Vf. 12-VII-10 München,
27. September 2010
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 24. September
2010
Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof hat am 24. September 2010 in einem Popularklageverfahren
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des durch Volksentscheid vom 4. Juli
2010 beschlossenen Gesundheitsschutzgesetzes den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgewiesen. Er hat es abgelehnt, das Gesundheitsschutzgesetz
(GSG) insgesamt bzw. hilfsweise die Regelungen zum Rauchverbot in Gaststätten
außer Vollzug zu setzen. Damit blieb der Antrag mehrerer Betreiber sogenannter Shisha-Cafés
auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg.
Neben formalen Rügen gegen das Volksgesetzgebungsverfahren und dem Einwand,
der Begriff des „Rauchens“ sei im Gesetz nicht hinreichend bestimmt, machen die
Antragsteller vor allem geltend, Shisha-Cafés
seien mit herkömmlichen Gaststätten nicht vergleichbar. Sie würden von
Nichtrauchern nicht besucht. Zudem sei nicht ansatzweise wissenschaftlich
nachgewiesen, dass der Passivrauch einer Wasserpfeife schwerwiegende
gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Dritten verursachen könne. Die Existenzfähigkeit
eines Wirtschaftszweigs werde ohne gewichtige Gründe beendet. Jedenfalls hätte
der Gesetzgeber Härtefall-, Übergangs- oder Ausgleichsregelungen vorsehen müssen,
zumal viele Gaststättenbetreiber erhebliche Geldbeträge in die Einrichtung von
Rauchernebenräumen investiert hätten. Es sei willkürlich, dass in Einrichtungen
wie Flughäfen oder Bildungseinrichtungen das Rauchen in Nebenräumen zulässig
sei, nicht aber in Gaststätten. Insbesondere bestehe eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung zwischen Gaststätten einerseits und Kultur- und
Freizeiteinrichtungen andererseits, für die das Rauchverbot nur insoweit gelte,
als diese öffentlich zugänglich seien.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
Der
Verfassungsgerichtshof hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt,
weil die Popularklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Soweit die Antragsteller geltend machen, das
angegriffene Gesetz sei insgesamt verfassungswidrig, weil das
Volksgesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, ist im
Hinblick auf das besondere Verfahren zur Überprüfung eines Volksentscheids nach
Art. 80 des Landeswahlgesetzes (LWG) von der Unzulässigkeit der Popularklage
auszugehen. Nach Art. 80 Abs. 1 LWG obliegt die Prüfung, ob ein Volksentscheid
den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt worden ist, dem Landtag
in einem Verfahren, für das die Vorschriften über die Wahlprüfung (Art. 51 bis
55 LWG) entsprechend gelten. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann
gemäß Art. 80 Abs. 2 LWG, Art. 48 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den
Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) erst nach Abschluss dieses
Verfahrens beantragt werden. Davon unabhängig versprechen
die auf die Durchführung des Volksentscheids bezogenen Rügen der Popularklage
auch inhaltlich keine Aussicht auf Erfolg.
2. Das
in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG geregelte Rauchverbot in
Gaststätten ist auf der Grundlage der bisherigen verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung offensichtlich mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht
gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten
Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der
Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes
Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Entscheidet
sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für
ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent
verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine
Rauchergaststätten einlassen, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhalten.
Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme wären praktisch nicht zu kontrollieren
und würden geradezu zur Umgehung des Verbots einladen. Eine stärkere Belastung
von Inhabern bestimmter Gaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer
wirtschaftlichen Existenz – ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden
Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung
vom
b) Das Vorbringen der Antragsteller gibt zu einer anderen
verfassungsrechtlichen Beurteilung keinen Anlass.
aa) Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GSG genügt dem Erfordernis
der Normbestimmtheit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Der Begriff des „Rauchens“
ist unter Berücksichtigung des Ziels der gesetzlichen Regelung, des Zusammenhangs
mit anderen Vorschriften und der Entstehungsgeschichte des
Gesundheitsschutzgesetzes ohne Weiteres hinreichend bestimmbar. Hierunter fällt
– jedenfalls grundsätzlich – auch das Rauchen der Wasserpfeife.
bb) Verfassungsrechtlich relevante Umstände,
aufgrund derer Shisha-Cafés hinsichtlich des Rauchverbots anders zu behandeln
wären als herkömmliche „reine Rauchergaststätten“, die ebenfalls nahezu ausschließlich
von Rauchern aufgesucht werden, sind nicht ersichtlich. Die Annahme, dass auch
vom Gebrauch der Wasserpfeife eine Passivrauchbelastung und damit erhebliche
Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung ausgehen, ist nicht zu beanstanden. Die
auf Einraumgaststätten („Eckkneipen“) bezogene Feststellung des Bundesverfassungsgerichts,
das verfassungsgemäße Konzept eines strikten Rauchverbots für alle Gaststätten
rechtfertige eine stärkere Belastung einzelner Gaststättenbetriebe bis hin zur
Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, gilt auch für Wasserpfeifen-Lokale.
Soweit die Handlungsfreiheit der rauchwilligen Gäste betroffen ist, kann angesichts
der mit dem Rauchverbot in Gaststätten verfolgten überragend wichtigen Gemeinwohlbelange
dem Umstand, dass Shisha-Raucher das Lokal weniger leicht vorübergehend zum Rauchen
verlassen können als Zigaretten- oder Zigarrenraucher, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung
keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.
cc) Ebenso wenig ist erkennbar, dass der
Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum dadurch überschritten haben könnte,
dass er in bestimmten Einrichtungen die Möglichkeit zugelassen hat,
Rauchernebenräume einzurichten. Die unterschiedliche Behandlung von
Gaststätten, hinsichtlich derer der Gesetzgeber von einer ganz besonderen
Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgehen durfte,
gegenüber anderen Einrichtungen lässt sich erkennbar auf sachliche Gründe
stützen, die eine Differenzierung rechtfertigen. Der Halbsatz „soweit sie öffentlich
zugänglich sind“ in Art. 2 Nr. 6 GSG dient ersichtlich dazu, Kultur- und
Freizeiteinrichtungen den Gaststätten insoweit gleichzustellen, als echte
geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind. Er stellt einen
Öffentlichkeitsbezug her, wie er für Gaststätten bereits nach der Legaldefinition
des § 1 GastG besteht.
3. Das Fehlen von Übergangs- und Ausgleichsregelungen
lässt keinen Verfassungsverstoß erkennen. Ein besonderes Vertrauen der
Gaststättenbetreiber auf den Fortbestand der seit
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
