Vf. 111-IX-08 München, 3. Februar 2009
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 3. Februar
2009
über die Vorlage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern,
betreffend den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens
über den „Entwurf eines bayerischen Gesetzes über die Festsetzung des
Mindestlohnes (Bayerisches Mindestlohngesetz – BayMiLoG)“
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Zulassung eines Volksbegehrens zur Einführung von Mindestlöhnen auf
Landesebene gegeben sind. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat dies
verneint und daher die Sache dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur
Entscheidung gemäß Art. 64 Landeswahlgesetz (LWG) vorgelegt.
II.
Das Bayerische Staatsministerium
des Innern ist der Auffassung, es fehle an der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers
für den Erlass eines Bayerischen Mindestlohngesetzes. Gesetzliche Vorgaben für
den Arbeitslohn gehörten zum Arbeitsrecht und fielen in die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Länder könnten daher nur Regelungen
treffen, soweit der Bund von seiner Kompetenz noch keinen Gebrauch gemacht
habe. Mit dem Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (MiArbG)
und dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden
Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) habe der Bund jedoch
bereits Regelungen zu Mindestlöhnen erlassen. Jedenfalls im Anwendungsbereich
dieser Gesetze seien landesrechtliche Regelungen ausgeschlossen. Der
Gesetzentwurf des Volksbegehrens beinhalte auch einen verfassungswidrigen Eingriff
in die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 170 BV).
Der Beauftragte des Volksbegehrens
hält die Voraussetzungen seiner Zulassung für gegeben.
Dem Landesgesetzgeber stehe das Gesetzgebungsrecht für den
Gesetzesantrag gemäß Art. 72 Abs. 1 GG zu. Die vom Bund geschaffenen
Voraussetzungen für die staatliche Festsetzung von Mindestlöhnen wiesen keineswegs
zweifelsfrei jenen Grad an Vollständigkeit auf, der erforderlich sei, um dem
bayerischen Landesgesetzgeber den Weg zu einer flächendeckenden Regelung der
Mindestlöhne zu versperren. Der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern
vorgenommenen Bewertung liege eine verfassungsrechtlich nicht haltbare extensive
Interpretation der Zuständigkeitsvorschriften der Art. 70 ff. GG zugunsten des
Bundes zugrunde. Diese Rechtsauffassung lasse die für die Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Gesetzgebung grundgesetzlich
fixierte Prämisse außer Acht, nach der grundsätzlich vom Primat der Zuständigkeit
der Länder auszugehen sei. Soweit es im Einzelfall Überschneidungen geben sollte,
gelte der Vorrang des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht (Art. 31 GG).
Die im Entwurf für ein Bayerisches Mindestlohngesetz enthaltene
Beschränkung der Tarifautonomie der Unternehmer sei verfassungsgemäß. Wenn und
soweit die Tarifpartner nicht in der Lage seien, durch autonome Regelungen der
Arbeitsbeziehungen den Schutz der abhängig Beschäftigten zu gewährleisten, sei
es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, auch solche Fragen zu regeln, die Gegenstand
von Tarifverträgen sein könnten. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 151 Abs. 2
BV geschützte unternehmerische Freiheit sei ebenfalls nicht verletzt.
III.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 3. Februar 2009 entschieden, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben
sind, weil der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art.
74 Abs. 1 Nr. 12 GG zur Festsetzung von Mindestlöhnen erschöpfend Gebrauch
gemacht hat. Eine Gesamtwürdigung der im Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
(MiArbG) und im Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(AEntG) enthaltenen Bestimmungen ergibt, dass Art. 72 Abs. 1 GG keinen Raum für
die beabsichtigte landesrechtliche Regelung lässt.
Sondervotum:
Zwei
Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind der Auffassung, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens gegeben sind.
Zur Entscheidung im Einzelnen:
A. Der Verfassungsgerichtshof hat
gemäß Art. 67 BV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 Satz 1 LWG über die Zulassung
des Volksbegehrens zu entscheiden.
1. In
ständiger Rechtsprechung misst er den Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht
nur an der Bayerischen Verfassung, sondern überprüft ihn auch daraufhin, ob er
mit Bundesrecht, insbesondere mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes,
vereinbar ist. Dadurch sollen Volksbegehren vermieden werden, bei denen von
vornherein ohne jeden ernsthaften Zweifel davon auszugehen ist, dass das Gesetz
nach einem erfolgreichen Volksentscheid wegen Verstoßes gegen Bundesrecht vom
Bundesverfassungsgericht oder vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof für
nichtig erklärt werden müsste.
2. Die
Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Landesgesetzgeber rechtlich zum Erlass
der Regelungen befugt ist. Für die Entscheidung ist dagegen nicht maßgeblich,
ob die umfassende Einführung von Mindestlöhnen arbeits- und sozialpolitisch
wünschenswert wäre.
B. Der dem
Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf steht im Widerspruch zu
Bundesrecht, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die erforderliche
Gesetzgebungskompetenz fehlt. Bereits vorhandene bundesgesetzliche Normierungen
entfalten Sperrwirkung gegenüber landesrechtlichen Mindestlöhnen.
1. Zum
einen ermöglicht das Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
die Regelung von untersten Grenzen der Entgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen
für Wirtschaftszweige oder Beschäftigungsarten, für die Gewerkschaften oder
Vereinigungen von Arbeitgebern nicht bestehen oder nur eine Minderheit der
Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber umfassen. Auf dieser Grundlage hat das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedoch bislang keinen Mindestlohn
durch Rechtsverordnung festgesetzt.
Auch das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthält bundesgesetzliche Regelungen über die
staatliche Festsetzung von Mindestlöhnen. Ist ein Antrag auf
Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags gestellt, kann das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsnormen
dieses Tarifvertrags auf alle unter den Geltungsbereich fallenden, auch die
nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar sind. Durch
Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 a Satz 1 AEntG angeordnete Mindestlöhne gibt
es derzeit in fünf Branchen: im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk, im
Maler- und Lackiererhandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk und für die
Briefdienstleistungen. Der Bundesgesetzgeber hat vor, demnächst in weiteren
Bereichen Mindestlöhne einzuführen.
2. Der
Bund hat im Hinblick auf die Festsetzung von Mindestlöhnen von seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) erschöpfend Gebrauch gemacht.
Eine Gesamtwürdigung der im Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
und im Arbeitnehmer-Entsendegesetz enthaltenen Bestimmungen ergibt, dass Art.
72 Abs. 1 GG keinen Raum für die beabsichtigte landesrechtliche Regelung lässt.
Ernsthafte Zweifel, die gegen diese Auslegung sprächen, sind nicht ersichtlich.
a) Das
Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen geht in § 1 Abs. 1
von dem Grundsatz aus, dass Entgelte und sonstige Arbeitsbedingungen in freier
Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien durch Tarifverträge geregelt werden.
Die staatliche Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen ist gemäß § 1 Abs. 2
des Gesetzes als Ausnahme zu dieser Regel und als Kann-Bestimmung konzipiert.
Damit hat sich der Bundesgesetzgeber zugleich ausdrücklich und bewusst gegen
zwingende staatliche Mindestlöhne entschieden. Demgegenüber verpflichtet der
Entwurf eines Bayerischen Mindestlohngesetzes für alle Branchen ohne Ausnahme
zur Festsetzung von Mindestlöhnen durch bayerische Stellen. Der Vollzug des
beabsichtigten Landesgesetzes würde daher den Zielen und der Konzeption des
Bundesgesetzes zuwiderlaufen.
Allerdings
gibt das Gesetz von 1952 – wie im Übrigen auch der Gesetzentwurf des Volks-begehrens
– selbst keine konkreten Mindestlöhne vor, sondern überlässt ihre Festsetzung
einem im Einzelnen geregelten Verfahren. Eine Regelungslücke, die durch den
Landesgesetzgeber ausgefüllt werden könnte, besteht insoweit nicht. Vielmehr
ist dem Regelungsgefüge des Gesetzes zu entnehmen, dass die staatliche
Einführung von Mindestarbeitsbedingungen grundsätzlich bundeseinheitlich einem
bestimmten Verfahren und bestimmten materiellen Voraussetzungen vorbehalten
bleiben sollte.
Das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz hat zusätzliche Möglichkeiten der Festsetzung von
Mindestlöhnen eröffnet. Der abschließende Charakter der bundesrechtlichen Regelungen
wird durch die erweiterten Anwendungsfälle nicht infrage gestellt. Während das Gesetz
über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen voraussetzt, dass weder
(einflussreiche) Tarifvertragsparteien bestehen noch ein Mindestlohn durch Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags festgelegt wurde, knüpft das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
gerade an die – erfolgte oder beantragte – Allgemeinverbindlicherklärung und
damit an eine hohe Tarifbindung an. Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz können
Mindestentgeltsätze zudem nur für die aufgeführten Branchen festgesetzt werden.
Es geht daher nach seinem Regelungsgehalt und Normzweck ebenfalls vom Vorrang
der Tarifautonomie aus und lässt die staatliche Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
nur unter im Einzelnen aufgeführten engen Voraussetzungen zu. Damit ist die
zwingende Einführung von Mindestlöhnen für alle Branchen durch Landesgesetz
nicht zu vereinbaren.
b) Die
Sperrwirkung der bundesrechtlichen Regelungen wird nicht dadurch relativiert,
dass die Verordnungsermächtigung im Gesetz über die Festsetzung von
Mindestarbeitsbedingungen – anders als die im Arbeitnehmer-Entsendegesetz – nie
ausgeübt wurde. Daraus lässt sich auch nicht schließen, dass das Gesetz über
die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen keine praktische Bedeutung
erlangt hätte. Zweck des Gesetzes war u. a., die Tarifvertragsparteien zur
Tätigkeit anzuregen, um eine staatliche Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
zu vermeiden. Diese Präventivfunktion wird durch den Nichterlass von Verordnungen,
der als bewusstes Absehen von einer Regelung zu bewerten ist, jedenfalls nicht
infrage gestellt.
Dass das
Gesetz den ihm beigemessenen Zweck möglicherweise nicht erfüllt hat, lässt
seine Sperrwirkung gegenüber dem Landesgesetzgeber nicht entfallen. Erweist
sich eine ihrer Konzeption nach vollständige bundesrechtliche Regelung als
unzureichend, so ist es Sache des Bundesgesetzgebers, Abhilfe zu schaffen.
3. Aus
Art. 169 Abs. 1 BV ergibt sich keine andere Beurteilung. Danach können für jeden
Berufszweig Mindestlöhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine den jeweiligen
kulturellen Verhältnissen entsprechende Mindestlebenshaltung für sich und seine
Familie ermöglichen. Landesverfassungsrechtliche Normen können jedoch keine
Kompetenzen außerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Zuständigkeiten begründen.
4. Das
Volksbegehren könnte im Übrigen auch dann nicht (teilweise) zugelassen werden,
wenn die Auffassung vertreten würde, die bundesrechtlichen Regelungen im Gesetz
über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen und im
Arbeitnehmer-Entsendegesetz ließen außerhalb ihres Anwendungsbereichs landesrechtliche
Normen zu. Denn das Bayerische Mindestlohngesetz differenziert insoweit nicht,
sondern verpflichtet zur Festsetzung von Mindestlöhnen ohne Ausnahme in allen
Branchen.
C. Da das Volksbegehren bereits aus
den dargelegten Gründen nicht zugelassen werden kann, kommt es auf die Frage,
ob der Gesetzentwurf darüber hinaus gegen die verfassungsrechtlich geschützte
Tarifautonomie oder gegen sonstige Verfassungsbestimmungen verstößt, nicht mehr
an.
Zwei
Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs haben ein Sondervotum abgegeben:
Eine
erschöpfende und damit abschließende Regelung des Bundes liege nicht vor. Es
fehle schon am Erfordernis, dass die Feststellung, eine erschöpfende Regelung
des Bundes sei gewollt, „klar“ aus dem Gesetz zu entnehmen ist. Im Zulassungsverfahren
nach Art. 64 Abs. 1 LWG sei zudem entscheidend, ob nur und ausschließlich die
Annahme einer erschöpfenden Bundeskompetenz vertretbar sei.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
