieren (vgl. VerfGH 47, 1/16 m.w.N.). Der Bürger wurde
durch die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 24. November 1997
unmißverständlich darüber aufgeklärt, daß der Gesetzentwurf des Volksbegehrens
(Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Bayerischen Senates) eine Änderung
der Bayerischen Verfassung vorsah und daß es um die Abschaffung eines
Verfassungsorgans ging. Er war mithin über den Gegenstand des Volksentscheids
ausreichend informiert, ohne daß es darauf ankam, ob die Abschaffung des Senats
- wie die Antragsteller meinen - eine "Verfassungsneugebung"
bedeutete.
3. Damit ist auch kein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV, etwa
unter den Gesichtspunkten einer Mißachtung der Stimmrechtsgleichheit oder
willkürlicher Verletzung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Abstimmung,
gegeben. Es muß daher nicht erörtert werden, ob Art. 118 Abs. 1 BV im
vorliegenden Zusammenhang nicht ohnehin gegenüber Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 14
Abs. 1 Satz 1 BV zurücktritt.
E.
Das Verfahren ist insgesamt kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1
VfGHG).
Dem Beauftragten des Volksbegehrens sind die durch das Verfahren
verursachten notwendigen Auslagen im Hinblick auf seine Stellung im
vorliegenden Verfahren aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 5 VfGHG).