Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 19. Oktober 2010

über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn W. R. in S. u. a.

 

gegen

1. die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 13. Juni und 16. Juli 2008

    Az. 4 O 493/08,

2. die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. März, 20. Mai, 21. Juli,

    23. September, 13. Oktober und 17. November 2009 Az. 4 W 1463/08

 

Aktenzeichen: Vf. 111-VI-09

 

 

 

 

L e i t s ä t z e :

 

 

1.  Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist die verfassungsgerichtliche Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vorzunehmen.

 

2.  Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann selbst dann nicht mit einer weiteren Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird. Die zweite Anhörungsrüge ist wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit nicht geeignet, die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenzuhalten.

 

 

 

 

Entscheidung:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

 

 

Gründe:

 

I.

 

Die Beschwerdeführer fordern von der Arbeitsgemeinschaft des Landkreises R. und der Bundesagentur für Arbeit R. (im Folgenden: ARGE) wegen Amtspflichtverletzung die Erstattung diverser im Zusammenhang mit dem Auszug aus ihrem Eigenheim entstandener Kosten. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die anschließende Nichtabhilfe im Beschwerdeverfahren durch die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 13. Juni und 16. Juli 2008 Az. 4 O 493/08, die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. März 2009, die Zurückweisung bzw. Verwerfung nachfolgender Anhörungsrügen durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 20. Mai, 21. Juli und 23. September 2009, die Verwerfung eines in diesem Zusammenhang gestellten Befangenheitsantrags durch weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 und die Zurückweisung von Erinnerungen gegen Kostenrechnungen durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 13. Oktober und 17. November 2009, jeweils Az. 4 W 1463/08.

 

1. Die Beschwerdeführer beziehen Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum 31. August 2007 hatten sie ihr bisheriges Eigenheim nach dessen Verkauf zur Vermeidung der Zwangsversteigerung zu räumen. Nachdem sich die ARGE zwar grundsätzlich zur Übernahme der Umzugskosten bereit erklärt, für konkrete Umzugsvorhaben aber wegen Überschreitung des für einen Drei-Personen-Haushalt angemessenen Kostenrahmens einer Wohnung von bis zu 75 qm die erforderliche Zustimmung verweigert hatte, stellten die Beschwerdeführer Antrag auf Übernahme der Kosten eines vorübergehenden Umzugs in eine Hotelunterkunft. Mit Schreiben vom 10. August 2007 erklärte sich die ARGE bereit, nach Vorlage von drei Kostenvoranschlägen die Transport- und Einlagerungskosten für den notwendigen Hausrat zu übernehmen.

 

Am 27. August 2007 legten die Beschwerdeführer der ARGE zwei Kostenvoranschläge zum Transport und zur Einlagerung des Umzugsgutes vor. Mit Schreiben vom 29. August 2007, den Beschwerdeführern ihren Angaben zufolge zugestellt am 31. August 2007, wies die ARGE darauf hin, dass das Umzugsvolumen weit über dem eines Drei-Personen-Haushalts liege. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert, mindestens drei (nicht zwei) Kostenangebote vorzulegen, die sich ausschließlich auf Hausrat und Möbel für eine künftige Wohnung mit rd. 75 qm bezögen.

 

Den Antrag der Beschwerdeführer, im Wege einstweiliger Anordnung die ARGE zur Übernahme der Kosten des Umzugs in ein Hotel zu verpflichten, wies das Sozialgericht Regensburg mit Beschluss vom 24. August 2007, zugestellt am 31. August 2007, zurück. Hinsichtlich der Einlagerungskosten verneinte das Sozialgericht angesichts der Zusicherung im Bescheid der ARGE vom 10. August 2007 einen Anordnungsgrund.

 

Am 31. August 2007 zogen die Beschwerdeführer aus ihrem Eigenheim vorübergehend in ein Hotel, von dort am 12. September 2007 in eine Wohnung. Mit Schreiben vom 27. September 2009 legten sie Widerspruch gegen das Schreiben der ARGE vom 29. August 2007 ein, den diese mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 zurückwies.

 

Mit Schreiben vom 30. September und 31. Oktober 2007 machten die Beschwerdeführer gegenüber der ARGE Umzugs- und Entsorgungskosten geltend und beantragten die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung einer Kommode und einer Küche. Die ARGE leistete keine Zahlungen und teilte zu den Beschaffungskosten mit Bescheid vom 28. November 2007 mit, hierfür seien nach dem SGB II keine gesonderten Leistungen vorgesehen.

 

2. a) Mit Schreiben vom 20. Januar 2008 beantragten die Beschwerdeführer beim Sozialgericht Regensburg die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre gegen die ARGE gerichtete Klage auf Ersatz von Umzugs-, Transport-, Entsorgungs-, Einlagerungs- und Ersatzbeschaffungskosten im Zusammenhang mit ihrem Auszug vom 31. August 2007. Sie warfen den Bediensteten der ARGE Amtspflichtverletzungen vor. Einer Leistungsverpflichtung durch das Sozialgericht seien sie durch ihre diesem gegenüber erklärte grundsätzliche Zusage, die Kosten zu tragen, entgangen, hätten sich dann aber in der konkreten Situation nicht daran gehalten. Zu Unrecht hätten sie drei Kostenvoranschläge gefordert.

 

Zudem sei den Beschwerdeführern am 27. August 2007 bei einer persönlichen Vorsprache zugesagt worden, es werde spätestens am 28. August 2007 über das zu beauftragende Umzugsunternehmen entschieden. Diese Amtsauskunft sei erfolgt, obwohl die ARGE gewusst habe, dass sie die Zusage nicht einhalten werde. Bei der Vorsprache seien der ARGE zwei Kostenangebote für Auszug, Einlagerung und Entsorgung von Hausrat vorgelegt worden, ein drittes habe der ARGE direkt zugesendet werden sollen. Die ARGE sei darauf hingewiesen worden, dass wegen der notwendigen Disposition der Anbieter zum 29. August 2007 der Auftrag erteilt werden müsse. Der Sachbearbeiter M. habe die Angebote seinem Vorgesetzten F. vorgelegt und anschließend mitgeteilt, dieser habe ihn beauftragt, mitzuteilen, er werde „morgen“ über die vorgelegten Angebote entscheiden. Als Beweis für diese Mitteilung boten die Beschwerdeführer unter anderem den Sachbearbeiter M. als Zeugen an.

 

Wegen der fehlenden Kostenübernahme habe die Auftragserteilung nach Sicherstellung der Zahlung durch Privatdarlehen erst am Abend des 30. August 2007 erfolgen können. Inzwischen habe der ursprünglich reservierte Lagerraum nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung gestanden, sodass Einrichtungsgegenstände entsorgt und später wiederbeschafft hätten werden müssen.

 

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Juni 2008 wies das Landgericht Regensburg, an das das Sozialgericht den Rechtsstreit verwiesen hatte, den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zurück. Die ARGE habe die Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu Recht verweigert, weil die Aufwendungen für die bezogene Wohnung nicht angemessen gewesen seien.

 

b) Die gegen den Beschluss vom 13. Juni 2008 eingelegte sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Nürnberg mit dem angegriffenen Beschluss vom 31. März 2009 zurück. Beweis für die behauptete Zusicherung einer Entscheidung über das zu bestimmende Umzugsunternehmen sei nicht angeboten worden. Ganz entscheidend sei die Nachrangigkeit der Haftung des Staates bei Amtspflichtverletzungen nach § 839 Abs. 3 BGB. Die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, ihre behaupteten Ansprüche gegen die Sozialverwaltung vor den Sozialgerichten durchzusetzen.

 

c) Mit „Beschwerde nach § 321 a ZPO“ vom 8. April 2009 rügten die Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Behauptung des Oberlandesgerichts, sie hätten die behauptete Amtszusage nicht unter Beweis gestellt, sei angesichts des angebotenen Zeugenbeweises unzutreffend. Mit ihren beim Sozialgericht eingereichten Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz hätten sie ihre Ansprüche zudem entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts vor den Sozialgerichten verfolgt.

 

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Mai 2009, den Beschwerdeführern nach eigenem Vortrag zugegangen am 28. Mai 2009, wies das Oberlandesgericht die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kostenpflichtig zurück. Das Beweisangebot der Beschwerdeführer habe sich nicht auf die behauptete Zusicherung einer Kostenübernahme, sondern auf die Mitteilung, Herr F. werde über die vorgelegten Angebote entscheiden, bezogen. Im Zusammenhang mit der Nachrangigkeit der Haftung des Staates bei Amtspflichtverletzungen sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorgetragen. Eine lediglich von der Meinung der Beschwerdeführer abweichende Rechtsauffassung begründe keine solche Gehörsverletzung.

 

d) Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 erhoben die Beschwerdeführer erneut „Beschwerde nach § 321 a ZPO“. In dem Beschluss vom 20. Mai 2009 würden die gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs aus dem Beschluss vom 31. März 2009 aufrechterhalten und mit neuen Gehörsverletzungen begründet. Das Oberlandesgericht habe offenkundig falsche Tatsachen erneut zur Entscheidungsgrundlage werden lassen. Es habe die unter Beweis gestellte Tatsache einer Entscheidungszusage, „welches Umzugsunternehmen den Transport und die notwendige Einlagerung durchführen soll“ dahin verfälscht, dass für eine Zusage, „über die vorgelegten Angebote (zu) entscheiden“, Beweis angeboten worden sei. Schließlich habe das Oberlandesgericht ihren Vortrag zu den vor den Sozialgerichten in Anspruch genommenen Rechtsmitteln zur Schadensabwehr nicht zur Kenntnis genommen und statt dessen behauptet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei insoweit nicht vorgetragen.

 

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 21. Juli 2009, den Beschwerdeführern nach eigenem Vortrag zugegangen am 28. Juli 2009, wies das Oberlandesgericht die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kostenpflichtig zurück. Nach ganz überwiegender Meinung sei eine weitere Anhörungsrüge grundsätzlich nicht statthaft. Vorliegend werde die Rüge dennoch für zulässig erachtet, weil die Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorangegangenen Rügeverfahren behaupteten. Die Rüge sei indes unbegründet. Die vorgetragene Beweistatsache sei nahezu wörtlich wiedergegeben worden. Zur Verfolgung der Ansprüche vor den Sozialgerichten verwies das Gericht darauf, dass die Beschwerdeführer gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2007 nicht weiter vorgegangen seien.

 

e) Gegen den Beschluss vom 21. Juli 2009 erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2009 erneut „Beschwerde nach § 321 a ZPO“ und lehnten mit Schreiben vom 8. August 2009 die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die abgelehnte Richterin verwarf mit den beiden angegriffenen Beschlüssen vom 23. September 2009 Beschwerde und Befangenheitsantrag. Es gebe grundsätzlich keine Abhilfe der Nichtabhilfe. Nach Beendigung der Instanz könne ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr gestellt werden. Bei offensichtlich unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen könne der abgelehnte Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden.

 

f) Wegen der ihm als Kostenschuldner der Beschlüsse vom 21. Juli und 23. September 2009 mit Kostenrechnungen vom 27. Juli und 30. September 2009 auferlegten Gebühr von jeweils 50 € legte der Beschwerdeführer zu 1 mit Schreiben vom 5. August und 10. Oktober 2010 Erinnerungen ein, die mit den angegriffenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts vom 13. Oktober und 17. November 2009 zurückgewiesen wurden.

 

 

II.

 

1. Mit ihrer am 24. September 2009 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, erweitert mit Schreiben vom 24. November 2009, rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV), des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).

 

Bezogen auf die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Verwerfung ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde machen sie im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe seine Entscheidung auf eine fehlerhafte Auslegung des § 22 SGB II gestützt, das Oberlandesgericht habe das Beschwerdevorbringen hierzu übergangen und mit § 839 Abs. 3 BGB eine andere Entscheidungsgrundlage herangezogen. Entscheidungserheblichen Vortrag zu den von den Beschwerdeführern vor Schadenseintritt in Anspruch genommenen Rechtsmitteln und zum Beweisangebot für die ihnen erteilte Zusage habe das Gericht nicht zur Kenntnis genommen. Das Oberlandesgericht habe zudem verkannt, dass der geltend gemachte Schaden am 31. August 2007 eingetreten sei und durch spätere Rechtsmittel nicht mehr habe abgewendet werden können.

 

Die unterschiedliche Behandlung der Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 20. Mai und 21. Juli 2009 sei zudem willkürlich. Eine erneute Gehörsverletzung, die Gegenstand einer neuerlichen Entscheidung sei, führe zum Anspruch, erneut eine Gehörsverletzung im Zuge dieser neuerlichen Entscheidung zu rügen. Zudem sei – bezogen auf die Beschlüsse vom 23. September 2009 – der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die abgelehnte Richterin habe weder über die dritte Anhörungsrüge noch über den Befangenheitsantrag entscheiden dürfen. Die angegriffenen Kostenentscheidungen verletzten die Beschwerdeführer in ihrem Vermögen.

 

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.

 

 

III.

 

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

 

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 13. Juni und 16. Juli 2008 sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 31. März und 20. Mai 2009 richtet, haben die Beschwerdeführer die Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG nicht eingehalten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die im fachgerichtlichen Verfahren nicht mehr anfechtbare Entscheidung dem Beschwerdeführer oder seinem befugten Vertreter in schriftlicher Form bekannt gegeben worden ist (vgl. VerfGH vom 13.3.1981 = VerfGH 34, 47/49).

 

Für den Fristbeginn ist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses vom 20. Mai 2009 am 28. Mai 2009 abzustellen, mit dem die erste Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO zurückgewiesen wurde. Damit war die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde bei deren Eingang am 24. September 2009 abgelaufen. Auf den Beschluss vom 21. Juli 2009 im nachfolgenden – zweiten – Anhörungsrügeverfahren kommt es nicht an. Durch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs keine neue Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (vgl. VerfGH vom 14.4.1989 = VerfGH 42, 50/52; VerfGH vom 25.2.2010 = BayVBl 2010, 399/400; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff; Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 77 zu Art. 120 m. w. N.). Die zweite Anhörungsrüge war wegen ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit nicht geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenzuhalten.

 

a) Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).

 

b) Der Umstand, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 21. Juli 2009 die Anhörungsrüge für zulässig erachtet hat, ist ohne Belang. Die verfassungsgerichtliche Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs im Rahmen der Frage, ob die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben wurde, ist ohne Bindung an die Entscheidung des Fachgerichts vorzunehmen (BVerfG vom 14.5.2007 = NJW-RR 2008, 75).

 

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juli und die beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 23. September 2009 richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlüsse können grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Ausgangsentscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfG vom 20.6.2007 Az. 2 BvR 746/07; BVerfG vom 4.9.2008 Az. 2 BvR 2162/07). Damit kommt den die zweite und dritte Anhörungsrüge zurückweisenden bzw. verwerfenden Beschlüssen vom 21. Juli und 23. September 2009 eigenständige Bedeutung für die Verfassungsbeschwerde nicht zu (vgl. zur Gegenvorstellung VerfGH vom 29.10.1976 = BayVBl 1977, 177). Dies gilt auch, soweit im Zusammenhang mit der dritten Anhörungsrüge mit Beschluss vom 23. September 2009 ein Ablehnungsgesuch verworfen wurde (vgl. BVerfG vom 20.6.2007 Az. 2 BvR 746/07).

 

3. Soweit die Beschwerdeführer die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 13. Oktober und 17. November 2009 angreifen, mit denen Erinnerungen gegen Kostenrechnungen zurückgewiesen wurden, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer zumindest in groben Zügen darstellt, inwiefern eine von ihm angegriffene Entscheidung seine verfassungsmäßigen Rechte verletzt (VerfGH vom 20.6.1990 = VerfGH 43, 86/89 m. w. N.). Daran fehlt es. Die angegriffenen Entscheidungen sind Folge der Kostenentscheidungen der die Anhörungsrügen zurückweisenden bzw. verwerfenden Beschlüsse vom 21. Juli und 23. September 2009. Sie beschränken sich auf die Bestätigung der insoweit festgesetzten Gebühren. Dadurch begründete Grundrechtsverletzungen sind nicht vorgetragen. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist zudem von den Beschlüssen zu den allein an den Beschwerdeführer zu 1 gerichteten Kostenrechnungen nicht einmal berührt.

 

 

IV.

 

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).