Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom
26. Juli 2006
über
die Verfassungsstreitigkeit
zwischen
den Antragstellern
1. Dr. Martin Runge, MdL,
2. Ruth Paulig, MdL,
3. Adi Sprinkart,
MdL,
4. Landtagsfraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN,
und
der Antragsgegnerin
Bayerische Staatsregierung
über die Frage, ob die
Antworten der Bayerischen Staatsregierung auf die Schriftlichen Anfragen
1. der Antragsteller zu 1
und 4 vom 10. Mai 2004 (LT-Drs. 15/1242) und vom
16. August 2004 (LT-Drs.
15/1741),
2. der Antragsteller zu 1
und 4 vom 6. April 2004 (LT-Drs. 15/1435),
3. der Antragsteller zu 2
und 4 vom 11. Februar 2004 (LT-Drs. 15/709),
4. der Antragsteller zu 2, 3
und 4 vom 27. Mai 2004 (LT-Drs. 15/1629),
deren Rechte aus Art. 13
Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1, 2 Satz 1 BV verletzen
Aktenzeichen:
Vf. 11-IVa-05
L e i t s ä t z e:
1.
Das
parlamentarische Fragerecht hat das Ziel, die Arbeit der Abgeordneten zu
erleichtern. Soweit es der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der
Staatsregierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die
Staatsregierung verantwortlich ist.
2.
Die Überwachung
einzelner Bankgeschäfte der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung
und der Bayerischen Landesbank fällt grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Rechtsaufsichtsbehörde und kann damit auch nicht Gegenstand des
parlamentarischen Fragerechts sein. Etwas anderes gilt nur, wenn im konkreten
Fall Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der rechtsaufsichtliche
Verantwortungsbereich der Staatsregierung berührt sein kann.
3.
Die
parlamentarische Kontrolle erfasst nicht nur das Tätigwerden der Staatsverwaltung
in den Formen des öffentlichen Rechts. Sie erstreckt sich auf jegliche
Staatstätigkeit, auch soweit sie sich privatrechtlicher Unternehmensformen
bedient. Bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, also gleichzeitig von der
öffentlichen Hand und von Privaten gehaltenen Unternehmen gilt Entsprechendes,
wenn sie von der öffentlichen Hand „beherrscht“ werden.
4.
Die Verhältnisse
bei allein privat getragenen Unternehmen können in der Regel auch dann nicht
Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage sein, wenn diese staatliche Fördermittel
oder Aufträge erhalten. Der parlamentarischen Kontrolle unterliegt jedoch das
Verhalten der öffentlichen Hand bei der Subventionsgewährung und der
Auftragsvergabe.
5.
Grenzen des
Fragerechts können sich ergeben, wenn die Beantwortung einer Anfrage
Grundrechte Dritter berührt. In einem solchen Fall sind das Informationsinteresse
des Abgeordneten und das Geheimhaltungsinteresse des Dritten unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung
parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen
Systems gegeneinander abzuwägen.
Entscheidung:
1. Die Antworten der Bayerischen Staatsregierung auf
a) Nr. 2 a der Schriftlichen Anfrage der Antragsteller
zu 1 und 4 vom 10. Mai 2004 (LT-Drs. 15/1242),
b) Nr. 4 a, b und c der Schriftlichen Anfrage der
Antragsteller zu 1 und 4 vom 16. August 2004 (LT-Drs.
15/1741),
c)
Nr. 5 a, b und c
sowie Nr. 6 der Schriftlichen Anfrage der Antragsteller zu 1 und 4 vom 6. April
2004 (LT-Drs. 15/1435),
d) Nrn. 1.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7.2 und 7.3 der Schriftlichen
Anfrage der Antragsteller zu 2 und 4 vom 11. Februar 2004 (LT-Drs.
15/709)
verletzen deren Rechte aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a
Abs. 1, 2 Satz 1 BV.
2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
3. Den Antragstellern zu 1, 2 und 4 ist die Hälfte der
ihnen durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse
zu erstatten.
Gründe:
Gegenstand
des Verfahrens ist die Frage, ob die Antworten der Bayerischen Staatsregierung
auf verschiedene Schriftliche Anfragen der Antragsteller, die Abgeordnete des
Bayerischen Landtags bzw. eine Fraktion des Bayerischen Landtags sind, deren Rechte
aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1, 2 Satz 1 BV verletzen.
Die
Antragsteller richteten zu folgenden vier Themen Schriftliche Anfragen an die
Bayerische Staatsregierung:
A. Schriftliche
Anfragen der Antragsteller zu 1 und 4 vom 10. Mai 2004 (LT-Drs.
15/1242) und vom 16. August 2004 (LT-Drs. 15/1741)
zur Insolvenz und zum Verkauf des Unternehmens Schneider Rundfunkwerke AG (ab
2000: Schneider Technologies AG – STAG);
B. Schriftliche
Anfrage der Antragsteller zu 1 und 4 vom 6. April 2004 (LT-Drs.
15/1435) zu den Online-Aktivitäten des Freistaates Bayern (Virtueller Marktplatz
Bayern – VMB, Bayern-Online, Operationelles Programm zur Förderung der Telematik im ländlichen Raum – top
elf);
C. Schriftliche
Anfrage der Antragsteller zu 2 und 4 vom 11. Februar 2004 (LT-Drs.
15/709) zur wirtschaftlichen und organisatorischen Situation der Sonderabfall-Entsorgung
Bayern GmbH (GSB);
D. Schriftliche
Anfrage der Antragsteller zu 2, 3 und 4 vom 27. Mai 2004 (LT-Drs.
15/1629) zur Förderung des Ludwig-Musicals am Forggensee.
Im
Einzelnen liegen diesen Schriftlichen Anfragen und den Antworten der Bayerischen
Staatsregierung folgende Sachverhalte zugrunde:
A. Insolvenz und Verkauf der STAG (LT-Drs. 15/1242 und
15/1741)
Der
Antragsteller zu 1 richtete am 10. Mai 2004 an die Antragsgegnerin eine
Schriftliche Anfrage, die den Umfang der Kenntnis der Antragsgegnerin über die
Insolvenz und den Verkauf der STAG zum Gegenstand hatte.
Entsprechende
Fragen waren bereits in der 14. Legislaturperiode gestellt worden. Das Bayerische
Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hatte
die Beantwortung seinerzeit wegen Nichtwissens, fehlender Zuständigkeit,
laufender Verfahren sowie Geheimhaltungspflichten abgelehnt (vgl. Anfragen vom
6.5.2003, Schneider AG I bis VII, sowie Antwort vom 1.7.2003, LT-Drs. 14/12960; Anfragen vom 7.9.2003, Schneider AG VIII
und IX, sowie Antwort vom 7.11.2003 Az. 3590 – III/4a
– 28 886).
Die
Anfrage vom 10. Mai 2004 und die vorangegangenen Anfragen dienten nach dem Vortrag
der Antragsteller dazu, die Rolle der Antragsgegnerin und ihrer Mitglieder im
Verhältnis zur LfA Förderbank Bayern (im Folgenden: LfA) und zu deren
Engagement bei der STAG aufzuklären. Zum Hintergrund der Anfragen tragen die
Antragsteller im Wesentlichen vor:
Im
Zusammenhang mit dem Niedergang, der Insolvenz und dem Verkauf/der Zerschlagung
der STAG und ihrer Töchter Schneider Laser Technologies AG (SLT) und Schneider Electronics
AG (SE) seien u. a. die Vorwürfe der Untreue, sittenwidriger Schädigung, verbotener
Insidergeschäfte, der Markt-/Kursmanipulationen, falscher Angaben in Verkaufsprospekten
und in Ad-hoc-Mitteilungen, des Kreditbetrugs, der Bilanzfälschung, der Insolvenzverschleppung
und nicht zuletzt der Täuschung von Landtag und Öffentlichkeit erhoben worden.
Die Vorwürfe seien gegen frühere Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
der STAG, aber auch gegen die jeweils verantwortlichen Personen in Banken, so
auch in der staatlichen LfA, und gegen Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung
gerichtet. Auch habe die LfA dem designierten Vorstandsvorsitzenden B. N. ein
Optionsprogramm für Aktien der STAG angeboten. Einzelne Mitglieder der früheren
Unternehmensführung der STAG seien von der LfA in das Unternehmen geholt worden
und in enger Anbindung an die LfA tätig gewesen.
Die
LfA habe ihr Engagement 1993 bei der zu diesem Zeitpunkt notleidenden
Schneider AG mit einem Darlehen von 10 Mio. DM begonnen. Im Jahr 1998, während
der zweiten großen Krise des Unternehmens, habe die LfA 250.000 Stückaktien
übernommen. Damit sei die LfA zeitweilig größte Einzelaktionärin und Kreditgeberin
der STAG gewesen. Mit Hilfe von Stimmrechtsübertragungen habe die LfA zeitweise
mehr als 50 % der Stimmrechte innegehabt, Hauptversammlungen seien faktisch zu
mehr als 80 % dominiert worden. Zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung sei die
LfA mit 18,18 % vor der Brüder Schneider GmbH & Co. KG (8,3 %)
größte Anteilseignerin und größte Kreditgeberin des Schneiderkonzerns mit
Forderungen von etwa 13 Mio. € gewesen.
Im
April 2002 habe das Unternehmen einen Insolvenzplan zur Sanierung vorgelegt.
Dieser Plan sei im Mai 2002 von den Gläubigern, darunter der LfA, abgelehnt
worden. Wesentliche Teile der STAG seien nach der Insolvenz des Unternehmens im
September 2002 durch den chinesischen Unterhaltungselektronikkonzern TCL
übernommen worden. Eine Tochtergesellschaft der STAG, die SLT, sei von der
Jenoptik-Tochter Laser, Optik, Systeme GmbH gekauft worden. Nach Angaben von
Staatsminister Dr. Wiesheu sei das Engagement der LfA
bei der STAG verlustreich gewesen.
Mehrere
Staatsanwaltschaften hätten in dieser Angelegenheit Ermittlungen geführt. Bei
der Europäischen Kommission sei ein Verfahren wegen des Vorwurfs unzulässiger
Subventionierung anhängig. Gegen die LfA sei eine Schadensersatzklage erhoben
worden.
Die
streitgegenständliche Anfrage des Antragstellers zu 1 vom 10. Mai 2004 und die
Antwort des Wirtschaftsministeriums vom 16. Juni 2004 sind in der Landtagsdrucksache 15/1242 vom 20. Juli 2004 wie folgt
wiedergegeben:
„Bayerischer Landtag Drucksache
15/1242
15. Wahlperiode 20.07.2004
Schriftliche
Anfrage
des
Abgeordneten Dr. Martin Runge BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN
vom
10.05.2004
Verweigerung
der Beantwortung durch die Staatsregierung – exemplarisch Anfragen zu Insolvenz/Verkauf
Schneider Technologies AG und Töchter (Schneider I – IX) – Aufforderung zur
Beantwortung
Immer häufiger werden einzelne
Fragen in schriftlichen Anfragen von Mitgliedern des Bayerischen Landtages
durch die Bayerische Staatsregierung unter Hinweis auf den Datenschutz, auf
vertraglich getroffene Vereinbarungen zu Stillschweigen oder auf schlichtes
Nichtwissen nicht beantwortet.
Durch die Bayerische Verfassung
(Art. 13 Abs. 2, 16a BV) werden den Abgeordneten und hier gerade der Opposition
in Übereinstimmung mit Art. 20 und 28 GG Rechte garantiert, die die Wahrnehmung
ihrer Funktionen ermöglichen, unterstützen und sichern. So formulierte der BayVerfGH in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2001 (Az. Vf. 56-1Va-00):
‚Die Kontrollfunktion des Parlaments
als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems und der
Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig bestehenden Interessengegensatzes
zwischen regierungstragender Mehrheit und
oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der
Minderheit abhängig.’
Dieser Status darf nicht ohne
weiteres durch den pauschalen Verweis auf einfachgesetzliche Vorschriften, auf
vertragliche Vereinbarungen oder bloßes Nichtwissen beeinträchtigt werden.
Vielmehr ist zu begründen, warum eine Beantwortung nicht erfolgen könne, und
zwar unter Rekurs auf die Verfassung und verfassungsrechtliche Grundsätze.
Das Datenschutzrecht steht einer
Auskunft über wirtschaftliche Abläufe nicht entgegen, da es natürlichen
Personen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. § 1 BDSG,
Art. 1 BayDSG), welches sich schon wegen der
Herleitung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG weder
auf öffentliche Stellen noch auf juristische Personen des Privatrechts erstreckt.
Die pauschale Berufung auf
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlicher oder diesen vergleichbarer
Unternehmen geht unseres Erachtens ebenfalls fehl: Zwar knüpfen die
einschlägigen Bestimmungen des StGB an der unbefugten Offenbarung an; die Frage
der Befugnis ist aber gerade der Ansatzpunkt dafür, einen Konflikt zwischen berechtigten
Interessen an der Geheimhaltung einerseits und an der Information andererseits
auch auszutragen. Das Geheimhaltungsinteresse geht nicht generell der Erfüllung
gesetzlicher Aufgaben – hier die der Opposition zur Kontrolle der Tätigkeit der
Regierung bzw. auf diese und auf öffentliche Gelder zurückgehende
Unternehmungen vor, auch wenn diese in Rechtsformen des Privatrechts
wahrgenommen werden. Es wäre widersprüchlich, wenn in der Rechtsordnung gesetzliche
Aufgaben definiert werden (vgl. Art. 13, 16a BV, 20, 28 GG) und gleichzeitig
deren Wahrnehmung gesetzlich verhindert würde. Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse von privaten Vertragspartnern staatlicher Unternehmungen
sind davon zu unterscheiden.
Auch vertragliche Vereinbarungen
können unserer Meinung nach den Auskunftsanspruch nicht ausschließen. Dies
folgt aus der Funktion des Parlaments, das Handeln der Regierung zu
kontrollieren, ohne ihr dadurch Handlungsspielräume zu nehmen. Das Parlament
vermittelt der Regierung die demokratische Legitimation und muss Einblicke in
ihr Handeln erhalten. Auch insoweit gilt der Grundsatz: Keine Flucht ins Privatrecht!
Das Nichtwissen kann nur dann als
Ausschlussgrund dienen, wenn die Staatsregierung nicht zuständig ist und/oder
bedingt (u. U. müssten hier Nachforschungen angestellt bzw. müsste Einfluss auf
die Unternehmen genommen werden, den Sachverhalt zu offenbaren) keine Einsicht
nehmen kann.
Unter Berücksichtigung der
Entscheidung des BayVerfGH vom 17. Juli 2001 (Az. Vf. 56-IVa-00) bezüglich des Maßstabs für die
Beantwortung ergibt sich folgendes Bild. Hinsichtlich der Antwortpflicht ist
zwischen ‚Ob’ und ‚Wie’ zu differenzieren: ‚Die Ablehnung, eine Frage überhaupt
(materiell) zu beantworten, muss danach die Ausnahme sein’, urteilte der BayVerfGH – darum geht es aber, wenn die Staatsregierung zu
Fragen unter Hinweis auf entgegenstehende rechtliche Regelungen oder Unkenntnis
die Antwort verweigert. Das Gericht gibt Beispiele vor, für die keine Antwortpflicht
bestünde; dies wäre der Fall, wenn
1. die
Staatsregierung für den Bereich, auf den sich die Frage bezieht, weder
unmittelbar noch mittelbar zuständig ist – es sei denn, die Frage betrifft
gerade ein unzuständiges Handeln der Staatsregierung –,
2. die Frage auf den Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung abzielt
(vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176; BVerfGE 67,
100/139),
3. die Beantwortung der Frage
berechtigte Geheimhaltungsinteressen
oder Grundrechte verletzen würde oder
4. Fragen gestellt werden, die als
Missbrauch zu qualifizieren sind.
Meines Erachtens erfüllt keine der
Einzelfragen in meinen schriftlichen Anfragen Schneider I–IX, deren
Beantwortung die Staatsregierung verweigert hat, diese Voraussetzungen, so dass
die Staatsregierung zu einer Antwort verpflichtet ist. Dies gilt auch für die
Aufforderung, eine Bewertung/Beurteilung bestimmter Vorkommnisse abzugeben.
Vor diesem Hintergrund wiederhole
ich folgende Einzelfragen aus o. g. schriftlichen Anfragen:
1. Wie erklärt sich die Staatsregierung,
dass die für Finanzen und Controlling zuständigen Vorstandsmitglieder Adam und Szymanski über Jahre hinweg nichts von der wirtschaftlichen
Schieflage und von Liquiditätsengpässen in der Schneider-Gruppe gewusst haben
wollen und sollen?
2. a) Wurden von der LfA Anteile
an der Schneider AG an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates
abgegeben und, wenn ja, in welcher Größenordnung und zu welchem Preis?
b) Wann verkaufte die LfA
Schneider-Aktien in welcher Größenordnung und zu welchem Preis?
3. Ist es richtig, dass schon
einen Tag nach Insolvenzanmeldung für die SLT Übernahmeangebote vorlagen, wie
viele Bieter gab es für die SLT und warum haben später dann alle oder fast alle
Bieter ihre Angebote zurückgezogen? War Jenoptik unter den ursprünglichen
Bietern und warum hat Jenoptik den Zuschlag bekommen?
4. Welche Regelung des
Insolvenzrechtes oder welche sonstige Bestimmung/Vereinbarung liegt der
Verpflichtung von TCL gegenüber dem Insolvenzverwalter zugrunde, dass TCL die
Produktion in Türkheim aufnimmt? Wurde der Kaufpreis durch die Verpflichtung,
die Produktion in Türkheim wieder aufzunehmen, reduziert und wenn ja, in
welcher Höhe?
5. Was passierte mit den
Rücklagen, die nach der Kapitalerhöhung im April 2000 in die Bilanz der
Schneider AG eingestellt wurden?
6. In welcher Höhe, für wen und
für was fielen in den Jahren 2000 und 2001 bei der SLT externe Entwicklungs-
und ‚Researchkosten’ an?
7. Erhielt die mit dem
Bieterverfahren um die SLT beauftragte Rothschild Bank ein Erfolgshonorar?
8. Welche Gesamteinnahmen erwartet
die LfA nach derzeitigem Stand in Zusammenhang mit der Schneider-Insolvenz?
Antwort des Staatsministeriums für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 16.06.2004
Zu sämtlichen Fragen, die
wortgleich schon in früheren schriftlichen Anfragen gestellt wurden, hat sich
die Bayerische Staatsregierung bereits schriftlich geäußert. Die jetzt
vorliegende schriftliche Anfrage enthält im Vergleich zu den früheren keine
neuen Gesichtspunkte. Zum Vorwurf, die Bayerische Staatsregierung komme ihrer
Informationspflicht gegenüber Abgeordneten nicht nach, wird Folgendes bemerkt:
Die Bayerische Staatsregierung ist
in ihrem Aufgabenbereich gem. Art. 1, 2 Abs. 1, 12 und 14 GG sowie gem. Art.
100, 101 und 103 BV zur Wahrung der persönlichen sowie der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Diese bereits unmittelbar kraft Verfassung
bestehenden Pflichten zur Geheimhaltung sind gesetzlich in Art. 30 BayVwVfG näher konkretisiert.
Die unbefugte Offenbarung eines
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist gem. § 203 Abs. 2 StGB mit Strafe
bedroht; § 353b StGB enthält zusätzlich eine weiterführende Strafandrohung für
die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht.
Die LfA Förderbank Bayern
unterliegt als Kreditinstitut i.S.d. KWG zudem dem
Bankgeheimnis.
Nicht zuletzt würde eine
Offenlegung entsprechender Informationen auch einen Verstoß gegen das
Amtsgeheimnis gem. Art. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder
der Staatsregierung bzw. Art. 69 Abs. 1 BayBG
darstellen.
Zum Teil können die Fragen nur vom
Insolvenzverwalter beantwortet werden. Dieser lehnt jedoch mit Hinweis darauf,
dass es sich um privatrechtliche Verträge handele, deren Inhalt nicht zur
Veröffentlichung vorgesehen sei, eine Antwort ab.
Aus den genannten Gründen geht die
Staatsregierung nach wie vor davon aus, die gestellten Fragen im Rahmen des
Zulässigen beantwortet zu haben.“
Nach der Antwort
auf die Anfrage vom 10. Mai 2004 richtete der Antragsteller zu 1 am 16. August
2004 eine weitere Anfrage an die Antragsgegnerin, zu der erneut das Wirtschaftsministerium
mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 Stellung nahm (LT-Drs. 15/1741 vom 15. November 2004):
„Bayerischer Landtag Drucksache
15/1741
15. Wahlperiode 15.11.2004
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Dr. Martin Runge
BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN
vom 16.08.2004
Insolvenz/Verkauf Schneider
Technologies AG und Töchter – Forderung der Forschungsstiftung, Forderungen der
Insolvenzverwalter, nochmals Rolle der LfA (Schneider AG XI)
In Ergänzung zu unseren bisherigen
schriftlichen Anfragen im Zusammenhang mit der Insolvenz der Schneider
Technologies AG und deren Töchter Schneider Laser Technologies AG und Schneider
Electronics AG sowie mit dem Verkauf der beiden Töchter vom 06.05.03, vom
07.09.03 und vom 25.05.04 (Schneider I – X) und deren Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung
stellen wir folgende Fragen:
1. Liegt mittlerweile die
Begründung für den Widerspruch auf die Rückforderung der Bayerischen
Forschungsstiftung beim Prüftermin am 29.06.04 vor und, wenn ja, was ist deren
Inhalt?
2. Wie reagieren die
Verantwortlichen der Bayerischen Forschungsstiftung auf den Widerspruch?
3. Stimmt es, dass jetzt der
Insolvenzverwalter der Schneider Technologies AG und der Schneider Electronics
AG (Michael Jaffé) Forderungen an den
Insolvenzverwalter der Schneider Laser Technologies AG (Bruno Kübler) gestellt
hat, und wenn ja, in welcher Höhe und mit welcher Begründung, nachdem Letzterer
bei der Insolvenzplanabstimmung umgekehrt 30 Millionen Euro gefordert hat?
4.a) Hat die LfA eine Art
‚Aktienoptionsprogramm’ konstruiert, bei welchem Aktien nicht aus dem Bestand
der Schneider AG sondern aus dem Bestand der LfA angeboten wurden?
b) Wurden über das oben skizzierte
Programm Aktien abgegeben, und, wenn ja, in welcher Größenordnung, zu welchen
Preisen und an wie viele Personen?
c) Welche Erfolgsziele wurden ggf.
als Bedingung für den Aktienbezug vereinbart und welche Ziele wurden tatsächlich
erreicht?
5. Zu welcher Quote wurden die
Forderungen in Höhe von etwa 13 Millionen Euro der LfA an den Schneider Konzern
nach dem Verkauf der Schneider Laser Technologies AG (Erlös 4,6 Millionen Euro,
Option weitere 1,4 Millionen Euro) und der Schneider Electronics AG (Erlös 8,2
Millionen Euro) befriedigt?
6. Hat die Jenoptik AG
mittlerweile den Nachschlag in Höhe von 1,4 Millionen Euro für den Kauf der
Schneider Laser Technologies AG gezahlt?
7. Wie viele Aktien zu welchem
Kaufpreis hat die LfA bei den Kapitalerhöhungen der Schneider Technologies AG
im Oktober 1998, im Dezember 1999 und im April 2000 bezogen?
Antwort des Staatsministeriums für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 04.10.2004
Zu 1.:
Eine erste (nicht abschließende)
Begründung für den Widerspruch auf die Rückforderung der Bayerischen
Forschungsstiftung beim Prüftermin am 29.06.04 bzgl. der Forderungsanmeldung im
Rahmen des Insolvenzverfahrens der Schneider Laser
Technologies AG liegt der Stiftung seit 13.09.04 vor.
Begründet wird der Widerruf damit,
dass Empfänger der Zuwendungsbescheide die Schneider Rundfunkwerke AG bzw.
deren Nachfolgegesellschaft, die Schneider Technologies AG, war, nicht jedoch
die Schneider Laser Technologies AG. Zudem habe die Schneider Laser
Technologies AG keine Fördermittel erhalten. Die Bayerische Forschungsstiftung
habe zwar erklärt, dass sie keine Einwände gegen die Inanspruchnahme von
Fördermitteln durch die damalige LDT GmbH habe, Nachweise für die Inanspruchnahme
gebe es jedoch nicht. Darüber hinaus wird auf die zur Tabelle im
Insolvenzverfahren der Schneider Laser Technologies AG angemeldete Forderung
der Schneider Technologies AG und der Schneider Electronics AG verwiesen, deren
Zusammensetzung derzeit dem Insolvenzverwalter der Schneider Laser Technologies
AG nicht bekannt ist.
Zu 2.:
Die Bayerische Forschungsstiftung
wird die vorgebrachten Einlassungen prüfen und die weiteren Schritte vom
Ergebnis der Prüfung abhängig machen.
Zu 3.:
Nach Auskunft des
Insolvenzverwalters der Schneider Technologies AG und der Schneider Electronics
AG, Herrn RA Dr. Jaffé, wurden unter den laufenden Nrn. 164 und 165 der Tabelle im Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schneider Laser Technologies AG beim Amtsgericht Gera Forderungen
angemeldet. Nr. 164 betrifft Forderungen der Schneider Technologies AG in Höhe
von rd. 8,4 Mio., Nr. 165 betrifft Forderungen der
Schneider Electronics AG in Höhe von rd. 33,4 Mio. €. Rechtsgrund der
Forderungen sind Darlehensansprüche, welche im entsprechenden Verrechnungskonto
verbucht wurden.
Die Forderungen wurden vom
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schneider Laser Technologies, Herrn RA
Dr. Kübler, bestritten. Als Begründung wurde auf die Anwendbarkeit der
Regelungen zum Eigenkapitalersatz verwiesen. Des weiteren
wird darauf hingewiesen, dass die Forderungen zudem durch einen Gläubiger im
Verfahren über das Vermögen der Schneider Laser Technologies AG, Herrn Dr. Wittmer, im Prüfungstermin bestritten wurden.
Zu 4.:
Die Staatsregierung ist in ihrem
Aufgabenbereich gem. Art. 1, 2 Abs. 1, 12 und 14 GG (Grundgesetz) sowie gem.
Art. 100, 101 und 103 der Bayerischen Verfassung zur Wahrung der persönlichen
sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Diese bereits
unmittelbar kraft Verfassung bestehenden Pflichten zur Geheimhaltung sind
gesetzlich in Art. 30 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz
(BayVwVfG) näher
konkretisiert.
Frage Nr. 4 betrifft den Inhalt
und den Vollzug privatvertraglicher Vereinbarungen der LfA Förderbank Bayern
mit Einzelpersonen. Die LfA sieht sich aus den angeführten Gründen von Rechts
wegen gehindert, zu Fragen dieser Art inhaltlich Stellung zu beziehen.
Zu 5.:
Bislang wurden nach Auskunft der
LfA Förderbank Bayern die Forderungen nicht befriedigt. Der Ausgang des Insolvenzverfahrens bleibt abzuwarten.
Zu 6.:
Nach Auskunft des
Insolvenzverwalters der Schneider Laser Technologies AG, Herrn Dr. Kübler, hat
dieser mit Zustimmung des Gläubigerausschusses die Verkaufsoption hinsichtlich
40 % der Geschäftsanteile an der Jenoptik LDT GmbH ausgeübt. Mit notarieller
Urkunde vom 25.11.2003 wurden die Geschäftsanteile abgetreten. Der vereinbarte
Kaufpreis in Höhe von rd. 1,4 Mio. € ist zwischenzeitlich bei ihm eingegangen.
Herr Dr. Kübler weist ausdrücklich daraufhin, dass es sich bei der Zahlung in
Höhe von 1,4 Mio. € nicht um einen ‚Nachschlag’ gehandelt habe, sondern um den
für 40 % der Geschäftsanteile an die Jenoptik LDT GmbH vereinbarten Kaufpreis.
Zu 7.:
Die LfA hat im Rahmen der
Kapitalerhöhung der Schneider AG im Oktober/November 1998 109.924 Aktien zu
insgesamt 8.431.075,30 € erworben. Die LfA hat im Rahmen der Kapitalerhöhung
der Schneider AG im Dezember 1999 keine Aktien erworben. Die LfA hat im Rahmen
der Kapitalerhöhung der Schneider AG im April 2000 221.341 Aktien zu insgesamt
8.853.640,00 € erworben.“
B. Online-Aktivitäten des Freistaates Bayern (LT-Drs. 15/1435)
Der
Antragsteller zu 1 richtete am 6. April 2004 eine Schriftliche Anfrage zu den
Online-Aktivitäten des Freistaates Bayern an die Antragsgegnerin, mit der Teile
früherer Anfragen (vgl. LT-Drs. 14/11707, 14/11813,
14/12386 und 15/656) wiederholt wurden, soweit diese nach Ansicht der
Antragsteller nicht, nicht ausreichend oder nicht zutreffend beantwortet
wurden.
Nach
dem Vorbringen der Antragsteller liegt der insoweit streitgegenständlichen
Schriftlichen Anfrage folgender Sachverhalt zugrunde:
1.
Im Jahr 1995 habe die Staatsregierung die Initiative Bayern Online begonnen,
für die sie insgesamt ca. 180 Mio. € zur Verfügung gestellt habe (knapp 80 Mio.
€ aus Privatisierungserlösen und ca. 100 Mio. € aus allgemeinen
Haushaltsmitteln). Ziele der Initiative seien der Aufbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes
(Bayernnetz) und die Beschleunigung des Einsatzes moderner Informations- und
Kommunikationstechnik in Bayern gewesen.
In
seinem Jahresbericht 2002 habe der Bayerische Oberste Rechnungshof festgestellt,
dass wesentliche mit dem Bayernnetz verfolgte Ziele nicht erreicht worden
seien. Durch unwirtschaftliches Handeln seien unnötige Ausgaben von 8,5 Mio. €
entstanden. Bei der Realisierung sei in erheblichem Umfang gegen das Vergabe-
und Haushaltsrecht verstoßen worden.
2.
Der Virtuelle Marktplatz Bayern (VMB) sei im Jahr 2000 von der Staatskanzlei zu
dem Zweck initiiert worden, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen und
Handwerksbetrieben eine Plattform für den Internetauftritt zu bieten und den elek-tronischen Handel (eCommerce)
zu ermöglichen. Gleichzeitig hätten Behörden über einen Behördenwegweiser eingebunden
werden sollen. Als zentralen Betreiber habe die Staatsregierung ein Konsortium
von Siemens und SAP (VMB GmbH) ausgewählt. Nach zwei Jahren habe sich der VMB
mehr und mehr als Fehlschlag erwiesen. Anfang 2004 habe der Freistaat Bayern den
VMB, beschränkt auf den nichtkommerziellen Behördenwegweiser, mit dem Ziel übernommen,
diesen zu einem eGovernment-Portal
weiterzuentwickeln.
3.
Das unter Federführung des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
stehende Operationelle Programm zur Förderung der Telematik
im ländlichen Raum Bayerns (top elf) sei eines der
Pilotprojekte im Rahmen von Bayern Online gewesen und mit Fördermitteln in
zweistelliger Millionenhöhe unterstützt worden. Durch Anschubfinanzierung aus
öffentlichen Mitteln hätten zahlreiche, zu einem späteren Zeitpunkt auch
wirtschaftlich arbeitende Telezentren im ländlichen Raum geschaffen werden
sollen. Im Jahresbericht 2001 des Rechnungshofs sei die Initiative kritisch
gewürdigt worden: Anstelle der beabsichtigten 40 seien lediglich 24 Telezentren
entstanden, von denen drei sehr schnell insolvent geworden seien und eines kurz
vor der drohenden Insolvenz übernommen worden sei. Anstelle der erwarteten 600
Arbeitsplätze seien knapp 130, teilweise qualitativ wenig anspruchsvolle
Vollzeitstellen geschaffen worden. Die angestrebte Anzahl an Qualifizierungen
von Arbeitslosen sei nur zu etwa einem Viertel erreicht worden (436 statt
1680).
4.
Die Schriftliche Anfrage vom 6. April 2004 und die Antwort des Staatsministeriums
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 8. Juli 2004 lauten (LT-Drs. 15/1435 vom 9.
August 2004):
„Bayerischer Landtag Drucksache
15/1435
15. Wahlperiode 09.08.2004
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Dr. Martin Runge
BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN
vom 06.04.2004
Schriftliche Anfragen –
Verweigerung der Beantwortung durch die Staatsregierung – exemplarisch Anfragen
zu BayernOnline, zum VMB und zu top
elf – Aufforderung zur Beantwortung
Immer häufiger werden einzelne
Fragen in schriftlichen Anfragen von Mitgliedern des Bayerischen Landtages
durch die Bayerische Staatsregierung unter Hinweis auf den Datenschutz, auf
vertraglich getroffene Vereinbarungen zu Stillschweigen oder auf schlichtes
Nichtwissen nicht beantwortet. Durch die Bayerische Verfassung (Art. 13 Abs. 2,
16a BV) werden den Abgeordneten und hier gerade der Opposition in Übereinstimmung
mit Art. 20 und 28 GG Rechte garantiert, die die Wahrnehmung ihrer Funktionen
ermöglichen, unterstützen und sichern. So formulierte der BayVerfGH
in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2001 (Az. Vf.
56-IVa-00):
‚Die Kontrollfunktion des
Parlaments als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems
und der Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig bestehenden
Interessengegensatzes zwischen regierungstragender
Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den
Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig.’
Dieser Status darf nicht ohne
weiteres durch den pauschalen Verweis auf einfachgesetzliche Vorschriften, auf
vertragliche Vereinbarungen oder bloßes Nichtwissen beeinträchtigt werden.
Vielmehr ist zu begründen, warum eine Beantwortung nicht erfolgen könne, und
zwar unter Rekurs auf die Verfassung und verfassungsrechtliche Grundsätze.
Das Datenschutzrecht steht einer
Auskunft über wirtschaftliche Abläufe nicht entgegen, da es natürliche Personen
und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt (vgl. § 1 BDSG,
Art. 1 BayDSG), sich jedoch nicht schon wegen der
Herleitung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG auf
öffentliche Stellen oder auf juristische Personen des Privatrechts erstreckt.
Auch vertragliche Vereinbarungen
können unserer Meinung nach den Auskunftsanspruch nicht ausschließen. Dies
folgt aus der Funktion des Parlaments, das Handeln der Regierung zu
kontrollieren, ohne ihr dadurch Handlungsspielräume zu nehmen. Das Parlament
vermittelt der Regierung die demokratische Legitimation und muss Einblicke in
ihr Handeln erhalten. Auch insoweit gilt der Grundsatz: Keine Flucht ins Privatrecht!
Das Nichtwissen kann nur dann als
Ausschlussgrund dienen, wenn die Staatsregierung nicht zuständig ist und/oder
bedingt (u. U. müssten hier Nachforschungen angestellt bzw. müsste Einfluss auf
die Unternehmen genommen werden, den Sachverhalt zu offenbaren) keine Einsicht
nehmen kann. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BayVerfGH
vom 17. Juli 2001 (Az. Vf. 56-IVa-00) bezüglich des
Maßstabs für die Beantwortung ergibt sich folgendes Bild. Hinsichtlich der
Antwortpflicht ist zwischen ‚Ob’ und ‚Wie’ zu differenzieren: ‚Die Ablehnung,
eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss danach die Ausnahme
sein’, urteilte der BayVerfGH – darum geht es aber,
wenn die Staatsregierung zu Fragen unter Hinweis auf entgegenstehende
rechtliche Regelungen oder Unkenntnis die Antwort verweigert. Das Gericht gibt
Beispiele vor, für die keine Antwortpflicht bestünde; dies wäre der Fall, wenn
1. die Staatsregierung für den
Bereich, auf den sich die Frage bezieht, weder unmittelbar noch mittelbar
zuständig ist – es sei denn, die Frage betrifft gerade ein unzuständiges
Handeln der Staatsregierung –,
2. die Frage auf den Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung abzielt (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176; BVerfGE 67, 100/139),
3. die Beantwortung der Frage
berechtigte Geheimhaltungsinteressen
oder Grundrechte verletzen würde oder
4. Fragen gestellt werden, die als
Missbrauch zu qualifizieren sind.
Meines Erachtens erfüllt keine der
Einzelfragen in meinen schriftlichen Anfragen VMB I – IV, top
elf I – III und BayernOnline I – IV, deren Beantwortung
die Staatsregierung verweigert hat, diese Voraussetzungen, so dass die
Staatsregierung zu einer Antwort verpflichtet ist. Dies gilt auch für die
Aufforderung, eine Bewertung/Beurteilung bestimmter Vorkommnisse abzugeben.
Vor diesem Hintergrund wiederhole
ich folgende Einzelfragen aus o. g. Schriftlichen Anfragen:
1. Zahlt der Freistaat der VMB
GmbH ein Entgelt für die Übernahme des von der GmbH aufgebauten
Behördenwegweisers, wofür diese laut Staatsregierung Kosten in zweistelliger
Millionenhöhe zu tragen hatte, und wenn ja, in welcher Höhe? (VMB IV, 6)
2.a) Wie beurteilt die
Staatsregierung, dass die VMB GmbH laut Aussage ihres Geschäftsführers aus
‚wirtschaftlichen Gründen’ die Zusammenarbeit mit den Sparkassen Dachau, Erding, Freising und Ebersberg gekündigt hat und künftig
die lokale Domäne wohl selber betreiben will? (VMB I, 5a)
b) Hat die Staatsregierung
Anhaltspunkte dafür oder genaue Kenntnisse davon, wie viel Steuergelder, aber
auch Gelder der Sparkassen und damit der Kommunen als deren Träger sowie der
Sparer in den jeweiligen Fällen, in denen die lokalen VMB-Betreiber
gescheitert sind bzw. zu scheitern drohen, in den Sand gesetzt wurden? (VMB I,
5c)
3. Aus welchen Gründen wurde die
Subdomäne www.bamberg.baynet.de von der Bamberger
‚Arge virtueller Marktplatz’ zurückgegeben? (VMB I, 6b)
4. Hält die Staatsregierung den
VMB für wettbewerbsfähig, nachdem die Staatskanzlei die Landkreise und
kreisfreien Städte im Jahr 2000 unter immensen Zeitdruck bei der Auswahl der
Betreiber der lokalen Domains gesetzt hat mit der Begründung ‚größtem
Termindruck aufgrund der internationalen Wettbewerbsituation’ ausgesetzt zu
sein? (VMB I, 7)
5.a) Wie viele Aufträge im Rahmen
von BayernOnline gingen an die Siemens AG bzw. an
deren Tochterunternehmen und wie hoch waren hier die gesamten Auftragsvolumina?
(BayernOnline I, 1)
b) Wie viele Aufträge im Rahmen
von BayernOnline gingen an Fast e.V., später dann
Fast GmbH sowie an weitere Töchter von Softlab GmbH
bzw. von BMW und wie hoch waren hier die gesamten Auftragsvolumina? (BayernOnline I, 2)
c) Wie viele Aufträge im Rahmen
von BayernOnline gingen an die Betreibergesellschaft
des Bayerischen Sparkassennetzes, ein Gemeinschaftsunternehmen der bayerischen
Sparkassen und der Thüringischen und der Bayerischen Landesbank, und wie hoch
waren die gesamten Auftragsvolumina? (BayernOnline I,
3)
6. Wie viel Mittel im Rahmen der
Initiative BayernOnline und wie viel Mittel aus
sonstigen öffentlichen Töpfen und aus Rundfunkgebühren wurden zur Entwicklung
und Markteinführung des ‚Integrierten DVB-Multimedia-Endgerätes’ eingesetzt
und wie läuft der Absatz dieses Gerätes? (BayernOnline
III, 4)
7. Wie viele der Telezentren
erwirtschafteten in den letzten Jahren nach Abzug der Förderung durch Bayern
und die EU Überschüsse? (top elf I, 4)
8. Wie hoch ist der Anteil der
Teledienstleistungen, welche nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung
Kern der kommerziellen Tätigkeit der Telezentren bilden sollen, am gesamten
Umsatz aller und am Umsatz der einzelnen Telezentren? (top
elf III, 3)
Antwort des Staatsministeriums für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
vom 08.07.2004
Die schriftliche Anfrage
wiederholt Fragen, die bereits beantwortet sind:
• die Frage 1 durch Antwort des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirt-
schaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 15.03.2004 (LT-Drs.
15/656),
• die Fragen 2 bis 4 durch Antwort
der Bayerischen Staatskanzlei vom
12.02.2003 (LT-Drs.
14/11707),
• die Fragen 5 und 6 durch Antwort
der Bayerischen Staatskanzlei vom
06.05.2003 (LT-Drs.
14/12386),
• die Fragen 7 und 8 durch Antwort
des Bayerischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft und Forsten vom
28.02.2003 (LT-Drs. 14/11813).
Einleitend ist nochmals darauf hinzuweisen,
dass die Staatsregierung in ihrem Aufgabenbereich zur Wahrung der persönlichen
sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet ist. Die unbefugte
Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist gemäß § 203 Absatz 2
StGB mit Strafe bedroht; § 353b StGB enthält zusätzlich eine weiterführende
Strafandrohung für die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht, wie sie beispielsweise auch für die von der
Staatsregierung gestellten Aufsichtsratsmitglieder besteht.
Zu den Fragen ist im Einvernehmen
mit der Staatskanzlei – zu Frage 1 auch mit dem Staatsministerium des Innern
und zu den Fragen 7 und 8 auch mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft und
Forsten – Folgendes auszuführen:
Zu 1. :
Nachdem die VMB GmbH die
Staatsregierung inzwischen im Zusammenhang mit der Beantwortung der
Landtagsanfrage von der vereinbarten Schweigepflicht befreit hat, kann
mitgeteilt werden, dass der Freistaat sich verpflichtet hat, für die Übernahme
des um die kommerziellen Bestandteile bereinigten Portals 1 € zu bezahlen.
Zu 2. a):
Hierzu verweise ich auf Nr. 5.a)
der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12.02.2003 (LT-Drs.
14/11707). Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:
Der Staatsregierung ist bekannt,
dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien gab. Solche
privatrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen gewerblichen Unternehmen, die
üblicherweise wirtschaftlich begründet sind, betreffen ausschließlich das
Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien und fallen nicht in den
Beurteilungsrahmen der Staatsregierung.
Zu 2. b):
Hierzu verweise ich auf Nr. 5. c)
der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12.02.2003 (LT-Drs.
14/11707).
Ergänzend ist Folgendes zu
bemerken:
Die Staatsregierung hat keine
Kenntnis darüber, inwieweit sich Sparkassen finanziell an Regionalmarktplätzen
engagiert haben und ob sie hierbei Verluste erlitten haben. Die Auswahl der
Marktplatzbetreiber lag zunächst bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Die so vorgeschlagenen Betreiber traten alsdann in Vertragsverhandlungen mit
der VMB GmbH ein.
Ob und inwieweit Kommunen
gegenüber Regionalbetreibern finanzwirksame Verpflichtungen eingegangen sind,
ist der Staatsregierung ebenfalls nicht bekannt. Die Nutzung des Behördenwegweisers
und des Redaktionssystems zur Pflege des Behördenwegweisers war und ist für die
bayerischen Kommunen jedenfalls unentgeltlich.
Zu 3.:
Hierzu verweise ich auf Nr. 6. b)
der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12.02.2003 (LT-Drs.
14/11707).
Zu 4.:
Hierzu verweise ich auf Nr. I zu 7
der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12.02.2003 (LT-Drs.
14/11707)
Ergänzend ist Folgendes zu
bemerken:
Vom ehemaligen VMB wurde nur ein
Teil, nämlich der Behördenwegweiser – nun unter staatlicher Regie –
fortgeführt. Bei diesem eGovernment-Portal ohne
kommerzielle Bestandteile stellt sich die Frage nach wirtschaftlichem Betrieb
nicht. Es handelt sich um ein unentgeltliches Angebot der Daseinsvorsorge, das
von der Öffentlichkeit nachgefragt und erwartet wird und das mit nicht
unwesentlichen Betriebskosten belastet ist. Möglichkeiten der Gegenfinanzierung
bestehen im Wesentlichen über Gebühreneinnahmen, die aber nicht kostendeckend
erhoben werden können.
Zu 5. a):
Hierzu verweise ich auf Nr. I zu
1. und 2. der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 06.05.2003 (LT-Drs. 14/12386). Ergänzend wird zur Präzisierung
mitgeteilt, dass die Fa. Siemens an fünf von 53 BayernOn-line-Projekten
als Konsortialpartner oder Auftragnehmer beteiligt war.
Zu 5. b):
Hierzu verweise ich auf Nr. I zu
1. und 2. der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 06.05.2003 (LT-Drs. 14/12386). Ergänzend wird zur Präzisierung
mitgeteilt, dass FAST e.V. an drei und die BMW AG an zwei von 53
Bayern-Online-Projekten beteiligt waren. Die Softlab
GmbH hingegen war an BayernOnline-Projekten nicht
beteiligt.
Zu 5. c):
Hierzu verweise ich auf Nr. I zu
3. der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 06.05.2003 (LT-Drs. 14/12386).
Ergänzend wird zur Präzisierung
mitgeteilt, dass die Betreibergesellschaft des Bayerischen Sparkassennetzes an
vier von 53 BayernOnline-Projekten beteiligt war.
Zu 6.:
Hierzu verweise ich auf Nr. III zu
4. der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 06.05.2003 (LT-Drs. 14/12386).
Zu 7. und 8.:
Hierzu verweise ich auf Nr. 4. zu top elf I und Nr. 3 zu top elf
III der Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und
Forsten vom 28.02.2003 (LT-Drs. 14/11813). Ergänzend
ist Folgendes zu bemerken:
Die Fragen 7 und 8 betreffen die
in den letzten Jahren erwirtschafteten Überschüsse der Telezentren (nach Abzug
der Förderung durch Bayern und die EU) sowie den Anteil der
Teledienstleistungen am gesamten Umsatz aller und am Umsatz der einzelnen
Telezentren. Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten kennt von den
18 Telezentren, die aus top-elf gefördert wurden und die noch existieren, weder
die erwirtschafteten Überschüsse, noch den Umsatz aller oder einzelner
Telezentren und den Anteil der Teledienstleistungen daran. Hier müssten
entsprechende Nachforschungen bei diesen privaten Unternehmen angestellt bzw.
die Unternehmen müssten gebeten werden, ihre erwirtschafteten Überschüsse sowie
den Umsatz und den Anteil der Teledienstleistungen daran zu offenbaren.
Im Übrigen bestünde überhaupt nur
bei 3 der noch existierenden 18 Telezentren eine rechtliche Handhabe,
entsprechende Auskünfte beim Zuwendungsempfänger einzuholen bzw. von ihm zu
bekommen. Bei allen anderen noch existierenden Telezentren hat die Verwaltung
keinen derartigen Anspruch. Schon deshalb können die Fragen 7 und 8, die sich
auf alle Telezentren beziehen, nicht beantwortet werden. Eine Ausnahme stellt
lediglich der letzte Unterfall in Frage 8 dar, der sich auf den Umsatz der
einzelnen Telezentren bezieht.
Jedenfalls handelt es sich bei den
von Herrn MdL Dr. Runge erbetenen Informationen um sensible und damit
schutzwürdige Informationen zur betrieblichen Entwicklung der Telezentren, die
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dieser privaten Unternehmen sind.“
C. Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (LT-Drs. 15/709)
Gegenstand
dieses Fragenkreises war die wirtschaftliche und organisatorische Situation der
Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB). Nach dem Vortrag der Antragsteller
liegt diesem Komplex Folgendes zugrunde:
Die GSB stehe mehrheitlich
(53%) im Eigentum des Freistaates Bayern, weitere Gesellschafter seien der Zweckverband Sonderabfall-Entsorgung Mittelfranken
(ZVSMM), drei kommunale Spitzenverbände sowie 83 Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft. Fünf der fünfzehn Mitglieder des Aufsichtsrats würden vom Freistaat
gestellt, vor allem seien dies Vertreter der Staatsministerien für
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie der Finanzen.
Im
Jahr 2004 sei durch Presseberichte bekannt geworden, dass die GSB der Sanierung
bedurfte und dass dafür haushaltswirksame Maßnahmen durch die Staatsregierung
ergriffen werden mussten. Diese hätten insbesondere in der Übernahme der
Deponienachsorgeverpflichtung und der Gewährung einer weiteren Bürgschaft
bestanden. Dies sei von der eingeschalteten Unternehmensberatung dringend
empfohlen worden, um die Insolvenz abzuwenden. In diesem Zusammenhang sei
fraglich, ob Mitglieder der Antragsgegnerin Kenntnis von der kritischen
Situation gehabt und unter Umständen sogar Einfluss genommen hätten.
Die
auf diesen Themenkomplex bezogene Schriftliche Anfrage der Antragsteller zu 2
und 4 vom 11. Februar 2004 und die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. März 2004 lauten (LT-Drs. 15/709 vom 7. April 2004):
„Bayerischer Landtag Drucksache
15/709
15. Wahlperiode 07.04.2004
Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Ruth Paulig
BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN
vom 11.02.2004
Wirtschaftliche und
organisatorische Situation der GSB-Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB)
Die wirtschaftliche und
organisatorische Organisation der GSB muss dringend konsolidiert werden. Zum
31.12.2001 bestanden bei der GSB Bankverbindlichkeiten in Höhe von 60,7 Mio. €.
Die Liquidität war nur vorläufig gesichert, da Tilgungsraten des 2. Halbjahres
2002 und des Jahres 2003 ausgesetzt wurden. Der Freistaat übernimmt für die
Deponie Sicherheitsleistungen und eine Bürgschaft in Höhe von 63 Mio. € gemäß
Nachtragshaushaltsgesetz 2004.
Zur Klärung der künftigen Organisation
wurden zwei Gutachter beauftragt. Nach der Fusion 2000 wurde bei Prognos eine Untersuchung in Auftrag gegeben, welche in ‚umfassender
Weise’ betriebswirtschaftliche Konsequenzen für die GSB und Konsequenzen für
die Entsorgungssicherheit des Freistaates ermitteln und bewerten sollte. Das
Finanzministerium hat im Dezember 2003 ein Gutachten bei Ernst & Young in
Auftrag gegeben, um ‚betriebswirtschaftliche und marktanalytische
Entscheidungsgrundlagen’ zu erhalten.
Angesichts der hohen Kostenbelastungen
der GSB wird verstärkt Personalabbau umgesetzt. Teilweise werden Leiharbeiter
zur Bewältigung der Arbeitsengpässe eingesetzt, die nicht immer über das
notwendige Know-how verfügen können, das eingearbeitete
Fachkräfte aufweisen.
1.1 Was hat das Prognos-Gutachten gekostet?
1.2 Welche Ergebnisse wurden
daraus mit welchem Erfolg umgesetzt?
2.1 Was kostet das Gutachten Ernst
& Young?
2.2 Wann wird das Gutachten
vorliegen?
2.3 Wann wird mit Entscheidungen
zu rechnen sein?
3.1 In welcher Höhe bestehen
derzeit bei welchen Banken Verbindlichkeiten der GSB?
3.2 Wie sieht der Rückzahlungsplan
zur Tilgung von Zinsen und Darlehen ab 2004 bis 2010 aus?
4.1 In welcher Höhe übernehmen die
Anteilseigner der Industrie Bürgschaften für notwendige künftige Deponie-Sicherheitsleistungen
gemäß Deponievertrag?
4.2 Welche Kosten sind für die
Deponien Gallenbach und Raindorf seit 2000 pro Jahr angefallen?
5.1 Welche Sonderabfallmengen
wurden in der Anlage Ebenhausen verbrannt und welche Verluste/Gewinne sind in
der Anlage zu verzeichnen (beide Angaben pro Jahr seit 2000)?
5.2 Welche Sonderabfallmengen
wurden in der Anlage Schwabach verbrannt und welche
Verluste/Gewinne sind in der Anlage zu verzeichnen (beide Angaben pro Jahr seit
2000)?
5.3 Mit welchen jährlichen
Durchsatzmengen rechnet man in den nächsten 5 Jahren und wie sieht hierzu die
Gewinn-/Verlustkalkulation aus (für beide Anlagen getrennt)?
6.1 Welche Verluste/Gewinne wurden
in den acht chemisch-physikalischen Behandlungsanlagen pro Jahr seit 2000
verzeichnet?
6.2 Welche Verluste/Gewinne wurden
in den sechs Sammelstellen pro Jahr seit 2000 verzeichnet?
7.1 Wie sieht
die Personalentwicklung seit 2000 aus, welcher Personalstand soll in den
nächsten fünf Jahren erreicht werden?
7.2 Wie viele Leiharbeiter wurden
seit 2000 jährlich beschäftigt, welche Planungen bestehen für die nächsten
Jahre?
7.3 Wie lange ist die maximale
Beschäftigungszeit für Leiharbeiter und wie wird für diese kurzen
Beschäftigungszeiten Einarbeitung und Qualitätsarbeit gesichert?
8. Wie hat sich das
Sonderabfallaufkommen in den letzten fünf Jahren in Bayern entwickelt und
welche Prognosen bestehen bis 2010?
Antwort des Staatsministeriums für
Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
vom 18.03.2004
Die schriftliche Anfrage
beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wie
folgt:
Grundsätzlich ist darauf
hinzuweisen, dass die Weitergabe einzelbetrieblicher Unternehmensdaten aus
rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Die Staatsregierung ist in ihrem
Aufgabenbereich zur Wahrung der persönlichen sowie der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die unbefugte Offenbarung eines Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisses ist gemäß § 203 Absatz 2 StGB mit Strafe bedroht; §
353 b StGB enthält zusätzlich eine weiterführende Strafandrohung für die
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht,
wie sie beispielsweise auch für die von der Staatsregierung gestellten Aufsichtsratsmitglieder
besteht. Aus diesen Gründen können nicht alle in der schriftlichen Anfrage
gestellten Fragen umfassend beantwortet werden. Wo dies der Fall ist, wird
allerdings nochmals explizit darauf hingewiesen. Zu den Fragen im Einzelnen:
Zu 1.1:
Das Prognos-Gutachten
wurde im Januar 2002 von der GSB in Auftrag gegeben. Es wurde von der
Gesellschaft bezahlt. Es unterscheidet sich insoweit von dem vom Freistaat
Bayern initiierten und unter Punkt 2 dargestellten Gutachten von Ernst &
Young. Aussagen der Staatsregierung über die Kosten des Prognos-Gutachtens
sind somit aus rechtlichen Gründen (siehe auch Vorspann) nicht möglich.
Zu 1.2:
Die Ergebnisse sind unter anderem
auch in die Diskussion um die Stilllegung der SAV Schwabach
eingeflossen und wurden von Staatsminister Dr. Werner Schnappauf
in seinem Bericht zur ‚Sondermüllentsorgung in Bayern’ am 04. Juli 2002 im ALU
ausführlich dargestellt. So wurden aus betriebswirtschaftlicher Sicht und
Gründen der Entsorgungssicherheit weder die SAV Schwabach
geschlossen, noch die Verbrennungskapazitäten der SAV Ebenhausen eingeschränkt.
Zugleich gab die Prognose Impulse zur Fortentwicklung der GSB zu einem
Unternehmen mit integraler Beratungs- und Dienstleistungsfunktion. Nach
Auskunft der GSB hat diese die Daten zur Prognose ihrer mittelfristigen
Erfolgsplanung für die Jahre 2002 bis 2005 herangezogen.
Zu 2.1:
Die Honorarvereinbarung mit Ernst
& Young sieht eine Abrechnung nach effektiv geleisteten Arbeitstagen vor.
Die Tageshonorare bewegen sich zwischen 1.350 € und 2.000 € je nach Mitarbeiter
(Projektmitarbeiter, Projektleiter oder rechtliche Beratung). Bisher wurden
noch keine Zahlungen geleistet.
Ziel dieses Gutachtens ist es, die
Entsorgung von Sonderabfällen in Bayern auf hohem Umweltniveau zu
wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen dauerhaft sicherzustellen. Hierzu
sollen verschiedene Handlungsalternativen aufgezeigt werden. Die Beauftragung
zur ‚Überprüfung von Möglichkeiten der strukturellen Neugestaltung der GSB’ ist
deshalb ergebnisoffen erfolgt.
Zu 2.2:
Nach Planung des Gutachters ist
mit ersten konkreten Ergebnissen des Gutachtens Mitte des Jahres zu rechnen.
Zu 2.3:
Endgültige Entscheidungen können
erst nach Vorliegen von konkreten, belastbaren Ergebnissen und anschließender
fundierter Bewertung erfolgen. Die getroffenen Entscheidungen werden zeitnah
kommuniziert.
Zu 3.1:
Die Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten betragen zum 31.12.2002 insgesamt 52,12 Millionen Euro. Der
Jahresabschluss 2003 ist noch nicht testiert. Der Geschäftsbericht 2003 der GSB
ist demzufolge noch nicht veröffentlicht.
Eine Aufgliederung der
Gesamtverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten berührt nicht nur interne
Geschäftsverhältnisse der Gesellschaft, sondern auch die Geschäftsverhältnisse
der kreditgebenden Banken. Eine Veröffentlichung von
Daten Dritter ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Zu 3.2:
Eine Veröffentlichung kann aus den
bereits im Vorspann zur Beantwortung der Einzelfragen genannten rechtlichen
Gründen nicht erfolgen. Zudem handelt es sich wiederum um Daten, die
Geschäftsverhältnisse Dritter berühren.
Zu 4.1:
Der Freistaat Bayern übernimmt die
gemäß § 19 der Deponieverordnung erforderlichen Sicherheitsleistungen in voller
Höhe. Die gesetzliche Ermächtigung hierzu findet sich im
Nachtragshaushaltsgesetz 2004. Die Mitgesellschafter der GSB waren bisher nicht
bereit, sich an der Erbringung der Sicherheitsleistungen zu beteiligen.
Der Freistaat Bayern ermöglicht
durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen aus der Deponieverordnung die
Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Sondermülldeponierung in Bayern.
Zu 4.2:
Eine Veröffentlichung kann aus den
genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht erfolgen.
Zu 5.1:
Die Frage wird zusammen mit 5.2.
(siehe dort) beantwortet.
Zu 5.2:
Die seit 2000 in den Verbrennungsanlagen der GSB durchgesetzten Mengen sind
nachfolgender Tabelle zu entnehmen.
Jahr SAV Ebenhausen * SAV Schwabach *
(Mg) (Mg)
2000 122.065 32.648
2001 141.906 27.090
2002 154.583 30.358
2003 133.647 31.103
*
Einschließlich der in den Anlagen der GSB angefallenen innerbetrieblichen
Abfälle
Eine Wiedergabe von
Einzelkalkulationen über Gewinne bzw. Verluste in den jeweiligen Anlagen kann
aus den bereits genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht erfolgen.
Zu 5.3:
Die Sonderabfallstatistik lässt
bei den GSB-relevanten produktionsspezifischen Sonderabfällen für Bayern ein
weitgehend stabiles Aufkommen erwarten (vgl. Antwort zu Frage 8). Prognos ging in seinem Gutachten davon aus, dass aufgrund
der Abfallablagerungsverordnung bundesweit ab 2005 eine deutliche Steigerung
der Verbrennungsmengen zu erwarten ist. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass
die Mengen, die künftig der GSB zur Verbrennung zugeführt werden, längerfristig
kaum prognostizierbar sind.
Unabhängig hiervon bleibt die
Einschätzung durch den Gutachter Ernst & Young abzuwarten.
Zu 6.1:
Eine Beantwortung dieser Frage
kann aus den bereits genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht
erfolgen.
Zu 6.2:
Auch diese Frage kann aus den
bereits genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht beantwortet
werden.
Zu 7.1:
Die Mitarbeiterzahl der GSB ist in
den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. So lag diese Ende 2000 bei 467,
Ende 2001 bei 442, Ende 2002 bei 415 und schließlich Ende 2003 bei 393. Sowohl
der neue Aufsichtsratsvorsitzende der GSB, Herr Professor Dr. Höhlein als auch der designierte neue Geschäftsführer der
GSB, Herr Dr. Becker, haben bereits betont, dass Personalreduzierungen zu
Lasten der Sicherheit auch weiterhin nicht in Betracht kommen.
Zu 7.2:
Eine Beantwortung dieser Frage
kann aus den bereits genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht
erfolgen.
Zu 7.3:
Auch diese Frage kann aus den
bereits genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht beantwortet
werden.
Zu 8.:
Die bisherige Entwicklung des
Sonderabfallaufkommens in Bayern kann nachfolgender Tabelle entnommen werden.
Die Sonderabfallstatistik 2002 wird gegenwärtig erstellt und nach Vorliegen
unaufgefordert dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz (AUV) zugeleitet.
Die Steigerung des
Sonderabfallaufkommens ist im Wesentlichen auf verunreinigte Böden und
Bauschutt aus Sanierungsmaßnahmen kontaminierter Standorte und Flächen zurückzuführen.
Insgesamt ist der Anteil der Produktionsabfälle in den letzten Jahren relativ
konstant geblieben (vgl. unten stehende Tabelle, Spalte 4). Für das Jahr 2010
schätzt Prognos ein Gesamtaufkommen von rd. 1,15 Mio.
Mg Sonderabfälle, davon rd. 790.000 produktionsspezifische.
Trendaussagen zum
Sonderabfallaufkommen sind allerdings u. a. wegen geänderter rechtlicher
Vorgaben und deren Einflüsse auf die Datenbasis nur bedingt möglich. So wird
aufgrund des Umstiegs vom Europäischen Abfallkatalog
(EAK) auf die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) am 01. Januar 2002 ein weiterer
Mengenzuwachs erwartet. Beispielsweise zählen nun auch die meisten Elektro- und
Elektronik-Altgeräte zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen.
Sonderabfallaufkommen
in Bayern in Mg/a
Datengrundlage:
Sonderabfallstatistiken LfU
Jahr Gesamtmenge beson- verunreinigte Böden übrige
ders überwachungsbe- und
verunreinigter Bau- Sonder-
dürftiger
Abfälle schutt (besonders über- abfälle
wachungsbedürftig)
1997 1.120.670 223.991 896.679
1998 1.441.779 542.323
899.456
1999 1.613.375 785.119
828.256
2000 1.641.896 724.619
917.277
2001 1.806.698 874.130
932.568
2002 Statistik noch in Bearbeitung“
D. Förderung des Ludwig-Musicals am Forggensee (LT-Drs. 15/1629)
Nach
dem Vorbringen der Antragsteller liegt der insoweit streitgegenständlichen
Anfrage und der Antwort folgender Sachverhalt zugrunde:
Das
Musical am Forggensee, das das Leben König Ludwigs II. zum Gegenstand habe, sei
staatlich gefördert worden. An dem Projekt hätten sich auch die Bayerische
Landesbank und die LfA beteiligt. Dem Verwaltungsbeirat der Bayerischen
Landesbank gehörten die Staatsminister der Finanzen und des Innern sowie drei
weitere Vertreter des Finanz-, des Innen- sowie des Wirtschaftsministeriums an.
Neben sachlicher und personeller Verbindungen zwischen der Musical-AG
und der LfA steche die Bedeutung des Musicals besonders hervor, auf die der Wirtschaftsminister
mehrfach verwiesen habe. Diese Indizien legten den Verdacht nahe, dass durch
die Staatsregierung Einfluss genommen worden sei, um das Musical, welches ab
März 2005 und damit zu einem anderen Zeitpunkt als geplant mit einem neuen
Inhalt hätte aufgeführt werden sollen, aufrechtzuerhalten. Die Divergenz zwischen
den Plänen der Investorengruppe und der tatsächlichen Umsetzung zeige, dass
auch bei diesem Engagement der Staatsregierung dringend Transparenz angezeigt
sei, da die Pläne die Grundlage für die Entscheidung der Landtagsmehrheit zur
Regelung der Grundstücksfrage am 10. Februar 2004 gebildet hätten und
öffentliche Gelder investiert worden seien.
Die
Antragsteller zu 2 und 3 richteten mit Schreiben von 27. Mai 2004 eine
Schriftliche Anfrage an die Antragsgegnerin, die durch das Staatsministerium
der Finanzen mit Schreiben vom 5. September 2004 beantwortet wurde. Die Inhalte
von Anfrage und Antwort sind in der Landtagsdrucksache
15/1629 vom 4. Oktober 2004 wie folgt wiedergegeben:
„Bayerischer Landtag Drucksache
15/1629
15. Wahlperiode 04.10.2004
Schriftliche Anfrage
der Abgeordneten Ruth Paulig, Adi Sprinkart BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN
vom 27.05.2004
Ludwig-Musical am Forggensee
Nach nur 3 Jahren Spielzeit ist
das Musical-Festival mit Insolvenz und einem Schuldenberg von rund 24 Mio. € eingestellt
worden. Neben Privatanlegern, die sich mit Renditen bis zu 19,8 % locken
ließen, sind auch die Landesbank und die LfA mit Millionen beteiligt. Die Stadt
Füssen hat der Ludwig-Musical AG die Kosten der Aufschüttung des Geländes sowie
die Fremdenverkehrsabgabe ‚gestundet’. Auch die Herstellungskosten für den
Musical-Parkplatz mit rund 1,25 Mio. € übernahm die Stadt Füssen für die
Musicalbetreiber. Jetzt ist der Parkplatz leer. Auch der Freistaat Bayern soll
bis heute auf die Pacht für das Grundstück am Forggensee warten.
Hierzu frage ich die
Staatsregierung:
1. Unter welchen Bedingungen und
Auflagen vergaben Landesbank und LfA Kredite und/oder Zuschüsse an die Musical-AG und in welcher Höhe?
2. In welcher Höhe wurden Gelder
wann an Landesbank und LfA von der Musical-AG
zurückgezahlt?
3. In welcher Höhe wurde die Pacht
für das Freistaat-Grundstück am Forggensee festgelegt, wie groß ist das
Grundstück? Wann zahlte die Musical-AG welche Pachtsummen
an den Freistaat?
4. Welcher Kaufpreis, bzw. welcher
Pachtvertrag wurde mit den neuen Betreibern, der Musiktheater GmbH & Co.
KG, für das im Besitz des Freistaates Bayern befindliche Grundstück im
Forggensee vereinbart?
5. Werden Landesbank, LfA,
Freistaat unter der neuen Investorengruppe erneut in das Projekt investieren
bzw. über günstige Kredite, Kaufpreisgestaltung oder Pachterlass
Projektunterstützung geben?
6. Wie beurteilt die
Staatsregierung heute die m. E. ‚blauäugige’ Vergabe von öffentlichen Geldern
an die Musical-AG?
7. Wurden die direkten und
indirekten Investitionszuschüsse der Stadt Füssen rechtsaufsichtlich überprüft?
Wenn nein, warum nicht? In welcher Höhe sind aus der Projektunterstützung der Musical-AG Schulden bzw. Verluste für die Stadt Füssen
aufgelaufen?
Antwort des Staatsministeriums der
Finanzen
vom 05.09.2004
Zu 1. und 2.:
Zur Frage der Beteiligung von
Landesbank und LfA am Musicalprojekt hatte das Bayer. Staatsministerium der
Finanzen auf eine entsprechende schriftliche Anfrage von Herrn MdL Dr. Kaiser
vom Januar bereits mit Schreiben vom 04.02.2004 Az.:
44-VV-F 43/See-4227/04 Stellung genommen.
Bayerische Landesbank und LfA
Förderbank Bayern haben sich im Rahmen eines Bankenkonsortiums an der
Finanzierung des Ludwig-Musicals unter üblichen Bedingungen und Auflagen beteiligt.
Nähere Angaben können aus Gründen des Bankgeheimnisses nicht gemacht werden.
Zu 3. und 4.:
Der Pachtvertrag mit der
inzwischen insolventen Musical-AG über das neu
aufgeschüttete, 57.519 qm große Grundstück am Forggensee beinhaltete eine
Festpacht sowie einen umsatzorientierten Pachtanteil. Die monatliche Festpacht
wurde bis zur Beendigung des Musicalbetriebes gezahlt. Von der festgesetzten
Umsatzpacht für 2000 wurden ca. 36,5 Prozent entrichtet, der Rest steht –
ebenso wie die Umsatzpachten für die Jahre 2001 bis 2003, zu deren
abschließenden Festsetzung notwendige Unterlagen vom Unternehmen nicht mehr
vorgelegt wurden – offen. Die Außenstände wurden im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Forderungen angemeldet und
hinsichtlich der Jahre 2000-2002 auch anerkannt.
Mit der neuen Investorengruppe aus
dem Allgäu wurde am 20.02.2004 ein Erbbaurechtsvertrag mit einer Laufzeit von
60 Jahren abgeschlossen. Als Erbbauzins wurde eine marktübliche Verzinsung auf
Basis des von der Staatsbauverwaltung ermittelten Grundstückverkehrswertes
vereinbart. Der Vertrag beinhaltet ein befristetes Ankaufsrecht des Erbbaurechtsnehmers
für das Grundstück.
Im Hinblick darauf, dass Angaben
über Unternehmen, mit denen der Freistaat Bayern direkte oder indirekte
Geschäftsbeziehungen unterhält oder unterhielt, dem Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis unterliegen, können an dieser Stelle keine näheren Angaben
gemacht werden. Das Staatsministerium der Finanzen hat jedoch in zwei – vertraulich
zu behandelnden – Vorlagen an den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen
des Bayerischen Landtags vom 29.04.2003, Az:
44-VV-F34/See-11718/03 für die nichtöffentliche Sitzung am 8.05.2003 und vom
24.01.2004, Az: 44-VV-F 34/See-2455/04 für die
nichtöffentliche Sitzung am 10.02.2004 das Pachtverhältnis und die Konditionen
des Erbbaurechtsvertrages ausführlich erläutert.
Zu 5.:
In die Finanzierung des neuen
Musicalprojektes sind Bayerische Landesbank und LfA Förderbank Bayern bislang
nicht eingebunden.
Zu 6.:
In der Beantwortung der schriftlichen
Anfrage von Herrn MdL Dr. Kaiser war bereits mitgeteilt worden, dass für das
Unternehmen keine staatlichen Fördermittel gewährt worden sind.
Durch das Musicalunternehmen
konnten über 400 Arbeitsplätze unmittelbar geschaffen werden. Es stellte einen
hohen Wirtschafts- und Fremdenverkehrsfaktor in der Region dar.
Zu 7.:
Das Staatsministerium der Finanzen
ist für die Beantwortung der Frage nicht zuständig.
Das Staatsministerium des Innern
hat hierzu Folgendes mitgeteilt:
Nach Auskunft des Landratsamtes
ist die Stadt Füssen im Zusammenhang mit dem Ludwig-Musical folgende
Verpflichtungen eingegangen:
Im Rahmen eines
Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Ludwig-Musical-Projekt GmbH hat es die
Stadt übernommen, die Aufschüttung des zu bebauenden Grundstücks samt Setzen
und Ziehen von Spundwänden, die Herstellung der Baugrube und die Anlieferung
von Humus auf dem Grundstück sowie die im Zusammenhang mit der Planung,
Herstellung und Überwachung der in Ehrwang
befindlichen Ausgleichsfläche notwendigen Arbeiten durchzuführen zu lassen.
Die Ludwig-Musical-Projekt GmbH
sollte die von der Stadt dafür verauslagten Beträge über einen Zeitraum von 10
Jahren in 40 gleichen Raten erstatten.
Zur Zwischenfinanzierung der
verauslagten Beträge wurde zwischen der Stadt und der Firma Bayerngrund GmbH
ein weiterer Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen.
Beide Verträge wurden von der
Rechtsaufsichtsbehörde im Mai 2000 geprüft. Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit
der Firma Bayerngrund GmbH wurde am 29.05.2000 als kreditähnliches
Rechtsgeschäft nach Art. 72 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 Sätze 2
und 3 GO genehmigt. Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Ludwig-Musical-Projekt
GmbH hatte nach Auskunft des Landratsamtes keine kreditähnlichen Verpflichtungen
zum Gegenstand und war deshalb genehmigungsfrei.
Rechtsaufsichtlich nicht beteiligt
war das Landratsamt beim Bau des öffentlichen und gebührenpflichtigen
städtischen Parkplatzes an der Achmühle, der auch –
ebenfalls gebührenpflichtig – den Musical-Besuchern zur Verfügung steht.
Nach Auskunft der Stadt Füssen
wurden im Insolvenzverfahren Forderungen angemeldet und vom Amtsgericht
inzwischen bestätigt. Die Forderung umfasst vor allem die Forderungen aus dem
Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Ludwig-Musical-Projekt GmbH sowie
Grundsteuerforderungen, Verbrauchsgebühren- und Beitragsforderungen und
außerdem verschiedene kleinere Forderungen. Noch nicht bestätigt ist eine Fremdenverkehrsbeitragsforderung
für das Jahr 2000, die am 13.05.2004 angemeldet wurde.
Im Hinblick darauf, dass Angaben
über Unternehmen, mit denen der Freistaat Bayern direkte oder indirekte
Geschäftsbeziehungen unterhält oder unterhielt, dem Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis unterliegen, können an dieser Stelle keine näheren Angaben
zur Höhe der Forderungen gemacht werden.
Das Landratsamt wurde gebeten,
darauf hinzuwirken, dass die Stadt ihre Forderungen weiter verfolgt.“
Die
Antragsteller rügen, die Bayerische Staatsregierung habe die Anfragen zum Teil
nicht, zum Teil unvollständig beantwortet und daher ihr durch Art. 13 Abs. 2,
Art. 16 a Abs. 1, 2 Satz 1 BV garantiertes Fragerecht verletzt. Die
Antragstellerin zu 4 sei – ebenso wie die unmittelbar betroffenen Abgeordneten,
die die Anfragen gestellt hätten – antragsbefugt. Sie könne geltend machen,
durch die Behandlung der von ihr mitgetragenen Anfragen fraktionszugehöriger
Abgeordneter in eigenen Rechten verletzt zu sein. Verfassungsmäßige Rechte, die
den einzelnen Abgeordneten zustünden, würden erst recht der Fraktion zustehen,
der die Abgeordneten angehören.
Mit
dem Fragerecht des einzelnen Abgeordneten korrespondiere die Pflicht der Antragsgegnerin,
die Fragen vollständig zu beantworten; eine Antwort dürfe nur in engen Grenzen
und Ausnahmefällen verweigert werden. Die Verwirklichung dieses Anspruchs der
Abgeordneten dürfe nicht durch den pauschalen Verweis auf einfachgesetzliche
Vorschriften, auf vertragliche Regelungen oder Nichtwissen vereitelt werden.
Dass von der Beantwortung Rechte Dritter betroffen seien, sei unbeachtlich,
soweit die Anfrage der Information über Verhaltensweisen der Antragsgegnerin
und nachgeordneter Behörden sowie über die Verwendung
öffentlicher Gelder diene. Denn bezüglich öffentlicher Gelder habe die Antragsgegnerin
gegenüber dem Bayerischen Landtag Rechenschaft abzulegen. Es sei daher unzulässig,
die Beantwortung von Anfragen unter Berufung auf die Verpflichtung zur Wahrung
von Betriebsgeheimnissen zu verweigern, wenn sich die Anfrage auf öffentliche
Unternehmungen beziehe, die öffentlich finanziert und von der Antragsgegnerin
beeinflusst würden. Auch bei privatrechtlich organisierten Unternehmen der
öffentlichen Hand habe das Parlament seine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Das
parlamentarische Kontrollrecht bestehe immer dann, wenn die Exekutive für das
Handeln des privaten Rechtsträgers letztlich verantwortlich sei, sie also Einflussmöglichkeiten
habe. Falls eine Frage nicht beantwortet werde, sei stets gesondert zu
begründen, warum eine Beantwortung nicht erfolgen könne.
Zu
den einzelnen Anfragen und deren Beantwortung sei auszuführen:
Zu
A.
Die
Antragsgegnerin habe die Fragen 1 bis 7 der Anfrage vom 10. Mai 2004 und die
Frage 4 der Anfrage vom 16. August 2004 inhaltlich nicht beantwortet. Eine
Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen Beantwortung habe nicht vorgelegen.
Die Beantwortung der Anfragen sei pauschal abgelehnt worden unter Hinweis auf
–
Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 12 und 14 GG, Art. 100, 101 und 103 BV (Wahrung
von persönlichen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen),
– § 203 Abs. 2, § 353 b StGB,
– das „Bankgeheimnis“,
–
Art. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Staatsregierung und
Art. 69 Abs. 1 BayBG,
–
die fehlende Zuständigkeit, die vielmehr beim Insolvenzverwalter liege,
der eine Antwort verweigert habe, sowie auf
– Nichtwissen.
Das
Ministerium hätte die Gründe für die Ablehnung einer Antwort jeweils auf die
konkrete Frage bezogen angeben müssen, um die Nachvollziehbarkeit sicherzustellen
und den Antragstellern den Eintritt in eine politische Auseinandersetzung zu
ermöglichen. Insoweit fehle der Beantwortung die geforderte Individualisierung.
Dem sei mit der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Dogmatik zum „Ob“ und
„Wie“ einer Antwort entgegenzutreten.
1.
Die unmittelbare Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Beantwortung resultiere
aus ihrem Rechtsverhältnis zur LfA gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 LfAG. Danach sei die Antragsgegnerin als Kontrollinstanz
für die LfA verantwortlich. Auch in tatsächlicher Hinsicht seien Verbindungen
vorhanden, etwa zwischen Staatsminister Dr.
Wiesheu und dem Vorstand der LfA, der sich auch
aus ehemaligen Führungsbeamten der Antragsgegnerin rekrutiere. Zudem sei davon
auszugehen, dass Mitglieder der Antragsgegnerin in Sachentscheidungen der LfA
eingebunden gewesen seien. Ferner sei die (ehemals) besondere
strukturpolitische Bedeutung der STAG für die Region Türkheim ein Grund für die
Verantwortung der Antragsgegnerin.
2.
Für eine Schriftliche Anfrage müsse – anders als bei einem parlamentarischen
Untersuchungsausschuss – ein öffentliches Interesse nicht vorliegen. An der Kontrolle
der Exekutive bestehe auf jeden Fall ein öffentliches Interesse. Die Anfragen
des Antragstellers zu 1 hätten der Aufklärung der Frage gedient, inwieweit die
Antragsgegnerin oder deren Mitglieder und die LfA als dem Freistaat
zuzuordnende Anstalt des öffentlichen Rechts mit öffentlichen Geldern u. a. bei
der STAG involviert gewesen seien und ob dies geltendem Recht entsprochen habe.
Das berechtigte Interesse an einer zeitnahen umfassenden Aufklärung entfalle nicht
durch einen von der Antragsgegnerin
verursachten Zeitablauf. Da Vorwürfe wegen verschiedener Rechtsverstöße durch
der Antragsgegnerin zuzurechnende Personen oder Institutionen oder
vergleichbare Missstände im Raum stünden (Einflussnahme seitens der Antragsgegnerin
auf Entscheidungen der LfA und der STAG, rechtswidrige Ausgestaltung eines
Aktienoptionsprogramms zu Lasten des Haushalts des Freistaates u. a.), komme
dem parlamentarischen Informationsinteresse ein besonders hohes Gewicht zu.
3.
Die Grenzen der Antwortpflicht seien nicht erreicht. Diese Grenzen könnten
nicht aus einfachgesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden, sondern bedürften
einer verfassungsrechtlichen Begründung.
Die
Komplexität des Vorgangs stehe der Antwortpflicht nicht entgegen. Vielmehr habe
es die Antragsgegnerin versäumt, den wesentlichen Inhalt der Fragen aufzugreifen
und den Kern des Informationsverlangens zu befriedigen. Die Grenzen der
Antwortpflicht der Antragsgegnerin seien auch nicht aufgrund des Inhalts der
Anfragen erreicht. Es gehe nicht um das gewichtige Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, das juristischen Personen wie den hier betroffenen
Beteiligten nicht zukommen könne.
Der
Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse könne die Verweigerung der
Beantwortung nicht rechtfertigen. Das höher zu gewichtende Informationsinteresse
des Antragstellers zu 1 werde dadurch nicht verdrängt: Die Wahrnehmung berechtigter
Kontrollrechte durch Landtagsmitglieder bezüglich der Verwendung öffentlicher
Gelder setze sich gegenüber den Interessen der LfA durch. Die Ausübung der
rechtsaufsichtlichen Befugnisse der Antragsgegnerin könne nur auf diese Weise
überprüft werden. Die Kontrolle erstrecke sich auch auf eine etwaige
irreguläre, aber anlässlich einer Amtstätigkeit ausgeübte Einflussnahme oder Beteiligung.
Auf
frühere Antworten könne nicht verwiesen werden, da die betreffenden Fragen auch
seinerzeit nicht beantwortet worden seien, sondern ebenfalls mit dem nicht
durchgreifenden Hinweis auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
behandelt worden seien. Die Möglichkeit einer Beantwortung mit der Maßgabe der
Geheimhaltung sei nicht erwogen worden.
Strafgesetzliche
Bestimmungen wie § 203 Abs. 2, § 353 b StGB seien nicht geeignet, den
Informationsanspruch zur Disposition zu stellen. Das Geheimhaltungsinteresse
gehe nicht generell der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben – hier der Kontrolle
der Regierung durch die Opposition – vor, auch wenn diese Tätigkeiten in
Rechtsformen des Privatrechts wahrgenommen werden.
Nichtwissen
könne nur dann als Ausschlussgrund dienen, wenn die Antragsgegnerin nicht
zuständig sei und/oder keine Einsicht nehmen könne. Bereits die Aussage, hierzu
lägen der Staatsregierung keine Kenntnisse vor, beantworte die Frage nicht
zutreffend, selbst wenn die Antragsgegnerin und/oder einige ihrer Mitglieder
keinen Einblick in die Verhältnisse der STAG gehabt hätten. Die Staatsregierung
sowie die Vertreter der LfA als ihr rechtsaufsichtlich zugeordnete und Investitionsmittel
zur Verfügung stellende Institution müssten sich der Schieflage bewusst gewesen
sein, zumal Staatsminister Dr. Wiesheu wiederholt auf
die fortgesetzten Liquiditätsprobleme der STAG hingewiesen habe. Damit sei die
Unkenntnis von Vorstandsmitgliedern, denen sich die Probleme aus nächster Nähe
aufgedrängt haben müssten, nicht zu erklären.
Zu
Frage 4 der LT-Drs. 15/1242 berufe sich die
Antragsgegnerin auf privatrechtliche Verträge, über die keine Auskunft zu
erteilen sei. Schlössen staatliche Institutionen mit Personen des Privatrechts
Verträge, wirke sich dies jedoch auch auf die Intensität und Reichweite der
Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen privater Vertragspartner aus.
Insoweit würden sich die Geschäftsbeziehungen von solchen unterscheiden, die
ausschließlich dem Privatrechtsverkehr zuzuordnen sind.
Frage
8 der LT-Drs. 15/1242 sei nicht individualisiert
beantwortet worden, obwohl aus derzeitiger Sicht der Antragsgegnerin bereits
früh bekannt gewesen sein müsse, auf welche Höhe sich die Verluste im
Zusammenhang mit der STAG belaufen würden.
4.
Die Anfragen verstießen nicht gegen das Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme
zwischen Verfassungsorganen. Die Wiederholung der inhaltlich nicht und im Übrigen
nur mit Phrasen beantworteten Teilfragen aus den vorangegangenen Schriftlichen
Anfragen habe dazu gedient, gegenüber der Antragsgegnerin mit Hilfe einer
parlamentarischen Initiative die Missbilligung der unterlassenen Beantwortung
auszudrücken und ihr erneut Gelegenheit zu geben, ihren verfassungsrechtlichen
Pflichten nachzukommen. Die Erfüllung der Pflicht zur besonderen Begründung,
warum die Beantwortung einer Anfrage verweigert werde, könne nicht mit der Argumentation
abgelehnt werden, dass dadurch die Funktionsfähigkeit der Exekutive
eingeschränkt werde. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin
durch eine umfassende Beantwortung in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
wäre.
5.
Selbst wenn es in einzelnen Punkten geboten gewesen sein sollte, die Informationen
nicht durch die Drucklegung in den Landtagsdrucksachen öffentlich verfügbar zu
machen, hätte die Antragsgegnerin ihre Pflichten verletzt. Denn dann wäre sie
verpflichtet gewesen, von sich aus die Verweigerung detailliert zu begründen
und dem Informationsbegehren auf andere, verhältnismäßige Weise genüge zu tun,
etwa durch Beantwortung mit der Maßgabe, auf die Drucklegung zu verzichten oder
die Informationen vertraulich zu behandeln.
6.
Weiter sei es unzulässig, der Opposition Informationen vorzuenthalten, die im
Rahmen der Regierungstätigkeit einzelnen oder mehreren Abgeordneten der
Mehrheitsfraktion zur Verfügung gestellt werden. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und Art.
16 a Abs. 1, 2 Satz 1 BV bezweckten auch die Beseitigung des
informationellen Ungleichgewichts zwischen Exekutive und Opposition.
Zu
B.
Die
Antragsgegnerin habe die Fragen 1 bis 8 der Anfrage vom 6. April 2004 inhaltlich
weitgehend unbeantwortet gelassen, ohne dass eine Ausnahme von der Antwortpflicht
vorgelegen habe.
Zur
Begründung könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Vereinbarungen
zwischen der Antragsgegnerin und ihren privatrechtlichen Vertragspartnern über
ein Stillschweigen seien nicht geeignet, das berechtigte Interesse an der
Information über die Handlungen der Antragsgegnerin zu schmälern und/oder die
Geheimhaltungsinteressen zu solchen berechtigter Art
zu machen. Das folge daraus, dass öffentliche Gelder in erheblichem Umfang in
die Projekte investiert worden seien und der Oberste Rechnungshof Anknüpfungspunkte
für eine fortgesetzte Auseinandersetzung mit den Themen geliefert habe.
Zu
C.
Die
Antragsgegnerin habe die Fragen 1.1, 3.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7.2 und 7.3 der Anfrage
vom 11. Februar 2004 ohne rechtfertigenden Grund nicht beantwortet.
Die
Art und Weise der Erwiderung statuiere in Verbindung mit der pauschalen Berufung
auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie strafrechtliche Vorschriften ein
den Vorgaben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs widersprechendes
Ausnahme-Regel-Verhältnis. Es bestehe der Verdacht, dass im Fall der GSB öffentliche
Gelder verschwendet worden seien und die Antragsgegnerin nicht in der Lage
gewesen sei, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Bei der GSB finde eine
Kontrolle durch die unternehmensrechtlich vorgesehenen Organe nicht in dem Maß
statt, wie es erforderlich wäre, um die recht- und zweckmäßige Verwendung
öffentlicher Geldmittel zu gewährleisten. Das Parlament als Kontrollinstanz
bedürfe deshalb der umfassenden Information über das laufende Geschäftsgebaren,
das vom Umweltministerium beeinflusst werde.
Selbst
wenn es in einzelnen Punkten geboten gewesen sein sollte, die Informationen
nicht durch Landtagsdrucksachen öffentlich verfügbar zu machen, wäre die
Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, von sich aus die Verweigerung detailliert
zu begründen und dem Informationsbegehren auf andere verhältnismäßige Weise
nachzukommen.
Zu
D.
Die
Fragen 1, 2, 3, 4 und 6 der Schriftlichen Anfrage vom 27. Mai 2004 seien ohne
Rechtfertigung inhaltlich weitgehend nicht beantwortet worden.
Die
Antragsgegnerin sei als Vertreterin des Freistaates Bayern direkt oder (über
die LfA oder die Bayerische Landesbank) indirekt bei dem Musicalprojekt engagiert
gewesen und verantwortlich für die Rechtsaufsicht über die Landesbank und die
LfA. Ferner sei sie aufgrund der personellen Verbindung zwischen ihren Mitgliedern
und den Mitgliedern der beteiligten Banken in die Angelegenheit einbezogen
worden.
1.
Hinsichtlich der Fragen 1, 2 und 6 habe die Staatsregierung auf eine nicht in
den Landtagsdrucksachen veröffentlichte Antwort auf eine Anfrage eines Abgeordneten
einer anderen Fraktion Bezug genommen. Dieser Hinweis sei nicht geeignet, dem
Informationsverlangen der Antragsteller nachzukommen, da die Abgeordneten
untereinander nicht zum Informationsaustausch verpflichtet seien. Das Vorbringen
der Antragsgegnerin, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Antwort nicht als
Landtagsdrucksache veröffentlicht worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis,
da sie hätte erkennen müssen, dass ihre damalige Antwort nicht abgedruckt
worden sei. Ebenso wenig habe sich der Streitgegenstand dadurch erledigt, dass
die Staatsregierung die Antwort mit Schreiben vom 23. Mai 2005 nachgereicht
habe. Denn entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die
Staatsregierung die Rechte der Antragsteller verletzt habe, sei der Termin der
Antwort an die Antragsteller. Eine Information, die ein Jahr später
nachgereicht werde, könne die Rechtsverletzung nicht heilen.
2.
Zu den Fragen 3 und 4 habe die Staatsregierung auf vertraulich zu behandelnde
Vorlagen an den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen verwiesen.
Die
Bayerische Staatsregierung hält den Antrag für unbegründet.
Damit
die Kontrollfunktion des Parlaments verwirklicht werden könne, sei die Exekutive
grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten.
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Juli 2001 liege es
aber im Rahmen einer gewissen Einschätzungsprärogative
der Staatsregierung, wie sie ihre Antwort abfasse.
Die
Antwortpflicht unterliege bestimmten Grenzen. Sie bestehe nicht, wenn die
Staatsregierung für den Bereich, auf den sich die Frage bezieht, weder
unmittelbar noch mittelbar zuständig ist, es sei denn die Frage betreffe gerade
ein unzuständiges Handeln der Staatsregierung. Auch Geheimhaltungsinteressen
könnten eine Nichtbeantwortung rechtfertigen. Anfragen dürften keinen
unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand nach sich ziehen. In Missbrauchsfällen, wie
z. B. bei der ständigen Wiederholung der gleichen Fragen oder bei über Gebühr
häufigen und umfangreichen Anfragen, bestehe allenfalls eine eingeschränkte
Antwortpflicht.
Fragen,
deren Beantwortung Bürger in ihren Rechten verletzen würde, seien grundsätzlich
unzulässig. Diese Gefahr bestehe insbesondere dann, wenn durch die Information
der Staatsregierung grundrechtlich geschützte Interessen beeinträchtigt werden
könnten, wie sie sich vor allem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
ergäben.
Das
parlamentarische Fragerecht, die Informationspflicht der Regierung und der
grundrechtlich gewährleistete Datenschutz müssten einander so zugeordnet werden,
dass alle Rechtspositionen so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalteten.
Persönliche Daten Privater genössen keinen absoluten, sondern nur einen relativen
Schutz, dessen Umfang im Einzelfall durch Abwägung der miteinander konkurrierenden
Rechtsgüter nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sei.
Daher mache es einen wesentlichen Unterschied, ob die von der Regierung
begehrte Auskunft vor der parlamentarischen Öffentlichkeit oder unter
angemessener Vorkehrung zum Schutz der Betroffenen in anderer Weise gegeben
werden solle.
Durch
die Übermittlung betriebs- und geschäftsbezogener Daten könne in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, das Grundrecht auf Eigentumsschutz sowie das Grundrecht
auf Berufsfreiheit eingegriffen werden. Auskünfte, die Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse beträfen, dürften nicht weitergeleitet werden. Mit umfasst
seien Informationen, die einer Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
offen gelegt würden. Denn dadurch, dass ein Unternehmen entweder zwangsweise
oder in Aussicht auf staatliche Leistungen geheime Informationen preisgebe,
disponiere es nicht über den Geheimhaltungsanspruch, sondern beziehe die Verwaltung
in den Kreis der Geheimnisträger mit ein.
Eine
besondere Einschränkung des Auskunftsrechts folge aus den Grundsätzen des
Bankgeheimnisses; hieraus ergebe sich ein vertraglich abgesicherter Anspruch
der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung. In der Literatur werde
vertreten, dass das Bankgeheimnis die absolute Grenze der Geheimhaltung gegenüber
parlamentarischen Fragerechten sei. Nur ganz ausnahmsweise könne der Anspruch
auf Geheimhaltung zurücktreten, wenn zwingende öffentliche Interessen dies
bedingten.
Bei
der Abwägung der hier in Frage stehenden Rechtspositionen seien auch einfachgesetzliche
Regelungen von Verschwiegenheitspflichten zu berücksichtigen, so Art. 30 BayVwVfG, Art. 69 Abs. 1 BayBG, §
203 Abs. 2, § 353 b StGB und §§ 394, 395 AktG.
Übertragen
auf die verfahrensgegenständlichen parlamentarischen Anfragen ergebe sich aus
diesen allgemeinen Grundsätzen Folgendes:
Zu
A.
Die
beiden streitgegenständlichen Schriftlichen Anfragen mit 15 Einzelfragen müssten
im Zusammenhang gesehen werden mit den insgesamt 21 Schriftlichen Anfragen mit
125 Einzelfragen, die der Antragsteller zu 1 schon früher zu diesem Thema
gestellt habe. Im Hinblick auf die Vielzahl der Einzelfragen und unter Berücksichtigung
der Zumutbarkeit und Verwaltungsökonomie sei der Gesamtkomplex Schneider im
Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht erschöpfend beantwortet worden.
Zu LT-Drs. 15/1242
– Schriftliche Anfrage vom 10. Mai 2004
In
der Schriftlichen Anfrage vom 10. Mai 2004 wiederhole der Antragsteller wörtlich
Fragen aus den früheren Anfragen Schneider I – IX. Die Staatsregierung habe feststellen können, dass die Fragen
keine neuen Gesichtspunkte enthielten. Durch eine Gesamtverweisung auf frühere
Antworten seien die Fragen des Antragstellers daher beantwortet worden.
Die
Frage habe auf eine Bewertung der Erkenntnisse der Vorstandsmitglieder über die wirtschaftliche Lage der STAG
gezielt. Hierzu habe die Staatsregierung keine Kenntnis. Dies sei dem
Antragsteller mitgeteilt worden. Nachforschungen seien nicht veranlasst
gewesen. Die Staatsregierung müsse nicht zu Sachverhalten außerhalb ihres
Verantwortungsbereichs Rede und Antwort stehen, da das Fragerecht des
Abgeordneten dazu diene, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu
verschaffen, die sie zu einer wirksamen Kontrolle der Exekutive benötigten,
nicht aber zur Kontrolle Dritter.
Die
Staatsregierung habe hierzu dargelegt, dass aus Rechtsgründen eine Antwort
nicht möglich sei. Die Weitergabe von Informationen über eventuelle Veräußerungen
von Geschäftsanteilen an der STAG durch die LfA an Privatpersonen betreffe die
Vermögenssphäre Dritter. Diese hätten zum Zeitpunkt der Fragestellung kein
Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben, so dass eine Offenlegung dieser
Informationen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
dargestellt hätte. Außerdem wären durch die Weitergabe dieser Informationen betriebswirtschaftliche
Daten und Geschäftsgeheimnisse der LfA (z.B. Margenkalkulationen) offenbart
worden.
Zudem
hätte eine Weitergabe dieser Informationen das Bankgeheimnis, dem auch die LfA
unterliege, verletzt. Wenn die LfA Einzelheiten aus ihren Geschäftsbeziehungen
offen legen müsste, hätte dies erhebliche Folgen für die betroffenen Bürger,
Unternehmen und nicht zuletzt auch für die LfA als Einrichtung der Wirtschaftsförderung.
Für die Kunden und Geschäftspartner könne die Veröffentlichung vertraulicher
Informationen zu schwerwiegenden Nachteilen im Wettbewerb führen. Wenn die
Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gewährleistet werde, würde das Vertrauensverhältnis
zwischen LfA und Kunden empfindlich gestört.
Zur
Frage, wann und in welcher Größenordnung die LfA Schneider-Aktien verkauft
habe, sei die Staatsregierung ihrer Antwortpflicht nachgekommen, weil sie den
wesentlichen Inhalt dieses Teils der Frage aufgegriffen und den Kern des Informationsverlangens
befriedigt habe. Anzahl und Zeitraum, in dem die Aktien verkauft worden seien,
seien genannt worden.
Mit
der Nichtbeantwortung der Frage, zu welchem Preis die Aktien verkauft worden seien,
habe die Staatsregierung ihre Antwortpflicht nicht verletzt. Angaben zu den
jeweiligen Preisen beträfen die Vermögenssphäre der einzelnen Käufer. Gleiches
gelte für die Angabe des Gesamtverkaufspreises, da aufgrund des Verkaufs der
Aktien in einigen wenigen Paketen ein Rückschluss auf die einzelnen Preise und
Käufer möglich sein könnte. Die Käufer hätten zum Zeitpunkt der Fragestellung
kein Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben, so dass eine Weitergabe
dieser Informationen einen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung dargestellt hätte. Außerdem würden durch die Weitergabe dieser
Informationen betriebswirtschaftliche Daten und Geschäftsgeheimnisse, nämlich
vor allem die Margenkalkulation der LfA, offenbart und das Bankgeheimnis, dem
auch die LfA unterliege, verletzt. Der Schutz der privaten Dritten und der LfA
sei vorrangig.
Im
Übrigen sei dem Ziel des Antragstellers zu 1, den Einsatz öffentlicher Mittel
durch die Exekutive zu kontrollieren, dadurch Rechnung getragen worden, dass
sämtliche an die STAG ausgereichten Fördermittel der Bayerischen Forschungsstiftung,
die unbeglichenen Darlehensforderungen der LfA gegenüber den Schneider-Gesellschaften
zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung und die Verluste der LfA aus der
Beteiligung an der STAG beziffert worden seien (vgl. Antwort auf die Frage 1
der Schriftlichen Anfrage vom 6.5.2003, Schneider AG VII, LT-Drs.
14/12960). Zum Zeitpunkt der Anfrage vom 10. Mai 2004 seien die Antragsteller
über das Ergebnis des finanziellen Engagements von Freistaat und LfA bei der
Schneider AG daher bereits informiert gewesen.
Von
den Verhandlungen über einen Verkauf der STAG aus der Insolvenz heraus habe die
Staatsregierung keine Kenntnis. Für den betreffenden Vorgang zwischen dem
Insolvenzverwalter der STAG (Herrn Rechtsanwalt Dr. K.) und den Kaufinteressenten
sei die Staatsregierung nicht zuständig. Deshalb bestehe auch keine
Nachforschungspflicht. Im Übrigen gebe es keine Berichtspflichten des Insolvenzverwalters
gegenüber der Staatsregierung. Dieser sei nur dem Insolvenzgericht gegenüber
zur Auskunft verpflichtet (vgl. § 58 Abs. 1 InsO).
Für
die betreffenden Vorgänge zwischen dem Insolvenzverwalter und der Käuferin sei
die Staatsregierung nicht zuständig, so dass auch keine Nachforschungspflicht
bestehe. Gleichwohl habe die Staatsregierung den Insolvenzverwalter der Schneider
Electronics AG und der Schneider Technologies AG (Herrn Rechtsanwalt
Dr. J.) um eine Stellungnahme gebeten. Die Auskunft sei dem Antragsteller
zu 1 inhaltlich vollständig mitgeteilt worden. Die Staatsregierung habe es
nicht zu verantworten, dass der Insolvenzverwalter die Beantwortung unter
Hinweis auf privatrechtliche Verträge, deren Inhalt nicht zur Veröffentlichung
vorgesehen sei, abgelehnt habe. Hierauf sei in der LT-Drs.
15/1242 hingewiesen worden.
Der
Vorgang falle in den Bereich der Geschäftsführung der STAG, für die allein der
Vorstand verantwortlich gewesen sei (vgl. § 76 Abs. 1 AktG).
Mangels Zuständigkeit der Staatsregierung habe auch keine Nachforschungspflicht
bestanden.
Die
Frage betreffe einen Vorgang aus dem Verantwortungsbereich der Geschäftsführung
des Unternehmens. Für die Staatsregierung habe daher
keine Antwortpflicht und auch keine Nachforschungspflicht bestanden.
Für
den Inhalt eines etwaigen privatrechtlichen Vertrags zwischen dem Insolvenzverwalter
und der Rothschild Bank sei die Staatsregierung weder unmittelbar noch
mittelbar zuständig. Der Staatsregierung und der LfA habe zum Zeitpunkt der Fragestellung
auch kein Bericht des Insolvenzverwalters vorgelegen, der entsprechenden
Aufschluss gegeben hätte. Im Übrigen bestehe keine Berichtspflicht des
Insolvenzverwalters gegenüber der Staatsregierung. Damit entfalle auch eine
Nachforschungspflicht.
Zu
LT-Drs. 15/1741 – Schriftliche Anfrage vom 16. August
2004
Aus
der Antragsbegründung gehe hervor, dass sich die Antragsteller lediglich hinsichtlich
der Frage 4 in ihren Rechten verletzt fühlten.
Die
Staatsregierung habe diese Frage nicht beantwortetet, weil eine Antwort berechtigte
Geheimhaltungsinteressen oder Grundrechte Dritter und der LfA verletzt hätte.
Das Einverständnis der betroffenen Dritten zur Veröffentlichung habe zum
Zeitpunkt der Fragestellung nicht vorgelegen. Außerdem würden durch die Weitergabe
der Informationen unbefugt Geschäftsgeheimnisse der LfA (z.B. Margenkalkulationen)
offenbart. Ohne einen effektiven Schutz des Geschäftsgeheimnisses wäre die von
der LfA geforderte eigenverantwortliche Unternehmensführung nicht möglich. Eine
Weitergabe der Informationen würde das Bankgeheimnis, dem auch die LfA
unterliege, verletzen. Ferner sei nicht ausgeschlossen, dass sich die
Staatsregierung durch die Beantwortung strafrechtlichen Vorwürfen aussetze. Der
Schutz der privaten Dritten und der LfA sei vorrangig gewesen.
Dem
stehe nicht entgegen, dass Staatsminister Dr. Wiesheu
mit seiner Erklärung zu einem Dringlichkeitsantrag der Antragsteller am 1.
Dezember 2004 im Landtag dennoch zu Teilaspekten dieser Frage Stellung genommen
habe. Für den dabei angesprochenen Teil habe zu diesem Zeitpunkt ein
(Teil-)Einverständnis eines betroffenen Dritten zur Offenlegung vorgelegen.
Zu
B.
1.
Virtueller Marktplatz Bayern:
Am
31. März 2000 habe ein Bieterkonsortium der Firmen SAP AG und Siemens Business
Services SBS GmbH (später VMB GmbH) im Rahmen einer europaweiten öffentlichen
Ausschreibung den Zuschlag erhalten, die Internet-Adresse „www.baynet.de“
des Freistaates Bayern für fünf Jahre kostenfrei zu nutzen und als
Gegenleistung einen Virtuellen Marktplatz Bayern (VMB) mit einem integrierten
Behördenwegweiser zu entwickeln und diesen bis zum 31. Dezember 2004 zu
betreiben. Ziel sei ein Internetforum gewesen, auf dem strukturiert und leicht
auffindbar Angebote kommerzieller, behördlicher und nichtkommerzieller Art
abrufbar sein sollten. Der Behördenwegweiser sei von der VMB GmbH ohne
staatliche Finanzmittel entwickelt und betrieben worden. Die Refinanzierungsmöglichkeit
habe darin bestanden, als Marktplatzbetreiber eigene Leistungen zu vermarkten,
kommerziellen Anbietern die entgeltpflichtige Möglichkeit zu bieten, über den
Marktplatz zu verkaufen und Dienstleistungen anzubieten, oder
(Sub-)Unternehmern das Recht einzuräumen, unter dem Dach des VMB in Eigenregie
jeweils einen (landkreisbezogenen) regionalen Virtuellen Markplatz zu
betreiben.
Die
Staatsregierung habe zu diesem Fragegegenstand bereits drei Schriftliche
Anfragen des Antragstellers zu 1 vom 20. Dezember 2002 mit insgesamt 19 verschiedenen
detaillierten Fragen umfassend und ausführlich beantwortet (LT-Drs.
14/11707, VMB I – III). Bei der Beantwortung einer dieser Fragen habe die Staatsregierung
auf den Datenschutz sowie den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
und bei zwei weiteren Fragen auf Nichtwissen verwiesen. Diese drei Fragen sowie
eine weitere habe der Antragsteller zu 1 in seiner Schriftlichen Anfrage vom 6.
April 2004 unter Nrn. 1 bis 4 erneut gestellt.
Alle
Fragen zum VMB seien im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht beantwortet
worden.
Zum
Zeitpunkt der Antwort vom 15. März 2004 auf eine frühere Anfrage (LT-Drs. 15/656) sei zutreffend mitgeteilt worden, dass
bezüglich des Inhalts des Überlassungsvertrags zum Bayerischen
Behördenwegweiser mit der VMB GmbH Stillschweigen vereinbart worden sei. Die
Inhalte des Überlassungsvertrags seien als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einzustufen
gewesen. Auf die Schriftliche Anfrage vom 6. April 2004 habe diese Frage
beantwortet werden können, da die VMB GmbH zwischenzeitlich ihre Erlaubnis zur
Veröffentlichung gegeben habe.
Zur
Beantwortung habe auf Nr. 5 a der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12.
Februar 2003 (VMB I, LT-Drs. 14/11707) verwiesen
werden können, da diese Frage erneut inhaltsgleich gestellt worden sei.
Die
Staatsregierung habe damals zum ersten Teil der Frage ausgeführt, nach Mitteilung
der VMB GmbH seien die Verträge wegen Nichterfüllung der finanziellen
Leistungsverpflichtung durch die Regionalbetreiber gekündigt worden. Ob diese
Leistungsverpflichtungen zu Recht bestanden hätten, sei von der
Staatsregierung nicht zu be
Zum
zweiten Teil der Frage sei darauf hingewiesen worden, dass die VMB GmbH gemäß
den Ausschreibungsunterlagen vertraglich verpflichtet gewesen sei, die lokalen
Domänen zu betreiben.
Zur
Beantwortung habe auf Nr. 5 c der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12.
Februar 2003 (VMB I, LT-Drs. 14/11707) verwiesen
werden dürfen, da diese Frage erneut inhaltsgleich gestellt worden sei.
Informationen
darüber, dass der Freistaat keine staatlichen Gelder für die Entwicklung und
den Betrieb des VMB einschließlich des Behördenwegweisers verwendet habe und welche
Kosten die Gebietskörperschaften entsprechend dem Konzept und der Ausschreibung
zu erwarten hatten, seien bereits aus folgenden Antworten zu früheren
Schriftlichen Anfragen zu gewinnen gewesen: LT-Drs.
14/4598, insbesondere Antworten zu den Fragen 2, 4, 6 und 7; LT-Drs. 14/5197, insbesondere Antwort zur Frage 6; LT-Drs. 15/1150, insbesondere Antworten zu den Fragen 2 und
3. Über die grundsätzliche Konzeption des VMB sei der Antragsteller zu 1 durch
die Antwort der Staatsregierung vom 12. Februar 2003 (LT-Drs.
14/11707) eingehend informiert worden.
In
welcher Höhe Gelder auf der Ebene der Sparkassen als Marktplatzbetreiber
aufgrund individueller Vereinbarungen mit der VMB GmbH aufgewendet worden
seien, sei der Staatsregierung nicht bekannt. Die Staatsregierung habe sich aus
Gründen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gegen eine Nachforschung bei den
Sparkassen entscheiden müssen.
Zur
Beantwortung habe auf Nr. 6 b der Antwort der Bayerischen Staatsregierung vom
12. Februar 2003 (LT-Drs. 14/11707) verwiesen werden
können, da diese Frage erneut inhaltsgleich gestellt worden sei.
Die
Bamberger Arge Virtueller Marktplatz Bayern sei eine gemeinsame Betreibergesellschaft
des Zeitungsverlags Fränkischer Tag und der Sparkasse Bamberg gewesen. Die
Gründe für die Rückgabe der Domäne seien der Staatsregierung nicht bekannt
gewesen. Da diese ausschließlich im Bereich der rechtlichen Auseinandersetzungen
zwischen zwei Vertragsparteien gelegen hätten, sei die Zuständigkeit der
Staatsregierung nicht betroffen.
Da
die Frage erneut inhaltsgleich gestellt worden sei, habe zur Beantwortung auf
Nr. 7 der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12. Februar 2003 (LT-Drs. 14/11707) verwiesen werden können. Daraus gehe
hervor, dass die Staatsregierung den VMB für wettbewerbsfähig gehalten habe.
Die Frage sei damit hinreichend beantwortet. Mit dem zusätzlichen Hinweis in
der Antwort vom 8. Juli 2004 sei dem geänderten Sachverhalt Rechnung
getragen worden, dass der Behördenwegweiser als Kernstück des VMB vom Freistaat
Bayern zum 1. Januar 2004 übernommen worden sei.
2. Bayern Online:
Ziel
der Initiative Bayern Online sei gewesen, den Einsatz moderner Telekommunikationsmethoden
in Bayern zu beschleunigen. Dazu habe die Staatsregierung u. a. beschlossen, breit angelegte und
öffentlichkeitswirksam begleitete Pilotprojekte durchzuführen, durch geeignete
Maßnahmen die Kosten für Telekommunikationsanwendungen zu senken und ein
abgestimmtes Konzept zur Beschleunigung des breiteren Einsatzes moderner
Kommunikationstechnologien zu erarbeiten. Die Staatsregierung habe eine
Schriftliche Anfrage des Antragstellers zu 1 vom 20. Januar 2003 zu Bayern
Online mit insgesamt 18 verschiedenen detaillierten Fragen umfassend und
ausführlich beantwortet (LT-Drs. 14/12386, Bayern
Online I – IV). Bei der Beantwortung von zwei Fragen sei auf den Datenschutz
und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verwiesen worden. Diese
Fragen habe der Antragsteller zu 1 in seiner Schriftlichen Anfrage vom 6. April
2004 unter Nrn. 5 und 6 erneut gestellt. Alle Fragen
zum Fragegegenstand Bayern Online seien im Rahmen der verfassungsrechtlichen
Pflicht beantwortet worden.
Die
parlamentarische Informations- und Kontrollbefugnis beschränke sich auf die Überprüfung
staatlichen Handelns. Zwar gehe es hier nicht um die Vergabe von Aufträgen,
sondern um öffentliche Förderung. Privat getragene Unternehmen seien aber auch
dann keiner öffentlichen Untersuchung zugänglich, wenn sie öffentliche Mittel
erhalten hätten. Parlamentarisch verantwortlich sei nur die Exekutive und nur
dafür, dass und wie eine Förderung bereitgestellt und ob ihre Zweckbindung
hinreichend überwacht worden sei.
Die
Frage sei bezüglich der Zahl der Förderungen umfassend beantwortet worden. Die
Angabe der Fördervolumina hinsichtlich der einzelnen Zuwendungsempfänger hätte
zu einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beteiligten
Firmen geführt. Die im Rahmen der Initiative Bayern Online geschlossenen
Verträge hätten Klauseln zur vertraulichen Behandlung der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse sowie – soweit die einzelnen Unternehmen für öffentliche
Stellen tätig geworden seien – Klauseln zur Anwendung des Datenschutzes enthalten.
Die betroffenen Unternehmen hätten weder der Übermittlung der angefragten Daten
zugestimmt, noch seien diese Daten in einer allgemein zugänglichen Quelle
enthalten gewesen. Entsprechend der Geheimhaltungsverpflichtung habe die
Staatsregierung bisher nur die Gesamtsumme der eingesetzten Privatisierungserlöse
(76 Mio. €), die Gesamtsumme der Projektvolumina (240 Mio. €) und die
grundsätzliche Aufteilung der Mittel auf die jeweiligen Pilotprojekte bekannt gegeben
(vgl. LT-Drs. 13/6398, 14/2603).
Die
Beantwortung der Frage hätte zu einer Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
der beteiligten Firma geführt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die vom
Antragsteller zu 1 beantragte Drucklegung der Anfrage und die daraus
resultierende Veröffentlichung der Daten. Da mit dem betroffenen Unternehmen
Vertraulichkeit vereinbart gewesen sei, dieses der Übermittlung der angefragten
Daten nicht zugestimmt habe und die angefragten Daten auch nicht in einer
allgemein zugänglichen Quelle enthalten seien, sei die Staatsregierung an einer
Offenlegung der Daten gehindert gewesen.
Zum
zweiten Teil der Frage habe auf die frühere Antwort der Staatsregierung (LT-Drs. 14/12386, Bayern Online III, zu Frage 4) verwiesen
werden können. Eine weitergehende Nachforschungspflicht der Staatsregierung
habe nicht bestanden, weil diese insoweit nicht zuständig sei.
Gegenstand
des Projekts sei die Errichtung von Telezentren in strukturschwachen ländlichen
Gebieten gewesen. Die Trägerschaft und Beteiligung hätten Kooperationspartner
aus der Wirtschaft sowie Landkreise oder Gemeinden übernommen. Im
Förderzeitraum (1994 – 1999) seien 24 Telezentren in Form von Public-Pri-vate-Partnerships gegründet und gefördert
worden.
Die
Staatsregierung habe zu diesem Themenbereich vier Schriftliche Anfragen des
Antragstellers zu 1 vom 20. Januar 2003 (top elf I –
IV) mit insgesamt 17 verschiedenen detaillierten Unterpunkten umfassend und
ausführlich beantwortet (LT-Drs. 14/11813). Lediglich
bei der Beantwortung von zwei Unterpunkten habe sie auf den Datenschutz sowie
den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Telezentren verwiesen
und zusätzlich ausgeführt, dass sie über die gewünschten Informationen nicht
verfüge. Diese beiden Fragen habe der Antragsteller zu 1 in seiner
Schriftlichen Anfrage vom 6. April 2004 unter Nrn. 7
und 8 erneut gestellt.
Die
Staatsregierung sehe keine aus dem Verfassungsrecht ableitbare Verpflichtung,
wonach sie die gewünschten Informationen bei den Telezentren hätte beschaffen
müssen.
Die
GSB, eine privatrechtliche Gesellschaft, an der der Freistaat Bayern zu ca. 53
% beteiligt sei, entsorge sowohl andienungspflichtige Abfälle, die weniger als
die Hälfte der Gesamtumsätze beträfen, als auch am Abfallmarkt akquirierte
Abfallmengen.
Die
Staatsregierung habe die Fragen 1.1, 3.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7.2 und 7.3 nicht oder
nur teilweise beantwortet, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen der GSB und
Dritter nicht zu verletzen. Die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sei Ausfluss
der Wettbewerbsfreiheit. Da die GSB als inländische juristische Person auf dem
Markt der Müllentsorgung im unmittelbaren Wettbewerb mit Konkurrenzunternehmen
stehe, sei dieses Grundrecht wesensmäßig auf sie anwendbar. Eine Mehrheitsbeteiligung
der öffentlichen Hand könne der Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person
des privaten Rechts nicht entgegenstehen.
Zu
den unbeantworteten Fragen im Einzelnen sei Folgendes zu bemerken:
Es
werde nach Einzelheiten gefragt, die zwischen der GSB und dritten Unternehmen
vertraglich vereinbart seien. Damit seien Grundrechte dieser Dritten betroffen.
Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine
Preisgabe individueller Geschäftsdaten nur dann zulässig sei, wenn eine
Abwägung mit dem parlamentarischen Fragerecht ein überwiegendes öffentliches
Interesse ergebe. Dies sei hier nicht der Fall.
Das
Prognos-Gutachten (Frage 1.1) sei von der GSB in
Auftrag gegeben worden. Durch die Veröffentlichung der Kosten des Gutachtens
müssten privatrechtliche Beziehungen zwischen der GSB und dem Auftragnehmer Prognos offen gelegt werden. Hierdurch würde die
Rechtsposition eines Dritten, namentlich das Recht auf vertrauliche Behandlung
gegenseitiger Vertragsbeziehungen, berührt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
Kenntnis der Kosten des Gutachtens sei fraglich, da die Kosten vom Unternehmen
selbst getragen worden seien und angesichts eines Jahresfehlbetrags im Jahr 2002
von rund 7,6 Mio. € keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des
Unternehmens gehabt hätten.
Zur
Frage 3.1 sei darauf hinzuweisen, dass die Gesamthöhe der Bankverbindlichkeiten
aus der Bilanz ersichtlich sei. Durch Gegenüberstellung der aktuellen Bilanz
mit den Bilanzen der Vorjahre könne die Entwicklung der Verbindlichkeiten
verfolgt werden. Ein darüber hinausgehendes, die vertrauliche Behandlung
gegenseitiger Vertragsbeziehungen überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe,
bei welcher Geschäftsbank in welcher Höhe Darlehensverbindlichkeiten bestehen,
sei nicht nachvollziehbar.
Die
Fragen hätten auf eine Veröffentlichung betriebsinterner Daten zur Kostenstruktur
und betriebswirtschaftlichen Kalkulation gezielt. Im Geschäftsbericht würden
das Mengenaufkommen, die Umsatzerlöse und – ab dem Jahr 2003 – auch die
Betriebsleistung der einzelnen Sparten im Mehrjahresvergleich veröffentlicht.
Durch eine über den Geschäftsbericht hinausgehende Veröffentlichung der angefragten
Daten könnten Konkurrenzunternehmen Wettbewerbsvorteile erlangen. Demgegenüber
müsse ein weitergehendes Informationsinteresse der Antragstellerin zu 2
zurücktreten.
Zu
Fragen 7.2 und 7.3:
Die
personelle Organisation des Unternehmens stelle einen wesentlichen Bestandteil
der Geschäftspolitik dar. Angaben hierzu ließen Aufschlüsse über die Unternehmensstrategie
zu, die für Wettbewerber von Nutzen sein könnten. Eine Antwortpflicht bestehe
daher nicht.
Zur
Beantwortung der Fragen 1, 2 und 6 sei u. a. auf eine nicht in den Landtagsdrucksachen
veröffentlichte Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Dr.
Heinz Kaiser verwiesen worden. Diese – versehentliche – Bezugnahme auf ein
nicht als Landtagsdrucksache veröffentlichtes Schreiben sei nicht geeignet, dem
Informationsverlangen der Antragsteller genüge zu tun. Das Bayerische
Staatsministerium der Finanzen habe von der Nichtveröffentlichung jedoch erst
durch die Antragsschrift Kenntnis erlangt und daraufhin den Antragstellern das
betreffende Schreiben mit Zustimmung des Empfängers unverzüglich zur Verfügung
gestellt. Dem Informationsverlangen der Antragsteller
sei damit mittlerweile ausreichend Rechnung getragen.
Die
unterbliebene Angabe näherer Einzelheiten zur Finanzierung des Ludwig-Musicals
durch die Bayerische Landesbank und die LfA sei nicht zu beanstanden. Aufgrund
des verfassungsrechtlich geschützten Bankgeheimnisses sei eine weitergehende
Antwort nicht möglich. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sei
insoweit nicht erfolgt.
Bei
einem Grundstückspacht- oder -kaufvertrag (Fragen 3 und 4) werde der Staat rein
fiskalisch tätig. Dabei sei der im allgemeinen Geschäftsverkehr übliche
Grundsatz der Vertraulichkeit gegenüber dem Vertragspartner streng zu beachten.
Die Vorlagen an den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags
zu Grundstücksangelegenheiten des Staates enthielten
neben Angaben zum Kaufpreis und besonderen Vertragsbedingungen auch den Namen
und zum Teil persönliche Informationen über die Grundstücksan- oder -verkäufer
(z. B. deren Bonität). Zur Wahrung dieser schutzwürdigen Belange Dritter würden
die Vorlagen seit Jahrzehnten stets in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Der
jeweilige Vertragspartner des Freistaates Bayern müsse sich auf die Wahrung der
geschäftsüblichen Vertraulichkeit verlassen können.
Aus
Art. 81 BV, Art. 63 Abs. 3 BayHO ergebe sich, dass
Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürften. Die
Ermittlung des Wertes durch Angebot und Nachfrage auf dem Immobilienmarkt als
objektivstem Indikator werde gefährdet, wenn ein potentieller
Interessentenkreis wegen einer möglichen Veröffentlichung von Details des
Geschäfts und persönlichen Daten von der Abgabe eines Angebots abgehalten
würde. Das Staatsministerium der Finanzen habe dementsprechend auf die Fragen 3
und 4 im zulässigen Rahmen vollumfänglich geantwortet. Hinsichtlich der nicht
für die Öffentlichkeit bestimmten Details sei auf die Vorlagen an den
Haushaltsausschuss verwiesen worden. § 188 i. V. m. § 186 Satz 1 GeschOLT gebe allen Landtagsabgeordneten das Recht, die
beim Landtagsamt verwahrten Unterlagen und auch die Protokolle der nichtöffentlichen
Sitzungen einzusehen. Es sei den Antragstellern deshalb in zumutbarer Weise
möglich gewesen, alle von den Fragen 3 und 4 erfassten Details zu erfahren.
Dem Bayerischen Landtag wurde Kenntnis von der
Verfassungsstreitigkeit gegeben.
Die
Anträge sind zulässig.
Das
gilt auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 4. Einer Fraktion als einem Zusammenschluss
von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten
zustehen, etwa das Recht auf Information. Die Antragstellerin zu 4 kann geltend
machen, die Behandlung der von ihr mitgetragenen Anfragen durch die
Staatsregierung verletze sie in ihren eigenen verfassungsmäßigen Rechten, weil
sie dadurch als Fraktion gehindert werde, den für ihre parlamentarische Arbeit
für erforderlich gehaltenen Informationsstand zu erreichen (VerfGH vom
17.7.2001 = VerfGH 54, 62/72 f.).
VI.
Die
Anträge sind zum Teil begründet.
Das
Frage- und Informationsrecht eines Abgeordneten und der Umfang der hierzu korrespondierenden
Antwort- und Informationspflicht des befragten Staatsorgans sind in der Bayerischen
Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem in Art.13 Abs. 2 BV begründeten
Status eines Parlamentsabgeordneten sowie allgemein aus den Aufgaben, die einem
Parlament im demokratischen Rechtsstaat zukommen, nämlich besonders der Mitwirkung
an der Gesetzgebung und der Ausübung der Kontrolle über die Exekutive, folgt
aber, dass ein Abgeordneter – im Rahmen bestimmter Grenzen – ein Recht auf
Beantwortung seiner an die Staatsregierung gerichteten Fragen hat.
1.
Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein
Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben; er verbürgt
ihm einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben. Dazu gehört
u. a. ein gewisser Mindestbestand an Rede- und Antragsbefugnissen.
Im
Gesetzgebungsverfahren hat ein Abgeordneter das Recht, Initiativen zu ergreifen,
abzustimmen, Anträge zu stellen und zu beraten. Um diese Rechte sachgerecht
wahrnehmen zu können und hierdurch die Aufgabe zu erfüllen, mit der ihn der
Wähler beauftragt hat, bedarf der Abgeordnete grundsätzlich umfassender
Sachinformationen. Aus dem in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gewährleisteten Status
erwächst dem Abgeordneten mithin ein Recht darauf, dass ihm von der Seite der
Exekutive grundsätzlich diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die
ihm die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertreter des Volkes im Parlament ermöglichen,
nämlich die sachverständige Beurteilung und Entscheidung von Sachfragen.
Neben
der Gesetzgebung kommt dem Parlament die Kontrolle der Exekutive zu. Die
Kontrollfunktion des Parlaments als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen
Regierungssystems und der Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig
bestehenden Interessengegensatzes zwischen regierungstragender
Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten
der Minderheit abhängig. Das Fragerecht des einzelnen Abgeordneten zur Ausübung
der parlamentarischen Kontrolle über die Exekutive ist insoweit auch in Art. 16
a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV begründet.
Somit
ist aus der Verfassung selbst das Recht eines jeden Abgeordneten herzuleiten,
Fragen an die Staatsregierung zu richten. Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen
Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses
Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines
Abgeordneten zu beantworten (VerfGH 54, 62/73 f. m. w. N.).
Die
Antwortpflicht unterliegt allerdings bestimmten Grenzen. Diese können nicht für
alle in Betracht kommenden Fälle abstrakt im Voraus bestimmt werden. Sie ergeben sich in erster Linie aus der
Verfassung und verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Zur Bestimmung der Grenzen
im Einzelnen ist die Antwortpflicht nach dem „Ob“ und dem „Wie“ einer Antwort
zu differenzieren, also danach, ob überhaupt eine Antwort gegeben werden muss
und – gegebenenfalls – in welcher Art und Weise die Antwort zu erfolgen hat.
2.
Angesichts der Verankerung des Fragerechts und damit auch der Antwortpflicht in
der Verfassung selbst besteht nur ein enger Entscheidungsspielraum über das
„Ob“ einer Antwort. Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten,
muss danach die Ausnahme sein. Dabei sind die Gründe für die Ablehnung
anzugeben, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten
möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die
Ablehnung einzutreten (VerfGH 54, 62/74).
Für
die Beurteilung, ob im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Anfragen
jeweils eine Antwortpflicht bestanden hat, sind folgende Grundsätze maßgeblich:
a)
Eine Beschränkung der Antwortpflicht ergibt sich aus der Funktion des Fragerechts.
Es erfüllt keinen Selbstzweck, sondern hat das Ziel, die Arbeit der Abgeordneten
zu erleichtern (VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 4.10.1993 = NVwZ
1994, 678/679). Da es als Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung
zum Zweck der Kontrolle der Regierung dient, kann es sich nur auf Bereiche
erstrecken, für die die Regierung verantwortlich ist (VerfGH 54, 62/74; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 = NVwZ
2000, 671/672). In diesem Sinn hat die Geschäftsordnung für den Bayerischen
Landtag das Fragerecht der Abgeordneten im Einzelnen ausgestaltet (vgl. VerfGH
vom 17.6.1993 = VerfGH 46, 176/180 f.). Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 GeschOLT
müssen sich Schriftliche Anfragen auf Angelegenheiten beschränken, für die die
Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Damit knüpft die
Geschäftordnung an die Gliederung des Verwaltungsaufbaus in die unmittelbare
Staatsverwaltung (Staatsregierung und nachgeordnete
unselbständige Behörden) einerseits und die mittelbare Staatsverwaltung durch
rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts andererseits
an.
Der
Verantwortungsbereich der Staatsregierung umfasst demnach nicht nur das
Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch die Regierungsverantwortung.
Kontrollobjekt sind somit sowohl die von der Regierung selbst wahrgenommenen
Aufgaben als auch der von ihr verantwortete Aufgabenbereich. Die Zuweisung von
Verantwortung an eine Stelle setzt deren Verantwortungsfähigkeit voraus. Wer
keine Möglichkeit besaß oder besitzt, auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen
einzuwirken, kann dafür auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für das
parlamentarische Fragerecht bedeutet dies: Es erstreckt sich auf jeden
politischen Bereich, in dem die Staatsregierung oder eines ihrer Mitglieder in
seinem Aufgabenbereich tätig geworden ist oder sich geäußert hat, sowie auf
jeden Bereich, in dem die Regierung oder eines ihrer Mitglieder kraft rechtlicher
Vorschriften tätig werden kann (Gusy, ZRP 1998,
265/266; Geck, Die Fragestunde im Deutschen Bundestag, 1986, S. 81 f.; Poppenhäger, ThürVBl 2000,
121/124 f.).
Ist
der Verantwortungsbereich der Staatsregierung betroffen, kann sie sich nicht
auf Nichtwissen berufen. Sie ist dann gegebenenfalls zu Nachforschungen verpflichtet.
Ist ihr Verantwortungsbereich dagegen nicht berührt, besteht auch keine
Verpflichtung zur Aufklärung (Weis, DVBl 1988,
268/271).
aa)
Soweit sich das parlamentarische Fragerecht auf Handlungen oder das Unterlassen
der Staatsregierung bezieht, wird durch das hierarchische Prinzip eine
Verantwortlichkeit der Staatsregierung auch für nachgeordnete
Behörden begründet. Die mit dem Hierarchieprinzip verbundenen Möglichkeiten der
Aufsicht, von Weisungen und Eintrittsrechten verschieben die
Verantwortungszusammenhänge von unten nach oben. Zugleich orientiert sich die
Reichweite der Verantwortlichkeit der übergeordneten Staatsregierung nach dem
Inhalt und den Grenzen des Hierarchieprinzips. Wo prinzipiell unbegrenzte
Einwirkungsmöglichkeiten in der Hierarchie bestehen, ist ihre
Verantwortlichkeit größer als dort, wo jene Einwirkungsmöglichkeiten in der
Hierarchie begrenzt sind. So begründet die Fachaufsicht ein höheres Maß an
Verantwortung der übergeordneten Stelle als die Rechtsaufsicht z. B. über
selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts (Gusy,
ZRP 1998, 265/266 f.).
(1)
Werden staatliche Aufgaben unmittelbar durch die Staatsregierung und die ihr nachgeordneten Staatsbehörden wahrgenommen, ist die
Auskunftspflicht der Staatsregierung nicht auf Fragen der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungshandelns beschränkt. Die Rechenschaftspflicht bezieht sich – als
Kehrseite der Einwirkungsmöglichkeiten der Fachaufsicht – grundsätzlich auch
auf die Zweckmäßigkeit des Handelns (Lennartz/Kiefer,
DÖV 2006, 185/187).
(2)
Dagegen erstreckt sich die Verantwortlichkeit der Staatsregierung bei rechtsfähigen
Anstalten des öffentlichen Rechts, die Teil der mittelbaren Staatsverwaltung
sind, nur auf die Rechtmäßigkeit (Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern,
4. Aufl. 1992, RdNr. 28 zu Art. 55).
Die
LfA als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs.1 Satz 2 LfAG) steht gemäß
Art. 2 Abs. 1 LfAG unter der Rechtsaufsicht des
Staatsministeriums der Finanzen; dieses kann alle erforderlichen Anordnungen
treffen, um den Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der
Satzung zu erhalten.
Vergleichbar
ist die Rechtslage hinsichtlich der Bayerischen Landesbank, die nach Art. 1
Abs. 1 BayLBG ebenfalls als Anstalt des öffentlichen
Rechts organisiert ist. Die Rechtsaufsicht führen gemäß Art. 17 Abs. 1 BayLBG die Staatsministerien der Finanzen und des Innern.
(3)
Bezieht sich eine parlamentarische Anfrage auf den Aufgabenbereich einer
Gemeinde, ist zu unterscheiden, ob diese in Angelegenheiten des übertragenen
oder des eigenen Wirkungskreises tätig wird. Da die Gemeinden in Angelegenheiten
des übertragenen Wirkungskreises an die Weisungen der übergeordneten
Staatsbehörden gebunden sind (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV), erstreckt sich die Verantwortlichkeit
der Staatsregierung insoweit auch auf die Zweckmäßigkeit des Handelns
(Fachaufsicht, Art. 109 Abs. 2 Satz 1 GO); Eingriffe in das Verwaltungsermessen
sind allerdings auf die in Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Fälle
beschränkt. Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden wacht der Staat gemäß Art.
83 Abs. 4 Satz 3 BV, Art. 109 Abs. 1 GO dagegen nur über die Erfüllung der gesetzlichen
Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Rechtsaufsicht).
(4)
In der schriftlichen Anfrage vom 6.4.2004 zum VMB wird auch das Tätigwerden von
Sparkassen angesprochen. Sparkassen sind gemäß Art. 3 SpkG
rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Nach Art. 13 Abs. 1 SpkG wird die Aufsicht über die Sparkassen unter Leitung
des Staatsministeriums des Innern durch die Bezirksregierungen ausgeübt. Sie
erstreckt sich darauf, dass die Sparkasse ihre Geschäfte gesetz- und
satzungsmäßig führt (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 SpkG).
bb) Die
parlamentarische Kontrolle erfasst nicht nur das Tätigwerden der Staatsverwaltung
in den Formen des öffentlichen Rechts. Sie erstreckt sich vielmehr auf jegliche
Staatstätigkeit, auch soweit sie sich privatrechtlicher Unternehmensformen
bedient (Glauben, ZParl 1998, 496/498). Die
Verantwortlichkeit besteht überall dort, wo die Exekutive letztlich für das
Handeln eines privaten Rechtsträgers verantwortlich zeichnet, sie also
Einflussmöglichkeiten besitzt. Denn auch wenn die öffentliche Hand Aufgaben in
Formen des Privatrechts ausführt oder sich zu eigen macht, bleiben diese immer
ihre Aufgaben und damit – der Kontrolle unterliegende – Aktivitäten des Staates
(Badura, Festschrift für Schlochauer,
1981, S. 3/6 ff.). Öffentliche Unternehmen können daher Gegenstand
parlamentarischer Anfragen sein, auch wenn sie privatwirtschaftlich organisiert
sind. Die Staatsregierung ist dem Parlament gegenüber hinsichtlich der
Betätigung in privatrechtlichen Unternehmen zur Rechnungslegung verpflichtet
und hat sich der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der
Haushalts- und Geschäftsführung zu unterziehen (BVerfG
vom 5.6.1998 = BVerfGE 98, 145/161).
Bei
gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, also gleichzeitig von der öffentlichen
Hand und von Privaten gehaltenen Unternehmen hat Entsprechendes jedenfalls dann
zu gelten, wenn sie von der öffentlichen Hand „beherrscht“ werden. Denn im
beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand ist ein sachlicher Grund zu
sehen, sie der demokratischen Kontrolle, der öffentliche Tätigkeit stets
unterliegt, zu unterwerfen, auch wenn dadurch private Interessen (mit)berührt
sein können (Masing, Parlamentarische Untersuchungen
privater Sachverhalte, 1998, S. 326 ff. zum vergleichbaren Fragenkreis bei der
Zulässigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse; Lennartz/Kiefer,
DÖV 2006, 185/188; LVerfG Bremen vom 22.1.1996 = LVerfGE 4, 211; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 152/155). Sind jedoch in größerem Umfang
private Anteilseigner beteiligt, nehmen der Umfang der Einwirkungsmöglichkeiten
der Staatsregierung und damit auch ihre Verantwortlichkeit ab. Der
parlamentarischen Kontrolle kann dann allerdings das Verhalten der von der
öffentlichen Hand in die Unternehmensgremien entsandten Vertreter unterliegen.
Ob
der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage, die ein privatwirtschaftliches Unternehmen
mit Beteiligung der öffentlichen Hand betrifft, im Einzelfall der Schutz von
personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
entgegensteht, bedarf gesonderter Prüfung (vgl. unten VI 2 b).
cc)
Sinn des Fragerechts ist es, wie bereits ausgeführt, dem Abgeordneten zur Erfüllung
seiner Aufgaben als Vertreter des Volkes im Parlament die Möglichkeit zur
Gewinnung von Informationen zu verschaffen und die Kontrolle der Exekutive zu
ermöglichen. Aus diesem Zweck des Fragerechts ergibt sich, dass rein private Bereiche
grundsätzlich nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein können (VerfGH
54, 62/77). Eine Ausnahme kann aber dann gegeben sein, wenn ein Bezug zur
Verantwortlichkeit der Staatsregierung besteht (Glauben/Edinger,
DÖV 1995, 941/944).
Hieraus
folgt, dass die Verhältnisse bei allein privat getragenen Unternehmen in aller
Regel nicht Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage sein können, weil
insoweit der öffentliche Bezug und damit das öffentliche Interesse an einer Klärung
fehlen. Dies gilt auch dann, wenn diese Unternehmen in erheblichem Umfang
öffentliche Mittel erhalten. Sie bleiben grundsätzlich privates Engagement und
werden auch bei weit greifender Subventionierung nicht zum Mandatar des Volkes.
In diesen Fällen nutzt der Staat privates Engagement, macht die betreffende
Aufgabe aber nicht zur eigenen. Parlamentarisch verantwortlich ist insoweit nur
die Exekutive und zwar nur dafür, dass Subventionen überhaupt bereitgestellt
werden und wie deren Zweckbindung hinreichend überwacht wird. Thema einer
Anfrage können also nur Umstände der Subventionsgewährung als solcher sein (vgl.
Masing, a. a. O., S. 328 f., 335).
Ebenso
wenig eröffnet grundsätzlich die Vergabe öffentlicher Aufträge an allein privat
getragene Unternehmen ein parlamentarisches Fragerecht im Hinblick auf die
Verhältnisse des privaten Vertragspartners. Der parlamentarischen Kontrolle
unterliegt dagegen das Verhalten der öffentlichen Hand bei der Auftragsvergabe.
b)
Grenzen des Fragerechts können sich ferner ergeben, wenn die Beantwortung einer
Anfrage Grundrechte Dritter berührt. Geht es um die Bekanntgabe personenbezogener
Daten, ist das in Art. 100, 101 BV, Art. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung (VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57,
113/119) zu beachten. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind ebenfalls nicht
nur einfachrechtlich geschützt (vgl. z. B. § 85 GmbHG,
§§ 93, 116, 404 AktG). Die entsprechenden Regelungen
stellen vielmehr eine Ausformung der Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV,
Art. 14 GG), aus der sich das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb ergibt, sowie der durch Art. 101 BV, Art. 12 Abs. 1 GG garantierten
Berufsfreiheit dar.
Um
festzustellen, ob schutzwürdige Interessen Dritter dem Auskunftsrecht entgegenstehen,
sind das Informationsinteresse des Abgeordneten und das Geheimhaltungsinteresse
des Dritten unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden
Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen
Systems gegeneinander abzuwägen. Die unterschiedlichen Interessen müssen
einander im Weg der praktischen Konkordanz so zugeordnet werden, dass beide
soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. Diese Bewertung ist
einzelfallbezogen anhand der jeweiligen konkreten Gesamtumstände vorzunehmen (BVerfG vom 17.7.1984 = BVerfGE
67, 100/143 f.; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom
19.12.2002 = LVerfGE 13, 284/298 f.; Poppenhäger, ThürVBl 2000,
152/155; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/188 f.; Kestler, ZParl 2001, 258/268 ff.;
Weis, DVBl 1988, 268/272; Geck, a. a. O., S. 94 ff.;
Glauben, ZParl 1998, 496/503). Dabei wird das
landesverfassungsrechtlich verankerte Fragerecht der Abgeordneten durch
bundesrechtlich geregelte Geheimhaltungspflichten nicht zwangsläufig
überlagert. Art. 31 GG kommt insoweit nicht zur Anwendung, da die
Verfassungsräume von Bund und Ländern grundsätzlich selbständig nebeneinander
stehen und im Übrigen das Erfordernis parlamentarischer Kontrolle auf
Landesebene über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch bundesverfassungsrechtlich
vorausgesetzt wird (Poppenhäger, ThürVBl
2000, 152/155).
3.
Soweit nach diesen Grundsätzen eine Antwortpflicht der Staatsregierung besteht,
ist die Art und Weise, in der diese Antwort zu geben ist, das „Wie“ der Antwort,
zu bestimmen.
Die
Verfassungsorgane und ihre Gliederungen sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
Diese Rücksichtnahme gebietet, dass alle Verfassungsorgane bei der Ausübung
ihrer Befugnisse und Aufgaben den Funktionsbereich des anderen Organs respektieren.
Nur so ist ein sinnvolles Zusammenwirken mehrerer prinzipiell gleich geordneter
Staatsorgane im Interesse bestmöglicher Verwirklichung des Gemeinwohls zu
erreichen. Die Ausarbeitung einer Antwort auf eine Anfrage aus dem Parlament
kann einen großen Arbeitsaufwand erfordern, längere Zeit in Anspruch nehmen,
Ressourcen der Verwaltung binden und Kosten verursachen. Schon daraus ergibt
sich, dass die Staatsregierung notwendigerweise bei dem „Wie“ ihrer Antwort
einen gewissen Spielraum haben muss. Die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der
Staatsregierung darf durch die Beantwortung von Anfragen nicht gefährdet
werden.
Der
Staatsregierung gebührt mithin bei der Beantwortung von Schriftlichen Anfragen
eine gewisse Einschätzungsprärogative. Es liegt letztlich
im Rahmen dieser Einschätzungsprärogative, wie die
Staatsregierung ihre Antwort abfasst, in welchem Umfang sie auf Einzelheiten
eingeht und ob sie sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit
der Frage antwortet. Es ist daher z. B. grundsätzlich eine zulässige Form der
Antwort, wenn der Anfragende in geeigneten Fällen auf andere öffentlich
zugängliche Informationsquellen verwiesen wird, besonders auf Untersuchungen
und Erörterungen im Parlament sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen
Anfragen, oder wenn zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage
konzentrierende Antworten gegeben werden (VerfGH 54, 62/75 f. m. w. N.).
4.
Nach diesen Grundsätzen sind die Antworten der Staatsregierung, die den Gegenstand
des Organstreits bilden, verfassungsrechtlich wie folgt zu be
Zu
A.
Zu LT-Drs. 15/1242
Die
Antragsteller zu 1 und 4 rügen insoweit, dass die Fragen 1 bis 7 unzureichend
beantwortet worden seien.
Zu
Frage 1:
Eine
Antwortpflicht der Staatsregierung besteht schon deshalb nicht, weil die Frage
auf die Beantwortung des Verhaltens von Privatpersonen zielt, für die die
Staatsregierung weder unmittelbar noch mittelbar verantwortlich ist. Zwar
tragen die Antragsteller in der Antragsschrift vor, mit Hilfe von
Stimmrechtsübertragungen habe die LfA zeitweise mehr als 50 % der Stimmrechte
der STAG gehalten. In einem der vorgelegten Presseartikel (taz
vom 30./31.8.2003) ist ausgeführt, die LfA sei im Besitz von 63,4 bzw. 57 % der
Aktien gewesen. Es wird also eine – zeitweise – beherrschende Stellung der LfA
im Hinblick auf die STAG behauptet. Eine Aktienmehrheit der LfA führt jedoch
nicht dazu, dass eine direkte Legitimationskette zwischen der Staatsregierung
und dem Privatunternehmen STAG entsteht, was Voraussetzung für die Zulässigkeit
einer parlamentarischen Kontrolle unmittelbar der STAG und ihrer Organe wäre.
Die LfA ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 LfAG eine
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
der die finanzielle Förderung von Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie
sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschafts-, Verkehrs-
und Umweltstruktur Bayerns umfasst (Art. 3 Abs. 1 LfGA),
eigenständig tätig wird. Zwar hat das Staatsministerium der Finanzen als
Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Art. 2 Abs. 1 LfAG
darüber zu wachen, dass der Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit den
Gesetzen und der Satzung abgewickelt wird. Die Rechtsaufsicht über die LfA
greift jedoch nicht auf private Gesellschaften durch, an denen sich diese beteiligt
(Knemeyer, Bankgeheimnis und parlamentarische
Kontrolle bei Landesbanken, 1986, S. 50; vgl. auch BT-Drs.
15/2762 S. 153). Auch wenn die Antwort der Staatsregierung, ihr lägen keine
Erkenntnisse vor (vgl. LT-Drs. 14/12960 zu Frage I
4), die fehlende Verantwortlichkeit nicht nennt, ist die unterbliebene
Beantwortung wegen der genannten Überlegungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu
Frage 2 a:
Diese
Frage, die unmittelbar Handlungen der LfA betrifft, wurde von der Staatsregierung
unzureichend beantwortet.
a)
Zwar unterliegt das Tätigwerden der LfA nur insoweit dem parlamentarischen
Fragerecht, als die Staatsregierung im Rahmen der Rechtsaufsicht hierfür verantwortlich
ist. Dieser Bereich ist vorliegend jedoch berührt, da sich die Anfrage auf die
Rechtmäßigkeit des Verhaltens der LfA als Anstalt des öffentlichen Rechts bei
der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bezieht.
aa)
Art. 2 und 12 LfAG enthalten eine dualistische
Aufsichtsregelung für die LfA (vgl. LT-Drs. 14/4227
S. 1, 5 ff.). Sie steht nach Art. 2 Abs. 1 LfAG
einerseits unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen, das
alle erforderlichen Anordnungen treffen kann, um den Geschäftsbetrieb in
Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung zu erhalten. Zum anderen obliegen
gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 LfAG dem Verwaltungsrat
Aufsichtsbefugnisse. Er beschließt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit
und überwacht die gesamte Geschäftsführung der Bank (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LfAG). Zudem unterliegt die LfA als Kreditinstitut (vgl.
Art. 1 Abs. 1 LfAG) der bundesrechtlich geregelten
Bankenaufsicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen.
Aus
der dualistischen Aufsichtsregelung des LfA-Gesetzes ergibt sich, dass es allein
Sache des Verwaltungsrats ist, das operative Geschäft zu kontrollieren. Die
Überwachung einzelner Bankgeschäfte, wie z. B. von Aktienverkäufen, fällt grundsätzlich
nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsichtsbehörde und kann damit
auch nicht Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle sein. Geschäftspolitische
Fehlentscheidungen unterliegen allein der Kontrolle des Verwaltungsrats, nicht
aber der Rechtsaufsicht. Eine Prüfung von Angelegenheiten, die sich im Rahmen
pflichtgemäßen Ermessens halten, insbesondere eine Prüfung der Zweckmäßigkeit,
durch die Staatsaufsicht ist nicht zulässig. Jedes in Richtung einer
Fachaufsicht zielende Auskunftsverlangen kann daher zum einen von der LfA gegenüber
der Rechtsaufsichtsbehörde und zum anderen von der Staatsregierung gegenüber
einem Parlamentsmitglied zurückgewiesen werden (Knemeyer,
a. a. O., S. 14 f., 28, 47 f.). Zwar befindet grundsätzlich allein der
Abgeordnete darüber, welcher Informationen er zur Erfüllung seiner Aufgaben
bedarf (LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002
= LVerfGE 13, 284/296; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom
4.10.1993 = NVwZ 1994, 678/679); das parlamentarische
Kontrollrecht wird jedoch durch den Verantwortungsbereich der Staatsregierung
begrenzt.
bb)
Einzelne Bankgeschäfte können jedoch ausnahmsweise dann Gegenstand des parlamentarischen
Fragerechts sein, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür vorhanden sind,
dass der rechtsaufsichtliche Verantwortungsbereich der Staatsregierung durch
das Verhalten der LfA im Zusammenhang mit diesen Geschäften berührt sein kann.
Liegen solche Gesichtspunkte, die für eine rechtsaufsichtliche Relevanz
sprechen, dagegen nicht vor, ist die Staatsregierung auch nicht zur
Beantwortung der parlamentarischen Anfrage verpflichtet. Die Antragsteller zu 1
und 4 haben hier Umstände vorgetragen, die nicht allein die Zweckmäßigkeit
eines Bankgeschäfts betreffen, sondern für einen Klärungsbedarf im Rahmen der
Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen sprechen. Sie verweisen in
diesem Zusammenhang auf Presseveröffentlichungen, in denen der LfA eine unerlaubte
Einflussnahme auf ein Mitglied eines Vertretungsgremiums der STAG durch die
Gewährung von Aktienoptionen vorgeworfen wird. Dabei handelt es sich um nicht
nur von den Antragstellern erhobene (vgl. Kestler, ZParl 2001, 258/278), sondern in der Öffentlichkeit durch
Presseveröffentlichungen mehrfach bekannt gewordene rechtlich bedeutsame
Vorwürfe (vgl. § 117 AktG).
cc)
Nach seinem Sinn und Zweck kann sich das parlamentarische Fragerecht allerdings
grundsätzlich nur auf den Verantwortungsbereich der Staatsregierung, also auf
die Handhabung der Rechtsaufsicht im konkreten Fall, und nicht unmittelbar auf
das Verhalten der LfA beziehen. Dem Parlament steht auch kein Recht zu, die
Staatsregierung zu beauftragen, bestimmte Informationen einzuholen, also ihre
Auskunftspflicht im Rahmen der Rechtsaufsicht so und nicht anders zu handhaben
(Knemeyer, a. a. O., S. 27 ff., 44). Zwar haben die
Antragsteller hier nicht um Information darüber gebeten, ob und inwieweit die
Staatsregierung rechtsaufsichtliche Konsequenzen aus den von ihnen genannten
Presseveröffentlichungen gezogen hat, sondern unmittelbar nach Aktiengeschäften
der LfA gefragt. Da das Verhalten der LfA jedoch Grundlage einer möglichen
rechtsaufsichtlichen Kontrolle durch die Staatsregierung ist, ist die
Fragestellung noch als zulässig anzusehen.
b)
Der Beantwortung stehen weder überwiegende Interessen der LfA noch vorrangige
Rechte Dritter entgegen.
aa) Die
Staatsregierung beruft sich u. a. darauf, durch die Weitergabe der gewünschten
Informationen würden betriebswirtschaftliche Daten und Geschäftsgeheimnisse der
LfA offenbart. Ohne einen effektiven Schutz der Geschäftsgeheimnisse sei die
von der LfA geforderte eigenverantwortliche Unternehmensführung nicht möglich.
Allein ein einfachrechtlicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
könnte allerdings schon vom Grundsatz her keinen Vorrang vor dem
verfassungsrechtlich garantierten Fragerecht der Abgeordneten genießen. Bei
Privatunternehmen lässt sich dieser Schutz auf verfassungsrechtliche Positionen
zurückführen, die durch Art. 100, 101 BV (Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
Handlungsfreiheit) und Art. 103 BV (Grundrecht auf Eigentum) gewährleistet
werden. Die LfA ist einerseits als Anstalt des öffentlichen Rechts konzipiert
(Art. 1 Abs. 1 Satz 2 LfAG). Zugleich ist sie ein
Kreditinstitut (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LfAG), nimmt als
solches am Finanzdienstleistungsverkehr teil und konkurriert mit anderen Banken.
Ob sie sich deshalb in einer Schutzposition befindet wie eine Privatperson und
somit am Grundrechtsschutz teilnimmt (vgl. Meder, RdNr.
5 vor Art. 98 m. w. N.; Knöpfle in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle,
Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 22 zu
Art. 98), kann dahingestellt bleiben, da das für die demokratische Kontrolle
essentielle parlamentarische Fragerecht jedenfalls als höherrangig zu gewichten
ist.
Zwar
ist die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine wichtige
Voraussetzung dafür, dass die LfA als Kreditinstitut am wirtschaftlichen Verkehr
teilnehmen kann. Andererseits wirtschaftet die LfA mit öffentlichen Geldern
(Art. 3 Abs. 4 LfAG) und im öffentlichen Interesse
(Art. 3 Abs. 1 und 2 LfAG). Gewährträger ist gemäß
Art. 1 Abs. 2 LfAG der Freistaat Bayern. Damit
besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Aufklärung von
Sachverhalten, die für die Rechtsaufsicht erheblich sind. Demgegenüber erscheinen
Einblicke in die interne Geschäftspolitik durch die Bekanntgabe der gewünschten
Informationen im Hinblick auf die geringe Anzahl von möglicherweise betroffenen
Bankgeschäften nur äußerst begrenzt möglich.
bb)
Auch schutzwürdige Rechte Dritter können der Beantwortung nicht mit Erfolg entgegengehalten
werden. Dies folgt nicht schon daraus, dass die Antragsteller mit der Frage
nicht auf die Bekanntgabe von Namen zielen. Da es sich bei den Mitgliedern des
Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft nur um einen eng umgrenzten
Personenkreis handelt, ist nicht auszuschließen, dass sich auch ohne die
Nennung von Namen Rückschlüsse auf einzelne Personen ziehen lassen.
Die
Vertragspartner der LfA werden gemäß Art. 14 Abs. 1 LfAG
durch das Bankgeheimnis geschützt (vgl. Hopt in
Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. 2006, BankGesch A/9), das seine Grundlage im Recht auf
informationelle Selbstbestimmung hat. Diese Grundrechtsposition schützt den
Einzelnen vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe
seiner persönlichen Daten und gewährt ihm die Befugnis, grundsätzlich selbst
über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (VerfGH
57, 113/119). Die im Schrifttum teilweise vertretene Ansicht, der Schutz der
Grundrechte Dritter gehe den parlamentarischen Fragebefugnissen in der Regel
vor (Burkholz, VerwArch
1993, 203/224 f., 229), wird der Bedeutung des Fragerechts im demokratischen
Rechtsstaat nicht gerecht. Es ist vielmehr jeweils eine Abwägung anhand
sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
praktischen Konkordanz vorzunehmen.
Die
Bekanntgabe der gewünschten Informationen wäre für die Betroffenen dann
unzumutbar, wenn die Intimsphäre und damit der absolut geschützte Bereich privater
Lebensgestaltung betroffen wäre (vgl. BVerfG vom
15.12.1983 = BVerfGE 65, 1/45). Dies ist hier jedoch
nicht der Fall. Es ist vielmehr der berufliche Bereich von Mitgliedern der
Vertretungsorgane einer Aktiengesellschaft betroffen, in dem Privatpersonen
eher damit rechnen müssen, die Aufmerksamkeit des die Landesregierung
kontrollierenden Parlaments zu finden (Lennartz/Kiefer,
DÖV 2006, 185/189). Hinzu kommt, dass ohne die Nennung von Namen eine über die
früheren Presseveröffentlichungen hinausgehende zusätzliche Beeinträchtigung
kaum zu erwarten ist und Rückschlüsse auf bestimmte Personen ohnehin nur Eingeweihten
möglich sein werden (vgl. Kestler, ZParl 2001, 258/270 f.). Im Verhältnis zu diesen möglichen,
aber nicht besonders gravierend zu erachtenden Beeinträchtigungen der
Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern der Vertretungsorgane der STAG überwiegt
das für einen demokratischen Staat wesentliche Kontrollrecht des Parlaments.
Die Beantwortung war daher auch ohne die Zustimmung möglicher Betroffener zulässig.
c)
Es ist nicht erkennbar, dass eine umfassende Antwort auf die Frage unverhältnismäßigen
Aufwand verursachen würde.
d)
Der Antrag hat sich insoweit nicht dadurch erledigt, dass Staatsminister Dr. Wiesheu in der Sitzung des Bayerischen Landtags vom 1.
Dezember 2004 (Plenarprotokoll 15/30 S. 2041 f.) zu dem Aktienoptionsprogramm
Stellung genommen hat. Denn für die Beurteilung der Frage, ob Rechte der
Antragsteller verletzt sind, kommt es auf den Zeitpunkt der Beantwortung der
Schriftlichen Anfrage durch die Antragsgegnerin an. In einem Organstreitverfahren
geht es nicht nur um die Durchsetzung bestimmter Rechte des Antragstellers, sondern
in gleicher Weise um die objektive Klärung der zwischen den beteiligten Organen
umstrittenen Verfassungsrechtsfragen. Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
soll in diesem Bereich der Rechtsfrieden für die Zukunft gesichert werden
(VerfGH 46, 176/179 f.).
Zu
Frage 2 b:
Die
Antwort auf diese Frage lässt keine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte
der Antragsteller erkennen.
Die
bereits mit Schreiben vom 7. September 2003 gestellte Frage hat das Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie am 7. November 2003
dahingehend beantwortet, dass die LfA im Zeitraum ihrer Beteiligung bis zur
Insolvenz der Schneider AG rund eine Million Aktien außerbörslich
in einigen wenigen Paketen verkauft habe. Insgesamt seien damit die
Anschaffungskosten nicht gedeckt worden. Hinsichtlich des Preises wurde auf das
Geschäftsgeheimnis verwiesen.
Dass
Angaben zum Verkaufspreis der Aktien unterblieben sind, ist im Ergebnis nicht
zu beanstanden. Dem Vorbringen der Antragsteller ist nicht mit hinreichender
Deutlichkeit zu entnehmen, inwiefern diesbezüglich der Verantwortungsbereich
der Staatsregierung betroffen sein könnte. Mögliche Aktiengeschäfte zwischen
der LfA und Mitgliedern der Organe der STAG sind bereits von der Frage 2 a
erfasst. Soweit in den mit der Antragsschrift vorgelegten Unterlagen (vgl. z.
B. taz vom 30./31.8.2003) behauptet wird, die LfA
habe Anleger über den Zustand des Unternehmens getäuscht, wäre dies zwar
rechtsaufsichtlich relevant. Ein Anspruch auf die Beschaffung bestimmter
Informationen kann hieraus aber grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Anders
als bei Frage 2 a ist hier nicht erkennbar, dass gerade der Preis der Aktien
Grundlage einer möglichen rechtsaufsichtlichen Kontrolle durch die
Staatsregierung sein könnte (vgl. oben a cc zu Frage
2 a). Eine rechts-aufsichtliche Relevanz ergibt sich
auch nicht aus einem inhaltlichen Bezug zur Frage 2 a. Der Antragsteller zu 1
hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage dargelegt, dass die Frage 2 b –
unabhängig von der Frage 2 a – allgemein auf Aktiengeschäfte der LfA im Zusammenhang
mit der Schneider AG ausgerichtet sei.
Zu
Fragen 3, 4 und 7:
Die
Staatsregierung war nicht verpflichtet, diese Fragen zu beantworten, die den
Ablauf und die Gestaltung des Insolvenzverfahrens,
wie z. B. die Bieter und vertragliche Überlegungen für einen Verkauf des
insolventen Unternehmens, betreffen.
Durch
die Abwicklung des Insolvenzverfahrens wird der
Verantwortungsbereich der Staatsregierung nicht berührt. Für die Verwaltung des
zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ist nach § 80 Abs. 1 InsO der Insolvenzverwalter zuständig; er steht gemäß § 58
Abs. 1 Satz 1 InsO unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.
Hinzu kommt, dass die Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen über
die LfA – wie bereits zur Frage 1 ausgeführt – schon nicht auf private
Gesellschaften durchgreift, an denen sich die LfA beteiligt. Nichts anderes
gilt für den Fall der Insolvenz.
Auch
wenn die Staatsregierung zur Frage 3 auf fehlende Kenntnis (vgl. LT-Drs. 14/12960 zu Fragen V 3 und 4) und zur Frage 4 auf
das Bestehen privatrechtlicher Verträge, deren Inhalt nicht zur
Veröffentlichung bestimmt sei (vgl. LT-Drs. 14/12960
zu Fragen VI 1 und 2), nicht aber auf ihre fehlende Verantwortlichkeit
verwiesen hat, ist die unterbliebene Beantwortung wegen der genannten Überlegungen
im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf Frage 7 hat die Staatsregierung
zutreffend auf die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters hingewiesen (vgl.
Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, In-frastruktur, Verkehr und Technologie vom 7.11.2003 zu
Frage 8) und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihre Zuständigkeit nicht
betroffen sei.
Zu
Fragen 5 und 6:
Auch
insoweit bestand keine Antwortpflicht der Staatsregierung. Die Fragen betreffen
unternehmensinterne Vorgänge der STAG, für die die Staatsregierung aus den
bereits oben zur Frage 1 dargelegten Gründen nicht verantwortlich ist. Hierauf
hat die Staatsregierung in ihrer Antwort vom 7. November 2003 zu den Fragen 6
und 7 der Schriftlichen Anfrage vom 7. September 2003 auch zutreffend
hingewiesen.
Zu LT-Drs. 15/1741
Aus
der Antragsbegründung geht hervor, dass die Antragsteller zu 1 und 4 lediglich
hinsichtlich der Fragen 4 a, b und c eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen
Rechte geltend machen.
Zu
Fragen 4 a, b und c:
Diese
Fragen wurden von der Staatsregierung unzureichend beantwortet. Sie haben eine
ähnliche Zielrichtung wie Frage 2 a in LT-Drs.
15/1242. Während die letztgenannte Frage allgemein die Abgabe von Anteilen der
LfA an der STAG an einen bestimmten Personenkreis zum Gegenstand hat, wird hier
konkret die Gewährung von Aktienoptionen und deren Ausgestaltung angesprochen.
Andererseits sind die Fragen 4 a, b und c insoweit weiter gefasst, als sie sich
nicht ausdrücklich auf Geschäfte mit Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des
Vorstands der STAG beschränken. Letztlich zielen alle genannten Fragen auf die
Aufklärung desselben Sachverhalts. Wie auch Frage 2 a in LT-Drs.
15/1242 betreffen die Fragen 4 a, b und c der weiteren Anfrage ein
rechtsaufsichtlich bedeutsames Verhalten der LfA, für das eine
Verantwortlichkeit der Staatsregierung gegeben ist. Auf die obigen Ausführungen
zu Frage 2 a in LT-Drs. 15/1242 wird daher Bezug genommen.
Zu
B. – LT-Drs. 15/1435
Zu
Frage 1:
Die
Frage wurde auf die verfahrensgegenständliche Anfrage vom 6. April 2004 hin vollständig
beantwortet. Für das vorliegende Organstreitverfahren ist daher nicht
entscheidungserheblich, dass die Beantwortung im Rahmen einer früheren Schriftlichen
Anfrage des Antragstellers zu 1 verweigert wurde (vgl. LT-Drs.
15/656 zu Frage 6).
Zu
Frage 2 a:
Der
erste Teil der Frage betrifft zum einen das Verhalten der VMB GmbH, einer von
der Staatsregierung unabhängigen privaten Gesellschaft. Da es insoweit an einer
Verantwortlichkeit der Staatsregierung fehlt, ist eine Antwortpflicht zu verneinen.
Zum anderen bezieht sich die Frage auf mehrere Sparkassen, die Vertragspartner
der VMB GmbH waren. Diese unterliegen als rechtsfähige Anstalten des
öffentlichen Rechts (Art. 3 SpkG) der Rechtsaufsicht
durch die Bezirksregierungen unter der Leitung des Staatsministeriums des
Innern (Art. 13 Abs. 1 SpkG). Damit soll
gewährleistet werden, dass die Sparkassen ihre Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig
führen (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 SpkG). Die Anstaltsaufsicht
richtet sich in erster Linie darauf, die Erfüllung des Errichtungszwecks und
die Einhaltung der für die Tätigkeit der Sparkassen geltenden
spezialgesetzlichen Normen zu überwachen (Fischer in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band III, 2. Aufl. 2001, §
125 RdNr. 8). Gegenstand der Anfrage ist hier die
Abwicklung privatrechtlicher Verträge, die keine spezifisch
sparkassenrechtlichen Angelegenheiten betreffen. Auf diesen Bereich erstrecken
sich die Rechtsaufsicht und damit die Verantwortlichkeit der Staatsregierung
nicht.
Der
zweite Teil der Frage zur Übernahme der lokalen Domänen durch die VMB GmbH
wurde bereits am 12. Februar 2003 (LT-Drs. 14/11707
zu VMB I Frage 5 a) beantwortet.
Zu
Frage 2 b:
Soweit
sich die Frage auf den Einsatz von Steuergeldern bezieht, wurde sie bereits am
12. Februar 2003 (LT-Drs. 14/11707 zu VMB II Frage 5)
beantwortet. Dort ist ausgeführt, dass für den VMB keine staatlichen Gelder zur
Verfügung gestellt worden seien.
Darüber
hinaus war die Staatsregierung nicht zu einer Antwort verpflichtet. Hinsichtlich
der Sparkassen sind keine rechtsaufsichtlich relevanten Umstände erkennbar, die
eine Verantwortlichkeit der Staatsregierung begründen könnten. Daraus, dass die
Staatsregierung überregionale Initiatorin des VMB war, folgt keine
Verpflichtung, Fragen zu den Modalitäten der Umsetzung auf regionaler Ebene zu
beantworten.
Zu
Frage 3:
Es
bestand keine Pflicht zur Beantwortung dieser Frage, da auch insoweit eine
Verantwortlichkeit der Staatsregierung nicht erkennbar ist, zumal an der angesprochenen
Betreibergesellschaft neben der Sparkasse ein Zeitungsverlag und damit ein
privater Dritter beteiligt war.
Zu
Frage 4:
Die
Frage nach der Wettbewerbsfähigkeit des VMB wurde ausreichend beantwortet. Die
Staatsregierung hatte hierzu am 12. Februar 2003 (LT-Drs.
14/11707 zu VMB I Frage 7) und auf die verfahrensgegenständliche Anfrage hin am
8. Juli 2004 ergänzend Stellung genommen. Diese Ausführungen decken den Kern
der Fragestellung ab (vgl. VerfGH 54, 62/77). Da nicht nach bestimmten Tatsachen,
sondern nach einer Bewertung gefragt wurde, beruht die Antwort naturgemäß auf
subjektiven Einschätzungen.
Zu
Fragen 5 a, b und c:
Das
parlamentarische Fragerecht der Antragsteller zu 1 und 4 ist dadurch verletzt,
dass die konkreten Fördervolumina nicht angegeben wurden.
Nach
den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Staatsregierung bezieht sich
die Anfrage entgegen der vom Antragsteller zu 1 gewählten Formulierung nicht
auf die Vergabe von Aufträgen, sondern auf die Gewährung staatlicher Mittel im
Rahmen der Förderung. Zwar sind private Dritte, auch wenn sie Subventionen
erhalten, grundsätzlich nicht dem parlamentarischen Fragerecht unterworfen
(vgl. oben VI 2 a cc). Ziel der parlamentarischen
Kontrolle ist hier jedoch nicht unmittelbar das jeweilige subventionierte
Unternehmen, sondern vielmehr die für die Gewährung der Fördermittel
verantwortliche Exekutive. Dem Parlament steht nicht nur das Recht zu, den
Haushalt zu bewilligen (sog. Budgetrecht, Art. 78 BV). Es muss auch die
Möglichkeit haben, die Mittelverwendung zu überwachen (sog. Budgetkontrolle,
Art. 80 BV). Diesem Zweck dient hier die Wahrnehmung des parlamentarischen
Fragerechts durch die Antragsteller zu 1 und 4. Demgegenüber müssen die Interessen
der subventionierten Unternehmen an einer Geheimhaltung der konkreten Fördervolumina
zurücktreten. Die betroffenen Dritten werden durch die Mitteilung allein der
Beträge nicht unzumutbar und unverhältnismäßig in ihren Rechten betroffen, da
spezifische Betriebsinterna hierdurch nicht offen gelegt werden. Als Empfänger
öffentlicher Mittel müssen subventionierte Unternehmen zudem damit rechnen, die
Aufmerksamkeit des die Landesregierung kontrollierenden Parlaments zu finden.
Durch privatrechtliche Klauseln, in denen Vertraulichkeit vereinbart wird, darf
das parlamentarische Kontrollrecht nicht unterlaufen werden.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Beantwortung der
Fragen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.
Zu
Frage 6:
Der
zweite Teil der Frage zum Absatz des angesprochenen Geräts wurde bereits am 6.
Mai 2003 (LT-Drs. 14/12386 Bayern Online III zu Frage
4) beantwortet. Hinsichtlich des unbeantwortet gebliebenen ersten Teils der
Frage sind die Rechte der Antragsteller zu 1 und 4 verletzt, soweit die
Staatsregierung für den Einsatz von Fördermitteln verantwortlich ist. Zur
Begründung wird auf die Ausführungen zu Fragen 5 a, b und c Bezug genommen.
Zu
Fragen 7 und 8:
Mit
diesen Fragen begehren die Antragsteller die Bekanntgabe von Informationen aus
dem innerbetrieblichen Bereich privater Unternehmen, die über die Fördervolumina
hinausgehen. Die Beteiligung von Landkreisen und Gemeinden an den Telezentren
vermag eine Verantwortlichkeit der Staatsregierung für deren Geschäftsentwicklung
und eine hieraus folgende Antwortpflicht nicht zu begründen.
Zu
C. – LT-Drs. 15/709
Die
Antragsteller zu 2 und 4 rügen insoweit, dass die Fragen 1.1, 3.1, 4.2, 6.1,
6.2, 7.2 und 7.3 unzureichend beantwortet worden seien.
Zu
Frage 1.1:
Das
Fragerecht der Antragsteller ist insoweit verletzt, als es geboten gewesen wäre,
diese Frage durch unveröffentlichtes Schreiben zu beantworten.
Die
Antragsteller verlangen Auskunft über die Kosten eines Gutachtens, das die GSB
bei einer Privatfirma in Auftrag gegeben hat. Die GSB ist als GmbH organisiert
und erfüllt mit der Abfallentsorgung öffentliche Aufgaben. Der Freistaat Bayern
ist zu 53 % an der Gesellschaft des privaten Rechts beteiligt und hat damit die
Möglichkeit, beherrschenden Einfluss auf diese ausüben (vgl. § 47 Abs. 1 GmbHG). Ihre Geschäftstätigkeit kann daher Gegenstand der
parlamentarischen Kontrolle sein. Durch die Bekanntgabe der Kosten des
Gutachtens würden allerdings privatrechtliche Beziehungen zu dem Auftragnehmer
offen gelegt. Dies ist nur dann zulässig, wenn die verfassungsrechtlich
verankerte Rechtsposition der Antragsteller höherrangig als das durch Art. 101,
103 BV geschützte Geheimhaltungsinteresse des Auftragnehmers zu gewichten ist.
Die gewünschte Auskunft ist im Rahmen der dem Parlament obliegenden
Budgetkontrolle, die auch private, vom Freistaat Bayern beherrschte Unternehmen
erfasst, von Bedeutung. Andererseits erscheint es nicht ohne weiteres zumutbar,
dass ein privater Dritter, der mit der öffentlichen Hand rein privatrechtliche
Vereinbarungen abschließt, im Hinblick auf das parlamentarische Fragerecht mit
der Bekanntgabe von Vertragsinterna in der Öffentlichkeit rechnen muss (a. A.
zur Bekanntgabe von Auftragssummen LVerfG
Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = LVerfGE 13,
284/299; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/190).
Dem
Anliegen kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Antwort auf die
Frage der Antragsteller nicht in die Landtagsdrucksachen aufgenommen wird.
Diese Möglichkeit ist nach § 72 Abs. 2 GeschOLT
gegeben; insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von den für den Bundestag
geltenden Regelungen, die von einer generellen Drucklegung ausgehen (§ 105 GeschOBT i. V. m. Nr. 14 Satz 2 der Anlage 4; vgl. auch BT-Drs. 14/9613 S. 11, 15/2458 S. 3 und 15/2637 S. 2,
wo ausdrücklich auf die Publizität des Verfahrens bei Schriftlichen Anfragen
hingewiesen wird). Ein Absehen von der Drucklegung ist nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Antragsteller bei der Einreichung der Schriftlichen Anfrage beantragt
haben, die Antwort in die Landtagsdrucksachen aufzunehmen. Das Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen (vgl. VerfGH 54, 62/75)
verlangt hier, dass die Staatsregierung wegen der gegen eine Veröffentlichung bestehenden
Bedenken von sich aus auf eine in der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags
vorgesehene Möglichkeit zurückgreift, die sowohl dem Fragerecht der
Antragsteller als auch den Interessen des Auftragnehmers gerecht wird.
Zu
Frage 3.1:
Es
ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsregierung nur die Verbindlichkeiten
der GSB insgesamt, nicht aber die einzelnen Banken, die Kredite gewährt haben,
angegeben hat. Die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht und den
Geheimhaltungsinteressen der Kreditgeber ergibt hier keinen Vorrang zugunsten
der Antragsteller. Dem Recht des Parlaments auf Kontrolle der Mittelverwendung
ist durch die Bekanntgabe des Gesamtbetrags der Kreditverbindlichkeiten
hinreichend Rechnung getragen.
Zu
Fragen 4.2, 6.1 und 6.2:
Das
Fragerecht der Antragsteller ist insoweit verletzt; einer Beantwortung stehen
keine überwiegenden Interessen der GSB entgegen.
Die
Staatsregierung beruft sich darauf, bei den gewünschten Informationen handle es
sich um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse. Nach den Darlegungen der
Staatsregierung konkurriert die GSB jedenfalls in einem Teilbereich ihrer Unternehmenstätigkeit
mit anderen Wettbewerbern. Sie befindet sich damit in
einer Schutzposition wie jedes private Unternehmen und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz
der Art. 101 und 103 BV teil. Ein Vorrang dieser Belange im Verhältnis zum
Fragerecht der Antragsteller besteht jedoch nicht. Dass Konkurrenten aus den
gewünschten Informationen Vorteile am Markt ziehen könnten, ist weder von der
Antragsgegnerin nachvollziehbar belegt noch sonst ersichtlich.
Der
Antwortpflicht kann auch nicht entgegengehalten werden, dass neben der öffentlichen
Hand private Anteilseigner an der GSB beteiligt sind und diese ihrerseits ein
Interesse an der Geheimhaltung innerbetrieblicher Sachverhalte haben können. Diese
privaten Dritten müssen angesichts der dominierenden Stellung des Staates und
im Hinblick auf die der GSB durch Art. 10 BayAbfG
zugewiesenen Aufgaben (Entsorgung von Sonderabfällen) damit rechnen, dass die
Gesellschaft einer parlamentarischen Kontrolle unterzogen wird.
Zu
Fragen 7.2. und 7.3:
Die
Beantwortung darf insoweit ebenfalls nicht verweigert werden. Zwar zielen die
Fragen auf die Bekanntgabe interner betrieblicher Daten. Ein im Verhältnis zum
Fragerecht der Antragsteller vorrangiges Interesse an einer Geheimhaltung besteht
jedoch auch hier nicht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Fragen
4.2., 6.1 und 6.2 Bezug genommen. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden
Interessen ist hier zudem zu berücksichtigen, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern
Auswirkungen auf die Betriebssicherheit haben kann, da diese Arbeitnehmer
möglicherweise über eine geringere Qualifikation verfügen als auf Dauer beschäftigte
Fachkräfte.
Es
ist nicht erkennbar, dass eine Beantwortung der Fragen 1.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7.2
und 7.3 unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Als Gesellschafter hat
der Freistaat Bayern gemäß § 51 a GmbHG auch
entsprechende Auskunftsansprüche gegenüber der Gesellschaft.
Zu
D. – LT-Drs.
15/1629
Zu
Fragen 1, 2 und 6:
Die
Antwort der Staatsregierung auf diese Fragen ist nicht zu beanstanden.
a)
Die Antragsteller zu 1, 3 und 4 rügen, der Hinweis auf ein nicht in den Landtagsdrucksachen
veröffentlichtes Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 4. Februar
2004 an den Abgeordneten Dr. Kaiser stelle keine ordnungsgemäße Beantwortung
ihrer Anfrage dar. Zwar ist die Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes
Schreiben an eine dritte Person grundsätzlich nicht geeignet, einem
parlamentarischen Informationsverlangen zu genügen. Für die Antragsteller war
jedoch erkennbar, dass ihnen das betreffende Schreiben mangels Veröffentlichung
nicht zugänglich war. Bei dieser Situation hätte ihnen oblegen, das Staatsministerium
der Finanzen hierauf hinzuweisen und auf eine ausreichende Antwort zu dringen.
Dies gebietet der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme von
Verfassungsorganen, der hier zur Nachfrage verpflichtet (vgl. VerfGH 54, 62/76;
VerfG Brandenburg vom 16.11.2000 = DÖV 2001,
164/165). Im Übrigen hat die Staatsregierung den Antragstellern – nachdem sie,
wie sie vorträgt, durch die Antragsschrift Kenntnis von der Nichtveröffentlichung
erlangt hatte – das betreffende Schreiben vom 4. Februar 2004 zur Verfügung
gestellt. Eine Veranlassung festzustellen, dass das Informationsverlangen nicht
rechtzeitig, nämlich nicht im Rahmen der seinerzeitigen Antwort auf die Anfrage
befriedigt und damit gegen die Verfassung verstoßen worden sei, besteht unter
den gegebenen besonderen Umständen nicht.
b)
Zum Inhalt des Auskunftsbegehrens ist ergänzend Folgendes anzumerken: Die
Fragen zielen auf die Bedingungen und die Abwicklung bestimmter Kreditgeschäfte
der Landesbank und der LfA. Die Überwachung einzelner Bankgeschäfte dieser
Kreditinstitute fällt jedoch grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Rechtsaufsichtsbehörde. Da besondere Umstände, die den rechtsaufsichtlichen
Verantwortungsbereich der Staatsregierung berühren, nicht erkennbar sind, wäre
eine Antwortpflicht zu verneinen. Auf die Ausführungen zu A. LT-Drs. 15/1242 Frage 2 a wird Bezug genommen.
Zu
Fragen 3 und 4:
Es
kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller die Beantwortung dieser Fragen
mit hinreichender Begründung beanstandet haben. Das Fragerecht der Antragsteller
wird durch die Antwort der Staatsregierung nicht verletzt. Wegen der
Einzelheiten der Grundstücksgeschäfte wurde in zulässiger Weise auf die Vorlagen
für die nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Staatshaushalt und
Finanzfragen des Bayerischen Landtags verwiesen. Gemäß §§ 188, 186 Satz 1 GeschOLT sind die Antragsteller berechtigt, die beim Landtagsamt
verwahrten Unterlagen sowie die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen
einzusehen. Damit ist der Inhalt der Vorlagen und der Beratungen im Ausschuss
auch den Antragstellern zugänglich.
VII.
Das
Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Den Antragstellern zu
1, 2 und 4 ist die Hälfte der ihnen durch das Verfahren entstandenen
notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 5 VfGHG),
weil ihre Anträge teilweise erfolgreich sind. Hinsichtlich des Antragstellers
zu 3 wird keine Kostenerstattung angeordnet, weil seine Rügen keinen Erfolg
haben.