Vf. 11-VII-07 München, 24. Juli 2008
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 22. Juli
2008
über eine Popularklage
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Bebauungsplans mit Grünordnungsplan Nr. 40 „Gut Kaltenbrunn“ der
Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 9. Dezember 2003
I.
Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan
Nr. 40 „Gut Kaltenbrunn“ der Gemeinde Gmund a. Tegernsee vom 9. Dezember 2003
gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Dieser Bebauungsplan umfasst eine
Fläche von 23,7 ha westlich des Ortskerns der Gemeinde Gmund in exponierter
Lage am Nordufer des Tegernsees. Er enthält Festsetzungen für eine Hotelanlage
auf dem Gelände, auf dem sich derzeit das denkmalgeschützte, in den Anfängen
auf das 14./15. Jahrhundert zurückgehende und im 19. Jahrhundert ausgebaute Gut
Kaltenbrunn befindet. Teile dieses historischen Vierseithofs sollen abgerissen,
die verbleibenden Bereiche in die geplante Hotelanlage integriert werden.
II.
1. Die Antragsteller
sind der Auffassung, der Bebauungsplan verstoße gegen die Bayerische Verfassung
und sei daher nichtig. Die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mögliche
Bebauung würde die Denkmaleigenschaft des Gutes Kaltenbrunn unwiederbringlich
zerstören. Insbesondere der Bauraum im Westen des Plangebiets und der dort vorgesehene
Turmbau der Hotelanlage würden die charakteristische Form der Vierseitanlage
sprengen und hätten gravierende Folgen für das Erscheinungsbild des Gutes. Das
Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV sei verletzt, weil die Gemeinde Gmund bei
der im Rahmen der Planung vorzunehmenden Abwägung der unterschiedlichen Belange
die Bedeutung und Tragweite der sich aus Art. 141 Abs. 2 BV ergebenden Pflicht
zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Denkmälern der Kunst und der
Geschichte in krasser Weise verkannt habe.
2. Die Gemeinde
Gmund und die Bauherrin bezweifeln
die Zulässigkeit der Popularklage. Das Antragsrecht sei verwirkt, weil der
Bebauungsplan bereits am 25. März 2004 bekannt gemacht, die Popularklage aber
erst am 12. September 2007 erhoben wurde.
Jedenfalls sei die Popularklage unbegründet. Es gebe
keinen absoluten Vorrang der Denkmalpflege. Die Gemeinde habe sich ausreichend
mit den Bedenken des Landesamts für Denkmalpflege auseinandergesetzt. Eine
funktionsfähige Nutzung der bestehenden Gebäude ohne relevante bauliche
Veränderungen sei auf Dauer wirtschaftlich nicht tragfähig. Denkmalrechtliche
Anforderungen dürften nicht dazu führen, dass der Eigentümer von dem Baudenkmal
keinen wirtschaftlich vernünftigen Gebrauch mehr machen könne.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat der
Popularklage mit Entscheidung vom 22. Juli 2008 stattgegeben, weil der
Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 40 „Gut Kaltenbrunn“ der Gemeinde
Gmund a. Tegernsee vom 9. Dezember 2003 gegen Art. 118 Abs. 1 BV verstößt und
daher nichtig ist.
1. Die
Popularklage ist zulässig.
Das
Klagerecht ist nicht durch Zeitablauf verwirkt. Da ein Normenkontrollverfahren
beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erst im Mai 2007 rechtskräftig abgeschlossen
wurde, konnte die Grundstückseigentümerin bei Einreichung der Popularklage am
12. September 2007 berechtigterweise noch nicht damit rechnen, dass es nicht
mehr zu einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung kommen werde.
2. Die
Popularklage ist auch begründet.
Der
Bebauungsplan „Gut Kaltenbrunn“ missachtet die Belange des Denkmalschutzes
(Art. 141 Abs. 2 BV, § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) in sachlich
schlechthin nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit unter Verstoß gegen
Art. 118 Abs. 1 BV.
Die
Begründung des Bebauungsplans attestiert dem Gut Kaltenbrunn eine „traumhafte
Einbettung in die Landschaft des Tegernseer Tales“. Im Zuge des
Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens ist die besondere Wertigkeit der
Gesamtanlage wiederholt von fachkundiger Seite betont worden.
Angesichts der herausragenden und überregionalen
Bedeutung des Denkmals Gut Kaltenbrunn musste dem Schutz und der Pflege des
Denkmals im Rahmen der Bauleitplanung und der nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998
vorzunehmenden Abwägung besonderes Gewicht zukommen. Das beabsichtigte Nutzungskonzept
wäre deshalb in erster Linie an der Bedeutung des Denkmals und seiner weitestmöglichen
Bewahrung zu messen gewesen. Ausgangspunkt und Maßstab der Planung musste vorrangig
der überlieferte Baubestand sein, Ziel in erster Linie der Erhalt der Anlage in
Charakter, historischer Baukonstruktion und landschaftlicher Einbettung. Dem
öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines geschützten Denkmals kann nur
durch die Inpflichtnahme des Eigentümers Rechnung getragen werden. Sein
Eigentum unterliegt einer gesteigerten Sozialbindung (vgl. Art. 103 Abs. 2 BV),
die sich aus der Situationsgebundenheit seines Grundbesitzes ergibt. Angesichts
des hohen Rangs des Denkmalschutzes im Allgemeinen und der Bedeutung des Gutes
Kaltenbrunn im Besonderen muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass
ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt bleibt.
Die Gemeinde Gmund hat die umgekehrte Vorgehensweise
gewählt. Sie hat die denkmalpflegerische Bedeutung des Gutes Kaltenbrunn zwar
nicht schon im Ansatz verkannt, diese aber von vornherein in den Dienst eines
vorgegebenen und von ihr insbesondere wegen der Tourismusbelange gutgeheißenen
Investorkonzepts (Fünf-Sterne-Hotel der gehobenen Kategorie mit Wellnessangeboten,
Räumlichkeiten für Tagungen, Seminare, Familienfeiern und Kulturveranstaltungen)
gestellt. Durch die wiederholte abwägende Befassung mit dem Themenkreis des
Denkmalschutzes zieht sich wie ein roter Faden die Erwägung, die
Wirtschaftlichkeit des Projekts sei gefährdet, wenn es räumlich beschränkt
werde.
Insgesamt ist mit dem Planungsvorgang dem besonders
hohen Gewicht des Denkmalschutzes in keiner Weise Rechnung getragen worden. In
keiner Phase des Planungsverfahrens haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Interessen des Eigentümers an dem konkreten Hotelprojekt und die daran
anknüpfenden Tourismusbelange der Gemeinde auch nur annähernd ein sachliches
Gewicht aufweisen, das es hätte rechtfertigen können, planend in der
vorgesehenen Weise tief in die Substanz des Denkmals einzugreifen. Schon die
Begründung des Bebauungsplans stellt fest, dass ein erheblicher Eingriff in die
historische Bausubstanz erfolgen und sich somit das bestehende Erscheinungsbild
des Gutes nachhaltig verändern werde. Als besonders gravierend erweisen sich sowohl
das Ausmaß des südlichen, weit über das bisherige Gut hinaus nach Westen
reichenden Bauraums als auch das dort im sogenannten Turm vorgesehene Nutzungsmaß.
Die Realisierung des Bebauungsplans würde das traditionelle Gut Kaltenbrunn sowohl
in seiner baulichen Substanz als auch in seinem Erscheinungsbild grundlegend verändern
und von ihm nicht mehr als einen gewissen Erinnerungswert an das integrale
Denkmal belassen, das hier einmal seinen historischen Platz hatte.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
