Vf. 11-IVa-05 München, 26. Juli 2006
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 26. Juli
2006
in dem Verfahren über die Verfassungsstreitigkeit zwischen
drei Abgeordneten des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
sowie der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Antragsteller)
und
der Bayerischen Staatsregierung (Antragsgegnerin)
über die Frage, ob die Antworten der Bayerischen Staatsregierung auf die
Schriftlichen Anfragen
1. vom 10. Mai 2004 (LT-Drs. 15/1242) und vom 16. August
2004 (LT-Drs. 15/1741),
2. vom 6. April 2004 (LT-Drs. 15/1435),
3. vom 11. Februar 2004 (LT-Drs. 15/709),
4. vom 27. Mai 2004 (LT-Drs. 15/1629),
die Rechte der Antragsteller aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1, 2
Satz 1 BV verletzen
I.
Gegenstand des Verfahrens sind Schriftliche Anfragen der Antragsteller an die
Staatsregierung zu folgenden vier Themenbereichen:
-
Insolvenz und
Verkauf des Unternehmens Schneider Rundfunkwerke AG (ab 2000: Schneider Technologies
AG – STAG):
Gefragt wurde u. a. danach, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen
die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung (LfA) Anteile an der
Schneider AG veräußert hat. Weitere Fragen betrafen die Kapitalausstattung
sowie Ausgaben der AG und die Abwicklung des Insolvenzverfahrens.
-
Online-Aktivitäten
des Freistaates Bayern:
Gegenstand der Schriftlichen Anfrage war der Einsatz öffentlicher Mittel
für den Aufbau des Virtuellen Markplatzes Bayern (VMB). Außerdem wurde nach der
Vergabe von Fördermitteln im Rahmen der Initiative Bayern-Online und den
Betriebsergebnissen der Telezentren bei der Realisierung des Operationellen Programms
zur Förderung der Telematik im ländlichen Raum (top elf) gefragt.
-
Wirtschaftliche
und organisatorische Situation der Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB):
Insoweit wurde um Auskünfte zu den Verbindlichkeiten der GSB, zu den für
bestimmte Unternehmensbereiche angefallenen Kosten sowie entstandenen
Verlusten/Gewinnen und zu den beschäftigten Leiharbeitnehmern nachgesucht.
-
Förderung des
Ludwig-Musicals am Forggensee:
Die Fragen betrafen vor allem das Engagement der Bayerischen Landesbank
und der LfA bei diesem Projekt sowie die Nutzung eines Grundstücks des
Freistaates Bayern durch den Veranstalter.
Die Bayerische Staatsregierung
hat einen Teil der Fragen u. a. mit dem Hinweis auf die Wahrung von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen sowie auf schützenswerte Interessen Dritter nicht
oder nur eingeschränkt beantwortet.
Die Antragsteller sind der
Auffassung, hierdurch würden Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1, 2 Satz 1 BV verletzt.
Aus diesen Verfassungsbestimmungen ergebe sich das Recht der Abgeordneten auf
eine umfassende Beantwortung der Schriftlichen Anfragen durch die
Staatsregierung.
II.
Der
Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Teil der Antworten
der Staatsregierung die Rechte der Antragsteller aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a
Abs. 1, 2 Satz 1 BV verletzt. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:
1.
Das parlamentarische Fragerecht habe das Ziel, die
Arbeit der Abgeordneten zu erleichtern. Soweit es der Informationsgewinnung zum
Zweck der Kontrolle der Staatsregierung diene, könne es sich nur auf Bereiche
erstrecken, für die die Staatsregierung verantwortlich sei.
2.
Die Überwachung einzelner Bankgeschäfte der
Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung und der Bayerischen Landesbank
falle grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der
Rechtsaufsichtsbehörde und könne damit auch nicht Gegenstand des
parlamentarischen Fragerechts sein. Etwas anderes gelte nur, wenn im konkreten
Fall Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass der rechtsaufsichtliche
Verantwortungsbereich der Staatsregierung berührt sein könne.
3.
Die parlamentarische Kontrolle erfasse nicht nur das
Tätigwerden der Staatsverwaltung in den Formen des öffentlichen Rechts. Sie
erstrecke sich auf jegliche Staatstätigkeit, auch soweit sie sich
privatrechtlicher Unternehmensformen bediene. Bei gemischtwirtschaftlichen
Unternehmen, also gleichzeitig von der öffentlichen Hand und von Privaten
gehaltenen Unternehmen gelte Entsprechendes, wenn sie von der öffentlichen Hand
„beherrscht“ würden.
4.
Die Verhältnisse bei allein privat getragenen
Unternehmen könnten in der Regel auch dann nicht Gegenstand einer
parlamentarischen Anfrage sein, wenn diese staatliche Fördermittel oder
Aufträge erhielten. Der parlamentarischen Kontrolle unterliege jedoch das
Verhalten der öffentlichen Hand bei der Subventionsgewährung und der Auftragsvergabe.
5.
Grenzen des Fragerechts könnten sich ergeben, wenn
die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter berühre. In einem solchen
Fall seien das Informationsinteresse des Abgeordneten und das
Geheimhaltungsinteresse des Dritten unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die
Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems gegeneinander abzuwägen.
Zu der Entscheidung im Einzelnen:
A.
Insolvenz und Verkauf der STAG:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat die Beantwortung
von Fragen, die den Verkauf von Anteilen der Schneider AG an Mitglieder des
Vorstands oder des Aufsichtsrats und die Gewährung von Aktienoptionen durch die
LfA betrafen, beanstandet.
a) Zwar unterliege das Tätigwerden der LfA nur
insoweit dem parlamentarischen Fragerecht, als die Staatsregierung im Rahmen
der Rechtsaufsicht hierfür verantwortlich sei. Dieser Bereich sei vorliegend
jedoch berührt, da sich die Anfrage auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der
LfA als Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben beziehe.
aa) Die LfA stehe nach Art. 2 Abs. 1 LfAG einerseits unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums
der Finanzen, das alle erforderlichen Anordnungen treffen könne, um den Geschäftsbetrieb
in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung zu erhalten. Zum anderen
oblägen gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 LfAG dem
Verwaltungsrat Aufsichtsbefugnisse. Er beschließe die Richtlinien für die
Geschäftstätigkeit und überwache die gesamte Geschäftsführung der Bank (Art. 12
Abs. 1 Satz 1 LfAG).
Aus der dualistischen Aufsichtsregelung des
LfA-Gesetzes ergebe sich, dass es allein Sache des Verwaltungsrats sei, das
operative Geschäft zu kontrollieren. Die Überwachung einzelner Bankgeschäfte, wie
z. B. von Aktienverkäufen, falle grundsätzlich nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsichtsbehörde und könne damit auch nicht Gegenstand
der parlamentarischen Kontrolle sein. Geschäftspolitische Fehlentscheidungen unterlägen
allein der Kontrolle des Verwaltungsrats, nicht aber der Rechtsaufsicht.
bb) Einzelne Bankgeschäfte könnten jedoch ausnahmsweise
dann Gegenstand des parlamentarischen Fragerechts sein, wenn im konkreten Fall
Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass der rechtsaufsichtliche Verantwortungsbereich
der Staatsregierung durch das Verhalten der LfA im Zusammenhang mit diesen Geschäften
berührt sein könne. Die Antragsteller hätten hier Umstände vorgetragen, die
nicht allein die Zweckmäßigkeit eines Bankgeschäfts beträfen, sondern für einen
Klärungsbedarf im Rahmen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen
sprächen. Sie würden in diesem Zusammenhang auf Presseveröffentlichungen
verweisen, in denen der LfA eine unerlaubte Einflussnahme auf ein Mitglied
eines Vertretungsgremiums der STAG durch die Gewährung von Aktienoptionen
vorgeworfen werde.
b) Der Beantwortung stünden weder überwiegende
Interessen der LfA noch vorrangige Rechte Dritter entgegen.
aa) Die Staatsregierung berufe sich u. a. darauf, durch
die Weitergabe der gewünschten Informationen würden betriebswirtschaftliche
Daten und Geschäftsgeheimnisse der LfA offenbart. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs
ist die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zwar eine
wichtige Voraussetzung dafür, dass die LfA als Kreditinstitut am
wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen könne. Andererseits wirtschafte die LfA mit
öffentlichen Geldern (Art. 3 Abs. 4 LfAG) und im
öffentlichen Interesse (Art. 3 Abs. 1 und 2 LfAG).
Damit bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Aufklärung von
Sachverhalten, die für die Rechtsaufsicht erheblich seien. Demgegenüber wären
Einblicke in die interne Geschäftspolitik durch die Bekanntgabe der gewünschten
Informationen im Hinblick auf die geringe Anzahl von möglicherweise betroffenen
Bankgeschäften nur äußerst begrenzt möglich.
bb) Auch schutzwürdige Rechte Dritter könnten der
Beantwortung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Die Vertragspartner der
LfA würden gemäß Art. 14 Abs. 1 LfAG durch das
Bankgeheimnis geschützt, das seine Grundlage im Recht auf informationelle
Selbstbestimmung habe. Die Bekanntgabe der gewünschten Informationen wäre für
die Betroffenen dann unzumutbar, wenn die Intimsphäre und damit der absolut geschützte
Bereich privater Lebensgestaltung betroffen wäre. Dies
sei hier jedoch nicht der Fall. Es sei vielmehr der berufliche Bereich von
Mitgliedern der Vertretungsorgane einer Aktiengesellschaft betroffen, in dem
Privatpersonen eher damit rechnen müssten, die Aufmerksamkeit des die
Landesregierung kontrollierenden Parlaments zu finden. Im Verhältnis zu diesen
möglichen, aber nicht besonders gravierend zu erachtenden Beeinträchtigungen
der Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern der Vertretungsorgane der STAG überwiege
das für einen demokratischen Staat wesentliche Kontrollrecht des Parlaments.
Die Beantwortung sei daher auch ohne die Zustimmung möglicher Betroffener zulässig.
2. Der
Verfassungsgerichtshof hat ferner festgestellt, dass die Staatsregierung nicht verpflichtet war, Fragen zu
beantworten, die den Ablauf und die Gestaltung des Insolvenzverfahrens,
wie z. B. die Bieter und vertragliche Überlegungen für einen Verkauf des insolventen
Unternehmens, betreffen. Durch die Abwicklung des Insolvenzverfahrens
werde der Verantwortungsbereich der Staatsregierung nicht berührt. Für die
Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens sei nach § 80 Abs. 1 InsO der Insolvenzverwalter zuständig; er stehe gemäß § 58
Abs. 1 Satz 1 InsO unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.
3. Auch
Fragen nach unternehmensinternen Vorgängen der STAG, wie z. B. nach Rücklagen,
müssen nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs von der Staatsregierung
mangels Verantwortlichkeit nicht beantwortet werden. Die Beteiligungen der LfA
an der STAG würden nicht dazu führen, dass eine direkte Legitimationskette
zwischen der Staatsregierung und dem Privatunternehmen STAG entstehe, was Voraussetzung
für die Zulässigkeit einer parlamentarischen Kontrolle unmittelbar der STAG und
ihrer Organe wäre.
B. Online-Aktivitäten des Freistaates Bayern:
1.
Hinsichtlich der Fragen zum Virtuellen Marktplatz Bayern (VMB) hat der
Verfassungsgerichtshof eine Verletzung der Rechte der Antragsteller nicht
festgestellt. Die Fragen beträfen u. a. die Tätigkeit von Privatfirmen, wie der
VMB GmbH, sowie von Sparkassen. Umstände, die eine Verantwortlichkeit der
Staatsregierung begründen könnten, seien nicht erkennbar.
2. Die
Beantwortung der Fragen zur Initiative Bayern-Online wurde vom Verfassungsgerichtshof
beanstandet. Gegenstand der Fragen sei die
Gewährung staatlicher Mittel im Rahmen der Förderung. Zwar seien private
Dritte, auch wenn sie Subventionen erhalten, grundsätzlich nicht dem
parlamentarischen Fragerecht unterworfen. Ziel der parlamentarischen Kontrolle sei
hier jedoch nicht unmittelbar das jeweilige subventionierte Unternehmen,
sondern vielmehr die für die Gewährung der Fördermittel verantwortliche Exekutive.
Dem Parlament stehe nicht nur das Recht zu, den Haushalt zu bewilligen (sog. Budgetrecht,
Art. 78 BV). Es müsse auch die Möglichkeit haben, die Mittelverwendung zu
überwachen (sog. Budgetkontrolle, Art. 80 BV). Diesem Zweck diene hier die
Wahrnehmung des parlamentarischen Fragerechts. Demgegenüber müssten die Interessen
der subventionierten Unternehmen an einer Geheimhaltung der konkreten
Fördervolumina zurücktreten. Durch privatrechtliche Klauseln, in denen
Vertraulichkeit vereinbart werde, dürfe das parlamentarische Kontrollrecht
nicht unterlaufen werden.
3. Die
Beantwortung der Fragen zum Programm zur Förderung der Telematik
im ländlichen Raum (top elf) sei dagegen nicht zu
beanstanden. Mit diesen Fragen begehrten
die Antragsteller die Bekanntgabe von Informationen aus dem innerbetrieblichen
Bereich privater Unternehmen, die über die Fördervolumina hinausgingen. Die
Beteiligung von Landkreisen und Gemeinden an den Telezentren vermöge eine
Verantwortlichkeit der Staatsregierung für deren Geschäftsentwicklung und eine
hieraus folgende Antwortpflicht nicht zu begründen.
C.
Wirtschaftliche und organisatorische
Situation der Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB):
1. Das Fragerecht der Antragsteller sei insoweit
verletzt, als es geboten gewesen wäre, die Frage nach den Kosten eines
Gutachtens, das die GSB bei einer Privatfirma in Auftrag gegeben habe, durch
unveröffentlichtes Schreiben zu beantworten. Die GSB sei als GmbH organisiert
und erfülle mit der Abfallentsorgung öffentliche Aufgaben. Der Freistaat Bayern
sei zu 53 % an der Gesellschaft des privaten Rechts beteiligt und habe damit
die Möglichkeit, beherrschenden Einfluss auf diese ausüben. Ihre
Geschäftstätigkeit könne daher Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle sein.
Durch die Bekanntgabe der Kosten des Gutachtens würden allerdings
privatrechtliche Beziehungen zu dem Auftragnehmer offen gelegt. Dies sei nur
dann zulässig, wenn die verfassungsrechtlich verankerte Rechtsposition der
Antragsteller höherrangig als das durch Art. 101, 103 BV geschützte Geheimhaltungsinteresse
des Auftragnehmers zu gewichten sei. Die gewünschte Auskunft sei im Rahmen der
dem Parlament obliegenden Budgetkontrolle, die auch private, vom Freistaat
Bayern beherrschte Unternehmen erfasse, von Bedeutung. Andererseits erscheine
es nicht ohne weiteres zumutbar, dass ein privater Dritter, der mit der öffentlichen
Hand rein privatrechtliche Vereinbarungen abschließe, im Hinblick auf das parlamentarische
Fragerecht mit der Bekanntgabe von Vertragsinterna in der Öffentlichkeit
rechnen müsse. Dem Anliegen könne jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass
die Antwort auf die Frage der Antragsteller nicht in die Landtagsdrucksachen
aufgenommen werde.
2. Dagegen
sei nicht zu beanstanden, dass die
Staatsregierung nur die Verbindlichkeiten der GSB insgesamt, nicht aber die
einzelnen Banken, die Kredite gewährt hätten, angegeben habe. Die Abwägung zwischen
dem parlamentarischen Fragerecht und den Geheimhaltungsinteressen der Kreditgeber
ergebe hier keinen Vorrang zugunsten der Antragsteller. Dem Recht des
Parlaments auf Kontrolle der Mittelverwendung sei durch die Bekanntgabe des
Gesamtbetrags der Kreditverbindlichkeiten hinreichend Rechnung getragen.
3. Die Beantwortung
von Fragen zu den für bestimmte Unternehmensbereiche angefallenen Kosten sowie
zu entstandenen Verlusten/Gewinnen und zu den beschäftigten Leiharbeitnehmern
dürfe nicht verweigert werden.
Die Staatsregierung berufe sich darauf, bei den
gewünschten Informationen handle es sich um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse.
Die GSB konkurriere jedenfalls in einem Teilbereich ihrer Unternehmenstätigkeit
mit anderen Wettbewerbern. Nach den Darlegungen des Verfassungsgerichtshofs
befindet sie sich damit zwar in einer Schutzposition wie jedes private Unternehmen
und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz der Art. 101 und 103 BV teil. Ein
Vorrang dieser Belange im Verhältnis zum Fragerecht der Antrag-steller
bestehe jedoch nicht. Dass Konkurrenten aus den gewünschten Informationen
Vorteile am Markt ziehen könnten, sei weder von der Staatsregierung
nachvollziehbar belegt noch sonst ersichtlich.
Der Antwortpflicht könne auch nicht entgegengehalten
werden, dass neben der öffentlichen Hand private Anteilseigner an der GSB
beteiligt seien und diese ihrerseits ein Interesse an der Geheimhaltung
innerbetrieblicher Sachverhalte haben könnten. Diese privaten Dritten müssten
angesichts der dominierenden Stellung des Staates und im Hinblick auf die der
GSB durch Art. 10 BayAbfG zugewiesenen Aufgaben
(Entsorgung von Sonderabfällen) damit rechnen, dass die Gesellschaft einer
parlamentarischen Kontrolle unterzogen werde.
D. Förderung
des Ludwig-Musicals am Forggensee:
Insoweit
hat der Verfassungsgerichtshof keine Verletzung der Rechte der Antragsteller
festgestellt.
1. Zwar
sei zur Beantwortung eines Teils der Anfrage auf ein nicht in den Landtagsdrucksachen veröffentlichtes Schreiben des
Staatsministeriums der Finanzen an einen anderen Abgeordneten verwiesen worden.
Die Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Schreiben an eine dritte Person
sei grundsätzlich nicht geeignet, einem parlamentarischen Informationsverlangen
zu genügen. Für die Antragsteller sei jedoch erkennbar gewesen, dass ihnen das
betreffende Schreiben mangels Veröffentlichung nicht zugänglich war. Bei dieser
Situation hätte ihnen oblegen, das Staatsministerium der Finanzen hierauf
hinzuweisen und auf eine ausreichende Antwort zu dringen. Dies gebiete der
Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen. Die
Staatsregierung habe den Antragstellern das betreffende Schreiben zwischenzeitlich
zur Verfügung gestellt. Eine Veranlassung festzustellen, dass das
Informationsverlangen nicht rechtzeitig, nämlich nicht im Rahmen der
seinerzeitigen Antwort auf die Anfrage befriedigt und damit gegen die
Verfassung verstoßen worden sei, bestehe unter den gegebenen besonderen Umständen
nicht.
Zum Inhalt des Auskunftsbegehrens sei ergänzend
Folgendes anzumerken: Die Fragen würden auf die Bedingungen und die Abwicklung
bestimmter Kreditgeschäfte der Landesbank und der LfA zielen. Die Überwachung
einzelner Bankgeschäfte dieser Kreditinstitute falle jedoch grundsätzlich nicht
in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsichtsbehörde. Da besondere Umstände,
die den rechtsaufsichtlichen Verantwortungsbereich der Staatsregierung
berühren, nicht erkennbar seien, wäre eine Antwortpflicht zu verneinen.
2. Die
Beantwortung der Fragen nach den Grundstücksgeschäften zwischen dem Freistaat
Bayern und dem Veranstalter sei nicht zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten der Grundstücksgeschäfte sei
in zulässiger Weise auf die Vorlagen für die nichtöffentlichen Sitzungen des
Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags
verwiesen worden. Gemäß §§ 188, 186 Satz 1 GeschOLT seien
die Antragsteller berechtigt, die beim Landtagsamt verwahrten Unterlagen sowie
die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen einzusehen. Damit sei der Inhalt
der Vorlagen und der Beratungen im Ausschuss auch den Antragstellern
zugänglich.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
