Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofs
vom 19. Oktober 2010
über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W. R. in S. u. a.
gegen
1. die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 13. Juni
und 16. Juli 2008
Az. 4 O 493/08,
2. die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. März, 20. Mai, 21. Juli,
23. September, 13. Oktober und 17. November 2009
Az. 4 W 1463/08
Aktenzeichen: Vf. 111-VI-09
L
e i t s ä t z e :
1. Bei
der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist die verfassungsgerichtliche
Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit eines fachgerichtlichen
Rechtsbehelfs ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vorzunehmen.
2. Ein
Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als
unbegründet zurückgewiesen wurde, kann selbst dann nicht mit einer weiteren Anhörungsrüge
angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss
geltend gemacht wird. Die zweite Anhörungsrüge ist wegen ihrer offensichtlichen
Unzulässigkeit nicht geeignet, die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2
VfGHG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenzuhalten.
Entscheidung:
Die
Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer fordern von
der Arbeitsgemeinschaft des Landkreises R. und der Bundesagentur für Arbeit R.
(im Folgenden: ARGE) wegen Amtspflichtverletzung die Erstattung diverser im
Zusammenhang mit dem Auszug aus ihrem Eigenheim entstandener Kosten. Die
Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe und die anschließende Nichtabhilfe im
Beschwerdeverfahren durch die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 13.
Juni und 16. Juli
2008 Az. 4 O 493/08, die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. März 2009, die
Zurückweisung bzw. Verwerfung nachfolgender Anhörungsrügen durch die Beschlüsse
des Oberlandesgerichts vom 20. Mai, 21. Juli und 23. September 2009, die Verwerfung
eines in diesem Zusammenhang gestellten Befangenheitsantrags durch weiteren
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 und die Zurückweisung von
Erinnerungen gegen Kostenrechnungen durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
vom 13. Oktober und 17.
November 2009, jeweils Az. 4 W 1463/08.
1. Die Beschwerdeführer beziehen
Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum 31. August 2007
hatten sie ihr bisheriges Eigenheim nach dessen Verkauf zur Vermeidung der
Zwangsversteigerung zu räumen. Nachdem sich die ARGE zwar grundsätzlich zur
Übernahme der Umzugskosten bereit erklärt, für konkrete Umzugsvorhaben aber
wegen Überschreitung des für einen Drei-Personen-Haushalt angemessenen
Kostenrahmens einer Wohnung von bis zu 75 qm die erforderliche Zustimmung
verweigert hatte, stellten die Beschwerdeführer Antrag auf Übernahme der Kosten
eines vorübergehenden Umzugs in eine Hotelunterkunft. Mit Schreiben vom 10. August 2007
erklärte sich die ARGE bereit, nach Vorlage von drei Kostenvoranschlägen die
Transport- und Einlagerungskosten für den notwendigen Hausrat zu übernehmen.
Am 27. August 2007 legten die
Beschwerdeführer der ARGE zwei Kostenvoranschläge zum Transport und zur
Einlagerung des Umzugsgutes vor. Mit Schreiben vom 29. August 2007, den
Beschwerdeführern ihren Angaben zufolge zugestellt am 31. August 2007, wies die
ARGE darauf hin, dass das Umzugsvolumen weit über dem eines Drei-Personen-Haushalts
liege. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, mindestens drei (nicht zwei)
Kostenangebote vorzulegen, die sich ausschließlich auf Hausrat und Möbel für
eine künftige Wohnung mit rd. 75 qm bezögen.
Den Antrag der Beschwerdeführer, im
Wege einstweiliger Anordnung die ARGE zur Übernahme der Kosten des Umzugs in
ein Hotel zu verpflichten, wies das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 24. August 2007,
zugestellt am 31.
August 2007, zurück. Hinsichtlich der Einlagerungskosten verneinte
das Sozialgericht angesichts der Zusicherung im Bescheid der ARGE vom 10. August 2007
einen Anordnungsgrund.
Am 31. August 2007 zogen die
Beschwerdeführer aus ihrem Eigenheim vorübergehend in ein Hotel, von dort am 12. September 2007
in eine Wohnung. Mit Schreiben vom 27. September 2009 legten sie Widerspruch gegen
das Schreiben der ARGE vom 29. August 2007 ein, den diese mit Bescheid vom 4. Oktober 2007
zurückwies.
Mit Schreiben vom 30. September und
31. Oktober 2007
machten die Beschwerdeführer gegenüber der ARGE Umzugs- und Entsorgungskosten
geltend und beantragten die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung einer
Kommode und einer Küche. Die ARGE leistete keine Zahlungen und teilte zu den
Beschaffungskosten mit Bescheid vom 28. November 2007 mit, hierfür seien nach dem
SGB II keine gesonderten Leistungen vorgesehen.
2. a) Mit Schreiben vom 20. Januar 2008
beantragten die Beschwerdeführer beim Sozialgericht Regensburg die Gewährung
von Prozesskostenhilfe für ihre gegen die ARGE gerichtete Klage auf Ersatz von
Umzugs-, Transport-, Entsorgungs-, Einlagerungs- und Ersatzbeschaffungskosten
im Zusammenhang mit ihrem Auszug vom 31. August 2007. Sie warfen den Bediensteten
der ARGE Amtspflichtverletzungen vor. Einer Leistungsverpflichtung durch das
Sozialgericht seien sie durch ihre diesem gegenüber erklärte grundsätzliche
Zusage, die Kosten zu tragen, entgangen, hätten sich dann aber in der konkreten
Situation nicht daran gehalten. Zu Unrecht hätten sie drei Kostenvoranschläge
gefordert.
Zudem sei den Beschwerdeführern am 27. August 2007
bei einer persönlichen Vorsprache zugesagt worden, es werde spätestens am 28. August 2007
über das zu beauftragende Umzugsunternehmen entschieden. Diese Amtsauskunft sei
erfolgt, obwohl die ARGE gewusst habe, dass sie die Zusage nicht einhalten
werde. Bei der Vorsprache seien der ARGE zwei Kostenangebote für Auszug, Einlagerung
und Entsorgung von Hausrat vorgelegt worden, ein drittes habe der ARGE direkt
zugesendet werden sollen. Die ARGE sei darauf hingewiesen worden, dass wegen
der notwendigen Disposition der Anbieter zum 29. August 2007 der Auftrag erteilt
werden müsse. Der Sachbearbeiter M. habe die Angebote seinem Vorgesetzten F.
vorgelegt und anschließend mitgeteilt, dieser habe ihn beauftragt, mitzuteilen,
er werde „morgen“ über die vorgelegten Angebote entscheiden. Als Beweis für
diese Mitteilung boten die Beschwerdeführer unter anderem den Sachbearbeiter M.
als Zeugen an.
Wegen der fehlenden Kostenübernahme
habe die Auftragserteilung nach Sicherstellung der Zahlung durch Privatdarlehen
erst am Abend des 30.
August 2007 erfolgen können. Inzwischen habe der ursprünglich
reservierte Lagerraum nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung gestanden,
sodass Einrichtungsgegenstände entsorgt und später wiederbeschafft hätten
werden müssen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
13. Juni 2008
wies das Landgericht Regensburg, an das das Sozialgericht den Rechtsstreit
verwiesen hatte, den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurück. Die ARGE habe die Zusicherung
zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu Recht verweigert,
weil die Aufwendungen für die bezogene Wohnung nicht angemessen gewesen seien.
b) Die gegen den Beschluss vom 13. Juni 2008
eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Nürnberg mit dem
angegriffenen Beschluss vom 31. März 2009 zurück. Beweis für die
behauptete Zusicherung einer Entscheidung über das zu bestimmende
Umzugsunternehmen sei nicht angeboten worden. Ganz entscheidend sei die
Nachrangigkeit der Haftung des Staates bei Amtspflichtverletzungen nach § 839
Abs. 3 BGB. Die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, ihre behaupteten
Ansprüche gegen die Sozialverwaltung vor den Sozialgerichten durchzusetzen.
c) Mit „Beschwerde nach § 321 a
ZPO“ vom 8. April
2009 rügten die Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf
Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Behauptung des Oberlandesgerichts, sie hätten
die behauptete Amtszusage nicht unter Beweis gestellt, sei angesichts des
angebotenen Zeugenbeweises unzutreffend. Mit ihren beim Sozialgericht
eingereichten Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz hätten sie ihre Ansprüche
zudem entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts vor den Sozialgerichten verfolgt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
20. Mai 2009,
den Beschwerdeführern nach eigenem Vortrag zugegangen am 28. Mai 2009, wies das
Oberlandesgericht die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kostenpflichtig
zurück. Das Beweisangebot der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die
behauptete Zusicherung einer Kostenübernahme, sondern auf die Mitteilung, Herr
F. werde über die vorgelegten Angebote entscheiden, bezogen. Im Zusammenhang
mit der Nachrangigkeit der Haftung des Staates bei Amtspflichtverletzungen sei
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorgetragen. Eine lediglich von
der Meinung der Beschwerdeführer abweichende Rechtsauffassung begründe keine
solche Gehörsverletzung.
d) Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 erhoben
die Beschwerdeführer erneut „Beschwerde nach § 321 a ZPO“. In dem Beschluss vom
20. Mai 2009
würden die gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs aus dem Beschluss vom 31. März 2009
aufrechterhalten und mit neuen Gehörsverletzungen begründet. Das Oberlandesgericht
habe offenkundig falsche Tatsachen erneut zur Entscheidungsgrundlage werden
lassen. Es habe die unter Beweis gestellte Tatsache einer Entscheidungszusage,
„welches Umzugsunternehmen den Transport und die notwendige Einlagerung
durchführen soll“ dahin verfälscht, dass für eine Zusage, „über die vorgelegten
Angebote (zu) entscheiden“, Beweis angeboten worden sei. Schließlich habe das
Oberlandesgericht ihren Vortrag zu den vor den Sozialgerichten in Anspruch
genommenen Rechtsmitteln zur Schadensabwehr nicht zur Kenntnis genommen und
statt dessen behauptet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei insoweit
nicht vorgetragen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
21. Juli 2009,
den Beschwerdeführern nach eigenem Vortrag zugegangen am 28. Juli 2009, wies das
Oberlandesgericht die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kostenpflichtig
zurück. Nach ganz überwiegender Meinung sei eine weitere Anhörungsrüge
grundsätzlich nicht statthaft. Vorliegend werde die Rüge dennoch für zulässig
erachtet, weil die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs im
vorangegangenen Rügeverfahren behaupteten. Die Rüge sei indes unbegründet. Die
vorgetragene Beweistatsache sei nahezu wörtlich wiedergegeben worden. Zur
Verfolgung der Ansprüche vor den Sozialgerichten verwies das Gericht darauf,
dass die Beschwerdeführer gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2007
nicht weiter vorgegangen seien.
e) Gegen den Beschluss vom 21. Juli 2009 erhoben
die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2009 erneut „Beschwerde nach § 321 a
ZPO“ und lehnten mit Schreiben vom 8. August 2009 die zuständige Richterin wegen
Besorgnis der Befangenheit ab. Die abgelehnte Richterin verwarf mit den beiden angegriffenen
Beschlüssen vom 23.
September 2009 Beschwerde und Befangenheitsantrag. Es gebe
grundsätzlich keine Abhilfe der Nichtabhilfe. Nach Beendigung der Instanz könne
ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr gestellt
werden. Bei offensichtlich unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen
könne der abgelehnte Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden.
f) Wegen der ihm als
Kostenschuldner der Beschlüsse vom 21. Juli und 23. September 2009 mit Kostenrechnungen
vom 27. Juli und 30.
September 2009 auferlegten Gebühr von jeweils 50 € legte der
Beschwerdeführer zu 1 mit Schreiben vom 5. August und 10. Oktober 2010 Erinnerungen
ein, die mit den angegriffenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts vom 13.
Oktober und 17.
November 2009 zurückgewiesen wurden.
II.
1. Mit ihrer am 24. September 2009
eingegangenen Verfassungsbeschwerde, erweitert mit Schreiben vom 24. November 2009,
rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1
BV), des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) sowie des Rechts
auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).
Bezogen auf die Zurückweisung ihres
Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Verwerfung ihrer hiergegen
eingelegten Beschwerde machen sie im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe
seine Entscheidung auf eine fehlerhafte Auslegung des § 22 SGB II gestützt, das
Oberlandesgericht habe das Beschwerdevorbringen hierzu übergangen und mit § 839
Abs. 3 BGB eine andere Entscheidungsgrundlage herangezogen.
Entscheidungserheblichen Vortrag zu den von den Beschwerdeführern vor
Schadenseintritt in Anspruch genommenen Rechtsmitteln und zum Beweisangebot für
die ihnen erteilte Zusage habe das Gericht nicht zur Kenntnis genommen. Das
Oberlandesgericht habe zudem verkannt, dass der geltend gemachte Schaden am 31. August 2007
eingetreten sei und durch spätere Rechtsmittel nicht mehr habe abgewendet
werden können.
Die unterschiedliche Behandlung der
Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 20. Mai und 21. Juli 2009 sei zudem
willkürlich. Eine erneute Gehörsverletzung, die Gegenstand einer neuerlichen
Entscheidung sei, führe zum Anspruch, erneut eine Gehörsverletzung im Zuge
dieser neuerlichen Entscheidung zu rügen. Zudem sei – bezogen auf die
Beschlüsse vom 23.
September 2009 – der Anspruch auf den gesetzlichen Richter
verletzt. Die abgelehnte Richterin habe weder über die dritte Anhörungsrüge
noch über den Befangenheitsantrag entscheiden dürfen. Die angegriffenen
Kostenentscheidungen verletzten die Beschwerdeführer in ihrem Vermögen.
2. Das Bayerische Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme zu der
Verfassungsbeschwerde abgesehen.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
1. Soweit sich die
Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 13. Juni und 16. Juli 2008
sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 31. März und 20. Mai 2009
richtet, haben die Beschwerdeführer die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz
2 VfGHG nicht eingehalten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die im
fachgerichtlichen Verfahren nicht mehr anfechtbare Entscheidung dem
Beschwerdeführer oder seinem befugten Vertreter in schriftlicher Form bekannt
gegeben worden ist (vgl. VerfGH vom 13.3.1981 = VerfGH 34, 47/49).
Für den Fristbeginn ist auf den
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses vom 20. Mai 2009 am 28. Mai 2009 abzustellen,
mit dem die erste Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO zurückgewiesen wurde. Damit
war die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde bei deren Eingang am 24. September 2009
abgelaufen. Auf den Beschluss vom 21. Juli 2009 im nachfolgenden – zweiten – Anhörungsrügeverfahren
kommt es nicht an. Durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen
Rechtsbehelfs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (vgl. VerfGH vom 14.4.1989 =
VerfGH 42, 50/52; VerfGH vom 25.2.2010 = BayVBl 2010, 399/400; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff;
Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 77 zu Art. 120 m. w. N.). Die
zweite Anhörungsrüge war wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit nicht
geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenzuhalten.
a) Gegen einen Beschluss, mit dem
eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet
zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die
Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22.
Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3.
Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl.
2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010,
RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156)
und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107,
395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die
Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen
gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung
begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser
Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des
Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche
Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten
Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat.
Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht
dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung
(vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren
Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde
zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der
Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge
als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer
weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre
Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in
Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).
b) Der Umstand, dass das
Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 21. Juli 2009 die Anhörungsrüge für
zulässig erachtet hat, ist ohne Belang. Die verfassungsgerichtliche Prüfung der
offensichtlichen Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs im Rahmen der Frage, ob die
Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben wurde, ist ohne Bindung an die
Entscheidung des Fachgerichts vorzunehmen (BVerfG vom 14.5.2007 = NJW-RR 2008,
75).
2. Soweit sich die
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juli und die beiden
Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 richtet, ist sie ebenfalls
unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlüsse können
grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Ausgangsentscheidung mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfG vom 20.6.2007 Az. 2 BvR 746/07;
BVerfG vom 4.9.2008
Az. 2 BvR 2162/07). Damit kommt den die zweite und dritte Anhörungsrüge
zurückweisenden bzw. verwerfenden Beschlüssen vom 21. Juli und 23. September 2009
eigenständige Bedeutung für die Verfassungsbeschwerde nicht zu (vgl. zur
Gegenvorstellung VerfGH vom 29.10.1976 = BayVBl 1977, 177). Dies gilt auch, soweit im
Zusammenhang mit der dritten Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. September 2009
ein Ablehnungsgesuch verworfen wurde (vgl. BVerfG vom 20.6.2007 Az. 2 BvR 746/07).
3. Soweit die Beschwerdeführer die
Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 13. Oktober und 17. November 2009
angreifen, mit denen Erinnerungen gegen Kostenrechnungen zurückgewiesen wurden,
genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen des Art. 51
Abs. 1 Satz 1 VfGHG. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus,
dass der Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen darstellt, inwiefern eine
von ihm angegriffene Entscheidung seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt
(VerfGH vom 20.6.1990
= VerfGH 43, 86/89 m. w. N.). Daran fehlt es. Die angegriffenen Entscheidungen
sind Folge der Kostenentscheidungen der die Anhörungsrügen zurückweisenden bzw.
verwerfenden Beschlüsse vom 21. Juli und 23. September 2009. Sie beschränken
sich auf die Bestätigung der insoweit festgesetzten Gebühren. Dadurch
begründete Grundrechtsverletzungen sind nicht vorgetragen. Die Beschwerdeführerin
zu 2 ist zudem von den Beschlüssen zu den allein an den Beschwerdeführer zu 1
gerichteten Kostenrechnungen nicht einmal berührt.
IV.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art.
27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).