Vf.
112-IX-99
P r e s s e m i t t e i l u n g
zur Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs vom
24. Februar 2000 im Verfahren
Volksbegehren "Unabhängige
Richterinnen und Richter in Bayern"
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die
Frage, ob ein Volksbegehren zulässig ist, das durch Änderung der Bayerischen
Verfassung eine Umgestaltung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sowie die
Einführung eines Richterwahlausschusses erreichen will.
Das Bayerische Staatsministerium des
Innern verneint die Zulassungsvoraussetzungen; es ist der Auffassung, daß der
Gesetzentwurf zwei sachlich völlig verschiedene Anliegen verfolge; das verstoße
gegen das verfassungsrechtliche Koppelungsverbot. Die Stimmberechtigten, die
nur eines der beiden Anliegen unterstützen wollten, müßten hierzu die
Möglichkeit haben und dürften nicht dazu gezwungen sein, über beide Anliegen im
Block abzustimmen.
Nach Auffassung der Betreiber des
Volksbegehrens gibt es kein Koppelungsverbot. Zudem handle es sich hier um
sachlich zusammenhängende Regelungsgegenstände, weil beide den Zweck
verfolgten, die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter zu stärken.
II.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof
hat entschieden, daß das Volksbegehren zulässig ist, wenn im weiteren
Verfahrensablauf die beiden Teile des Gesetzentwurfs getrennt behandelt werden.
Zusammenfassung der
Entscheidung:
Der Verfassungsgerichtshof muß nach dem
Gesetz auch im vorliegenden Fall eine Entscheidung treffen, obwohl das
Volksbegehren auch seine eigene Organisation und Struktur betrifft. Würde er
nicht entscheiden, könnte über das Volksbegehren nicht abgestimmt werden. Eine
Rechtsgrundlage für eine etwaige Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts
gibt es nicht.
Das Volksbegehren steht mit dem
Koppelungsverbot nicht im Einklang.
Das Demokratieprinzip und die
Abstimmungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger im Volksgesetzgebungsverfahren
verlangen, daß die Bürger ihren Willen unverfälscht und so differenziert wie
möglich zur Geltung bringen können. Das ist jedenfalls dann nicht zu
verwirklichen, wenn die Bürger gezwungen wären, über sachlich nicht zusammenhängende
Regelungsvorschläge "im Paket" abzustimmen. Bei einer derartigen
Verfahrensgestaltung bestünde die Gefahr der Verfälschung des
Abstimmungswillens, z.B. wenn ein sehr populäres Anliegen mit einem sehr
unpopulären zusammengespannt würde.
Der vorliegende Gesetzentwurf des
Volksbegehrens regelt zwei verschiedene Gegenstände, die sachlich nicht
miteinander zusammenhängen. Der eine Teil befaßt sich mit der Struktur des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der andere betrifft die Einführung eines
Richterwahlausschusses für die Anstellung und die Beförderung von Richtern der
Fachgerichtsbarkeiten. Über die beiden Teile des Gesetzentwurfs kann ohne
Verlust für das Anliegen des Volksbegehrens getrennt abgestimmt werden. Aus der
Sicht der abstimmenden Bürger können sich grundlegend verschiedene Argumente
für und gegen die beiden Gegenstände des Volksbegehrens ergeben.
Weil der Verfassungsgerichtshof erst in
der vorliegenden Entscheidung den Inhalt des Koppelungsverbots präzisiert hat,
erscheint es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht angemessen, die Betreiber
des Volksbegehrens darauf zu verweisen, die erforderlichen Unterschriften
nochmals zu sammeln. Allerdings müssen beim weiteren Fortgang des
Volksbegehrens die beiden Teile des Gesetzentwurfs getrennt behandelt werden.
Zu der Entscheidung im
einzelnen:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Zulassung des Volksbegehrens sind nur gegeben, wenn im weiteren
Verfahrensablauf die beiden Teile des Volksbegehrens getrennt behandelt werden.
1. Von der gesetzlichen Pflicht, über
die Zulassung des Volksbegehrens zu entscheiden, ist der Verfassungsgerichtshof
auch dann nicht befreit, wenn das Volksbegehren, um dessen Zulässigkeit es
geht, seine eigene Organisation und Struktur betrifft. Würde er nicht
entscheiden, bliebe das Schicksal des Volksbegehrens in der Schwebe. Die Folge
wäre, daß über das Volksbegehren nicht abgestimmt werden könnte.
Eine Rechtsgrundlage für eine etwaige
Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts gibt es nicht. Die streitgegenständlichenstaats-
und verfassungsrechtlichen Fragen sind nach bayerischem Landesrecht
ausdrücklich dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zugewiesen. Die Trennung
der Verfassungsräume des Bundes und der Länder wird auch vom
Bundesverfassungsgericht besonders betont.
2. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens steht mit dem
Koppelungsverbot, das sich aus Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BV ergibt,
nicht im Einklang.
a) Der Verfassungsgerichtshof ist schon
bisher von einem Verbot der Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien
bei Volksbegehren ausgegangen.
Nach Art. 7 Abs. 2 BV übt der
Staatsbürger seine Rechte unter anderem durch Teilnahme an Volksbegehren und
Volksentscheiden aus. Echte Mitwirkung an der Volksgesetzgebung setzt voraus,
daß die Bürger bei den Einzelakten dieses Gesetzgebungsvorgangs ihren Willen
unverkürzt und unverfälscht zum Ausdruck bringen können. Aus dem in Art. 2 Abs.
1 Satz 2 BV niedergelegten demokratischen Prinzip folgt, daß die Bürger in den
Fällen, in denen ihnen nach der Verfassung die Ausübung der Staatsgewalt
zukommt, die Möglichkeit haben müssen, ihren eigenen, autonomen und souveränen
Willen zum Ausdruck zu bringen.
Diesen Verfassungsrechten der Bürger
würde es zuwiderlaufen, wenn bei einem Volksbegehren heterogene, sachlich nicht
zusammenhängende Materien verknüpft und dem Volk zur Abstimmung vorgelegt
werden könnten. Unter dem Blickwinkel des demokratischen Prinzips und des
Grundrechts der Bürger auf echte Mitwirkung am Volksgesetzgebungsverfahren ist
es deshalb erforderlich, daß die Bürger bei den Abstimmungen ein Höchstmaß an
Abstimmungsfreiheit haben und ihren Willen so differenziert wie möglich zur
Geltung bringen können. Dies wäre jedenfalls dann nicht zu verwirklichen, wenn
die Bürger gezwungen wären, über mehrere, sachlich nicht zusammenhängende Regelungsvorschläge
eines Volksbegehrens "im Paket" abzustimmen, also nur einheitlich Ja
oder Nein zu sagen.
Bei einer derartigen
Verfahrensgestaltung bestünde darüber hinaus die Gefahr der Verfälschung des
Abstimmungswillens oder der manipulativen Erreichung eines bestimmten
Abstimmungsergebnisses, z.B., wenn ein sehr populäres, im Interesse der
Mehrheit liegendes Anliegen mit einem äußerst unpopulären, im Interesse nur
weniger Bürger liegenden zusammengespannt würde. Ohne ein Koppelungsverbot wäre
der manipulativen Verknüpfung heterogener Gesetzesvorhaben im
Volksgesetzgebungsverfahren nicht zu begegnen. Das Koppelungsverbot erschwert
die Volksgesetzgebung nicht; im Gegenteil, es gewährleistet, daß das Volk
selbst unbeeinflußt seinen eigenen, wahren Willen zum Ausdruck bringen kann.
b) Das Koppelungsverbot besteht für
sachlich nicht zusammenhängende Materien. Ob bei einem Gesetzentwurf eine
sachlich zusammenhängende einheitliche Materie vorliegt, bestimmt sich in
erster Linie nach materiellen Kriterien. Nur wenn sich die vorgesehenen
Regelungen auf einen umgrenzbaren Bereich beschränken, wenn sie nach objektiver
Beurteilung innerlich eng zusammenhängen, also eine "Einheit der
Materie" gegeben ist, kann von einem sachlichen Zusammenhang gesprochen
werden.
Damit ist gleichzeitig geklärt, daß
verschiedene Gegenstände nicht allein deshalb zu einem sachlich
zusammenhängenden Gesetzeswerk werden, weil sie einer gemeinsamen Zielsetzung
dienen oder die Umsetzung eines allgemeinen Programms anstreben. Andernfalls
wäre es ohne weiteres möglich, durch eine generell᭘abstrakte Zielsetzung
oder durch weit gespannte Gesetzgebungsabsichten das Koppelungsverbot zu umgehen.
c) Der hier zu prüfende Gesetzentwurf
regelt zwei verschiedene Gegenstände, die sachlich nicht miteinander
zusammenhängen. Der eine Teil befaßt sich mit der Organisation des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs, besonders der Wahl und dem Status der bayerischen
Verfassungsrichter. Er will eine Umgestaltung eines Verfassungsorgans
erreichen. Der andere Teil betrifft die Einführung eines
Richterwahlausschusses, der gemeinsam mit dem zuständigen Staatsministerium
über die Anstellung und Beförderung der Richterinnen und Richter aller Fachgerichtsbarkeiten
entscheiden soll. Die beiden Teile des Gesetzentwurfs sind ohne Verlust für das
Anliegen des Volksbegehrens trennbar; über sie kann ohne weiteres getrennt
abstimmt werden. Die abstrakte und politische Zielsetzung, die das
Volksbegehren für sich in Anspruch nimmt, nämlich allgemein die Unabhängigkeit
der Richter zu stärken, kann aus den oben genannten Gründen die beiden
unterschiedlichen Vorhaben nicht zu einer sachlich zusammenhängenden Materie
machen. Aus der Sicht der abstimmenden Bürger können sich grundlegend
verschiedene Argumente für den einen und gegen den anderen der beiden Gegenstände
des Volksbegehrens ergeben. Das Zusammenspannen der beiden sachlich nicht zusammenhängenden
Materien verstößt mithin gegen das Koppelungsverbot.
3. Diesem Ergebnis steht nicht
entgegen, daß - wie vom Verfassungsgerichtshof bereits entschieden - das
Koppelungsverbot nicht auf verfassungsändernde Gesetzesbeschlüsse des Landtags
nach Art. 75 Abs. 2 BV anzuwenden ist. Die beiden Verfahren zur Änderung der
Verfassung - zum einen im Wege der Volksgesetzgebung (Art. 74 BV), zum anderen
auf dem parlamentarischen Weg (Art. 75 Abs. 2 BV) - sind hinsichtlich ihrer
Voraussetzungen, ihres Ablaufs und hinsichtlich der Zuordnung zu dem jeweiligen
Gesetzgebungsorgan (Volk oder Parlament) voneinander zu unterscheiden. Durch
den nachgeschalteten Volksentscheid nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BV kann der
Gesetzesvorschlag des Parlaments, der auf den parlamentarischen Erörterungen
und dem Konsens der weit überwiegenden Mehrheit im Parlament beruht, nicht
nachträglich verändert werden. Dies beruht auch darauf, daß parlamentarische
Verfassungsänderungen wegen des Erfordernisses der Zweidrittelmehrheit in der
Regel auf Kompromissen zwischen den im Landtag vertretenen Parteien beruhen.
Die Kompromißgrundlage und auch die Kompromißbereitschaft würden
beeinträchtigt, wenn der nachgeschaltete Volksentscheid auf Grund einer
Entkoppelung des Gesamtvorschlags zu Ergebnissen führen könnte, die den im
Parlament zustandegekommenen Kompromissen nicht entsprechen. Gegenstand des
Volksentscheids kann beim Verfahren nach Art. 75 Abs. 2 BV nur der
parlamentarische Gesetzesbeschluß als Ganzes sein.
4. Wegen der Bedeutung für die
Ermittlung des wahren Abstimmungswillens der Bürger ergreift das
Koppelungsverbot alle Stufen eines Volksbegehrens.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß
der Verfassungsgerichtshof in der vorliegenden Entscheidung den Inhalt des
Koppelungsverbots im Vergleich zu seiner bereits vorliegenden Rechtsprechung
präzisiert hat. Bei dieser Sachlage erscheint es - bezogen auf den vorliegenden
Fall - aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht angemessen, die Betreiber des
Volksbegehrens darauf zu verweisen, die erforderlichen 25.000 Unterschriften
nochmals und zwar getrennt zu sammeln. Allerdings müssen wegen des Koppelungsverbots
beim weiteren Fortgang des Volksbegehrens die beiden Teile des vorliegenden
Volksbegehrens - Änderung der Art. 68 und 69 BV einerseits und Änderung des
Art. 87 Abs. 2 BV andererseits - getrennt behandelt werden.
Bayerischer Verfassungsgerichtshof