Vf. 11-VII-05 München, 15. Januar 2007
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 15. Januar
2007
über die Popularklage
auf Feststellung der
Verfassungswidrigkeit
des Art. 59 Abs. 2 Satz 3
des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS
2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 397)
I.
Gegenstand des Verfahrens ist eine schulrechtliche Regelung, wonach äußere Symbole
und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken,
von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden dürfen, sofern die Symbole
oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als
Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen
Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den
christlich-abend-ländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.
II.
Eine islamische
Religionsgemeinschaft mit Sitz in Berlin hat gegen diese Regelung
Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Sie ist der Auffassung,
die angegriffene Norm enthalte Leerformeln und verstoße daher gegen das Bestimmtheitsgebot.
Sie verletze die Muslime in Bayern in ihrer durch Art. 107 BV geschützten
Religionsfreiheit. In den Schutzbereich des Art. 107 BV werde dadurch in ungerechtfertigter
Weise eingegriffen, dass einer Muslimin, die sich aus freien Stücken für das
Kopftuch als Zeichen ihrer Religionsausübung entschieden habe, das Tragen bei
Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit als Lehrkraft untersagt werde. Verletzt
sei auch das Recht der Muslime auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 118 Abs.
1 BV. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Kopftuchs
einer Muslimin und der Tracht von Ordensschwestern, die nach der
Gesetzesbegründung zulässig bleibe, sei nicht ersichtlich.
Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung
erheben Bedenken gegen die Antragsberechtigung der Antragstellerin. Jedenfalls
sei die Popularklage unbegründet. Das Tragen des muslimischen Kopftuchs im
Unterricht sei zwar in der angegriffenen Regelung nicht ausdrücklich erwähnt.
Gleichwohl könne sich ein entsprechendes Verbot hierauf stützen, da das
muslimische Kopftuch vom objektiven Empfängerhorizont der Schülerinnen und
Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten aus betrachtet als Ausdruck einer
Haltung verstanden werden könne, die mit den Grundwerten und Bildungszielen der
Bayerischen Verfassung nicht vereinbar sei. Eine Kopftuch tragende Lehrerin sei
nicht in der Lage, die verfassungsmäßigen Bildungs- und Erziehungsziele,
insbesondere die Gleichberechtigung von Frau und Mann, glaubhaft zu vermitteln
und zu verkörpern. Demgegenüber gestatte die angegriffene Regelung, dass
Klosterschwestern im Unterricht an öffentlichen Schulen das Nonnenhabit trügen.
Hierin liege kein Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Gleichwertigkeit der
Religionen. Das Nonnenhabit entspreche christlichen und abendländischen Bildungs-
und Kulturwerten.
III.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Januar 2007 entschieden, dass Art.
59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Die
Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:
1.
Der Gesetzgeber könne im Rahmen der Schulaufsicht
(Art. 130 Abs. 1 BV) grundsätzlich Regelungen darüber treffen, inwieweit
Lehrkräften an öffentlichen Schulen im Unterricht das Tragen äußerer Symbole
und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung
ausdrücken, versagt ist.
2.
Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG genüge dem Erfordernis
der Normbestimmtheit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Der Begriff der
christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte umschreibe ungeachtet
seiner Bezugnahme auf den religiösen Bereich die von konkreten Glaubensinhalten
losgelöste, in der Bayerischen Verfassung verankerte Wertewelt.
3.
Das Verbot, im Unterricht bestimmte äußere Symbole
und Kleidungsstücke zu tragen, greife in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV
verbürgte Glaubens- und Religionsfreiheit der Lehrkräfte ein. Dieser
Rechtsposition stünden die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern (Art. 107
Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 BV) sowie der staatliche Bildungs- und
Erziehungsauftrag gegenüber. Der Gesetzgeber sei bei der Lösung des
Spannungsverhältnisses davon ausgegangen, dass die glaubhafte Vermittlung der
verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele durch das Tragen bestimmter
äußerer Symbole und Kleidungsstücke gefährdet werde. Dieses Abwägungsergebnis sei
verfassungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt des staatlichen
Neutralitätsgebots nicht zu beanstanden.
4.
Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG bewirke keine
unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfessionen.
5.
Die Klärung der Frage, welche äußeren Symbole und
Kleidungsstücke im Einzelnen von der Norm erfasst werden, obliege nicht dem
Verfassungsgerichtshof, sondern den Fachgerichten.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
A. Die
Popularklage ist zulässig.
Die
Antragstellerin ist als Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg eingetragen; damit ist sie rechtsfähig. Juristische Personen des
privaten Rechts sind im Popularklageverfahren grundsätzlich antragsberechtigt.
B. Die
Popularklage ist unbegründet. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Staat
kann kraft seiner Schulaufsicht grundsätzlich Regelungen darüber treffen, inwieweit
Lehrkräften an öffentlichen Schulen im Unterricht das Tragen äußerer Symbole
und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung
ausdrücken, versagt ist. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts,
das entschieden hat, dass das Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht
ein islamisches Kopftuch zu tragen, ohne Regelung in einem formellen Gesetz
verfassungswidrig ist, hat der parlamentarische Landesgesetzgeber die
angegriffene Regelung getroffen.
1. Das
Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht verletzt.
a) Art. 59
Abs. 2 Satz 3 BayEUG enthält keine unzulässige Einzelfallregelung. Die angegriffene
Norm ist bereits nach ihrem Wortlaut so abstrakt gefasst, dass sie eine Vielzahl
von Fallgestaltungen und von potentiellen Normadressaten erfasst.
Es ist im
Übrigen nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, zu überprüfen, welche äußeren
Symbole und Kleidungsstücke im Einzelnen von der angegriffenen Norm erfasst werden,
und diese im Hinblick darauf einfachrechtlich verbindlich auszulegen. Ob beispielsweise
das von der Antragstellerin und in der Gesetzesbegründung genannte Kopftuch den
Tatbestand des Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG erfüllt, ist eine Frage des Vollzugs
der Norm, die für die Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit keine Rolle
spielt. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Vollzugsmaßnahmen sind in
erster Linie die Fachgerichte zuständig.
b) Art 59
Abs. 2 Satz 3 BayEUG genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz, der den Normgeber
verpflichtet, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen
Anforderungen der Klarheit und Justitiabilität entsprechen.
Die
angegriffene Regelung setzt voraus, dass die Symbole oder Kleidungsstücke bei
den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung
verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und
Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen
Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.
Der
Begriff „christlich“ ist dabei so zu verstehen, wie ihn auch die Bayerische
Verfassung verwendet. Gemäß Art. 135 Satz 2 BV werden die Schüler nach den
Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Hierunter
sind nicht die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse zu
verstehen, sondern die Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich
geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises
geworden sind. Das Wort „abendländisch“ seinerseits nimmt Bezug auf die durch
den Humanismus und die Aufklärung beeinflussten Grundwerte der westlichen Welt.
Die
angegriffene Regelung soll sicherstellen, dass an öffentlichen Schulen nur
Lehrkräfte unterrichten, die die verfassungsrechtlichen Grundwerte glaubhaft
vermitteln. Entscheidend ist die Wirkung auf die unmittelbar Betroffenen und
deren Verständnis. Dabei kommt es nicht auf die rein subjektive Sichtweise der
betroffenen Schüler und Eltern, sondern auf eine objektivierte Bewertung an.
Auszugehen ist von der Wirkung auf einen verständigen Betrachter, der
seinerseits auf dem Boden der Bayerischen Verfassung und des Grundgesetzes
steht.
Der
Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots nicht verpflichtet,
konkrete äußere Symbole und Kleidungsstücke in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen.
2. Die
Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 107 Abs. 1 und 2 BV) wird durch die angegriffene
Norm nicht verletzt.
a) Art.
107 Abs. 1 und 2 BV enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches
Grundrecht, welches sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder
nicht zu glauben, erstreckt, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben
zu bekunden und zu verbreiten. Die Religionsfreiheit umfasst das Recht des
Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten
und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.
Art. 59
Abs. 2 Satz 3 BayEUG stellt für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen hinsichtlich
des Tragens von Symbolen und Kleidungsstücken, die eine religiöse oder
weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, Verhaltensvorschriften auf. Hierdurch
wird in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte individuelle
Glaubensfreiheit eingegriffen, wenn und soweit der jeweilige Träger als Folge
seine Überzeugung nicht mehr in der von ihm gewünschten Form zum Ausdruck
bringen kann.
b) Die
Glaubens- und Religionsfreiheit wird durch die Bayerische Verfassung
vorbehaltlos gewährleistet. Auch bei an sich uneinschränkbaren Grundrechten ist
jedoch zu berücksichtigen, dass sie ihrerseits nur ein Bestandteil der
Verfassung insgesamt sind. Sie finden ihre immanenten Grenzen dort, wo
kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete
Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr
geschützte Wertordnung in die Beurteilung einzubeziehen sind.
aa) Die
Bekenntnisfreiheit der Lehrkräfte kollidiert zum einen mit der ebenfalls durch
Art. 107 BV geschützten Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie
der Eltern, die die von der Lehrkraft zum Ausdruck gebrachte Überzeugung nicht
teilen. Auch das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 126 Abs. 1 BV) kann im Widerstreit
zur Bekenntnisfreiheit der Lehrkraft stehen.
bb) Ein
Spannungsverhältnis kann sich ferner im Hinblick auf den staatlichen Bildungs-
und Erziehungsauftrag ergeben. Bei der Ausgestaltung der öffentlichen Schulen
und des Unterrichtsbetriebs ist der Gesetzgeber an die Vorgaben der Verfassung
gebunden. Nach dem Bildungsauftrag der Bayerischen Verfassung (Art. 131 Abs. 1
BV) sollen die Schulen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch
Herz und Charakter bilden. Zu den obersten Bildungszielen (Art. 131 Abs. 2 BV)
gehören Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung anderer und vor
der Würde des Menschen. Nach Art. 131 Abs. 3 BV sind die Schüler u. a. im
Geiste der Demokratie zu erziehen. Unter den Grundsätzen der christlichen
Bekenntnisse, nach denen die Schüler gemäß Art. 135 Satz 2 BV zu unterrichten
sind, sind nicht die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse zu
verstehen, sondern in Achtung der religiös-weltanschaulichen Gefühle Andersdenkender
die Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend
zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind. Nach dem
verfassungsrechtlichen Toleranzgebot (Art. 136 Abs. 1 BV) sind an den Schulen
beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.
c) Der
Gesetzgeber ist verpflichtet, zwischen den dargestellten widerstreitenden,
verfassungsrechtlich geschützten Werten einen schonenden Ausgleich zu schaffen.
Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Verfassungsposition für die zu
entscheidende Frage das höhere Gewicht zukommt.
Der
Normgeber ist davon ausgegangen, dass die glaubhafte Vermittlung der verfassungsrechtlichen
Grundwerte und Bildungsziele durch das Tragen bestimmter äußerer Symbole und
Kleidungsstücke gefährdet wird. Das hierin zum Ausdruck kommende Ergebnis der
Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ist nicht zu beanstanden.
aa) Der
Staat nimmt seinen verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag
mit Hilfe der Lehrkräfte wahr. Diese tragen die unmittelbare pädagogische Verantwortung
für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Sie sind
kraft ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Grundwerte der
Verfassung zu vermitteln. Der Normgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungs-
und Prognosespielraums darauf abstellen, dass eine Konfrontation mit Symbolen
oder Kleidungsstücken, die von Lehrkräften im Unterricht getragen werden und
den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen widersprechen, die
den Lehrkräften anvertrauten Schülerinnen und Schüler beeinflussen kann. Der
Gesetzgeber konnte dem Schutz vor möglichen Gefährdungen einer glaubhaften
Vermittlung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele im
Interesse von Schülern und Eltern sowie zur Durchsetzung des staatlichen
Bildungs- und Erziehungsauftrags das größere Gewicht beimessen.
bb) Das aus Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142
Abs. 1 BV abzuleitende Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen,
Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften steht der
angegriffenen Regelung nicht entgegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der
Gesetzgeber äußere Symbole und Kleidungsstücke, die zwar eine religiöse oder
weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, aber mit den Grundwerten und
Bildungszielen der Verfassung vereinbar sind, im Unterricht zulässt. Das Neutralitätsgebot
ist nicht als Gebot zur Eliminierung des Religiösen aus dem öffentlichen Bereich
zu verstehen; es bedeutet keine völlige Indifferenz in religiös-weltan-schaulichen
Fragen und keine laizistische Trennung von Staat und Kirche. Der Gesetzgeber
darf und muss sich bei seinen Regelungen an der Wertordnung orientieren, die
der Verfassung zugrunde liegt. Es ist ein sachlich gerechtfertigtes Anliegen
des Gesetzgebers, die religiöse Lebensform und Tradition des Volkes in die
Schulerziehung einzubringen.
Die angegriffene Regelung ist auch unter dem Gesichtspunkt des
Toleranzgebots nicht zu beanstanden. Die Schule muss gemäß Art. 131 Abs. 2 und
Art. 136 Abs. 1 BV für andere als christliche Werte ebenfalls offen sein. Eine
fundierte geistige Erziehung und die Förderung der persönlichen Entwicklung der
Schüler erfordern gerade die Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen
kulturellen, religiösen und politischen Verhältnissen und die Thematisierung
von in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Fragen. Auch muss die Lehrkraft
im Unterricht ihre persönlichen Anschauungen, Vorstellungen und Überzeugungen
nicht völlig zurückstellen, was ohnehin kaum möglich sein wird. Im Hinblick auf
die besondere Prägekraft der persönlichen Erscheinung, mit der die Schüler im
Unterricht ständig konfrontiert sind, kann der Gesetzgeber insoweit jedoch eine
besondere, an den Grundwerten der Verfassung orientierte Zurückhaltung verlangen.
cc) Die betroffenen Lehrkräfte werden nicht unverhältnismäßig
belastet. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG beschränkt sich auf das Verhalten im
Unterricht an öffentlichen Schulen. Insoweit sind die Vorgaben zumutbar, zumal
sich jeder, der aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als Lehrkraft
in den öffentlichen Dienst eintritt, dessen bewusst sein muss, dass er aufgrund
der Bindung des öffentlichen Schulwesens an die Grundwerte der Verfassung
besonderen Pflichten unterliegt.
3. Art. 59
Abs. 2 Satz 3 BayEUG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 118 Abs.
1 BV.
Eine
unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfessionen ist mit der angegriffenen
Regelung nicht verbunden. Zwar gestattet Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG
Lehrkräften das Tragen bestimmter äußerer Symbole und Kleidungsstücke, auch
wenn sie eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zum Ausdruck bringen.
Diese werden von dem Verbot nicht erfasst, soweit sie mit den Grundwerten und
Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich-abendländischen
Bildungs- und Kulturwerte vereinbar sind.
Art. 59
Abs. 2 Satz 3 BayEUG statuiert Verhaltensweisen gegenüber sämtlichen Lehrkräften,
unabhängig von der Frage ihres Geschlechts und ihrer Religionszugehörigkeit.
Die Regelung bezieht sich abstrakt auf religiöse oder weltanschauliche
Überzeugungen zum Ausdruck bringende äußere Symbole und Kleidungsstücke.
Allerdings kann sich die Anknüpfung der angegriffenen Regelung an die
Grundwerte und Bildungsziele der Verfassung bei der Anwendung und dem Vollzug
dahingehend auswirken, dass bestimmte Symbole und Kleidungsstücke von
Lehrkräften im Unterricht getragen werden dürfen, andere dagegen nicht. Dies
ist jedoch Ausfluss der der Bayerischen Verfassung zugrunde liegenden
Wertordnung, insbesondere der dort festgelegten Bildungsziele, die der
Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in seine Überlegungen einbezogen
hat.
4. Aus den
vorstehend bezeichneten Gründen ist auch das Recht auf Zugang zu den öffentlichen
Ämtern (Art. 116 i. V. m. Art. 107 Abs. 4 BV) nicht verletzt. Die Möglichkeit,
für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausnahmen zuzulassen, ist in Art. 59 Abs.
2 Satz 5 BayEUG ausdrücklich vorgesehen.
5. Eine
Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) liegt ebenfalls nicht
vor.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
