Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 26. Juli 2006

über die Verfassungsstreitigkeit

zwischen

 

den Antragstellern

1. Dr. Martin Runge, MdL,

2. Ruth Paulig, MdL,

3. Adi Sprinkart, MdL,

4. Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,

 

und

 

der Antragsgegnerin

Bayerische Staatsregierung

 

über die Frage, ob die Antworten der Bayerischen Staatsregierung auf die Schriftlichen Anfragen

1. der Antragsteller zu 1 und 4 vom 10. Mai 2004 (LT-Drs. 15/1242) und vom

    16. August 2004 (LT-Drs. 15/1741),

2. der Antragsteller zu 1 und 4 vom 6. April 2004 (LT-Drs. 15/1435),

3. der Antragsteller zu 2 und 4 vom 11. Februar 2004 (LT-Drs. 15/709),

4. der Antragsteller zu 2, 3 und 4 vom 27. Mai 2004 (LT-Drs. 15/1629),

deren Rechte aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1, 2 Satz 1 BV verletzen

 

Aktenzeichen: Vf. 11-IVa-05

 

 

 

 

L e i t s ä t z e:

 

 

1.      Das parlamentarische Fragerecht hat das Ziel, die Arbeit der Abgeordneten zu erleichtern. Soweit es der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Staatsregierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die Staatsregierung verantwortlich ist.

 

2.      Die Überwachung einzelner Bankgeschäfte der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung und der Bayerischen Landesbank fällt grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsichtsbehörde und kann damit auch nicht Gegenstand des parlamentarischen Fragerechts sein. Etwas anderes gilt nur, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der rechtsaufsichtliche Verantwortungsbereich der Staatsregierung berührt sein kann.

 

3.      Die parlamentarische Kontrolle erfasst nicht nur das Tätigwerden der Staatsverwaltung in den Formen des öffentlichen Rechts. Sie erstreckt sich auf jegliche Staatstätigkeit, auch soweit sie sich privatrechtlicher Unternehmensformen bedient. Bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, also gleichzeitig von der öffentlichen Hand und von Privaten gehaltenen Unternehmen gilt Entsprechendes, wenn sie von der öffentlichen Hand „beherrscht“ werden.

 

4.      Die Verhältnisse bei allein privat getragenen Unternehmen können in der Regel auch dann nicht Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage sein, wenn diese staatliche Fördermittel oder Aufträge erhalten. Der parlamentarischen Kontrolle unterliegt jedoch das Verhalten der öffentlichen Hand bei der Subventionsgewährung und der Auftragsvergabe.

 

5.      Grenzen des Fragerechts können sich ergeben, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter berührt. In einem solchen Fall sind das Informationsinteresse des Abgeordneten und das Geheimhaltungsinteresse des Dritten unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems gegeneinander abzuwägen.

 

 

 

 

Entscheidung:

 

1.     Die Antworten der Bayerischen Staatsregierung auf

a)     Nr. 2 a der Schriftlichen Anfrage der Antragsteller zu 1 und 4 vom 10. Mai 2004 (LT-Drs. 15/1242),

b)     Nr. 4 a, b und c der Schriftlichen Anfrage der Antragsteller zu 1 und 4 vom 16. August 2004 (LT-Drs. 15/1741),

c)      Nr. 5 a, b und c sowie Nr. 6 der Schriftlichen Anfrage der Antragsteller zu 1 und 4 vom 6. April 2004 (LT-Drs. 15/1435),

d)     Nrn. 1.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7.2 und 7.3 der Schriftlichen Anfrage der Antragsteller zu 2 und 4 vom 11. Februar 2004 (LT-Drs. 15/709)

verletzen deren Rechte aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1, 2 Satz 1 BV.

 

2.     Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

 

3.     Den Antragstellern zu 1, 2 und 4 ist die Hälfte der ihnen durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

 

 

Gründe:

 

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Antworten der Bayerischen Staatsregierung auf verschiedene Schriftliche Anfragen der Antragsteller, die Abgeordnete des Bayerischen Landtags bzw. eine Fraktion des Bayerischen Landtags sind, deren Rechte aus Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1, 2 Satz 1 BV verletzen.

 

 

I.

 

Die Antragsteller richteten zu folgenden vier Themen Schriftliche Anfragen an die Bayerische Staatsregierung:

 

A.  Schriftliche Anfragen der Antragsteller zu 1 und 4 vom 10. Mai 2004 (LT-Drs. 15/1242) und vom 16. August 2004 (LT-Drs. 15/1741) zur Insolvenz und zum Verkauf des Unternehmens Schneider Rundfunkwerke AG (ab 2000: Schneider Technologies AG – STAG);

 

B.  Schriftliche Anfrage der Antragsteller zu 1 und 4 vom 6. April 2004 (LT-Drs. 15/1435) zu den Online-Aktivitäten des Freistaates Bayern (Virtueller Marktplatz Bayern – VMB, Bayern-Online, Operationelles Programm zur Förderung der Telematik im ländlichen Raum – top elf);

 

C.  Schriftliche Anfrage der Antragsteller zu 2 und 4 vom 11. Februar 2004 (LT-Drs. 15/709) zur wirtschaftlichen und organisatorischen Situation der Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB);

 

D.  Schriftliche Anfrage der Antragsteller zu 2, 3 und 4 vom 27. Mai 2004 (LT-Drs. 15/1629) zur Förderung des Ludwig-Musicals am Forggensee.

 

Im Einzelnen liegen diesen Schriftlichen Anfragen und den Antworten der Bayerischen Staatsregierung folgende Sachverhalte zugrunde:

 

A. Insolvenz und Verkauf der STAG (LT-Drs. 15/1242 und 15/1741)

 

Der Antragsteller zu 1 richtete am 10. Mai 2004 an die Antragsgegnerin eine Schriftliche Anfrage, die den Umfang der Kenntnis der Antragsgegnerin über die Insolvenz und den Verkauf der STAG zum Gegenstand hatte.

 

Entsprechende Fragen waren bereits in der 14. Legislaturperiode gestellt worden. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hatte die Beantwortung seinerzeit wegen Nichtwissens, fehlender Zuständigkeit, laufender Verfahren sowie Geheimhaltungspflichten abgelehnt (vgl. Anfragen vom 6.5.2003, Schneider AG I bis VII, sowie Antwort vom 1.7.2003, LT-Drs. 14/12960; Anfragen vom 7.9.2003, Schneider AG VIII und IX, sowie Antwort vom 7.11.2003 Az. 3590 – III/4a – 28 886).

 

Die Anfrage vom 10. Mai 2004 und die vorangegangenen Anfragen dienten nach dem Vortrag der Antragsteller dazu, die Rolle der Antragsgegnerin und ihrer Mitglieder im Verhältnis zur LfA Förderbank Bayern (im Folgenden: LfA) und zu deren Engagement bei der STAG aufzuklären. Zum Hintergrund der Anfragen tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor:

 

Im Zusammenhang mit dem Niedergang, der Insolvenz und dem Verkauf/der Zerschlagung der STAG und ihrer Töchter Schneider Laser Technologies AG (SLT) und Schneider Electronics AG (SE) seien u. a. die Vorwürfe der Untreue, sittenwidriger Schädigung, verbotener Insidergeschäfte, der Markt-/Kurs­mani­pulationen, falscher Angaben in Verkaufsprospekten und in Ad-hoc-Mitteilungen, des Kreditbetrugs, der Bilanzfälschung, der Insolvenzverschleppung und nicht zuletzt der Täuschung von Landtag und Öffentlichkeit erhoben worden. Die Vorwürfe seien gegen frühere Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der STAG, aber auch gegen die jeweils verantwortlichen Personen in Banken, so auch in der staatlichen LfA, und gegen Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung gerichtet. Auch habe die LfA dem designierten Vorstandsvorsitzenden B. N. ein Optionsprogramm für Aktien der STAG angeboten. Einzelne Mitglieder der früheren Unternehmensführung der STAG seien von der LfA in das Unternehmen geholt worden und in enger Anbindung an die LfA tätig gewesen.

 

Die LfA habe ihr Engagement 1993 bei der zu diesem Zeitpunkt notleidenden Schneider AG mit einem Darlehen von 10 Mio. DM begonnen. Im Jahr 1998, während der zweiten großen Krise des Unternehmens, habe die LfA 250.000 Stückaktien übernommen. Damit sei die LfA zeitweilig größte Einzelaktionärin und Kreditgeberin der STAG gewesen. Mit Hilfe von Stimmrechtsübertragungen habe die LfA zeitweise mehr als 50 % der Stimmrechte innegehabt, Hauptversammlungen seien faktisch zu mehr als 80 % dominiert worden. Zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung sei die LfA mit 18,18 % vor der Brüder Schneider GmbH & Co. KG (8,3 %) größte Anteilseignerin und größte Kreditgeberin des Schneiderkonzerns mit Forderungen von etwa 13 Mio. € gewesen.

 

Im April 2002 habe das Unternehmen einen Insolvenzplan zur Sanierung vorgelegt. Dieser Plan sei im Mai 2002 von den Gläubigern, darunter der LfA, abgelehnt worden. Wesentliche Teile der STAG seien nach der Insolvenz des Unternehmens im September 2002 durch den chinesischen Unterhaltungselektronikkonzern TCL übernommen worden. Eine Tochtergesellschaft der STAG, die SLT, sei von der Jenoptik-Tochter Laser, Optik, Systeme GmbH gekauft worden. Nach Angaben von Staatsminister Dr. Wiesheu sei das Engagement der LfA bei der STAG verlustreich gewesen.

 

Mehrere Staatsanwaltschaften hätten in dieser Angelegenheit Ermittlungen geführt. Bei der Europäischen Kommission sei ein Verfahren wegen des Vorwurfs unzulässiger Subventionierung anhängig. Gegen die LfA sei eine Schadensersatzklage erhoben worden.

 

Die streitgegenständliche Anfrage des Antragstellers zu 1 vom 10. Mai 2004 und die Antwort des Wirtschaftsministeriums vom 16. Juni 2004 sind in der Landtagsdrucksache 15/1242 vom 20. Juli 2004 wie folgt wiedergegeben:

 

„Bayerischer Landtag                                          Drucksache 15/1242

15. Wahlperiode                                                  20.07.2004

 

 

Schriftliche Anfrage

 

des Abgeordneten Dr. Martin Runge BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN

vom 10.05.2004

 

 

Verweigerung der Beantwortung durch die Staatsregierung – exemplarisch Anfragen zu Insolvenz/Verkauf Schneider Technologies AG und Töchter (Schneider I – IX) – Aufforderung zur Beantwortung

 

Immer häufiger werden einzelne Fragen in schriftlichen Anfragen von Mitgliedern des Bayerischen Landtages durch die Bayerische Staatsregierung unter Hinweis auf den Datenschutz, auf vertraglich getroffene Vereinbarungen zu Stillschweigen oder auf schlichtes Nichtwissen nicht beantwortet.

 

Durch die Bayerische Verfassung (Art. 13 Abs. 2, 16a BV) werden den Abgeordneten und hier gerade der Opposition in Übereinstimmung mit Art. 20 und 28 GG Rechte garantiert, die die Wahrnehmung ihrer Funktionen ermöglichen, unterstützen und sichern. So formulierte der BayVerfGH in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2001 (Az. Vf. 56-1Va-00):

‚Die Kontrollfunktion des Parlaments als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems und der Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig bestehenden Interessengegensatzes zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig.’

 

Dieser Status darf nicht ohne weiteres durch den pauschalen Verweis auf einfachgesetzliche Vorschriften, auf vertragliche Vereinbarungen oder bloßes Nichtwissen beeinträchtigt werden. Vielmehr ist zu begründen, warum eine Beantwortung nicht erfolgen könne, und zwar unter Rekurs auf die Verfassung und verfassungsrechtliche Grundsätze.

 

Das Datenschutzrecht steht einer Auskunft über wirtschaftliche Abläufe nicht entgegen, da es natürlichen Personen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. § 1 BDSG, Art. 1 BayDSG), welches sich schon wegen der Herleitung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG weder auf öffentliche Stellen noch auf juristische Personen des Privatrechts erstreckt.

 

Die pauschale Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlicher oder diesen vergleichbarer Unternehmen geht unseres Erachtens ebenfalls fehl: Zwar knüpfen die einschlägigen Bestimmungen des StGB an der unbefugten Offenbarung an; die Frage der Befugnis ist aber gerade der Ansatzpunkt dafür, einen Konflikt zwischen berechtigten Interessen an der Geheimhaltung einerseits und an der Information andererseits auch auszutragen. Das Geheimhaltungsinteresse geht nicht generell der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben – hier die der Opposition zur Kontrolle der Tätigkeit der Regierung bzw. auf diese und auf öffentliche Gelder zurückgehende Unternehmungen vor, auch wenn diese in Rechtsformen des Privatrechts wahrgenommen werden. Es wäre widersprüchlich, wenn in der Rechtsordnung gesetzliche Aufgaben definiert werden (vgl. Art. 13, 16a BV, 20, 28 GG) und gleichzeitig deren Wahrnehmung gesetzlich verhindert würde. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von privaten Vertragspartnern staatlicher Unternehmungen sind davon zu unterscheiden.

 

Auch vertragliche Vereinbarungen können unserer Meinung nach den Auskunftsanspruch nicht ausschließen. Dies folgt aus der Funktion des Parlaments, das Handeln der Regierung zu kontrollieren, ohne ihr dadurch Handlungsspielräume zu nehmen. Das Parlament vermittelt der Regierung die demokratische Legitimation und muss Einblicke in ihr Handeln erhalten. Auch insoweit gilt der Grundsatz: Keine Flucht ins Privatrecht!

 

Das Nichtwissen kann nur dann als Ausschlussgrund dienen, wenn die Staatsregierung nicht zuständig ist und/oder bedingt (u. U. müssten hier Nachforschungen angestellt bzw. müsste Einfluss auf die Unternehmen genommen werden, den Sachverhalt zu offenbaren) keine Einsicht nehmen kann.

 

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BayVerfGH vom 17. Juli 2001 (Az. Vf. 56-IVa-00) bezüglich des Maßstabs für die Beantwortung ergibt sich folgendes Bild. Hinsichtlich der Antwortpflicht ist zwischen ‚Ob’ und ‚Wie’ zu differenzieren: ‚Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss danach die Ausnahme sein’, urteilte der BayVerfGH – darum geht es aber, wenn die Staatsregierung zu Fragen unter Hinweis auf entgegenstehende rechtliche Regelungen oder Unkenntnis die Antwort verweigert. Das Gericht gibt Beispiele vor, für die keine Antwortpflicht bestünde; dies wäre der Fall, wenn

 

1. die Staatsregierung für den Bereich, auf den sich die Frage bezieht, weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist – es sei denn, die Frage betrifft gerade ein unzuständiges Handeln der Staatsregierung –,

 

2. die Frage auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abzielt

    (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176; BVerfGE 67, 100/139),

 

3. die Beantwortung der Frage berechtigte Geheimhaltungsinteressen

    oder Grundrechte verletzen würde oder

 

4. Fragen gestellt werden, die als Missbrauch zu qualifizieren sind.

 

Meines Erachtens erfüllt keine der Einzelfragen in meinen schriftlichen Anfragen Schneider I–IX, deren Beantwortung die Staatsregierung verweigert hat, diese Voraussetzungen, so dass die Staatsregierung zu einer Antwort verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Aufforderung, eine Bewertung/Beur­tei­lung bestimmter Vorkommnisse abzugeben.

 

Vor diesem Hintergrund wiederhole ich folgende Einzelfragen aus o. g. schriftlichen Anfragen:

 

1. Wie erklärt sich die Staatsregierung, dass die für Finanzen und Controlling zuständigen Vorstandsmitglieder Adam und Szymanski über Jahre hinweg nichts von der wirtschaftlichen Schieflage und von Liquiditätsengpässen in der Schneider-Gruppe gewusst haben wollen und sollen?

 

2. a) Wurden von der LfA Anteile an der Schneider AG an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates abgegeben und, wenn ja, in welcher Größenordnung und zu welchem Preis?

 

b) Wann verkaufte die LfA Schneider-Aktien in welcher Größenordnung und zu welchem Preis?

 

3. Ist es richtig, dass schon einen Tag nach Insolvenzanmeldung für die SLT Übernahmeangebote vorlagen, wie viele Bieter gab es für die SLT und warum haben später dann alle oder fast alle Bieter ihre Angebote zurückgezogen? War Jenoptik unter den ursprünglichen Bietern und warum hat Jenoptik den Zuschlag bekommen?

 

4. Welche Regelung des Insolvenzrechtes oder welche sonstige Bestimmung/Vereinbarung liegt der Verpflichtung von TCL gegenüber dem Insolvenzverwalter zugrunde, dass TCL die Produktion in Türkheim aufnimmt? Wurde der Kaufpreis durch die Verpflichtung, die Produktion in Türkheim wieder aufzunehmen, reduziert und wenn ja, in welcher Höhe?

 

5. Was passierte mit den Rücklagen, die nach der Kapitalerhöhung im April 2000 in die Bilanz der Schneider AG eingestellt wurden?

 

6. In welcher Höhe, für wen und für was fielen in den Jahren 2000 und 2001 bei der SLT externe Entwicklungs- und ‚Researchkosten’ an?

 

7. Erhielt die mit dem Bieterverfahren um die SLT beauftragte Rothschild Bank ein Erfolgshonorar?

 

8. Welche Gesamteinnahmen erwartet die LfA nach derzeitigem Stand in Zusammenhang mit der Schneider-Insolvenz?

 

 

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

 

vom 16.06.2004

 

Zu sämtlichen Fragen, die wortgleich schon in früheren schriftlichen Anfragen gestellt wurden, hat sich die Bayerische Staatsregierung bereits schriftlich geäußert. Die jetzt vorliegende schriftliche Anfrage enthält im Vergleich zu den früheren keine neuen Gesichtspunkte. Zum Vorwurf, die Bayerische Staatsregierung komme ihrer Informationspflicht gegenüber Abgeordneten nicht nach, wird Folgendes bemerkt:

 

Die Bayerische Staatsregierung ist in ihrem Aufgabenbereich gem. Art. 1, 2 Abs. 1, 12 und 14 GG sowie gem. Art. 100, 101 und 103 BV zur Wahrung der persönlichen sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Diese bereits unmittelbar kraft Verfassung bestehenden Pflichten zur Geheimhaltung sind gesetzlich in Art. 30 BayVwVfG näher konkretisiert.

 

Die unbefugte Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist gem. § 203 Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht; § 353b StGB enthält zusätzlich eine weiterführende Strafandrohung für die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht.

 

Die LfA Förderbank Bayern unterliegt als Kreditinstitut i.S.d. KWG zudem dem Bankgeheimnis.

 

Nicht zuletzt würde eine Offenlegung entsprechender Informationen auch einen Verstoß gegen das Amtsgeheimnis gem. Art. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung bzw. Art. 69 Abs. 1 BayBG darstellen.

 

Zum Teil können die Fragen nur vom Insolvenzverwalter beantwortet werden. Dieser lehnt jedoch mit Hinweis darauf, dass es sich um privatrechtliche Verträge handele, deren Inhalt nicht zur Veröffentlichung vorgesehen sei, eine Antwort ab.

 

Aus den genannten Gründen geht die Staatsregierung nach wie vor davon aus, die gestellten Fragen im Rahmen des Zulässigen beantwortet zu haben.“

 

 

Nach der Antwort auf die Anfrage vom 10. Mai 2004 richtete der Antragsteller zu 1 am 16. August 2004 eine weitere Anfrage an die Antragsgegnerin, zu der erneut das Wirtschaftsministerium mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 Stellung nahm (LT-Drs. 15/1741 vom 15. November 2004):

 

„Bayerischer Landtag                                          Drucksache 15/1741

15. Wahlperiode                                                  15.11.2004

 

 

Schriftliche Anfrage

 

des Abgeordneten Dr. Martin Runge BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN

vom 16.08.2004

 

Insolvenz/Verkauf Schneider Technologies AG und Töchter – Forderung der Forschungsstiftung, Forderungen der Insolvenzverwalter, nochmals Rolle der LfA (Schneider AG XI)

 

In Ergänzung zu unseren bisherigen schriftlichen Anfragen im Zusammenhang mit der Insolvenz der Schneider Technologies AG und deren Töchter Schneider Laser Technologies AG und Schneider Electronics AG sowie mit dem Verkauf der beiden Töchter vom 06.05.03, vom 07.09.03 und vom 25.05.04 (Schneider I – X) und deren Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung stellen wir folgende Fragen:

 

1. Liegt mittlerweile die Begründung für den Widerspruch auf die Rückforderung der Bayerischen Forschungsstiftung beim Prüftermin am 29.06.04 vor und, wenn ja, was ist deren Inhalt?

 

2. Wie reagieren die Verantwortlichen der Bayerischen Forschungsstiftung auf den Widerspruch?

 

3. Stimmt es, dass jetzt der Insolvenzverwalter der Schneider Technologies AG und der Schneider Electronics AG (Michael Jaffé) Forderungen an den Insolvenzverwalter der Schneider Laser Technologies AG (Bruno Kübler) gestellt hat, und wenn ja, in welcher Höhe und mit welcher Begründung, nachdem Letzterer bei der Insolvenzplanabstimmung umgekehrt 30 Millionen Euro gefordert hat?

 

4.a) Hat die LfA eine Art ‚Aktienoptionsprogramm’ konstruiert, bei welchem Aktien nicht aus dem Bestand der Schneider AG sondern aus dem Bestand der LfA angeboten wurden?

 

b) Wurden über das oben skizzierte Programm Aktien abgegeben, und, wenn ja, in welcher Größenordnung, zu welchen Preisen und an wie viele Personen?

 

c) Welche Erfolgsziele wurden ggf. als Bedingung für den Aktienbezug vereinbart und welche Ziele wurden tatsächlich erreicht?

 

5. Zu welcher Quote wurden die Forderungen in Höhe von etwa 13 Millionen Euro der LfA an den Schneider Konzern nach dem Verkauf der Schneider Laser Technologies AG (Erlös 4,6 Millionen Euro, Option weitere 1,4 Millionen Euro) und der Schneider Electronics AG (Erlös 8,2 Millionen Euro) befriedigt?

 

6. Hat die Jenoptik AG mittlerweile den Nachschlag in Höhe von 1,4 Millionen Euro für den Kauf der Schneider Laser Technologies AG gezahlt?

 

7. Wie viele Aktien zu welchem Kaufpreis hat die LfA bei den Kapitalerhöhungen der Schneider Technologies AG im Oktober 1998, im Dezember 1999 und im April 2000 bezogen?

 

 

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

 

vom 04.10.2004

 

Zu 1.:

Eine erste (nicht abschließende) Begründung für den Widerspruch auf die Rückforderung der Bayerischen Forschungsstiftung beim Prüftermin am 29.06.04 bzgl. der Forderungsanmeldung im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Schneider Laser Technologies AG liegt der Stiftung seit 13.09.04 vor.

 

Begründet wird der Widerruf damit, dass Empfänger der Zuwendungsbescheide die Schneider Rundfunkwerke AG bzw. deren Nachfolgegesellschaft, die Schneider Technologies AG, war, nicht jedoch die Schneider Laser Technologies AG. Zudem habe die Schneider Laser Technologies AG keine Fördermittel erhalten. Die Bayerische Forschungsstiftung habe zwar erklärt, dass sie keine Einwände gegen die Inanspruchnahme von Fördermitteln durch die damalige LDT GmbH habe, Nachweise für die Inanspruchnahme gebe es jedoch nicht. Darüber hinaus wird auf die zur Tabelle im Insolvenzverfahren der Schneider Laser Technologies AG angemeldete Forderung der Schneider Technologies AG und der Schneider Electronics AG verwiesen, deren Zusammensetzung derzeit dem Insolvenzverwalter der Schneider Laser Technologies AG nicht bekannt ist.

 

Zu 2.:

Die Bayerische Forschungsstiftung wird die vorgebrachten Einlassungen prüfen und die weiteren Schritte vom Ergebnis der Prüfung abhängig machen.

 

Zu 3.:

Nach Auskunft des Insolvenzverwalters der Schneider Technologies AG und der Schneider Electronics AG, Herrn RA Dr. Jaffé, wurden unter den laufenden Nrn. 164 und 165 der Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schneider Laser Technologies AG beim Amtsgericht Gera Forderungen angemeldet. Nr. 164 betrifft Forderungen der Schneider Technologies AG in Höhe von rd. 8,4 Mio., Nr. 165 betrifft Forderungen der Schneider Electronics AG in Höhe von rd. 33,4 Mio. €. Rechtsgrund der Forderungen sind Darlehensansprüche, welche im entsprechenden Verrechnungskonto verbucht wurden.

 

Die Forderungen wurden vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schneider Laser Technologies, Herrn RA Dr. Kübler, bestritten. Als Begründung wurde auf die Anwendbarkeit der Regelungen zum Eigenkapitalersatz verwiesen. Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Forderungen zudem durch einen Gläubiger im Verfahren über das Vermögen der Schneider Laser Technologies AG, Herrn Dr. Wittmer, im Prüfungstermin bestritten wurden.

 

Zu 4.:

Die Staatsregierung ist in ihrem Aufgabenbereich gem. Art. 1, 2 Abs. 1, 12 und 14 GG (Grundgesetz) sowie gem. Art. 100, 101 und 103 der Bayerischen Verfassung zur Wahrung der persönlichen sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Diese bereits unmittelbar kraft Verfassung bestehenden Pflichten zur Geheimhaltung sind gesetzlich in Art. 30 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) näher konkretisiert.

 

Frage Nr. 4 betrifft den Inhalt und den Vollzug privatvertraglicher Vereinbarungen der LfA Förderbank Bayern mit Einzelpersonen. Die LfA sieht sich aus den angeführten Gründen von Rechts wegen gehindert, zu Fragen dieser Art inhaltlich Stellung zu beziehen.

 

Zu 5.:

Bislang wurden nach Auskunft der LfA Förderbank Bayern die Forderungen nicht befriedigt. Der Ausgang des Insolvenzverfahrens bleibt abzuwarten.

 

Zu 6.:

Nach Auskunft des Insolvenzverwalters der Schneider Laser Technologies AG, Herrn Dr. Kübler, hat dieser mit Zustimmung des Gläubigerausschusses die Verkaufsoption hinsichtlich 40 % der Geschäftsanteile an der Jenoptik LDT GmbH ausgeübt. Mit notarieller Urkunde vom 25.11.2003 wurden die Geschäftsanteile abgetreten. Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von rd. 1,4 Mio. € ist zwischenzeitlich bei ihm eingegangen. Herr Dr. Kübler weist ausdrücklich daraufhin, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von 1,4 Mio. € nicht um einen ‚Nachschlag’ gehandelt habe, sondern um den für 40 % der Geschäftsanteile an die Jenoptik LDT GmbH vereinbarten Kaufpreis.

 

Zu 7.:

Die LfA hat im Rahmen der Kapitalerhöhung der Schneider AG im Oktober/November 1998 109.924 Aktien zu insgesamt 8.431.075,30 € erworben. Die LfA hat im Rahmen der Kapitalerhöhung der Schneider AG im Dezember 1999 keine Aktien erworben. Die LfA hat im Rahmen der Kapitalerhöhung der Schneider AG im April 2000 221.341 Aktien zu insgesamt 8.853.640,00 € erworben.“

 

 

B. Online-Aktivitäten des Freistaates Bayern (LT-Drs. 15/1435)

 

Der Antragsteller zu 1 richtete am 6. April 2004 eine Schriftliche Anfrage zu den Online-Aktivitäten des Freistaates Bayern an die Antragsgegnerin, mit der Teile früherer Anfragen (vgl. LT-Drs. 14/11707, 14/11813, 14/12386 und 15/656) wiederholt wurden, soweit diese nach Ansicht der Antragsteller nicht, nicht ausreichend oder nicht zutreffend beantwortet wurden.

 

Nach dem Vorbringen der Antragsteller liegt der insoweit streitgegenständlichen Schriftlichen Anfrage folgender Sachverhalt zugrunde:

 

1. Im Jahr 1995 habe die Staatsregierung die Initiative Bayern Online begonnen, für die sie insgesamt ca. 180 Mio. € zur Verfügung gestellt habe (knapp 80 Mio. € aus Privatisierungserlösen und ca. 100 Mio. € aus allgemeinen Haushaltsmitteln). Ziele der Initiative seien der Aufbau eines Hoch­geschwindigkeitsnetzes (Bayernnetz) und die Beschleunigung des Einsatzes moderner Informations- und Kommunikationstechnik in Bayern gewesen.

 

In seinem Jahresbericht 2002 habe der Bayerische Oberste Rechnungshof festgestellt, dass wesentliche mit dem Bayernnetz verfolgte Ziele nicht erreicht worden seien. Durch unwirtschaftliches Handeln seien unnötige Ausgaben von 8,5 Mio. € entstanden. Bei der Realisierung sei in erheblichem Umfang gegen das Vergabe- und Haushaltsrecht verstoßen worden.

 

2. Der Virtuelle Marktplatz Bayern (VMB) sei im Jahr 2000 von der Staatskanzlei zu dem Zweck initiiert worden, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksbetrieben eine Plattform für den Internetauftritt zu bieten und den elek-tronischen Handel (eCommerce) zu ermöglichen. Gleichzeitig hätten Behörden über einen Behördenwegweiser eingebunden werden sollen. Als zentralen Betreiber habe die Staatsregierung ein Konsortium von Siemens und SAP (VMB GmbH) ausgewählt. Nach zwei Jahren habe sich der VMB mehr und mehr als Fehlschlag erwiesen. Anfang 2004 habe der Freistaat Bayern den VMB, beschränkt auf den nichtkommerziellen Behördenwegweiser, mit dem Ziel übernommen, diesen zu einem eGovernment-Portal weiterzuentwickeln.

 

3. Das unter Federführung des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten stehende Operationelle Programm zur Förderung der Telematik im ländlichen Raum Bayerns (top elf) sei eines der Pilotprojekte im Rahmen von Bayern Online gewesen und mit Fördermitteln in zweistelliger Millionenhöhe unterstützt worden. Durch Anschubfinanzierung aus öffentlichen Mitteln hätten zahlreiche, zu einem späteren Zeitpunkt auch wirtschaftlich arbeitende Telezentren im ländlichen Raum geschaffen werden sollen. Im Jahresbericht 2001 des Rechnungshofs sei die Initiative kritisch gewürdigt worden: Anstelle der beabsichtigten 40 seien lediglich 24 Telezentren entstanden, von denen drei sehr schnell insolvent geworden seien und eines kurz vor der drohenden Insolvenz übernommen worden sei. Anstelle der erwarteten 600 Arbeitsplätze seien knapp 130, teilweise qualitativ wenig anspruchsvolle Vollzeitstellen geschaffen worden. Die angestrebte Anzahl an Qualifizierungen von Arbeitslosen sei nur zu etwa einem Viertel erreicht worden (436 statt 1680).

 

4. Die Schriftliche Anfrage vom 6. April 2004 und die Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 8. Juli 2004 lauten (LT-Drs. 15/1435 vom 9. August 2004):

 

„Bayerischer Landtag                                          Drucksache 15/1435

15. Wahlperiode                                                  09.08.2004

 

 

Schriftliche Anfrage

 

des Abgeordneten Dr. Martin Runge BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN

vom 06.04.2004

 

Schriftliche Anfragen – Verweigerung der Beantwortung durch die Staatsregierung – exemplarisch Anfragen zu BayernOnline, zum VMB und zu top elf – Aufforderung zur Beantwortung

 

Immer häufiger werden einzelne Fragen in schriftlichen Anfragen von Mitgliedern des Bayerischen Landtages durch die Bayerische Staatsregierung unter Hinweis auf den Datenschutz, auf vertraglich getroffene Vereinbarungen zu Stillschweigen oder auf schlichtes Nichtwissen nicht beantwortet. Durch die Bayerische Verfassung (Art. 13 Abs. 2, 16a BV) werden den Abgeordneten und hier gerade der Opposition in Übereinstimmung mit Art. 20 und 28 GG Rechte garantiert, die die Wahrnehmung ihrer Funktionen ermöglichen, unterstützen und sichern. So formulierte der BayVerfGH in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2001 (Az. Vf. 56-IVa-00):

 

‚Die Kontrollfunktion des Parlaments als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems und der Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig bestehenden Interessengegensatzes zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig.’

 

Dieser Status darf nicht ohne weiteres durch den pauschalen Verweis auf einfachgesetzliche Vorschriften, auf vertragliche Vereinbarungen oder bloßes Nichtwissen beeinträchtigt werden. Vielmehr ist zu begründen, warum eine Beantwortung nicht erfolgen könne, und zwar unter Rekurs auf die Verfassung und verfassungsrechtliche Grundsätze.

 

Das Datenschutzrecht steht einer Auskunft über wirtschaftliche Abläufe nicht entgegen, da es natürliche Personen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt (vgl. § 1 BDSG, Art. 1 BayDSG), sich jedoch nicht schon wegen der Herleitung aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 GG auf öffentliche Stellen oder auf juristische Personen des Privatrechts erstreckt.

 

Auch vertragliche Vereinbarungen können unserer Meinung nach den Auskunftsanspruch nicht ausschließen. Dies folgt aus der Funktion des Parlaments, das Handeln der Regierung zu kontrollieren, ohne ihr dadurch Handlungsspielräume zu nehmen. Das Parlament vermittelt der Regierung die demokratische Legitimation und muss Einblicke in ihr Handeln erhalten. Auch insoweit gilt der Grundsatz: Keine Flucht ins Privatrecht!

 

Das Nichtwissen kann nur dann als Ausschlussgrund dienen, wenn die Staatsregierung nicht zuständig ist und/oder bedingt (u. U. müssten hier Nachforschungen angestellt bzw. müsste Einfluss auf die Unternehmen genommen werden, den Sachverhalt zu offenbaren) keine Einsicht nehmen kann. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BayVerfGH vom 17. Juli 2001 (Az. Vf. 56-IVa-00) bezüglich des Maßstabs für die Beantwortung ergibt sich folgendes Bild. Hinsichtlich der Antwortpflicht ist zwischen ‚Ob’ und ‚Wie’ zu differenzieren: ‚Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss danach die Ausnahme sein’, urteilte der BayVerfGH – darum geht es aber, wenn die Staatsregierung zu Fragen unter Hinweis auf entgegenstehende rechtliche Regelungen oder Unkenntnis die Antwort verweigert. Das Gericht gibt Beispiele vor, für die keine Antwortpflicht bestünde; dies wäre der Fall, wenn

 

1. die Staatsregierung für den Bereich, auf den sich die Frage bezieht, weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist – es sei denn, die Frage betrifft gerade ein unzuständiges Handeln der Staatsregierung –,

 

2. die Frage auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abzielt (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176; BVerfGE 67, 100/139),

 

3. die Beantwortung der Frage berechtigte Geheimhaltungsinteressen
oder Grundrechte verletzen würde oder

4. Fragen gestellt werden, die als Missbrauch zu qualifizieren sind.

 

Meines Erachtens erfüllt keine der Einzelfragen in meinen schriftlichen Anfragen VMB I – IV, top elf I – III und BayernOnline I – IV, deren Beantwortung die Staatsregierung verweigert hat, diese Voraussetzungen, so dass die Staatsregierung zu einer Antwort verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Aufforderung, eine Bewertung/Beurteilung bestimmter Vorkommnisse abzugeben.

 

Vor diesem Hintergrund wiederhole ich folgende Einzelfragen aus o. g. Schriftlichen Anfragen:

 

1. Zahlt der Freistaat der VMB GmbH ein Entgelt für die Übernahme des von der GmbH aufgebauten Behördenwegweisers, wofür diese laut Staatsregierung Kosten in zweistelliger Millionenhöhe zu tragen hatte, und wenn ja, in welcher Höhe? (VMB IV, 6)

 

2.a) Wie beurteilt die Staatsregierung, dass die VMB GmbH laut Aussage ihres Geschäftsführers aus ‚wirtschaftlichen Gründen’ die Zusammenarbeit mit den Sparkassen Dachau, Erding, Freising und Ebersberg gekündigt hat und künftig die lokale Domäne wohl selber betreiben will? (VMB I, 5a)

 

b) Hat die Staatsregierung Anhaltspunkte dafür oder genaue Kenntnisse davon, wie viel Steuergelder, aber auch Gelder der Sparkassen und damit der Kommunen als deren Träger sowie der Sparer in den jeweiligen Fällen, in denen die lokalen VMB-Betreiber gescheitert sind bzw. zu scheitern drohen, in den Sand gesetzt wurden? (VMB I, 5c)

 

3. Aus welchen Gründen wurde die Subdomäne www.bamberg.baynet.de von der Bamberger ‚Arge virtueller Marktplatz’ zurückgegeben? (VMB I, 6b)

 

4. Hält die Staatsregierung den VMB für wettbewerbsfähig, nachdem die Staatskanzlei die Landkreise und kreisfreien Städte im Jahr 2000 unter immensen Zeitdruck bei der Auswahl der Betreiber der lokalen Domains gesetzt hat mit der Begründung ‚größtem Termindruck aufgrund der internationalen Wettbewerbsituation’ ausgesetzt zu sein? (VMB I, 7)

 

5.a) Wie viele Aufträge im Rahmen von BayernOnline gingen an die Siemens AG bzw. an deren Tochterunternehmen und wie hoch waren hier die gesamten Auftragsvolumina? (BayernOnline I, 1)

 

b) Wie viele Aufträge im Rahmen von BayernOnline gingen an Fast e.V., später dann Fast GmbH sowie an weitere Töchter von Softlab GmbH bzw. von BMW und wie hoch waren hier die gesamten Auftragsvolumina? (BayernOnline I, 2)

c) Wie viele Aufträge im Rahmen von BayernOnline gingen an die Betreibergesellschaft des Bayerischen Sparkassennetzes, ein Gemeinschaftsunternehmen der bayerischen Sparkassen und der Thüringischen und der Bayerischen Landesbank, und wie hoch waren die gesamten Auftragsvolumina? (BayernOnline I, 3)

 

6. Wie viel Mittel im Rahmen der Initiative BayernOnline und wie viel Mittel aus sonstigen öffentlichen Töpfen und aus Rundfunkgebühren wurden zur Entwicklung und Markteinführung des ‚Integrierten DVB-Multimedia-End­ge­rätes’ eingesetzt und wie läuft der Absatz dieses Gerätes? (Bayern­Online III, 4)

 

7. Wie viele der Telezentren erwirtschafteten in den letzten Jahren nach Abzug der Förderung durch Bayern und die EU Überschüsse? (top elf I, 4)

 

8. Wie hoch ist der Anteil der Teledienstleistungen, welche nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung Kern der kommerziellen Tätigkeit der Telezentren bilden sollen, am gesamten Umsatz aller und am Umsatz der einzelnen Telezentren? (top elf III, 3)

 

 

Antwort des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

 

vom 08.07.2004

 

Die schriftliche Anfrage wiederholt Fragen, die bereits beantwortet sind:

 

• die Frage 1 durch Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirt-
  schaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 15.03.2004 (LT-Drs.
  15/656),

• die Fragen 2 bis 4 durch Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom
  12.02.2003 (LT-Drs. 14/11707),

• die Fragen 5 und 6 durch Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom
  06.05.2003 (LT-Drs. 14/12386),

• die Fragen 7 und 8 durch Antwort des Bayerischen Staatsministeriums
  für Landwirtschaft und Forsten vom 28.02.2003 (LT-Drs. 14/11813).

 

Einleitend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Staatsregierung in ihrem Aufgabenbereich zur Wahrung der persönlichen sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet ist. Die unbefugte Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist gemäß § 203 Absatz 2 StGB mit Strafe bedroht; § 353b StGB enthält zusätzlich eine weiterführende Strafandrohung für die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, wie sie beispielsweise auch für die von der Staatsregierung gestellten Aufsichtsratsmitglieder besteht.

Zu den Fragen ist im Einvernehmen mit der Staatskanzlei – zu Frage 1 auch mit dem Staatsministerium des Innern und zu den Fragen 7 und 8 auch mit dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten – Folgendes auszuführen:

 

Zu 1. :

Nachdem die VMB GmbH die Staatsregierung inzwischen im Zusammenhang mit der Beantwortung der Landtagsanfrage von der vereinbarten Schweigepflicht befreit hat, kann mitgeteilt werden, dass der Freistaat sich verpflichtet hat, für die Übernahme des um die kommerziellen Bestandteile bereinigten Portals 1 € zu bezahlen.

 

Zu 2. a):

Hierzu verweise ich auf Nr. 5.a) der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12.02.2003 (LT-Drs. 14/11707). Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:

 

Der Staatsregierung ist bekannt, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien gab. Solche privatrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen gewerblichen Unternehmen, die üblicherweise wirtschaftlich begründet sind, betreffen ausschließlich das Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien und fallen nicht in den Beurteilungsrahmen der Staatsregierung.

 

Zu 2. b):

Hierzu verweise ich auf Nr. 5. c) der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12.02.2003 (LT-Drs. 14/11707).

 

Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:

Die Staatsregierung hat keine Kenntnis darüber, inwieweit sich Sparkassen finanziell an Regionalmarktplätzen engagiert haben und ob sie hierbei Verluste erlitten haben. Die Auswahl der Marktplatzbetreiber lag zunächst bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die so vorgeschlagenen Betreiber traten alsdann in Vertragsverhandlungen mit der VMB GmbH ein.

 

Ob und inwieweit Kommunen gegenüber Regionalbetreibern finanzwirksame Verpflichtungen eingegangen sind, ist der Staatsregierung ebenfalls nicht bekannt. Die Nutzung des Behördenwegweisers und des Redaktionssystems zur Pflege des Behördenwegweisers war und ist für die bayerischen Kommunen jedenfalls unentgeltlich.

 

Zu 3.:

Hierzu verweise ich auf Nr. 6. b) der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12.02.2003 (LT-Drs. 14/11707).

 

Zu 4.:

Hierzu verweise ich auf Nr. I zu 7 der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12.02.2003 (LT-Drs. 14/11707)

 

Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:

Vom ehemaligen VMB wurde nur ein Teil, nämlich der Behördenwegweiser – nun unter staatlicher Regie – fortgeführt. Bei diesem eGovernment-Portal ohne kommerzielle Bestandteile stellt sich die Frage nach wirtschaftlichem Betrieb nicht. Es handelt sich um ein unentgeltliches Angebot der Daseinsvorsorge, das von der Öffentlichkeit nachgefragt und erwartet wird und das mit nicht unwesentlichen Betriebskosten belastet ist. Möglichkeiten der Gegenfinanzierung bestehen im Wesentlichen über Gebühreneinnahmen, die aber nicht kostendeckend erhoben werden können.

 

Zu 5. a):

Hierzu verweise ich auf Nr. I zu 1. und 2. der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 06.05.2003 (LT-Drs. 14/12386). Ergänzend wird zur Präzisierung mitgeteilt, dass die Fa. Siemens an fünf von 53 BayernOn-line-Projekten als Konsortialpartner oder Auftragnehmer beteiligt war.

 

Zu 5. b):

Hierzu verweise ich auf Nr. I zu 1. und 2. der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 06.05.2003 (LT-Drs. 14/12386). Ergänzend wird zur Präzisierung mitgeteilt, dass FAST e.V. an drei und die BMW AG an zwei von 53 Bayern-Online-Projekten beteiligt waren. Die Softlab GmbH hingegen war an BayernOnline-Projekten nicht beteiligt.

 

Zu 5. c):

Hierzu verweise ich auf Nr. I zu 3. der Antwort der Bayerischen Staatskanz­lei vom 06.05.2003 (LT-Drs. 14/12386).

 

Ergänzend wird zur Präzisierung mitgeteilt, dass die Betreibergesellschaft des Bayerischen Sparkassennetzes an vier von 53 BayernOnline-Projek­ten beteiligt war.

 

Zu 6.:

Hierzu verweise ich auf Nr. III zu 4. der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 06.05.2003 (LT-Drs. 14/12386).

 

Zu 7. und 8.:

Hierzu verweise ich auf Nr. 4. zu top elf I und Nr. 3 zu top elf III der Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 28.02.2003 (LT-Drs. 14/11813). Ergänzend ist Folgendes zu bemerken:

 

Die Fragen 7 und 8 betreffen die in den letzten Jahren erwirtschafteten Überschüsse der Telezentren (nach Abzug der Förderung durch Bayern und die EU) sowie den Anteil der Teledienstleistungen am gesamten Umsatz aller und am Umsatz der einzelnen Telezentren. Das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten kennt von den 18 Telezentren, die aus top-elf gefördert wurden und die noch existieren, weder die erwirtschafteten Überschüsse, noch den Umsatz aller oder einzelner Telezentren und den Anteil der Teledienstleistungen daran. Hier müssten entsprechende Nachforschungen bei diesen privaten Unternehmen angestellt bzw. die Unternehmen müssten gebeten werden, ihre erwirtschafteten Überschüsse sowie den Umsatz und den Anteil der Teledienstleistungen daran zu offenbaren.

 

Im Übrigen bestünde überhaupt nur bei 3 der noch existierenden 18 Telezentren eine rechtliche Handhabe, entsprechende Auskünfte beim Zuwendungsempfänger einzuholen bzw. von ihm zu bekommen. Bei allen anderen noch existierenden Telezentren hat die Verwaltung keinen derartigen Anspruch. Schon deshalb können die Fragen 7 und 8, die sich auf alle Telezentren beziehen, nicht beantwortet werden. Eine Ausnahme stellt lediglich der letzte Unterfall in Frage 8 dar, der sich auf den Umsatz der einzelnen Telezentren bezieht.

 

Jedenfalls handelt es sich bei den von Herrn MdL Dr. Runge erbetenen Informationen um sensible und damit schutzwürdige Informationen zur betrieblichen Entwicklung der Telezentren, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dieser privaten Unternehmen sind.“

 

 

C. Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (LT-Drs. 15/709)

 

Gegenstand dieses Fragenkreises war die wirtschaftliche und organisatorische Situation der Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB). Nach dem Vortrag der Antragsteller liegt diesem Komplex Folgendes zugrunde:

 

Die GSB stehe mehrheitlich (53%) im Eigentum des Freistaates Bayern, weitere Gesellschafter seien der Zweckverband Sonderabfall-Entsorgung Mittelfranken (ZVSMM), drei kommunale Spitzenverbände sowie 83 Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Fünf der fünfzehn Mitglieder des Aufsichtsrats würden vom Freistaat gestellt, vor allem seien dies Vertreter der Staatsministerien für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie der Finanzen.

 

Im Jahr 2004 sei durch Presseberichte bekannt geworden, dass die GSB der Sanierung bedurfte und dass dafür haushaltswirksame Maßnahmen durch die Staats­regierung ergriffen werden mussten. Diese hätten insbesondere in der Übernahme der Deponie­nachsorgeverpflichtung und der Gewährung einer weiteren Bürgschaft bestanden. Dies sei von der eingeschalteten Unternehmensberatung dringend empfohlen worden, um die Insolvenz abzuwenden. In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob Mitglieder der Antragsgegnerin Kenntnis von der kritischen Situation gehabt und unter Umständen sogar Einfluss genommen hätten.

 

Die auf diesen Themenkomplex bezogene Schriftliche Anfrage der Antragsteller zu 2 und 4 vom 11. Februar 2004 und die Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. März 2004 lauten (LT-Drs. 15/709 vom 7. April 2004):

 

„Bayerischer Landtag                                          Drucksache 15/709

15. Wahlperiode                                                  07.04.2004

 

 

Schriftliche Anfrage

der Abgeordneten Ruth Paulig BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN

vom 11.02.2004

 

Wirtschaftliche und organisatorische Situation der GSB-Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH (GSB)

 

Die wirtschaftliche und organisatorische Organisation der GSB muss dringend konsolidiert werden. Zum 31.12.2001 bestanden bei der GSB Bankverbindlichkeiten in Höhe von 60,7 Mio. €. Die Liquidität war nur vorläufig gesichert, da Tilgungsraten des 2. Halbjahres 2002 und des Jahres 2003 ausgesetzt wurden. Der Freistaat übernimmt für die Deponie Sicherheitsleistungen und eine Bürgschaft in Höhe von 63 Mio. € gemäß Nachtragshaushaltsgesetz 2004.

 

Zur Klärung der künftigen Organisation wurden zwei Gutachter beauftragt. Nach der Fusion 2000 wurde bei Prognos eine Untersuchung in Auftrag gegeben, welche in ‚umfassender Weise’ betriebswirtschaftliche Konsequenzen für die GSB und Konsequenzen für die Entsorgungssicherheit des Freistaates ermitteln und bewerten sollte. Das Finanzministerium hat im Dezember 2003 ein Gutachten bei Ernst & Young in Auftrag gegeben, um ‚betriebswirtschaftliche und marktanalytische Entscheidungsgrundlagen’ zu erhalten.

 

Angesichts der hohen Kostenbelastungen der GSB wird verstärkt Personalabbau umgesetzt. Teilweise werden Leiharbeiter zur Bewältigung der Arbeitsengpässe eingesetzt, die nicht immer über das notwendige Know-how verfügen können, das eingearbeitete Fachkräfte aufweisen.

 

1.1 Was hat das Prognos-Gutachten gekostet?

1.2 Welche Ergebnisse wurden daraus mit welchem Erfolg umgesetzt?

 

2.1 Was kostet das Gutachten Ernst & Young?

2.2 Wann wird das Gutachten vorliegen?

2.3 Wann wird mit Entscheidungen zu rechnen sein?

 

3.1 In welcher Höhe bestehen derzeit bei welchen Banken Verbindlichkeiten der GSB?

3.2 Wie sieht der Rückzahlungsplan zur Tilgung von Zinsen und Darlehen ab 2004 bis 2010 aus?

 

4.1 In welcher Höhe übernehmen die Anteilseigner der Industrie Bürgschaften für notwendige künftige Deponie-Sicherheitsleistungen gemäß Deponievertrag?

4.2 Welche Kosten sind für die Deponien Gallenbach und Raindorf seit 2000 pro Jahr angefallen?

 

5.1 Welche Sonderabfallmengen wurden in der Anlage Ebenhausen verbrannt und welche Verluste/Gewinne sind in der Anlage zu verzeichnen (beide Angaben pro Jahr seit 2000)?

5.2 Welche Sonderabfallmengen wurden in der Anlage Schwabach verbrannt und welche Verluste/Gewinne sind in der Anlage zu verzeichnen (beide Angaben pro Jahr seit 2000)?

5.3 Mit welchen jährlichen Durchsatzmengen rechnet man in den nächsten 5 Jahren und wie sieht hierzu die Gewinn-/Verlustkalkulation aus (für beide Anlagen getrennt)?

 

6.1 Welche Verluste/Gewinne wurden in den acht chemisch-physika­li­schen Behandlungsanlagen pro Jahr seit 2000 verzeichnet?

6.2 Welche Verluste/Gewinne wurden in den sechs Sammelstellen pro Jahr seit 2000 verzeichnet?

 

7.1 Wie sieht die Personalentwicklung seit 2000 aus, welcher Personalstand soll in den nächsten fünf Jahren erreicht werden?

7.2 Wie viele Leiharbeiter wurden seit 2000 jährlich beschäftigt, welche Planungen bestehen für die nächsten Jahre?

7.3 Wie lange ist die maximale Beschäftigungszeit für Leiharbeiter und wie wird für diese kurzen Beschäftigungszeiten Einarbeitung und Qualitätsarbeit gesichert?

 

8. Wie hat sich das Sonderabfallaufkommen in den letzten fünf Jahren in Bayern entwickelt und welche Prognosen bestehen bis 2010?

 

 

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

 

vom 18.03.2004

 

Die schriftliche Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Staats­ministerium der Finanzen wie folgt:

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Weitergabe einzelbetrieblicher Unternehmensdaten aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist. Die Staatsregierung ist in ihrem Aufgabenbereich zur Wahrung der persönlichen sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Die unbefugte Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist gemäß § 203 Absatz 2 StGB mit Strafe bedroht; § 353 b StGB enthält zusätzlich eine weiterführende Strafandrohung für die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, wie sie beispielsweise auch für die von der Staatsregierung gestellten Aufsichtsratsmitglieder besteht. Aus diesen Gründen können nicht alle in der schriftlichen Anfrage gestellten Fragen umfassend beantwortet werden. Wo dies der Fall ist, wird allerdings nochmals explizit darauf hingewiesen. Zu den Fragen im Einzelnen:

 

Zu 1.1:

Das Prognos-Gutachten wurde im Januar 2002 von der GSB in Auftrag gegeben. Es wurde von der Gesellschaft bezahlt. Es unterscheidet sich insoweit von dem vom Freistaat Bayern initiierten und unter Punkt 2 dargestellten Gutachten von Ernst & Young. Aussagen der Staatsregierung über die Kosten des Prognos-Gutachtens sind somit aus rechtlichen Gründen (siehe auch Vorspann) nicht möglich.

 

Zu 1.2:

Die Ergebnisse sind unter anderem auch in die Diskussion um die Stilllegung der SAV Schwabach eingeflossen und wurden von Staatsminister Dr. Werner Schnappauf in seinem Bericht zur ‚Sondermüllentsorgung in Bayern’ am 04. Juli 2002 im ALU ausführlich dargestellt. So wurden aus betriebswirtschaftlicher Sicht und Gründen der Entsorgungssicherheit weder die SAV Schwabach geschlossen, noch die Verbrennungskapazitäten der SAV Ebenhausen eingeschränkt. Zugleich gab die Prognose Impulse zur Fortentwicklung der GSB zu einem Unternehmen mit integraler Beratungs- und Dienstleistungsfunktion. Nach Auskunft der GSB hat diese die Daten zur Prognose ihrer mittelfristigen Erfolgsplanung für die Jahre 2002 bis 2005 herangezogen.

 

Zu 2.1:

Die Honorarvereinbarung mit Ernst & Young sieht eine Abrechnung nach effektiv geleisteten Arbeitstagen vor. Die Tageshonorare bewegen sich zwischen 1.350 € und 2.000 € je nach Mitarbeiter (Projektmitarbeiter, Projektleiter oder rechtliche Beratung). Bisher wurden noch keine Zahlungen geleistet.

 

Ziel dieses Gutachtens ist es, die Entsorgung von Sonderabfällen in Bayern auf hohem Umweltniveau zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen dauerhaft sicherzustellen. Hierzu sollen verschiedene Handlungsalternativen aufgezeigt werden. Die Beauftragung zur ‚Überprüfung von Möglichkeiten der strukturellen Neugestaltung der GSB’ ist deshalb ergebnisoffen erfolgt.

 

Zu 2.2:

Nach Planung des Gutachters ist mit ersten konkreten Ergebnissen des Gutachtens Mitte des Jahres zu rechnen.

 

Zu 2.3:

Endgültige Entscheidungen können erst nach Vorliegen von konkreten, belastbaren Ergebnissen und anschließender fundierter Bewertung erfolgen. Die getroffenen Entscheidungen werden zeitnah kommuniziert.

 

Zu 3.1:

Die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten betragen zum 31.12.2002 insgesamt 52,12 Millionen Euro. Der Jahresabschluss 2003 ist noch nicht testiert. Der Geschäftsbericht 2003 der GSB ist demzufolge noch nicht veröffentlicht.

 

Eine Aufgliederung der Gesamtverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten berührt nicht nur interne Geschäftsverhältnisse der Gesellschaft, sondern auch die Geschäftsverhältnisse der kreditgebenden Banken. Eine Veröffentlichung von Daten Dritter ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

 

Zu 3.2:

Eine Veröffentlichung kann aus den bereits im Vorspann zur Beantwortung der Einzelfragen genannten rechtlichen Gründen nicht erfolgen. Zudem handelt es sich wiederum um Daten, die Geschäftsverhältnisse Dritter berühren.

 

Zu 4.1:

Der Freistaat Bayern übernimmt die gemäß § 19 der Deponieverordnung erforderlichen Sicherheitsleistungen in voller Höhe. Die gesetzliche Ermächtigung hierzu findet sich im Nachtragshaushaltsgesetz 2004. Die Mitgesellschafter der GSB waren bisher nicht bereit, sich an der Erbringung der Sicherheitsleistungen zu beteiligen.

 

Der Freistaat Bayern ermöglicht durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen aus der Deponieverordnung die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Sondermülldeponierung in Bayern.

 

Zu 4.2:

Eine Veröffentlichung kann aus den genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht erfolgen.

 

Zu 5.1:

Die Frage wird zusammen mit 5.2. (siehe dort) beantwortet.

 

Zu 5.2:
Die seit 2000 in den Verbrennungsanlagen der GSB durchgesetzten Mengen sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen.

 

Jahr                         SAV Ebenhausen *                        SAV Schwabach *

(Mg)                                                 (Mg)

2000                       122.065                                            32.648

2001                       141.906                                            27.090

2002                       154.583                                            30.358

2003                       133.647                                            31.103

 

* Einschließlich der in den Anlagen der GSB angefallenen innerbetrieblichen Abfälle

 

Eine Wiedergabe von Einzelkalkulationen über Gewinne bzw. Verluste in den jeweiligen Anlagen kann aus den bereits genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht erfolgen.

 

Zu 5.3:

Die Sonderabfallstatistik lässt bei den GSB-relevanten produktionsspezifischen Sonderabfällen für Bayern ein weitgehend stabiles Aufkommen erwarten (vgl. Antwort zu Frage 8). Prognos ging in seinem Gutachten davon aus, dass aufgrund der Abfallablagerungsverordnung bundesweit ab 2005 eine deutliche Steigerung der Verbrennungsmengen zu erwarten ist. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Mengen, die künftig der GSB zur Verbrennung zugeführt werden, längerfristig kaum prognostizierbar sind.

 

Unabhängig hiervon bleibt die Einschätzung durch den Gutachter Ernst & Young abzuwarten.

 

Zu 6.1:

Eine Beantwortung dieser Frage kann aus den bereits genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht erfolgen.

 

Zu 6.2:

Auch diese Frage kann aus den bereits genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht beantwortet werden.

 

Zu 7.1:

Die Mitarbeiterzahl der GSB ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken. So lag diese Ende 2000 bei 467, Ende 2001 bei 442, Ende 2002 bei 415 und schließlich Ende 2003 bei 393. Sowohl der neue Aufsichtsratsvorsitzende der GSB, Herr Professor Dr. Höhlein als auch der designierte neue Geschäftsführer der GSB, Herr Dr. Becker, haben bereits betont, dass Personalreduzierungen zu Lasten der Sicherheit auch weiterhin nicht in Betracht kommen.

 

Zu 7.2:

Eine Beantwortung dieser Frage kann aus den bereits genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht erfolgen.

 

Zu 7.3:

Auch diese Frage kann aus den bereits genannten rechtlichen Gründen (siehe Vorspann) nicht beantwortet werden.

 

Zu 8.:

Die bisherige Entwicklung des Sonderabfallaufkommens in Bayern kann nachfolgender Tabelle entnommen werden. Die Sonderabfallstatistik 2002 wird gegenwärtig erstellt und nach Vorliegen unaufgefordert dem Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz (AUV) zugeleitet.

 

Die Steigerung des Sonderabfallaufkommens ist im Wesentlichen auf verunreinigte Böden und Bauschutt aus Sanierungsmaßnahmen kontaminierter Standorte und Flächen zurückzuführen. Insgesamt ist der Anteil der Produktionsabfälle in den letzten Jahren relativ konstant geblieben (vgl. unten stehende Tabelle, Spalte 4). Für das Jahr 2010 schätzt Prognos ein Gesamtaufkommen von rd. 1,15 Mio. Mg Sonderabfälle, davon rd. 790.000 produktionsspezifische.

 

Trendaussagen zum Sonderabfallaufkommen sind allerdings u. a. wegen geänderter rechtlicher Vorgaben und deren Einflüsse auf die Datenbasis nur bedingt möglich. So wird aufgrund des Umstiegs vom Europäischen Abfallkatalog (EAK) auf die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) am 01. Januar 2002 ein weiterer Mengenzuwachs erwartet. Beispielsweise zählen nun auch die meisten Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen.

 

Sonderabfallaufkommen in Bayern in Mg/a

Datengrundlage: Sonderabfallstatistiken LfU

 

Jahr             Gesamtmenge beson-­        verunreinigte Böden            übrige

ders überwachungsbe-       und verunreinigter Bau-       Sonder-

dürftiger Abfälle                               schutt (besonders über-      abfälle
wachungsbedürftig)

 

1997           1.120.670                              223.991                                 896.679

1998           1.441.779                             542.323                                 899.456

1999           1.613.375                             785.119                                 828.256

2000           1.641.896                             724.619                                 917.277

2001           1.806.698                             874.130                                 932.568

2002                                   Statistik noch in Bearbeitung“

 

 

D. Förderung des Ludwig-Musicals am Forggensee (LT-Drs. 15/1629)

 

Nach dem Vorbringen der Antragsteller liegt der insoweit streitgegenständlichen Anfrage und der Antwort folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Das Musical am Forggensee, das das Leben König Ludwigs II. zum Gegenstand habe, sei staatlich gefördert worden. An dem Projekt hätten sich auch die Bayerische Landesbank und die LfA beteiligt. Dem Verwaltungsbeirat der Bayerischen Landesbank gehörten die Staatsminister der Finanzen und des Innern sowie drei weitere Vertreter des Finanz-, des Innen- sowie des Wirtschaftsministeriums an. Neben sachlicher und personeller Verbindungen zwischen der Musical-AG und der LfA steche die Bedeutung des Musicals besonders hervor, auf die der Wirtschaftsminister mehrfach verwiesen habe. Diese Indizien legten den Verdacht nahe, dass durch die Staatsregierung Einfluss genommen worden sei, um das Musical, welches ab März 2005 und damit zu einem anderen Zeitpunkt als geplant mit einem neuen Inhalt hätte aufgeführt werden sollen, aufrechtzuerhalten. Die Divergenz zwischen den Plänen der Investorengruppe und der tatsächlichen Umsetzung zeige, dass auch bei diesem Engagement der Staatsregierung dringend Transparenz angezeigt sei, da die Pläne die Grundlage für die Entscheidung der Landtagsmehrheit zur Regelung der Grundstücksfrage am 10. Februar 2004 gebildet hätten und öffentliche Gelder investiert worden seien.

 

Die Antragsteller zu 2 und 3 richteten mit Schreiben von 27. Mai 2004 eine Schriftliche Anfrage an die Antragsgegnerin, die durch das Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 5. September 2004 beantwortet wurde. Die Inhalte von Anfrage und Antwort sind in der Landtagsdrucksache 15/1629 vom 4. Oktober 2004 wie folgt wiedergegeben:

 

„Bayerischer Landtag                                          Drucksache 15/1629

15. Wahlperiode                                                  04.10.2004

 

 

Schriftliche Anfrage

der Abgeordneten Ruth Paulig, Adi Sprinkart BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN

vom 27.05.2004

 

Ludwig-Musical am Forggensee

 

Nach nur 3 Jahren Spielzeit ist das Musical-Festival mit Insolvenz und einem Schuldenberg von rund 24 Mio. € eingestellt worden. Neben Privatanlegern, die sich mit Renditen bis zu 19,8 % locken ließen, sind auch die Landesbank und die LfA mit Millionen beteiligt. Die Stadt Füssen hat der Ludwig-Musical AG die Kosten der Aufschüttung des Geländes sowie die Fremdenverkehrsabgabe ‚gestundet’. Auch die Herstellungskosten für den Musical-Parkplatz mit rund 1,25 Mio. € übernahm die Stadt Füssen für die Musicalbetreiber. Jetzt ist der Parkplatz leer. Auch der Freistaat Bayern soll bis heute auf die Pacht für das Grundstück am Forggensee warten.

 

Hierzu frage ich die Staatsregierung:

 

1. Unter welchen Bedingungen und Auflagen vergaben Landesbank und LfA Kredite und/oder Zuschüsse an die Musical-AG und in welcher Höhe?

 

2. In welcher Höhe wurden Gelder wann an Landesbank und LfA von der Musical-AG zurückgezahlt?

 

3. In welcher Höhe wurde die Pacht für das Freistaat-Grundstück am Forggensee festgelegt, wie groß ist das Grundstück? Wann zahlte die Musical-AG welche Pachtsummen an den Freistaat?

 

4. Welcher Kaufpreis, bzw. welcher Pachtvertrag wurde mit den neuen Betreibern, der Musiktheater GmbH & Co. KG, für das im Besitz des Freistaates Bayern befindliche Grundstück im Forggensee vereinbart?

 

5. Werden Landesbank, LfA, Freistaat unter der neuen Investorengruppe erneut in das Projekt investieren bzw. über günstige Kredite, Kaufpreisgestaltung oder Pachterlass Projektunterstützung geben?

 

6. Wie beurteilt die Staatsregierung heute die m. E. ‚blauäugige’ Vergabe von öffentlichen Geldern an die Musical-AG?

 

7. Wurden die direkten und indirekten Investitionszuschüsse der Stadt Füssen rechtsaufsichtlich überprüft? Wenn nein, warum nicht? In welcher Höhe sind aus der Projektunterstützung der Musical-AG Schulden bzw. Verluste für die Stadt Füssen aufgelaufen?

 

 

Antwort des Staatsministeriums der Finanzen

 

vom 05.09.2004

 

Zu 1. und 2.:

Zur Frage der Beteiligung von Landesbank und LfA am Musicalprojekt hatte das Bayer. Staatsministerium der Finanzen auf eine entsprechende schriftliche Anfrage von Herrn MdL Dr. Kaiser vom Januar bereits mit Schreiben vom 04.02.2004 Az.: 44-VV-F 43/See-4227/04 Stellung genommen.

Bayerische Landesbank und LfA Förderbank Bayern haben sich im Rahmen eines Bankenkonsortiums an der Finanzierung des Ludwig-Musicals unter üblichen Bedingungen und Auflagen beteiligt. Nähere Angaben können aus Gründen des Bankgeheimnisses nicht gemacht werden.

 

Zu 3. und 4.:

Der Pachtvertrag mit der inzwischen insolventen Musical-AG über das neu aufgeschüttete, 57.519 qm große Grundstück am Forggensee beinhaltete eine Festpacht sowie einen umsatzorientierten Pachtanteil. Die monatliche Festpacht wurde bis zur Beendigung des Musicalbetriebes gezahlt. Von der festgesetzten Umsatzpacht für 2000 wurden ca. 36,5 Prozent entrichtet, der Rest steht – ebenso wie die Umsatzpachten für die Jahre 2001 bis 2003, zu deren abschließenden Festsetzung notwendige Unterlagen vom Unternehmen nicht mehr vorgelegt wurden – offen. Die Außenstände wurden im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Forderungen angemeldet und hinsichtlich der Jahre 2000-2002 auch anerkannt.

 

Mit der neuen Investorengruppe aus dem Allgäu wurde am 20.02.2004 ein Erbbaurechtsvertrag mit einer Laufzeit von 60 Jahren abgeschlossen. Als Erbbauzins wurde eine marktübliche Verzinsung auf Basis des von der Staatsbauverwaltung ermittelten Grundstückverkehrswertes vereinbart. Der Vertrag beinhaltet ein befristetes Ankaufsrecht des Erbbaurechtsnehmers für das Grundstück.

 

Im Hinblick darauf, dass Angaben über Unternehmen, mit denen der Freistaat Bayern direkte oder indirekte Geschäftsbeziehungen unterhält oder unterhielt, dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen, können an dieser Stelle keine näheren Angaben gemacht werden. Das Staatsministerium der Finanzen hat jedoch in zwei – vertraulich zu behandelnden – Vorlagen an den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags vom 29.04.2003, Az: 44-VV-F34/See-11718/03 für die nichtöffentliche Sitzung am 8.05.2003 und vom 24.01.2004, Az: 44-VV-F 34/See-2455/04 für die nichtöffentliche Sitzung am 10.02.2004 das Pachtverhältnis und die Konditionen des Erbbaurechtsvertrages ausführlich erläutert.

 

Zu 5.:

In die Finanzierung des neuen Musicalprojektes sind Bayerische Landesbank und LfA Förderbank Bayern bislang nicht eingebunden.

 

Zu 6.:

In der Beantwortung der schriftlichen Anfrage von Herrn MdL Dr. Kaiser war bereits mitgeteilt worden, dass für das Unternehmen keine staatlichen Fördermittel gewährt worden sind.

Durch das Musicalunternehmen konnten über 400 Arbeitsplätze unmittelbar geschaffen werden. Es stellte einen hohen Wirtschafts- und Fremdenverkehrsfaktor in der Region dar.

 

Zu 7.:

Das Staatsministerium der Finanzen ist für die Beantwortung der Frage nicht zuständig.

 

Das Staatsministerium des Innern hat hierzu Folgendes mitgeteilt:

 

Nach Auskunft des Landratsamtes ist die Stadt Füssen im Zusammenhang mit dem Ludwig-Musical folgende Verpflichtungen eingegangen:

 

Im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Ludwig-Musical-Projekt GmbH hat es die Stadt übernommen, die Aufschüttung des zu bebauenden Grundstücks samt Setzen und Ziehen von Spundwänden, die Herstellung der Baugrube und die Anlieferung von Humus auf dem Grundstück sowie die im Zusammenhang mit der Planung, Herstellung und Überwachung der in Ehrwang befindlichen Ausgleichsfläche notwendigen Arbeiten durchzuführen zu lassen.

 

Die Ludwig-Musical-Projekt GmbH sollte die von der Stadt dafür verauslagten Beträge über einen Zeitraum von 10 Jahren in 40 gleichen Raten erstatten.

 

Zur Zwischenfinanzierung der verauslagten Beträge wurde zwischen der Stadt und der Firma Bayerngrund GmbH ein weiterer Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen.

 

Beide Verträge wurden von der Rechtsaufsichtsbehörde im Mai 2000 geprüft. Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Firma Bayerngrund GmbH wurde am 29.05.2000 als kreditähnliches Rechtsgeschäft nach Art. 72 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO genehmigt. Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Ludwig-Musical-Projekt GmbH hatte nach Auskunft des Landratsamtes keine kreditähnlichen Verpflichtungen zum Gegenstand und war deshalb genehmigungsfrei.

 

Rechtsaufsichtlich nicht beteiligt war das Landratsamt beim Bau des öffentlichen und gebührenpflichtigen städtischen Parkplatzes an der Achmühle, der auch – ebenfalls gebührenpflichtig – den Musical-Besuchern zur Verfügung steht.

 

Nach Auskunft der Stadt Füssen wurden im Insolvenzverfahren Forderungen angemeldet und vom Amtsgericht inzwischen bestätigt. Die Forderung umfasst vor allem die Forderungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Ludwig-Musical-Projekt GmbH sowie Grundsteuerforderungen, Verbrauchsgebühren- und Beitragsforderungen und außerdem verschiedene kleinere Forderungen. Noch nicht bestätigt ist eine Fremdenverkehrsbeitragsforderung für das Jahr 2000, die am 13.05.2004 angemeldet wurde.

 

Im Hinblick darauf, dass Angaben über Unternehmen, mit denen der Freistaat Bayern direkte oder indirekte Geschäftsbeziehungen unterhält oder unterhielt, dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterliegen, können an dieser Stelle keine näheren Angaben zur Höhe der Forderungen gemacht werden.

 

Das Landratsamt wurde gebeten, darauf hinzuwirken, dass die Stadt ihre Forderungen weiter verfolgt.“

 

 

II.

 

Die Antragsteller rügen, die Bayerische Staatsregierung habe die Anfragen zum Teil nicht, zum Teil unvollständig beantwortet und daher ihr durch Art. 13 Abs. 2, Art. 16 a Abs. 1, 2 Satz 1 BV garantiertes Fragerecht verletzt. Die Antragstellerin zu 4 sei – ebenso wie die unmittelbar betroffenen Abgeordneten, die die Anfragen gestellt hätten – antragsbefugt. Sie könne geltend machen, durch die Behandlung der von ihr mitgetragenen Anfragen fraktionszugehöriger Abgeordneter in eigenen Rechten verletzt zu sein. Verfassungsmäßige Rechte, die den einzelnen Abgeordneten zustünden, würden erst recht der Fraktion zustehen, der die Abgeordneten angehören.

 

Mit dem Fragerecht des einzelnen Abgeordneten korrespondiere die Pflicht der Antragsgegnerin, die Fragen vollständig zu beantworten; eine Antwort dürfe nur in engen Grenzen und Ausnahmefällen verweigert werden. Die Verwirklichung dieses Anspruchs der Abgeordneten dürfe nicht durch den pauschalen Verweis auf einfachgesetzliche Vorschriften, auf vertragliche Regelungen oder Nichtwissen vereitelt werden. Dass von der Beantwortung Rechte Dritter betroffen seien, sei unbeachtlich, soweit die Anfrage der Information über Verhaltensweisen der Antragsgegnerin und nachgeordneter Behörden sowie über die Verwendung öffentlicher Gelder diene. Denn bezüglich öffentlicher Gelder habe die Antragsgegnerin gegenüber dem Bayerischen Landtag Rechenschaft abzulegen. Es sei daher unzulässig, die Beantwortung von Anfragen unter Berufung auf die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen zu verweigern, wenn sich die Anfrage auf öffentliche Unternehmungen beziehe, die öffentlich finanziert und von der Antragsgegnerin beeinflusst würden. Auch bei privatrechtlich organisierten Unternehmen der öffentlichen Hand habe das Parlament seine Kontrollfunktion wahrzunehmen. Das parlamentarische Kontrollrecht bestehe immer dann, wenn die Exekutive für das Handeln des privaten Rechtsträgers letztlich verantwortlich sei, sie also Einflussmöglichkeiten habe. Falls eine Frage nicht beantwortet werde, sei stets gesondert zu begründen, warum eine Beantwortung nicht erfolgen könne.

 

Zu den einzelnen Anfragen und deren Beantwortung sei auszuführen:

 

Zu A.

 

Die Antragsgegnerin habe die Fragen 1 bis 7 der Anfrage vom 10. Mai 2004 und die Frage 4 der Anfrage vom 16. August 2004 inhaltlich nicht beantwortet. Eine Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen Beantwortung habe nicht vorgelegen. Die Beantwortung der Anfragen sei pauschal abgelehnt worden unter Hinweis auf

  Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 12 und 14 GG, Art. 100, 101 und 103 BV (Wahrung von persönlichen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen),

  § 203 Abs. 2, § 353 b StGB,

  das „Bankgeheimnis“,

  Art. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Staatsregierung und Art. 69 Abs. 1 BayBG,

  die fehlende Zuständigkeit, die vielmehr beim Insolvenzverwalter liege, der eine Antwort verweigert habe, sowie auf

  Nichtwissen.

 

Das Ministerium hätte die Gründe für die Ablehnung einer Antwort jeweils auf die konkrete Frage bezogen angeben müssen, um die Nachvollziehbarkeit sicherzustellen und den Antragstellern den Eintritt in eine politische Auseinandersetzung zu ermöglichen. Insoweit fehle der Beantwortung die geforderte Individualisierung. Dem sei mit der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Dogmatik zum „Ob“ und „Wie“ einer Antwort entgegenzutreten.

 

1. Die unmittelbare Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Beantwortung resultiere aus ihrem Rechtsverhältnis zur LfA gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 LfAG. Danach sei die Antragsgegnerin als Kontrollinstanz für die LfA verantwortlich. Auch in tatsächlicher Hinsicht seien Verbindungen vorhanden, etwa zwischen Staatsminister Dr. Wiesheu und dem Vorstand der LfA, der sich auch aus ehemaligen Führungsbeamten der Antragsgegnerin rekrutiere. Zudem sei davon auszugehen, dass Mitglieder der Antragsgegnerin in Sachentscheidungen der LfA eingebunden gewesen seien. Ferner sei die (ehemals) besondere strukturpolitische Bedeutung der STAG für die Region Türkheim ein Grund für die Verantwortung der Antragsgegnerin.

 

2. Für eine Schriftliche Anfrage müsse – anders als bei einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss – ein öffentliches Interesse nicht vorliegen. An der Kontrolle der Exekutive bestehe auf jeden Fall ein öffentliches Interesse. Die Anfragen des Antragstellers zu 1 hätten der Aufklärung der Frage gedient, inwieweit die Antragsgegnerin oder deren Mitglieder und die LfA als dem Freistaat zuzuordnende Anstalt des öffentlichen Rechts mit öffentlichen Geldern u. a. bei der STAG involviert gewesen seien und ob dies geltendem Recht entsprochen habe. Das berechtigte Interesse an einer zeitnahen umfassenden Aufklärung entfalle nicht durch  einen von der Antragsgegnerin verursachten Zeitablauf. Da Vorwürfe wegen verschiedener Rechtsverstöße durch der Antragsgegnerin zuzurechnende Personen oder Institutionen oder vergleichbare Missstände im Raum stünden (Einflussnahme seitens der Antragsgegnerin auf Entscheidungen der LfA und der STAG, rechtswidrige Ausgestaltung eines Aktienoptionsprogramms zu Lasten des Haushalts des Freistaates u. a.), komme dem parlamentarischen Informationsinteresse ein besonders hohes Gewicht zu.

 

3. Die Grenzen der Antwortpflicht seien nicht erreicht. Diese Grenzen könnten nicht aus einfachgesetzlichen Bestimmungen abgeleitet werden, sondern bedürften einer verfassungsrechtlichen Begründung.

 

Die Komplexität des Vorgangs stehe der Antwortpflicht nicht entgegen. Vielmehr habe es die Antragsgegnerin versäumt, den wesentlichen Inhalt der Fragen aufzugreifen und den Kern des Informationsverlangens zu befriedigen. Die Grenzen der Antwortpflicht der Antragsgegnerin seien auch nicht aufgrund des Inhalts der Anfragen erreicht. Es gehe nicht um das gewichtige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das juristischen Personen wie den hier betroffenen Beteiligten nicht zukommen könne.

 

Der Hinweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse könne die Verweigerung der Beantwortung nicht rechtfertigen. Das höher zu gewichtende Informationsinteresse des Antragstellers zu 1 werde dadurch nicht verdrängt: Die Wahrnehmung berechtigter Kontrollrechte durch Landtagsmitglieder bezüglich der Verwendung öffentlicher Gelder setze sich gegenüber den Interessen der LfA durch. Die Ausübung der rechtsaufsichtlichen Befugnisse der Antragsgegnerin könne nur auf diese Weise überprüft werden. Die Kontrolle erstrecke sich auch auf eine etwaige irreguläre, aber anlässlich einer Amtstätigkeit ausgeübte Einflussnahme oder Beteiligung.

 

Auf frühere Antworten könne nicht verwiesen werden, da die betreffenden Fragen auch seinerzeit nicht beantwortet worden seien, sondern ebenfalls mit dem nicht durchgreifenden Hinweis auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen behandelt worden seien. Die Möglichkeit einer Beantwortung mit der Maßgabe der Geheimhaltung sei nicht erwogen worden.

 

Strafgesetzliche Bestimmungen wie § 203 Abs. 2, § 353 b StGB seien nicht geeignet, den Informationsanspruch zur Disposition zu stellen. Das Geheimhaltungsinteresse gehe nicht generell der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben – hier der Kontrolle der Regierung durch die Opposition – vor, auch wenn diese Tätigkeiten in Rechtsformen des Privatrechts wahrgenommen werden.

 

Nichtwissen könne nur dann als Ausschlussgrund dienen, wenn die Antragsgegnerin nicht zuständig sei und/oder keine Einsicht nehmen könne. Bereits die Aussage, hierzu lägen der Staatsregierung keine Kenntnisse vor, beantworte die Frage nicht zutreffend, selbst wenn die Antragsgegnerin und/oder einige ihrer Mitglieder keinen Einblick in die Verhältnisse der STAG gehabt hätten. Die Staatsregierung sowie die Vertreter der LfA als ihr rechtsaufsichtlich zugeordnete und Investitionsmittel zur Verfügung stellende Institution müssten sich der Schieflage bewusst gewesen sein, zumal Staatsminister Dr. Wiesheu wiederholt auf die fortgesetzten Liquiditätsprobleme der STAG hingewiesen habe. Damit sei die Unkenntnis von Vorstandsmitgliedern, denen sich die Probleme aus nächster Nähe aufgedrängt haben müssten, nicht zu erklären.

 

Zu Frage 4 der LT-Drs. 15/1242 berufe sich die Antragsgegnerin auf privatrechtliche Verträge, über die keine Auskunft zu erteilen sei. Schlössen staatliche Institutionen mit Personen des Privatrechts Verträge, wirke sich dies jedoch auch auf die Intensität und Reichweite der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen privater Vertragspartner aus. Insoweit würden sich die Geschäftsbeziehungen von solchen unterscheiden, die ausschließlich dem Privatrechtsverkehr zuzuordnen sind.

 

Frage 8 der LT-Drs. 15/1242 sei nicht individualisiert beantwortet worden, obwohl aus derzeitiger Sicht der Antragsgegnerin bereits früh bekannt gewesen sein müsse, auf welche Höhe sich die Verluste im Zusammenhang mit der STAG belaufen würden.

 

4. Die Anfragen verstießen nicht gegen das Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Verfassungsorganen. Die Wiederholung der inhaltlich nicht und im Übrigen nur mit Phrasen beantworteten Teilfragen aus den vorangegangenen Schriftlichen Anfragen habe dazu gedient, gegenüber der Antragsgegnerin mit Hilfe einer parlamentarischen Initiative die Missbilligung der unterlassenen Beantwortung auszudrücken und ihr erneut Gelegenheit zu geben, ihren verfassungsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Die Erfüllung der Pflicht zur besonderen Begründung, warum die Beantwortung einer Anfrage verweigert werde, könne nicht mit der Argumentation abgelehnt werden, dass dadurch die Funktionsfähigkeit der Exekutive eingeschränkt werde. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin durch eine umfassende Beantwortung in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wäre.

 

5. Selbst wenn es in einzelnen Punkten geboten gewesen sein sollte, die Informationen nicht durch die Drucklegung in den Landtagsdrucksachen öffentlich verfügbar zu machen, hätte die Antragsgegnerin ihre Pflichten verletzt. Denn dann wäre sie verpflichtet gewesen, von sich aus die Verweigerung detailliert zu begründen und dem Informationsbegehren auf andere, verhältnismäßige Weise genüge zu tun, etwa durch Beantwortung mit der Maßgabe, auf die Drucklegung zu verzichten oder die Informationen vertraulich zu behandeln.

 

6. Weiter sei es unzulässig, der Opposition Informationen vorzuenthalten, die im Rahmen der Regierungstätigkeit einzelnen oder mehreren Abgeordneten der Mehrheitsfraktion zur Verfügung gestellt werden. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und Art. 16 a Abs. 1, 2 Satz 1 BV bezweckten auch die Beseitigung des informationellen Ungleichgewichts zwischen Exekutive und Opposition.

 

Zu B.

 

Die Antragsgegnerin habe die Fragen 1 bis 8 der Anfrage vom 6. April 2004 inhaltlich weitgehend unbeantwortet gelassen, ohne dass eine Ausnahme von der Antwortpflicht vorgelegen habe.

 

Zur Begründung könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und ihren privatrechtlichen Vertragspartnern über ein Stillschweigen seien nicht geeignet, das berechtigte Interesse an der Information über die Handlungen der Antragsgegnerin zu schmälern und/oder die Geheimhaltungsinteressen zu solchen berechtigter Art zu machen. Das folge daraus, dass öffentliche Gelder in erheblichem Umfang in die Projekte investiert worden seien und der Oberste Rechnungshof Anknüpfungspunkte für eine fortgesetzte Auseinandersetzung mit den Themen geliefert habe.

 

Zu C.

 

Die Antragsgegnerin habe die Fragen 1.1, 3.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7.2 und 7.3 der Anfrage vom 11. Februar 2004 ohne rechtfertigenden Grund nicht beantwortet.

 

Die Art und Weise der Erwiderung statuiere in Verbindung mit der pauschalen Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie strafrechtliche Vorschriften ein den Vorgaben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs widersprechendes Ausnahme-Regel-Verhältnis. Es bestehe der Verdacht, dass im Fall der GSB öffentliche Gelder verschwendet worden seien und die Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Bei der GSB finde eine Kontrolle durch die unternehmensrechtlich vorgesehenen Organe nicht in dem Maß statt, wie es erforderlich wäre, um die recht- und zweckmäßige Verwendung öffentlicher Geldmittel zu gewährleisten. Das Parlament als Kontrollinstanz bedürfe deshalb der umfassenden Information über das laufende Geschäftsgebaren, das vom Umweltministerium beeinflusst werde.

 

Selbst wenn es in einzelnen Punkten geboten gewesen sein sollte, die Informationen nicht durch Landtagsdrucksachen öffentlich verfügbar zu machen, wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, von sich aus die Verweigerung detailliert zu begründen und dem Informationsbegehren auf andere verhältnismäßige Weise nachzukommen.

 

Zu D.

 

Die Fragen 1, 2, 3, 4 und 6 der Schriftlichen Anfrage vom 27. Mai 2004 seien ohne Rechtfertigung inhaltlich weitgehend nicht beantwortet worden.

 

Die Antragsgegnerin sei als Vertreterin des Freistaates Bayern direkt oder (über die LfA oder die Bayerische Landesbank) indirekt bei dem Musicalprojekt engagiert gewesen und verantwortlich für die Rechtsaufsicht über die Landesbank und die LfA. Ferner sei sie aufgrund der personellen Verbindung zwischen ihren Mitgliedern und den Mitgliedern der beteiligten Banken in die Angelegenheit einbezogen worden.

 

1. Hinsichtlich der Fragen 1, 2 und 6 habe die Staatsregierung auf eine nicht in den Landtagsdrucksachen veröffentlichte Antwort auf eine Anfrage eines Abgeordneten einer anderen Fraktion Bezug genommen. Dieser Hinweis sei nicht geeignet, dem Informationsverlangen der Antragsteller nachzukommen, da die Abgeordneten untereinander nicht zum Informationsaustausch verpflichtet seien. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die Antwort nicht als Landtagsdrucksache veröffentlicht worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da sie hätte erkennen müssen, dass ihre damalige Antwort nicht abgedruckt worden sei. Ebenso wenig habe sich der Streitgegenstand dadurch erledigt, dass die Staatsregierung die Antwort mit Schreiben vom 23. Mai 2005 nachgereicht habe. Denn entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Staatsregierung die Rechte der Antragsteller verletzt habe, sei der Termin der Antwort an die Antragsteller. Eine Information, die ein Jahr später nachgereicht werde, könne die Rechtsverletzung nicht heilen.

 

2. Zu den Fragen 3 und 4 habe die Staatsregierung auf vertraulich zu behandelnde Vorlagen an den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen verwiesen.

 

 

III.

 

Die Bayerische Staatsregierung hält den Antrag für unbegründet.

 

Damit die Kontrollfunktion des Parlaments verwirklicht werden könne, sei die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. Juli 2001 liege es aber im Rahmen einer gewissen Einschätzungsprärogative der Staatsregierung, wie sie ihre Antwort abfasse.

 

Die Antwortpflicht unterliege bestimmten Grenzen. Sie bestehe nicht, wenn die Staatsregierung für den Bereich, auf den sich die Frage bezieht, weder unmittelbar noch mittelbar zuständig ist, es sei denn die Frage betreffe gerade ein unzuständiges Handeln der Staatsregierung. Auch Geheimhaltungsinteressen könnten eine Nichtbeantwortung rechtfertigen. Anfragen dürften keinen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand nach sich ziehen. In Missbrauchsfällen, wie z. B. bei der ständigen Wiederholung der gleichen Fragen oder bei über Gebühr häufigen und umfangreichen Anfragen, bestehe allenfalls eine eingeschränkte Antwortpflicht.

 

Fragen, deren Beantwortung Bürger in ihren Rechten verletzen würde, seien grundsätzlich unzulässig. Diese Gefahr bestehe insbesondere dann, wenn durch die Information der Staatsregierung grundrechtlich geschützte Interessen beeinträchtigt werden könnten, wie sie sich vor allem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergäben.

 

Das parlamentarische Fragerecht, die Informationspflicht der Regierung und der grundrechtlich gewährleistete Datenschutz müssten einander so zugeordnet werden, dass alle Rechtspositionen so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalteten. Persönliche Daten Privater genössen keinen absoluten, sondern nur einen relativen Schutz, dessen Umfang im Einzelfall durch Abwägung der miteinander konkurrierenden Rechtsgüter nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sei. Daher mache es einen wesentlichen Unterschied, ob die von der Regierung begehrte Auskunft vor der parlamentarischen Öffentlichkeit oder unter angemessener Vorkehrung zum Schutz der Betroffenen in anderer Weise gegeben werden solle.

 

Durch die Übermittlung betriebs- und geschäftsbezogener Daten könne in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Grundrecht auf Eigentumsschutz sowie das Grundrecht auf Berufsfreiheit eingegriffen werden. Auskünfte, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beträfen, dürften nicht weitergeleitet werden. Mit umfasst seien Informationen, die einer Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens offen gelegt würden. Denn dadurch, dass ein Unternehmen entweder zwangsweise oder in Aussicht auf staatliche Leistungen geheime Informationen preisgebe, disponiere es nicht über den Geheimhaltungsanspruch, sondern beziehe die Verwaltung in den Kreis der Geheimnisträger mit ein.

 

Eine besondere Einschränkung des Auskunftsrechts folge aus den Grund­sätzen des Bankgeheimnisses; hieraus ergebe sich ein vertraglich abgesicherter Anspruch der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung. In der Literatur werde vertreten, dass das Bankgeheimnis die absolute Grenze der Geheimhaltung gegenüber parlamentarischen Fragerechten sei. Nur ganz ausnahmsweise könne der Anspruch auf Geheimhaltung zurücktreten, wenn zwingende öffentliche Interessen dies bedingten.

 

Bei der Abwägung der hier in Frage stehenden Rechtspositionen seien auch einfachgesetzliche Regelungen von Verschwiegenheitspflichten zu berücksichtigen, so Art. 30 BayVwVfG, Art. 69 Abs. 1 BayBG, § 203 Abs. 2, § 353 b StGB und §§ 394, 395 AktG.

 

Übertragen auf die verfahrensgegenständlichen parlamentarischen Anfragen ergebe sich aus diesen allgemeinen Grundsätzen Folgendes:

 

Zu A.

 

Die beiden streitgegenständlichen Schriftlichen Anfragen mit 15 Einzelfragen müss­ten im Zusammenhang gesehen werden mit den insgesamt 21 Schriftlichen Anfragen mit 125 Einzelfragen, die der Antragsteller zu 1 schon früher zu diesem Thema gestellt habe. Im Hinblick auf die Vielzahl der Einzelfragen und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit und Verwaltungsökonomie sei der Gesamtkomplex Schneider im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht erschöpfend beantwortet worden.

 

Zu LT-Drs. 15/1242 – Schriftliche Anfrage vom 10. Mai 2004

 

In der Schriftlichen Anfrage vom 10. Mai 2004 wiederhole der Antragsteller wörtlich Fragen aus den früheren Anfragen Schneider I – IX. Die Staatsregierung habe feststellen können, dass die Fragen keine neuen Gesichtspunkte enthielten. Durch eine Gesamtverweisung auf frühere Antworten seien die Fragen des Antragstellers daher beantwortet worden.

 

Zu Frage 1:

 

Die Frage habe auf eine Bewertung der Erkenntnisse der Vorstandsmitglieder   über die wirtschaftliche Lage der STAG gezielt. Hierzu habe die Staatsregierung keine Kenntnis. Dies sei dem Antragsteller mitgeteilt worden. Nachforschungen seien nicht veranlasst gewesen. Die Staatsregierung müsse nicht zu Sachverhalten außerhalb ihres Verantwortungsbereichs Rede und Antwort stehen, da das Fragerecht des Abgeordneten dazu diene, den Mitgliedern des Parlaments die Informationen zu verschaffen, die sie zu einer wirksamen Kontrolle der Exekutive benötigten, nicht aber zur Kontrolle Dritter.

 

Zu Frage 2 a:

 

Die Staatsregierung habe hierzu dargelegt, dass aus Rechtsgründen eine Antwort nicht möglich sei. Die Weitergabe von Informationen über eventuelle Veräußerungen von Geschäftsanteilen an der STAG durch die LfA an Privatpersonen betreffe die Vermögenssphäre Dritter. Diese hätten zum Zeitpunkt der Fragestellung kein Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben, so dass eine Offenlegung dieser Informationen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dargestellt hätte. Außerdem wären durch die Weitergabe dieser Informationen betriebswirtschaftliche Daten und Geschäftsgeheimnisse der LfA (z.B. Margenkalkulationen) offenbart worden.

 

Zudem hätte eine Weitergabe dieser Informationen das Bankgeheimnis, dem auch die LfA unterliege, verletzt. Wenn die LfA Einzelheiten aus ihren Geschäftsbeziehungen offen legen müsste, hätte dies erhebliche Folgen für die betroffenen Bürger, Unternehmen und nicht zuletzt auch für die LfA als Einrichtung der Wirtschaftsförderung. Für die Kunden und Geschäftspartner könne die Veröffentlichung vertraulicher Informationen zu schwerwiegenden Nachteilen im Wettbewerb führen. Wenn die Wahrung des Bankgeheimnisses nicht gewährleistet werde, würde das Vertrauensverhältnis zwischen LfA und Kunden empfindlich gestört.

 

Zu Frage 2 b:

 

Zur Frage, wann und in welcher Größenordnung die LfA Schneider-Aktien verkauft habe, sei die Staatsregierung ihrer Antwortpflicht nachgekommen, weil sie den wesentlichen Inhalt dieses Teils der Frage aufgegriffen und den Kern des Informationsverlangens befriedigt habe. Anzahl und Zeitraum, in dem die Aktien verkauft worden seien, seien genannt worden.

 

Mit der Nichtbeantwortung der Frage, zu welchem Preis die Aktien verkauft worden seien, habe die Staatsregierung ihre Antwortpflicht nicht verletzt. Angaben zu den jeweiligen Preisen beträfen die Vermögenssphäre der einzelnen Käufer. Gleiches gelte für die Angabe des Gesamtverkaufspreises, da aufgrund des Verkaufs der Aktien in einigen wenigen Paketen ein Rückschluss auf die einzelnen Preise und Käufer möglich sein könnte. Die Käufer hätten zum Zeitpunkt der Fragestellung kein Einverständnis zur Veröffentlichung gegeben, so dass eine Weitergabe dieser Informationen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dargestellt hätte. Außerdem würden durch die Weitergabe dieser Informationen betriebswirtschaftliche Daten und Geschäftsgeheimnisse, nämlich vor allem die Margenkalkulation der LfA, offenbart und das Bankgeheimnis, dem auch die LfA unterliege, verletzt. Der Schutz der privaten Dritten und der LfA sei vorrangig.

 

Im Übrigen sei dem Ziel des Antragstellers zu 1, den Einsatz öffentlicher Mittel durch die Exekutive zu kontrollieren, dadurch Rechnung getragen worden, dass sämtliche an die STAG ausgereichten Fördermittel der Bayerischen Forschungsstiftung, die unbeglichenen Darlehensforderungen der LfA gegenüber den Schneider-Gesellschaften zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung und die Verluste der LfA aus der Beteiligung an der STAG beziffert worden seien (vgl. Antwort auf die Frage 1 der Schriftlichen Anfrage vom 6.5.2003, Schneider AG VII, LT-Drs. 14/12960). Zum Zeitpunkt der Anfrage vom 10. Mai 2004 seien die Antragsteller über das Ergebnis des finanziellen Engagements von Freistaat und LfA bei der Schneider AG daher bereits informiert gewesen.

 

Zu Frage 3:

 

Von den Verhandlungen über einen Verkauf der STAG aus der Insolvenz heraus habe die Staatsregierung keine Kenntnis. Für den betreffenden Vorgang zwischen dem Insolvenzverwalter der STAG (Herrn Rechtsanwalt Dr. K.) und den Kaufinteressenten sei die Staatsregierung nicht zuständig. Deshalb bestehe auch keine Nachforschungspflicht. Im Übrigen gebe es keine Berichtspflichten des Insolvenzverwalters gegenüber der Staatsregierung. Dieser sei nur dem Insolvenzgericht gegenüber zur Auskunft verpflichtet (vgl. § 58 Abs. 1 InsO).

 

Zu Frage 4:

 

Für die betreffenden Vorgänge zwischen dem Insolvenzverwalter und der Käuferin sei die Staatsregierung nicht zuständig, so dass auch keine Nachforschungspflicht bestehe. Gleichwohl habe die Staatsregierung den Insolvenzverwalter der Schneider Electronics AG und der Schneider Technologies AG (Herrn Rechtsanwalt Dr. J.) um eine Stellungnahme gebeten. Die Auskunft sei dem Antragsteller zu 1 inhaltlich vollständig mitgeteilt worden. Die Staatsregierung habe es nicht zu verantworten, dass der Insolvenzverwalter die Beantwortung unter Hinweis auf privatrechtliche Verträge, deren Inhalt nicht zur Veröffentlichung vorgesehen sei, abgelehnt habe. Hierauf sei in der LT-Drs. 15/1242 hingewiesen worden.

 

Zu Frage 5:

 

Der Vorgang falle in den Bereich der Geschäftsführung der STAG, für die allein der Vorstand verantwortlich gewesen sei (vgl. § 76 Abs. 1 AktG). Mangels Zuständigkeit der Staatsregierung habe auch keine Nachforschungspflicht bestanden.

 

Zu Frage 6:

 

Die Frage betreffe einen Vorgang aus dem Verantwortungsbereich der Geschäftsführung des Unternehmens. Für die Staatsregierung habe daher keine Antwortpflicht und auch keine Nachforschungspflicht bestanden.

 

Zu Frage 7:

 

Für den Inhalt eines etwaigen privatrechtlichen Vertrags zwischen dem Insolvenzverwalter und der Rothschild Bank sei die Staatsregierung weder unmittelbar noch mittelbar zuständig. Der Staatsregierung und der LfA habe zum Zeitpunkt der Fragestellung auch kein Bericht des Insolvenzverwalters vorgelegen, der entsprechenden Aufschluss gegeben hätte. Im Übrigen bestehe keine Berichtspflicht des Insolvenzverwalters gegenüber der Staatsregierung. Damit entfalle auch eine Nachforschungspflicht.

 

Zu LT-Drs. 15/1741 – Schriftliche Anfrage vom 16. August 2004

 

Aus der Antragsbegründung gehe hervor, dass sich die Antragsteller lediglich hinsichtlich der Frage 4 in ihren Rechten verletzt fühlten.

 

Zu Frage 4:

 

Die Staatsregierung habe diese Frage nicht beantwortetet, weil eine Antwort berechtigte Geheimhaltungsinteressen oder Grundrechte Dritter und der LfA verletzt hätte. Das Einverständnis der betroffenen Dritten zur Veröffentlichung habe zum Zeitpunkt der Fragestellung nicht vorgelegen. Außerdem würden durch die Weitergabe der Informationen unbefugt Geschäftsgeheimnisse der LfA (z.B. Margenkalkulationen) offenbart. Ohne einen effektiven Schutz des Geschäftsgeheimnisses wäre die von der LfA geforderte eigenverantwortliche Unternehmensführung nicht möglich. Eine Weitergabe der Informationen würde das Bankgeheimnis, dem auch die LfA unterliege, verletzen. Ferner sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Staatsregierung durch die Beantwortung strafrechtlichen Vorwürfen aussetze. Der Schutz der privaten Dritten und der LfA sei vorrangig gewesen.

 

Dem stehe nicht entgegen, dass Staatsminister Dr. Wiesheu mit seiner Erklärung zu einem Dringlichkeitsantrag der Antragsteller am 1. Dezember 2004 im Landtag dennoch zu Teilaspekten dieser Frage Stellung genommen habe. Für den dabei angesprochenen Teil habe zu diesem Zeitpunkt ein (Teil-)Einverständnis eines betroffenen Dritten zur Offenlegung vorgelegen.

 

Zu B.

 

1. Virtueller Marktplatz Bayern:

 

Am 31. März 2000 habe ein Bieterkonsortium der Firmen SAP AG und Siemens Business Services SBS GmbH (später VMB GmbH) im Rahmen einer europaweiten öffentlichen Ausschreibung den Zuschlag erhalten, die Internet-Adresse „www.baynet.de“ des Freistaates Bayern für fünf Jahre kostenfrei zu nutzen und als Gegenleistung einen Virtuellen Marktplatz Bayern (VMB) mit einem integrierten Behördenwegweiser zu entwickeln und diesen bis zum 31. Dezember 2004 zu betreiben. Ziel sei ein Internetforum gewesen, auf dem strukturiert und leicht auffindbar Angebote kommerzieller, behördlicher und nichtkommerzieller Art abrufbar sein sollten. Der Behördenwegweiser sei von der VMB GmbH ohne staatliche Finanzmittel entwickelt und betrieben worden. Die Refinanzierungsmöglichkeit habe darin bestanden, als Marktplatzbetreiber eigene Leistungen zu vermarkten, kommerziellen Anbietern die entgeltpflichtige Möglichkeit zu bieten, über den Marktplatz zu verkaufen und Dienstleistungen anzubieten, oder (Sub-)Unternehmern das Recht einzuräumen, unter dem Dach des VMB in Eigenregie jeweils einen (landkreisbezogenen) regionalen Virtuellen Markplatz zu betreiben.

 

Die Staatsregierung habe zu diesem Fragegegenstand bereits drei Schriftliche Anfragen des Antragstellers zu 1 vom 20. Dezember 2002 mit insgesamt 19 verschiedenen detaillierten Fragen umfassend und ausführlich beantwortet (LT-Drs. 14/11707, VMB I – III). Bei der Beantwortung einer dieser Fragen habe die Staatsregierung auf den Datenschutz sowie den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und bei zwei weiteren Fragen auf Nichtwissen verwiesen. Diese drei Fragen sowie eine weitere habe der Antragsteller zu 1 in seiner Schriftlichen Anfrage vom 6. April 2004 unter Nrn. 1 bis 4 erneut gestellt.

 

Alle Fragen zum VMB seien im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht beantwortet worden.

 

Zu Frage 1:

 

Zum Zeitpunkt der Antwort vom 15. März 2004 auf eine frühere Anfrage (LT-Drs. 15/656) sei zutreffend mitgeteilt worden, dass bezüglich des Inhalts des Überlassungsvertrags zum Bayerischen Behördenwegweiser mit der VMB GmbH Stillschweigen vereinbart worden sei. Die Inhalte des Überlassungsvertrags seien als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis einzustufen gewesen. Auf die Schriftliche Anfrage vom 6. April 2004 habe diese Frage beantwortet werden können, da die VMB GmbH zwischenzeitlich ihre Erlaubnis zur Veröffentlichung gegeben habe.

 

Zu Frage 2 a:

 

Zur Beantwortung habe auf Nr. 5 a der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12. Februar 2003 (VMB I, LT-Drs. 14/11707) verwiesen werden können, da diese Frage erneut inhaltsgleich gestellt worden sei.

 

Die Staatsregierung habe damals zum ersten Teil der Frage ausgeführt, nach Mitteilung der VMB GmbH seien die Verträge wegen Nichterfüllung der finanziellen Leistungsverpflichtung durch die Regionalbetreiber gekündigt worden. Ob diese Leistungsverpflichtungen zu Recht bestanden hätten, sei von der Staatsregierung  nicht zu beurteilen gewesen. Es habe keine Verpflichtung bestanden, die für eine Beurteilung des Sachverhalts relevanten Informationen einzuholen. Den Kommunen sei ein Selbstverwaltungsrecht verfassungsrechtlich garantiert; ihnen komme eine originäre Erledigungskompetenz hinsichtlich der von ihnen eingegangenen Vertragsverpflichtungen zu. Es sei nicht Aufgabe der Staatsregierung, sich in diesem originären Verantwortungsbereich der Kommunen durch informatorische Anfragen ein Meinungsbild zu verschaffen.

 

Zum zweiten Teil der Frage sei darauf hingewiesen worden, dass die VMB GmbH gemäß den Ausschreibungsunterlagen vertraglich verpflichtet gewesen sei, die lokalen Domänen zu betreiben.

 

Zu Frage 2 b:

 

Zur Beantwortung habe auf Nr. 5 c der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12. Februar 2003 (VMB I, LT-Drs. 14/11707) verwiesen werden dürfen, da diese Frage erneut inhaltsgleich gestellt worden sei.

 

Informationen darüber, dass der Freistaat keine staatlichen Gelder für die Entwicklung und den Betrieb des VMB einschließlich des Behördenwegweisers verwendet habe und welche Kosten die Gebietskörperschaften entsprechend dem Konzept und der Ausschreibung zu erwarten hatten, seien bereits aus folgenden Antworten zu früheren Schriftlichen Anfragen zu gewinnen gewesen: LT-Drs. 14/4598, insbesondere Antworten zu den Fragen 2, 4, 6 und 7; LT-Drs. 14/5197, insbesondere Antwort zur Frage 6; LT-Drs. 15/1150, insbesondere Antworten zu den Fragen 2 und 3. Über die grundsätzliche Konzeption des VMB sei der Antragsteller zu 1 durch die Antwort der Staatsregierung vom 12. Februar 2003 (LT-Drs. 14/11707) eingehend informiert worden.

 

In welcher Höhe Gelder auf der Ebene der Sparkassen als Marktplatzbetreiber aufgrund individueller Vereinbarungen mit der VMB GmbH aufgewendet worden seien, sei der Staatsregierung nicht bekannt. Die Staatsregierung habe sich aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gegen eine Nachforschung bei den Sparkassen entscheiden müssen.

 

Zu Frage 3:

 

Zur Beantwortung habe auf Nr. 6 b der Antwort der Bayerischen Staatsregierung vom 12. Februar 2003 (LT-Drs. 14/11707) verwiesen werden können, da diese Frage erneut inhaltsgleich gestellt worden sei.

 

Die Bamberger Arge Virtueller Marktplatz Bayern sei eine gemeinsame Betreibergesellschaft des Zeitungsverlags Fränkischer Tag und der Sparkasse Bamberg gewesen. Die Gründe für die Rückgabe der Domäne seien der Staatsregierung nicht bekannt gewesen. Da diese ausschließlich im Bereich der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei Vertragsparteien gelegen hätten, sei die Zuständigkeit der Staatsregierung nicht betroffen.

 

Zu Frage 4:

 

Da die Frage erneut inhaltsgleich gestellt worden sei, habe zur Beantwortung auf Nr. 7 der Antwort der Bayerischen Staatskanzlei vom 12. Februar 2003 (LT-Drs. 14/11707) verwiesen werden können. Daraus gehe hervor, dass die Staatsregierung den VMB für wettbewerbsfähig gehalten habe. Die Frage sei damit hinreichend beantwortet. Mit dem zusätzlichen Hinweis in der Antwort vom 8. Juli 2004 sei dem geänderten Sachverhalt Rechnung getragen worden, dass der Behördenwegweiser als Kernstück des VMB vom Freistaat Bayern zum 1. Januar 2004 übernommen worden sei.

 

2. Bayern Online:

 

Ziel der Initiative Bayern Online sei gewesen, den Einsatz moderner Telekommunikationsmethoden in Bayern zu beschleunigen. Dazu habe die Staatsregierung  u. a. beschlossen, breit angelegte und öffentlichkeitswirksam begleitete Pilotprojekte durchzuführen, durch geeignete Maßnahmen die Kosten für Telekommunikationsanwendungen zu senken und ein abgestimmtes Konzept zur Beschleunigung des breiteren Einsatzes moderner Kommunikationstechnologien zu erarbeiten. Die Staatsregierung habe eine Schriftliche Anfrage des Antragstellers zu 1 vom 20. Januar 2003 zu Bayern Online mit insgesamt 18 verschiedenen detaillierten Fragen umfassend und ausführlich beantwortet (LT-Drs. 14/12386, Bayern Online I – IV). Bei der Beantwortung von zwei Fragen sei auf den Datenschutz und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verwiesen worden. Diese Fragen habe der Antragsteller zu 1 in seiner Schriftlichen Anfrage vom 6. April 2004 unter Nrn. 5 und 6 erneut gestellt. Alle Fragen zum Fragegegenstand Bayern Online seien im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht beantwortet worden.

 

Zu Frage 5:

 

Die parlamentarische Informations- und Kontrollbefugnis beschränke sich auf die Überprüfung staatlichen Handelns. Zwar gehe es hier nicht um die Vergabe von Aufträgen, sondern um öffentliche Förderung. Privat getragene Unternehmen seien aber auch dann keiner öffentlichen Untersuchung zugänglich, wenn sie öffentliche Mittel erhalten hätten. Parlamentarisch verantwortlich sei nur die Exekutive und nur dafür, dass und wie eine Förderung bereitgestellt und ob ihre Zweckbindung hinreichend überwacht worden sei.

 

Die Frage sei bezüglich der Zahl der Förderungen umfassend beantwortet worden. Die Angabe der Fördervolumina hinsichtlich der einzelnen Zuwendungsempfänger hätte zu einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beteiligten Firmen geführt. Die im Rahmen der Initiative Bayern Online geschlossenen Verträge hätten Klauseln zur vertraulichen Behandlung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie – soweit die einzelnen Unternehmen für öffentliche Stellen tätig geworden seien – Klauseln zur Anwendung des Datenschutzes enthalten. Die betroffenen Unternehmen hätten weder der Übermittlung der angefragten Daten zugestimmt, noch seien diese Daten in einer allgemein zugänglichen Quelle enthalten gewesen. Entsprechend der Geheimhaltungsverpflichtung habe die Staatsregierung bisher nur die Gesamtsumme der eingesetzten Privatisierungserlöse (76 Mio. €), die Gesamtsumme der Projektvolumina (240 Mio. €) und die grundsätzliche Aufteilung der Mittel auf die jeweiligen Pilotprojekte bekannt gegeben (vgl. LT-Drs. 13/6398, 14/2603).

 

Zu Frage 6:

 

Die Beantwortung der Frage hätte zu einer Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beteiligten Firma geführt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller zu 1 beantragte Drucklegung der Anfrage und die daraus resultierende Veröffentlichung der Daten. Da mit dem betroffenen Unternehmen Vertraulichkeit vereinbart gewesen sei, dieses der Übermittlung der angefragten Daten nicht zugestimmt habe und die angefragten Daten auch nicht in einer allgemein zugänglichen Quelle enthalten seien, sei die Staatsregierung an einer Offenlegung der Daten gehindert gewesen.

 

Zum zweiten Teil der Frage habe auf die frühere Antwort der Staatsregierung (LT-Drs. 14/12386, Bayern Online III, zu Frage 4) verwiesen werden können. Eine weitergehende Nachforschungspflicht der Staatsregierung habe nicht bestanden, weil diese insoweit nicht zuständig sei.

 

3. top elf:

 

Gegenstand des Projekts sei die Errichtung von Telezentren in strukturschwachen ländlichen Gebieten gewesen. Die Trägerschaft und Beteiligung hätten Kooperationspartner aus der Wirtschaft sowie Landkreise oder Gemeinden übernommen. Im Förderzeitraum (1994 – 1999) seien 24 Telezentren in Form von Public-Pri-vate-Partnerships gegründet und gefördert worden.

 

Die Staatsregierung habe zu diesem Themenbereich vier Schriftliche Anfragen des Antragstellers zu 1 vom 20. Januar 2003 (top elf I – IV) mit insgesamt 17 verschiedenen detaillierten Unterpunkten umfassend und ausführlich beantwortet (LT-Drs. 14/11813). Lediglich bei der Beantwortung von zwei Unterpunkten habe sie auf den Datenschutz sowie den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Telezentren verwiesen und zusätzlich ausgeführt, dass sie über die gewünschten Informationen nicht verfüge. Diese beiden Fragen habe der Antragsteller zu 1 in seiner Schriftlichen Anfrage vom 6. April 2004 unter Nrn. 7 und 8 erneut gestellt.

 

Die Staatsregierung sehe keine aus dem Verfassungsrecht ableitbare Verpflichtung, wonach sie die gewünschten Informationen bei den Telezentren hätte beschaffen müssen.

 

Zu C.

 

Die GSB, eine privatrechtliche Gesellschaft, an der der Freistaat Bayern zu ca. 53 % beteiligt sei, entsorge sowohl andienungspflichtige Abfälle, die weniger als die Hälfte der Gesamtumsätze beträfen, als auch am Abfallmarkt akquirierte Abfallmengen.

 

Die Staatsregierung habe die Fragen 1.1, 3.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7.2 und 7.3 nicht oder nur teilweise beantwortet, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen der GSB und Dritter nicht zu verletzen. Die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen sei Ausfluss der Wettbewerbsfreiheit. Da die GSB als inländische juristische Person auf dem Markt der Müllentsorgung im unmittelbaren Wettbewerb mit Konkurrenzunternehmen stehe, sei dieses Grundrecht wesensmäßig auf sie anwendbar. Eine Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand könne der Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des privaten Rechts nicht entgegenstehen.

 

Zu den unbeantworteten Fragen im Einzelnen sei Folgendes zu bemerken:

 

Zu Fragen 1.1 und 3.1:

 

Es werde nach Einzelheiten gefragt, die zwischen der GSB und dritten Unternehmen vertraglich vereinbart seien. Damit seien Grundrechte dieser Dritten betroffen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine Preisgabe individueller Geschäftsdaten nur dann zulässig sei, wenn eine Abwägung mit dem parlamentarischen Fragerecht ein überwiegendes öffentliches Interesse ergebe. Dies sei hier nicht der Fall.

 

Das Prognos-Gutachten (Frage 1.1) sei von der GSB in Auftrag gegeben worden. Durch die Veröffentlichung der Kosten des Gutachtens müssten privatrechtliche Beziehungen zwischen der GSB und dem Auftragnehmer Prognos offen gelegt werden. Hierdurch würde die Rechtsposition eines Dritten, namentlich das Recht auf vertrauliche Behandlung gegenseitiger Vertragsbeziehungen, berührt. Ein    überwiegendes öffentliches Interesse an der Kenntnis der Kosten des Gutachtens sei fraglich, da die Kosten vom Unternehmen selbst getragen worden seien und angesichts eines Jahresfehlbetrags im Jahr 2002 von rund 7,6 Mio. € keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Unternehmens gehabt hätten.

 

Zur Frage 3.1 sei darauf hinzuweisen, dass die Gesamthöhe der Bankverbindlichkeiten aus der Bilanz ersichtlich sei. Durch Gegenüberstellung der aktuellen Bilanz mit den Bilanzen der Vorjahre könne die Entwicklung der Verbindlichkeiten verfolgt werden. Ein darüber hinausgehendes, die vertrauliche Behandlung gegenseitiger Vertragsbeziehungen überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe, bei welcher Geschäftsbank in welcher Höhe Darlehensverbindlichkeiten bestehen, sei nicht nachvollziehbar.

 

Zu Fragen 4.2, 6.1 und 6.2:

 

Die Fragen hätten auf eine Veröffentlichung betriebsinterner Daten zur Kostenstruktur und betriebswirtschaftlichen Kalkulation gezielt. Im Geschäftsbericht würden das Mengenaufkommen, die Umsatzerlöse und – ab dem Jahr 2003 – auch die Betriebsleistung der einzelnen Sparten im Mehrjahresvergleich veröffentlicht. Durch eine über den Geschäftsbericht hinausgehende Veröffentlichung der angefragten Daten könnten Konkurrenzunternehmen Wettbewerbsvorteile erlangen. Demgegenüber müsse ein weitergehendes Informationsinteresse der Antragstellerin zu 2 zurücktreten.

 

Zu Fragen 7.2 und 7.3:

 

Die personelle Organisation des Unternehmens stelle einen wesentlichen Bestandteil der Geschäftspolitik dar. Angaben hierzu ließen Aufschlüsse über die Unternehmensstrategie zu, die für Wettbewerber von Nutzen sein könnten. Eine Antwortpflicht bestehe daher nicht.

 

Zu D.

 

Zur Beantwortung der Fragen 1, 2 und 6 sei u. a. auf eine nicht in den Landtagsdrucksachen veröffentlichte Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Heinz Kaiser verwiesen worden. Diese – versehentliche – Bezugnahme auf ein nicht als Landtagsdrucksache veröffentlichtes Schreiben sei nicht geeignet, dem Informationsverlangen der Antragsteller genüge zu tun. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen habe von der Nichtveröffentlichung jedoch erst durch die Antragsschrift Kenntnis erlangt und daraufhin den Antragstellern das betreffende Schreiben mit Zustimmung des Empfängers unverzüglich zur Verfügung gestellt. Dem Informationsverlangen der Antragsteller sei damit mittlerweile ausreichend Rechnung getragen.

 

Die unterbliebene Angabe näherer Einzelheiten zur Finanzierung des Ludwig-Musicals durch die Bayerische Landesbank und die LfA sei nicht zu beanstanden. Aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Bankgeheimnisses sei eine weitergehende Antwort nicht möglich. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sei insoweit nicht erfolgt.

 

Bei einem Grundstückspacht- oder -kaufvertrag (Fragen 3 und 4) werde der Staat rein fiskalisch tätig. Dabei sei der im allgemeinen Geschäftsverkehr übliche Grundsatz der Vertraulichkeit gegenüber dem Vertragspartner streng zu beachten. Die Vorlagen an den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zu Grundstücksangelegenheiten des Staates enthielten neben Angaben zum Kaufpreis und besonderen Vertragsbedingungen auch den Namen und zum Teil persönliche Informationen über die Grundstücksan- oder -verkäufer (z. B. deren Bonität). Zur Wahrung dieser schutzwürdigen Belange Dritter würden die Vorlagen seit Jahrzehnten stets in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Der jeweilige Vertragspartner des Freistaates Bayern müsse sich auf die Wahrung der geschäftsüblichen Vertraulichkeit verlassen können.

 

Aus Art. 81 BV, Art. 63 Abs. 3 BayHO ergebe sich, dass Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürften. Die Ermittlung des Wertes durch Angebot und Nachfrage auf dem Immobilienmarkt als objektivstem Indikator werde gefährdet, wenn ein potentieller Interessentenkreis wegen einer möglichen Veröffentlichung von Details des Geschäfts und persönlichen Daten von der Abgabe eines Angebots abgehalten würde. Das Staatsministerium der Finanzen habe dementsprechend auf die Fragen 3 und 4 im zulässigen Rahmen vollumfänglich geantwortet. Hinsichtlich der nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Details sei auf die Vorlagen an den Haushaltsausschuss verwiesen worden. § 188 i. V. m. § 186 Satz 1 GeschOLT gebe allen Landtagsabgeordneten das Recht, die beim Landtagsamt verwahrten Unterlagen und auch die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen einzusehen. Es sei den Antragstellern deshalb in zumutbarer Weise möglich gewesen, alle von den Fragen 3 und 4 erfassten Details zu erfahren.

 

 

IV.

 

Dem Bayerischen Landtag wurde Kenntnis von der Verfassungsstreitigkeit gegeben.

 

 

V.

 

Die Anträge sind zulässig.

 

Das gilt auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 4. Einer Fraktion als einem Zusammenschluss von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten zustehen, etwa das Recht auf Information. Die Antragstellerin zu 4 kann geltend machen, die Behandlung der von ihr mitgetragenen Anfragen durch die Staatsregierung verletze sie in ihren eigenen verfassungsmäßigen Rechten, weil sie dadurch als Fraktion gehindert werde, den für ihre parlamentarische Arbeit für erforderlich gehaltenen Informationsstand zu erreichen (VerfGH vom 17.7.2001 = VerfGH 54, 62/72 f.).

 

 

VI.

 

Die Anträge sind zum Teil begründet.

 

Das Frage- und Informationsrecht eines Abgeordneten und der Umfang der hierzu korrespondierenden Antwort- und Informationspflicht des befragten Staatsorgans sind in der Bayerischen Verfassung nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem in Art.13 Abs. 2 BV begründeten Status eines Parlamentsabgeordneten sowie allgemein aus den Aufgaben, die einem Parlament im demokratischen Rechtsstaat zukommen, nämlich besonders der Mitwirkung an der Gesetzgebung und der Ausübung der Kontrolle über die Exekutive, folgt aber, dass ein Abgeordneter – im Rahmen bestimmter Grenzen – ein Recht auf Beantwortung seiner an die Staatsregierung gerichteten Fragen hat.

 

1. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben; er verbürgt ihm einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben. Dazu gehört u. a. ein gewisser Mindestbestand an Rede- und Antragsbefugnissen.

 

Im Gesetzgebungsverfahren hat ein Abgeordneter das Recht, Initiativen zu ergreifen, abzustimmen, Anträge zu stellen und zu beraten. Um diese Rechte sachgerecht wahrnehmen zu können und hierdurch die Aufgabe zu erfüllen, mit der ihn der Wähler beauftragt hat, bedarf der Abgeordnete grundsätzlich umfassender Sachinformationen. Aus dem in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gewährleisteten Status erwächst dem Abgeordneten mithin ein Recht darauf, dass ihm von der Seite der Exekutive grundsätzlich diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertreter des Volkes im Parlament ermöglichen, nämlich die sachverständige Beurteilung und Entscheidung von Sachfragen.

 

Neben der Gesetzgebung kommt dem Parlament die Kontrolle der Exekutive zu. Die Kontrollfunktion des Parlaments als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems und der Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig bestehenden Interessengegensatzes zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig. Das Fragerecht des einzelnen Abgeordneten zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über die Exekutive ist insoweit auch in Art. 16 a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV begründet.

 

Somit ist aus der Verfassung selbst das Recht eines jeden Abgeordneten herzuleiten, Fragen an die Staatsregierung zu richten. Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (VerfGH 54, 62/73 f. m. w. N.).

 

Die Antwortpflicht unterliegt allerdings bestimmten Grenzen. Diese können nicht für alle in Betracht kommenden Fälle abstrakt im Voraus bestimmt werden. Sie  ergeben sich in erster Linie aus der Verfassung und verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Zur Bestimmung der Grenzen im Einzelnen ist die Antwortpflicht nach dem „Ob“ und dem „Wie“ einer Antwort zu differenzieren, also danach, ob überhaupt eine Antwort gegeben werden muss und – gegebenenfalls – in welcher Art und Weise die Antwort zu erfolgen hat.

 

2. Angesichts der Verankerung des Fragerechts und damit auch der Antwortpflicht in der Verfassung selbst besteht nur ein enger Entscheidungsspielraum über das „Ob“ einer Antwort. Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss danach die Ausnahme sein. Dabei sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Ablehnung einzutreten (VerfGH 54, 62/74).

 

Für die Beurteilung, ob im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Anfragen jeweils eine Antwortpflicht bestanden hat, sind folgende Grundsätze maßgeblich:

 

a) Eine Beschränkung der Antwortpflicht ergibt sich aus der Funktion des Fragerechts. Es erfüllt keinen Selbstzweck, sondern hat das Ziel, die Arbeit der Abgeordneten zu erleichtern (VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 4.10.1993 = NVwZ 1994, 678/679). Da es als Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Regierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die Regierung verantwortlich ist (VerfGH 54, 62/74; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 = NVwZ 2000, 671/672). In diesem Sinn hat die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag das Fragerecht der Abgeordneten im Einzelnen ausgestaltet (vgl. VerfGH vom 17.6.1993 = VerfGH 46, 176/180 f.). Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 GeschOLT müssen sich Schriftliche Anfragen auf Angelegenheiten beschränken, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Damit knüpft die Geschäftordnung an die Gliederung des Verwaltungsaufbaus in die unmittelbare Staatsverwaltung (Staatsregierung und nachgeordnete unselbständige Behörden) einerseits und die mittelbare Staatsverwaltung durch rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts andererseits an.

 

Der Verantwortungsbereich der Staatsregierung umfasst demnach nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch die Regierungsverantwortung. Kontrollobjekt sind somit sowohl die von der Regierung selbst wahrgenommenen Aufgaben als auch der von ihr verantwortete Aufgabenbereich. Die Zuweisung von Verantwortung an eine Stelle setzt deren Verantwortungsfähigkeit voraus. Wer keine Möglichkeit besaß oder besitzt, auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen einzuwirken, kann dafür auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für das parlamentarische Fragerecht bedeutet dies: Es erstreckt sich auf jeden politischen Bereich, in dem die Staatsregierung oder eines ihrer Mitglieder in seinem Aufgabenbereich tätig geworden ist oder sich geäußert hat, sowie auf jeden Bereich, in dem die Regierung oder eines ihrer Mitglieder kraft rechtlicher Vorschriften tätig werden kann (Gusy, ZRP 1998, 265/266; Geck, Die Fragestunde im Deutschen Bundestag, 1986, S. 81 f.; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 121/124 f.).

 

Ist der Verantwortungsbereich der Staatsregierung betroffen, kann sie sich nicht auf Nichtwissen berufen. Sie ist dann gegebenenfalls zu Nachforschungen verpflichtet. Ist ihr Verantwortungsbereich dagegen nicht berührt, besteht auch keine Verpflichtung zur Aufklärung (Weis, DVBl 1988, 268/271).

 

aa) Soweit sich das parlamentarische Fragerecht auf Handlungen oder das Unterlassen der Staatsregierung bezieht, wird durch das hierarchische Prinzip eine Verantwortlichkeit der Staatsregierung auch für nachgeordnete Behörden begründet. Die mit dem Hierarchieprinzip verbundenen Möglichkeiten der Aufsicht, von Weisungen und Eintrittsrechten verschieben die Verantwortungszusammenhänge von unten nach oben. Zugleich orientiert sich die Reichweite der Verantwortlichkeit der übergeordneten Staatsregierung nach dem Inhalt und den Grenzen des Hierarchieprinzips. Wo prinzipiell unbegrenzte Einwirkungsmöglichkeiten in der Hierarchie bestehen, ist ihre Verantwortlichkeit größer als dort, wo jene Einwirkungsmöglichkeiten in der Hierarchie begrenzt sind. So begründet die Fachaufsicht ein höheres Maß an Verantwortung der übergeordneten Stelle als die Rechtsaufsicht z. B. über selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts (Gusy, ZRP 1998, 265/266 f.).

 

(1) Werden staatliche Aufgaben unmittelbar durch die Staatsregierung und die ihr nachgeordneten Staatsbehörden wahrgenommen, ist die Auskunftspflicht der Staatsregierung nicht auf Fragen der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns beschränkt. Die Rechenschaftspflicht bezieht sich – als Kehrseite der Einwirkungsmöglichkeiten der Fachaufsicht – grundsätzlich auch auf die Zweckmäßigkeit des Handelns (Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/187).

 

(2) Dagegen erstreckt sich die Verantwortlichkeit der Staatsregierung bei rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts, die Teil der mittelbaren Staatsverwaltung sind, nur auf die Rechtmäßigkeit (Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 28 zu Art. 55).

 

Die LfA als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs.1 Satz 2 LfAG)  steht gemäß Art. 2 Abs. 1 LfAG unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen; dieses kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung zu erhalten.

 

Vergleichbar ist die Rechtslage hinsichtlich der Bayerischen Landesbank, die nach Art. 1 Abs. 1 BayLBG ebenfalls als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist. Die Rechtsaufsicht führen gemäß Art. 17 Abs. 1 BayLBG die Staatsministerien der Finanzen und des Innern.

 

(3) Bezieht sich eine parlamentarische Anfrage auf den Aufgabenbereich einer Gemeinde, ist zu unterscheiden, ob diese in Angelegenheiten des übertragenen oder des eigenen Wirkungskreises tätig wird. Da die Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises an die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden sind (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV), erstreckt sich die Verantwortlichkeit der Staatsregierung insoweit auch auf die Zweckmäßigkeit des Handelns (Fachaufsicht, Art. 109 Abs. 2 Satz 1 GO); Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind allerdings auf die in Art. 109 Abs. 2 Satz 2 GO genannten Fälle beschränkt. Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinden wacht der Staat gemäß Art. 83 Abs. 4 Satz 3 BV, Art. 109 Abs. 1 GO dagegen nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (Rechtsaufsicht).

 

(4) In der schriftlichen Anfrage vom 6.4.2004 zum VMB wird auch das Tätigwerden von Sparkassen angesprochen. Sparkassen sind gemäß Art. 3 SpkG rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Nach Art. 13 Abs. 1 SpkG wird die Aufsicht über die Sparkassen unter Leitung des Staatsministeriums des Innern durch die Bezirksregierungen ausgeübt. Sie erstreckt sich darauf, dass die Sparkasse ihre Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig führt (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 SpkG).

 

bb) Die parlamentarische Kontrolle erfasst nicht nur das Tätigwerden der Staatsverwaltung in den Formen des öffentlichen Rechts. Sie erstreckt sich vielmehr auf jegliche Staatstätigkeit, auch soweit sie sich privatrechtlicher Unternehmensformen bedient (Glauben, ZParl 1998, 496/498). Die Verantwortlichkeit besteht überall dort, wo die Exekutive letztlich für das Handeln eines privaten Rechtsträgers verantwortlich zeichnet, sie also Einflussmöglichkeiten besitzt. Denn auch wenn die öffentliche Hand Aufgaben in Formen des Privatrechts ausführt oder sich zu eigen macht, bleiben diese immer ihre Aufgaben und damit – der Kontrolle unterliegende – Aktivitäten des Staates (Badura, Festschrift für Schlochauer, 1981, S. 3/6 ff.). Öffentliche Unternehmen können daher Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein, auch wenn sie privatwirtschaftlich organisiert sind. Die Staatsregierung ist dem Parlament gegenüber hinsichtlich der Betätigung in privatrechtlichen Unternehmen zur Rechnungslegung verpflichtet und hat sich der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Geschäftsführung zu unterziehen (BVerfG vom 5.6.1998 = BVerfGE 98, 145/161).

 

Bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, also gleichzeitig von der öffentlichen Hand und von Privaten gehaltenen Unternehmen hat Entsprechendes jedenfalls dann zu gelten, wenn sie von der öffentlichen Hand „beherrscht“ werden. Denn im beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand ist ein sachlicher Grund zu sehen, sie der demokratischen Kontrolle, der öffentliche Tätigkeit stets unterliegt, zu unterwerfen, auch wenn dadurch private Interessen (mit)berührt sein können (Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 326 ff. zum vergleichbaren Fragenkreis bei der Zulässigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/188; LVerfG Bremen vom 22.1.1996 = LVerfGE 4, 211; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 152/155). Sind jedoch in größerem Umfang private Anteilseigner beteiligt, nehmen der Umfang der Einwirkungsmöglichkeiten der Staatsregierung und damit auch ihre Verantwortlichkeit ab. Der parlamentarischen Kontrolle kann dann allerdings das Verhalten der von der öffentlichen Hand in die Unternehmensgremien entsandten Vertreter unterliegen.

 

Ob der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage, die ein privatwirtschaftliches Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand betrifft, im Einzelfall der Schutz von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht, bedarf gesonderter Prüfung (vgl. unten VI 2 b).

 

cc) Sinn des Fragerechts ist es, wie bereits ausgeführt, dem Abgeordneten zur Erfüllung seiner Aufgaben als Vertreter des Volkes im Parlament die Möglichkeit zur Gewinnung von Informationen zu verschaffen und die Kontrolle der Exekutive zu ermöglichen. Aus diesem Zweck des Fragerechts ergibt sich, dass rein private Bereiche grundsätzlich nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein können (VerfGH 54, 62/77). Eine Ausnahme kann aber dann gegeben sein, wenn ein Bezug zur Verantwortlichkeit der Staatsregierung besteht (Glauben/Edinger, DÖV 1995, 941/944).

 

Hieraus folgt, dass die Verhältnisse bei allein privat getragenen Unternehmen in aller Regel nicht Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage sein können, weil insoweit der öffentliche Bezug und damit das öffentliche Interesse an einer Klärung fehlen. Dies gilt auch dann, wenn diese Unternehmen in erheblichem Umfang öffentliche Mittel erhalten. Sie bleiben grundsätzlich privates Engagement und werden auch bei weit greifender Subventionierung nicht zum Mandatar des Volkes. In diesen Fällen nutzt der Staat privates Engagement, macht die betreffende Aufgabe aber nicht zur eigenen. Parlamentarisch verantwortlich ist insoweit nur die Exekutive und zwar nur dafür, dass Subventionen überhaupt bereitgestellt werden und wie deren Zweckbindung hinreichend überwacht wird. Thema einer Anfrage können also nur Umstände der Subventionsgewährung als solcher sein (vgl. Masing, a. a. O., S. 328 f., 335).

 

Ebenso wenig eröffnet grundsätzlich die Vergabe öffentlicher Aufträge an allein privat getragene Unternehmen ein parlamentarisches Fragerecht im Hinblick auf die Verhältnisse des privaten Vertragspartners. Der parlamentarischen Kontrolle unterliegt dagegen das Verhalten der öffentlichen Hand bei der Auftragsvergabe.

 

b) Grenzen des Fragerechts können sich ferner ergeben, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter berührt. Geht es um die Bekanntgabe personenbezogener Daten, ist das in Art. 100, 101 BV, Art. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/119) zu beachten. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind ebenfalls nicht nur einfachrechtlich geschützt (vgl. z. B. § 85 GmbHG, §§ 93, 116, 404 AktG). Die entsprechenden Regelungen stellen vielmehr eine Ausformung der Eigentumsgarantie (Art. 103 Abs. 1 BV, Art. 14 GG), aus der sich das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergibt, sowie der durch Art. 101 BV, Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit dar.

 

Um festzustellen, ob schutzwürdige Interessen Dritter dem Auskunftsrecht entgegenstehen, sind das Informationsinteresse des Abgeordneten und das Geheimhaltungsinteresse des Dritten unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Anfragen für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems gegeneinander abzuwägen. Die unterschiedlichen Interessen müssen einander im Weg der praktischen Konkordanz so zugeordnet werden, dass beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. Diese Bewertung ist einzelfallbezogen anhand der jeweiligen konkreten Gesamtumstände vorzunehmen (BVerfG vom 17.7.1984 = BVerfGE 67, 100/143 f.; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = LVerfGE 13, 284/298 f.; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 152/155; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/188 f.; Kestler, ZParl 2001, 258/268 ff.; Weis, DVBl 1988, 268/272; Geck, a. a. O., S. 94 ff.; Glauben, ZParl 1998, 496/503). Dabei wird das landesverfassungsrechtlich verankerte Fragerecht der Abgeordneten durch bundesrechtlich geregelte Geheimhaltungspflichten nicht zwangsläufig überlagert. Art. 31 GG kommt insoweit nicht zur Anwendung, da die Verfassungsräume von Bund und Ländern grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen und im Übrigen das Erfordernis parlamentarischer Kontrolle auf Landesebene über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch bundesverfassungsrechtlich vorausgesetzt wird (Poppenhäger, ThürVBl 2000, 152/155).

 

3. Soweit nach diesen Grundsätzen eine Antwortpflicht der Staatsregierung besteht, ist die Art und Weise, in der diese Antwort zu geben ist, das „Wie“ der Antwort, zu bestimmen.

 

Die Verfassungsorgane und ihre Gliederungen sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Diese Rücksichtnahme gebietet, dass alle Verfassungsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse und Aufgaben den Funktionsbereich des anderen Organs respektieren. Nur so ist ein sinnvolles Zusammenwirken mehrerer prinzipiell gleich geordneter Staatsorgane im Interesse bestmöglicher Verwirklichung des Gemeinwohls zu erreichen. Die Ausarbeitung einer Antwort auf eine Anfrage aus dem Parlament kann einen großen Arbeitsaufwand erfordern, längere Zeit in Anspruch nehmen, Ressourcen der Verwaltung binden und Kosten verursachen. Schon daraus ergibt sich, dass die Staatsregierung notwendigerweise bei dem „Wie“ ihrer Antwort einen gewissen Spielraum haben muss. Die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung darf durch die Beantwortung von Anfragen nicht gefährdet werden.

 

Der Staatsregierung gebührt mithin bei der Beantwortung von Schriftlichen Anfragen eine gewisse Einschätzungsprärogative. Es liegt letztlich im Rahmen dieser Einschätzungsprärogative, wie die Staatsregierung ihre Antwort abfasst, in welchem Umfang sie auf Einzelheiten eingeht und ob sie sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit der Frage antwortet. Es ist daher z. B. grundsätzlich eine zulässige Form der Antwort, wenn der Anfragende in geeigneten Fällen auf andere öffentlich zugängliche Informationsquellen verwiesen wird, besonders auf Untersuchungen und Erörterungen im Parlament sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen Anfragen, oder wenn zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten gegeben werden (VerfGH 54, 62/75 f. m. w. N.).

 

4. Nach diesen Grundsätzen sind die Antworten der Staatsregierung, die den Gegenstand des Organstreits bilden, verfassungsrechtlich wie folgt zu beurteilen:

 

Zu A.

 

Zu LT-Drs. 15/1242

 

Die Antragsteller zu 1 und 4 rügen insoweit, dass die Fragen 1 bis 7 unzureichend beantwortet worden seien.

 

Zu Frage 1:

 

Eine Antwortpflicht der Staatsregierung besteht schon deshalb nicht, weil die Frage auf die Beantwortung des Verhaltens von Privatpersonen zielt, für die die Staatsregierung weder unmittelbar noch mittelbar verantwortlich ist. Zwar tragen die Antragsteller in der Antragsschrift vor, mit Hilfe von Stimmrechtsübertragungen habe die LfA zeitweise mehr als 50 % der Stimmrechte der STAG gehalten. In einem der vorgelegten Presseartikel (taz vom 30./31.8.2003) ist ausgeführt, die LfA sei im Besitz von 63,4 bzw. 57 % der Aktien gewesen. Es wird also eine – zeitweise – beherrschende Stellung der LfA im Hinblick auf die STAG behauptet. Eine Aktienmehrheit der LfA führt jedoch nicht dazu, dass eine direkte Legitimationskette zwischen der Staatsregierung und dem Privatunternehmen STAG entsteht, was Voraussetzung für die Zulässigkeit einer parlamentarischen Kontrolle unmittelbar der STAG und ihrer Organe wäre. Die LfA ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 LfAG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, der die finanzielle Förderung von Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltstruktur Bayerns umfasst (Art. 3 Abs. 1 LfGA), eigenständig tätig wird. Zwar hat das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Art. 2 Abs. 1 LfAG darüber zu wachen, dass der Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung abgewickelt wird. Die Rechtsaufsicht über die LfA greift jedoch nicht auf private Gesellschaften durch, an denen sich diese beteiligt (Knemeyer, Bankgeheimnis und parlamentarische Kontrolle bei Landesbanken, 1986, S. 50; vgl. auch BT-Drs. 15/2762 S. 153). Auch wenn die Antwort der Staatsregierung, ihr lägen keine Erkenntnisse vor (vgl. LT-Drs. 14/12960 zu Frage I 4), die fehlende Verantwortlichkeit nicht nennt, ist die unterbliebene Beantwortung wegen der genannten Überlegungen im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

Zu Frage 2 a:

 

Diese Frage, die unmittelbar Handlungen der LfA betrifft, wurde von der Staatsregierung unzureichend beantwortet.

 

a) Zwar unterliegt das Tätigwerden der LfA nur insoweit dem parlamentarischen Fragerecht, als die Staatsregierung im Rahmen der Rechtsaufsicht hierfür verantwortlich ist. Dieser Bereich ist vorliegend jedoch berührt, da sich die Anfrage auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der LfA als Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bezieht.

 

aa) Art. 2 und 12 LfAG enthalten eine dualistische Aufsichtsregelung für die LfA (vgl. LT-Drs. 14/4227 S. 1, 5 ff.). Sie steht nach Art. 2 Abs. 1 LfAG einerseits unter der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen, das alle erforderlichen Anordnungen treffen kann, um den Geschäftsbetrieb in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Satzung zu erhalten. Zum anderen obliegen gemäß Art. 2 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 LfAG dem Verwaltungsrat Aufsichtsbefugnisse. Er beschließt die Richtlinien für die Geschäftstätigkeit und überwacht die gesamte Geschäftsführung der Bank (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 LfAG). Zudem unterliegt die LfA als Kreditinstitut (vgl. Art. 1 Abs. 1 LfAG) der bundesrechtlich geregelten Bankenaufsicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen.

 

Aus der dualistischen Aufsichtsregelung des LfA-Gesetzes ergibt sich, dass es allein Sache des Verwaltungsrats ist, das operative Geschäft zu kontrollieren. Die Überwachung einzelner Bankgeschäfte, wie z. B. von Aktienverkäufen, fällt grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsichtsbehörde und kann damit auch nicht Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle sein. Geschäftspolitische Fehlentscheidungen unterliegen allein der Kontrolle des Verwaltungsrats, nicht aber der Rechtsaufsicht. Eine Prüfung von Angelegenheiten, die sich im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens halten, insbesondere eine Prüfung der Zweckmäßigkeit, durch die Staatsaufsicht ist nicht zulässig. Jedes in Richtung einer Fachaufsicht zielende Auskunftsverlangen kann daher zum einen von der LfA gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde und zum anderen von der Staatsregierung gegenüber einem Parlamentsmitglied zurückgewiesen werden (Knemeyer, a. a. O., S. 14 f., 28, 47 f.). Zwar befindet grundsätzlich allein der Abgeordnete darüber, welcher Informationen er zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf (LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = LVerfGE 13, 284/296; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 4.10.1993 = NVwZ 1994, 678/679); das parlamentarische Kontrollrecht wird jedoch durch den Verantwortungsbereich der Staatsregierung begrenzt.

 

bb) Einzelne Bankgeschäfte können jedoch ausnahmsweise dann Gegenstand des parlamentarischen Fragerechts sein, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der rechtsaufsichtliche Verantwortungsbereich der Staatsregierung durch das Verhalten der LfA im Zusammenhang mit diesen Geschäften berührt sein kann. Liegen solche Gesichtspunkte, die für eine rechtsaufsichtliche Relevanz sprechen, dagegen nicht vor, ist die Staatsregierung auch nicht zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage verpflichtet. Die Antragsteller zu 1 und 4 haben hier Umstände vorgetragen, die nicht allein die Zweckmäßigkeit eines Bankgeschäfts betreffen, sondern für einen Klärungsbedarf im Rahmen der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen sprechen. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf Presseveröffentlichungen, in denen der LfA eine unerlaubte Einflussnahme auf ein Mitglied eines Vertretungsgremiums der STAG durch die Gewährung von Aktienoptionen vorgeworfen wird. Dabei handelt es sich um nicht nur von den Antragstellern erhobene (vgl. Kestler, ZParl 2001, 258/278), sondern in der Öffentlichkeit durch Presseveröffentlichungen mehrfach bekannt gewordene rechtlich bedeutsame Vorwürfe (vgl. § 117 AktG).

 

cc) Nach seinem Sinn und Zweck kann sich das parlamentarische Fragerecht allerdings grundsätzlich nur auf den Verantwortungsbereich der Staatsregierung, also auf die Handhabung der Rechtsaufsicht im konkreten Fall, und nicht unmittelbar auf das Verhalten der LfA beziehen. Dem Parlament steht auch kein Recht zu, die Staatsregierung zu beauftragen, bestimmte Informationen einzuholen, also ihre Auskunftspflicht im Rahmen der Rechtsaufsicht so und nicht anders zu handhaben (Knemeyer, a. a. O., S. 27 ff., 44). Zwar haben die Antragsteller hier nicht um Information darüber gebeten, ob und inwieweit die Staatsregierung rechtsaufsichtliche Konsequenzen aus den von ihnen genannten Presseveröffentlichungen gezogen hat, sondern unmittelbar nach Aktiengeschäften der LfA gefragt. Da das Verhalten der LfA jedoch Grundlage einer möglichen rechtsaufsichtlichen Kontrolle durch die Staatsregierung ist, ist die Fragestellung noch als zulässig anzusehen.

 

b) Der Beantwortung stehen weder überwiegende Interessen der LfA noch vorrangige Rechte Dritter entgegen.

 

aa) Die Staatsregierung beruft sich u. a. darauf, durch die Weitergabe der gewünschten Informationen würden betriebswirtschaftliche Daten und Geschäftsgeheimnisse der LfA offenbart. Ohne einen effektiven Schutz der Geschäftsgeheimnisse sei die von der LfA geforderte eigenverantwortliche Unternehmensführung nicht möglich. Allein ein einfachrechtlicher Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könnte allerdings schon vom Grundsatz her keinen Vorrang vor dem verfassungsrechtlich garantierten Fragerecht der Abgeordneten genießen. Bei Privatunternehmen lässt sich dieser Schutz auf verfassungsrechtliche Positionen zurückführen, die durch Art. 100, 101 BV (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Handlungsfreiheit) und Art. 103 BV (Grundrecht auf Eigentum) gewährleistet werden. Die LfA ist einerseits als Anstalt des öffentlichen Rechts konzipiert (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 LfAG). Zugleich ist sie ein Kreditinstitut (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LfAG), nimmt als solches am Finanzdienstleistungsverkehr teil und konkurriert mit anderen Banken. Ob sie sich deshalb in einer Schutzposition befindet wie eine Privatperson und somit am Grundrechtsschutz teilnimmt (vgl. Meder, RdNr. 5 vor Art. 98 m. w. N.; Knöpfle in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, Die Verfassung des Freistaates Bayern, RdNr. 22 zu Art. 98), kann dahingestellt bleiben, da das für die demokratische Kontrolle essentielle parlamentarische Fragerecht jedenfalls als höherrangig zu gewichten ist.

 

Zwar ist die Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die LfA als Kreditinstitut am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen kann. Andererseits wirtschaftet die LfA mit öffentlichen Geldern (Art. 3 Abs. 4 LfAG) und im öffentlichen Interesse (Art. 3 Abs. 1 und 2 LfAG). Gewährträger ist gemäß Art. 1 Abs. 2 LfAG der Freistaat Bayern. Damit besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Aufklärung von Sachverhalten, die für die Rechtsaufsicht erheblich sind. Demgegenüber erscheinen Einblicke in die interne Geschäftspolitik durch die Bekanntgabe der gewünschten Informationen im Hinblick auf die geringe Anzahl von möglicherweise betroffenen Bankgeschäften nur äußerst begrenzt möglich.

 

bb) Auch schutzwürdige Rechte Dritter können der Beantwortung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Dies folgt nicht schon daraus, dass die Antragsteller mit der Frage nicht auf die Bekanntgabe von Namen zielen. Da es sich bei den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft nur um einen eng umgrenzten Personenkreis handelt, ist nicht auszuschließen, dass sich auch ohne die Nennung von Namen Rückschlüsse auf einzelne Personen ziehen lassen.

 

Die Vertragspartner der LfA werden gemäß Art. 14 Abs. 1 LfAG durch das Bankgeheimnis geschützt (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. 2006, BankGesch A/9), das seine Grundlage im Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat. Diese Grundrechtsposition schützt den Einzelnen vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten und gewährt ihm die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (VerfGH 57, 113/119). Die im Schrifttum teilweise vertretene Ansicht, der Schutz der Grundrechte Dritter gehe den parlamentarischen Fragebefugnissen in der Regel vor (Burkholz, VerwArch 1993, 203/224 f., 229), wird der Bedeutung des Fragerechts im demokratischen Rechtsstaat nicht gerecht. Es ist vielmehr jeweils eine Abwägung anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz vorzunehmen.

 

Die Bekanntgabe der gewünschten Informationen wäre für die Betroffenen dann unzumutbar, wenn die Intimsphäre und damit der absolut geschützte Bereich privater Lebensgestaltung betroffen wäre (vgl. BVerfG vom 15.12.1983 = BVerfGE 65, 1/45). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist vielmehr der berufliche Bereich von Mitgliedern der Vertretungsorgane einer Aktiengesellschaft betroffen, in dem Privatpersonen eher damit rechnen müssen, die Aufmerksamkeit des die Landesregierung kontrollierenden Parlaments zu finden (Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/189). Hinzu kommt, dass ohne die Nennung von Namen eine über die früheren Presseveröffentlichungen hinausgehende zusätzliche Beeinträchtigung kaum zu erwarten ist und Rückschlüsse auf bestimmte Personen ohnehin nur Eingeweihten möglich sein werden (vgl. Kestler, ZParl 2001, 258/270 f.). Im Verhältnis zu diesen möglichen, aber nicht besonders gravierend zu erachtenden Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern der Vertretungsorgane der STAG überwiegt das für einen demokratischen Staat wesentliche Kontrollrecht des Parlaments. Die Beantwortung war daher auch ohne die Zustimmung möglicher Betroffener zulässig.

 

c) Es ist nicht erkennbar, dass eine umfassende Antwort auf die Frage unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.

 

d) Der Antrag hat sich insoweit nicht dadurch erledigt, dass Staatsminister Dr. Wiesheu in der Sitzung des Bayerischen Landtags vom 1. Dezember 2004 (Plenarprotokoll 15/30 S. 2041 f.) zu dem Aktienoptionsprogramm Stellung genommen hat. Denn für die Beurteilung der Frage, ob Rechte der Antragsteller verletzt sind, kommt es auf den Zeitpunkt der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage durch die Antragsgegnerin an. In einem Organstreitverfahren geht es nicht nur um die Durchsetzung bestimmter Rechte des Antragstellers, sondern in gleicher Weise um die objektive Klärung der zwischen den beteiligten Organen umstrittenen Verfassungsrechtsfragen. Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs soll in diesem Bereich der Rechtsfrieden für die Zukunft gesichert werden (VerfGH 46, 176/179 f.).

 

Zu Frage 2 b:

 

Die Antwort auf diese Frage lässt keine Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte der Antragsteller erkennen.

 

Die bereits mit Schreiben vom 7. September 2003 gestellte Frage hat das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie am 7. November 2003 dahingehend beantwortet, dass die LfA im Zeitraum ihrer Beteiligung bis zur Insolvenz der Schneider AG rund eine Million Aktien außerbörslich in einigen wenigen Paketen verkauft habe. Insgesamt seien damit die Anschaffungskosten nicht gedeckt worden. Hinsichtlich des Preises wurde auf das Geschäftsgeheimnis verwiesen.

 

Dass Angaben zum Verkaufspreis der Aktien unterblieben sind, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Vorbringen der Antragsteller ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, inwiefern diesbezüglich der Verantwortungsbereich der Staatsregierung betroffen sein könnte. Mögliche Aktiengeschäfte zwischen der LfA und Mitgliedern der Organe der STAG sind bereits von der Frage 2 a erfasst. Soweit in den mit der Antragsschrift vorgelegten Unterlagen (vgl. z. B. taz vom 30./31.8.2003) behauptet wird, die LfA habe Anleger über den Zustand des Unternehmens getäuscht, wäre dies zwar rechtsaufsichtlich relevant. Ein Anspruch auf die Beschaffung bestimmter Informationen kann hieraus aber grundsätzlich nicht abgeleitet werden. Anders als bei Frage 2 a ist hier nicht erkennbar, dass gerade der Preis der Aktien Grundlage einer möglichen rechtsaufsichtlichen Kontrolle durch die Staatsregierung sein könnte (vgl. oben a cc zu Frage 2 a). Eine rechts-aufsichtliche Relevanz ergibt sich auch nicht aus einem inhaltlichen Bezug zur Frage 2 a. Der Antragsteller zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage dargelegt, dass die Frage 2 b – unabhängig von der Frage 2 a – allgemein auf Aktiengeschäfte der LfA im Zusammenhang mit der Schneider AG ausgerichtet sei.

 

Zu Fragen 3, 4 und 7:

 

Die Staatsregierung war nicht verpflichtet, diese Fragen zu beantworten, die den Ablauf und die Gestaltung des Insolvenzverfahrens, wie z. B. die Bieter und vertragliche Überlegungen für einen Verkauf des insolventen Unternehmens, betreffen.

 

Durch die Abwicklung des Insolvenzverfahrens wird der Verantwortungsbereich der Staatsregierung nicht berührt. Für die Verwaltung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens ist nach § 80 Abs. 1 InsO der Insolvenzverwalter zuständig; er steht gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 InsO unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Hinzu kommt, dass die Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen über die LfA – wie bereits zur Frage 1 ausgeführt – schon nicht auf private Gesellschaften durchgreift, an denen sich die LfA beteiligt. Nichts anderes gilt für den Fall der Insolvenz.

 

Auch wenn die Staatsregierung zur Frage 3 auf fehlende Kenntnis (vgl. LT-Drs. 14/12960 zu Fragen V 3 und 4) und zur Frage 4 auf das Bestehen privatrechtlicher Verträge, deren Inhalt nicht zur Veröffentlichung bestimmt sei (vgl. LT-Drs. 14/12960 zu Fragen VI 1 und 2), nicht aber auf ihre fehlende Verantwortlichkeit verwiesen hat, ist die unterbliebene Beantwortung wegen der genannten Überlegungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf Frage 7 hat die Staatsregierung zutreffend auf die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters hingewiesen (vgl. Antwortschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, In-frastruktur, Verkehr und Technologie vom 7.11.2003 zu Frage 8) und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihre Zuständigkeit nicht betroffen sei.

 

Zu Fragen 5 und 6:

 

Auch insoweit bestand keine Antwortpflicht der Staatsregierung. Die Fragen betreffen unternehmensinterne Vorgänge der STAG, für die die Staatsregierung aus den bereits oben zur Frage 1 dargelegten Gründen nicht verantwortlich ist. Hierauf hat die Staatsregierung in ihrer Antwort vom 7. November 2003 zu den Fragen 6 und 7 der Schriftlichen Anfrage vom 7. September 2003 auch zutreffend hingewiesen.

 

Zu LT-Drs. 15/1741

 

Aus der Antragsbegründung geht hervor, dass die Antragsteller zu 1 und 4 lediglich hinsichtlich der Fragen 4 a, b und c eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte geltend machen.

 

Zu Fragen 4 a, b und c:

 

Diese Fragen wurden von der Staatsregierung unzureichend beantwortet. Sie haben eine ähnliche Zielrichtung wie Frage 2 a in LT-Drs. 15/1242. Während die letztgenannte Frage allgemein die Abgabe von Anteilen der LfA an der STAG an einen bestimmten Personenkreis zum Gegenstand hat, wird hier konkret die Gewährung von Aktienoptionen und deren Ausgestaltung angesprochen. Andererseits sind die Fragen 4 a, b und c insoweit weiter gefasst, als sie sich nicht ausdrücklich auf Geschäfte mit Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des Vorstands der STAG beschränken. Letztlich zielen alle genannten Fragen auf die Aufklärung desselben Sachverhalts. Wie auch Frage 2 a in LT-Drs. 15/1242 betreffen die Fragen 4 a, b und c der weiteren Anfrage ein rechtsaufsichtlich bedeutsames Verhalten der LfA, für das eine Verantwortlichkeit der Staatsregierung gegeben ist. Auf die obigen Ausführungen zu Frage 2 a in LT-Drs. 15/1242 wird daher Bezug genommen.

 

Zu B. – LT-Drs. 15/1435

 

Zu Frage 1:

 

Die Frage wurde auf die verfahrensgegenständliche Anfrage vom 6. April 2004 hin vollständig beantwortet. Für das vorliegende Organstreitverfahren ist daher nicht entscheidungserheblich, dass die Beantwortung im Rahmen einer früheren Schriftlichen Anfrage des Antragstellers zu 1 verweigert wurde (vgl. LT-Drs. 15/656 zu Frage 6).

 

Zu Frage 2 a:

 

Der erste Teil der Frage betrifft zum einen das Verhalten der VMB GmbH, einer von der Staatsregierung unabhängigen privaten Gesellschaft. Da es insoweit an einer Verantwortlichkeit der Staatsregierung fehlt, ist eine Antwortpflicht zu verneinen. Zum anderen bezieht sich die Frage auf mehrere Sparkassen, die Vertragspartner der VMB GmbH waren. Diese unterliegen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (Art. 3 SpkG) der Rechtsaufsicht durch die Bezirksregierungen unter der Leitung des Staatsministeriums des Innern (Art. 13 Abs. 1 SpkG). Damit soll gewährleistet werden, dass die Sparkassen ihre Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig führen (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 SpkG). Die Anstaltsaufsicht richtet sich in erster Linie darauf, die Erfüllung des Errichtungszwecks und die Einhaltung der für die Tätigkeit der Sparkassen geltenden spezialgesetzlichen Normen zu überwachen (Fischer in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band III, 2. Aufl. 2001, § 125 RdNr. 8). Gegenstand der Anfrage ist hier die Abwicklung privatrechtlicher Verträge, die keine spezifisch sparkassenrechtlichen Angelegenheiten betreffen. Auf diesen Bereich erstrecken sich die Rechtsaufsicht und damit die Verantwortlichkeit der Staatsregierung nicht.

 

Der zweite Teil der Frage zur Übernahme der lokalen Domänen durch die VMB GmbH wurde bereits am 12. Februar 2003 (LT-Drs. 14/11707 zu VMB I Frage 5 a) beantwortet.

 

Zu Frage 2 b:

 

Soweit sich die Frage auf den Einsatz von Steuergeldern bezieht, wurde sie bereits am 12. Februar 2003 (LT-Drs. 14/11707 zu VMB II Frage 5) beantwortet. Dort ist ausgeführt, dass für den VMB keine staatlichen Gelder zur Verfügung gestellt worden seien.

 

Darüber hinaus war die Staatsregierung nicht zu einer Antwort verpflichtet. Hinsichtlich der Sparkassen sind keine rechtsaufsichtlich relevanten Umstände erkennbar, die eine Verantwortlichkeit der Staatsregierung begründen könnten. Daraus, dass die Staatsregierung überregionale Initiatorin des VMB war, folgt keine Verpflichtung, Fragen zu den Modalitäten der Umsetzung auf regionaler Ebene zu beantworten.

 

Zu Frage 3:

 

Es bestand keine Pflicht zur Beantwortung dieser Frage, da auch insoweit eine Verantwortlichkeit der Staatsregierung nicht erkennbar ist, zumal an der angesprochenen Betreibergesellschaft neben der Sparkasse ein Zeitungsverlag und damit ein privater Dritter beteiligt war.

 

Zu Frage 4:

 

Die Frage nach der Wettbewerbsfähigkeit des VMB wurde ausreichend beantwortet. Die Staatsregierung hatte hierzu am 12. Februar 2003 (LT-Drs. 14/11707 zu VMB I Frage 7) und auf die verfahrensgegenständliche Anfrage hin am 8. Juli 2004 ergänzend Stellung genommen. Diese Ausführungen decken den Kern der Fragestellung ab (vgl. VerfGH 54, 62/77). Da nicht nach bestimmten Tatsachen, sondern nach einer Bewertung gefragt wurde, beruht die Antwort naturgemäß auf subjektiven Einschätzungen.

 

Zu Fragen 5 a, b und c:

 

Das parlamentarische Fragerecht der Antragsteller zu 1 und 4 ist dadurch verletzt, dass die konkreten Fördervolumina nicht angegeben wurden.

 

Nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Staatsregierung bezieht sich die Anfrage entgegen der vom Antragsteller zu 1 gewählten Formulierung nicht auf die Vergabe von Aufträgen, sondern auf die Gewährung staatlicher Mittel im Rahmen der Förderung. Zwar sind private Dritte, auch wenn sie Subventionen erhalten, grundsätzlich nicht dem parlamentarischen Fragerecht unterworfen (vgl. oben VI 2 a cc). Ziel der parlamentarischen Kontrolle ist hier jedoch nicht unmittelbar das jeweilige subventionierte Unternehmen, sondern vielmehr die für die Gewährung der Fördermittel verantwortliche Exekutive. Dem Parlament steht nicht nur das Recht zu, den Haushalt zu bewilligen (sog. Budgetrecht, Art. 78 BV). Es muss auch die Möglichkeit haben, die Mittelverwendung zu überwachen (sog. Budgetkontrolle, Art. 80 BV). Diesem Zweck dient hier die Wahrnehmung des parlamentarischen Fragerechts durch die Antragsteller zu 1 und 4. Demgegenüber müssen die Interessen der subventionierten Unternehmen an einer Geheimhaltung der konkreten Fördervolumina zurücktreten. Die betroffenen Dritten werden durch die Mitteilung allein der Beträge nicht unzumutbar und unverhältnismäßig in ihren Rechten betroffen, da spezifische Betriebsinterna hierdurch nicht offen gelegt werden. Als Empfänger öffentlicher Mittel müssen subventionierte Unternehmen zudem damit rechnen, die Aufmerksamkeit des die Landesregierung kontrollierenden Parlaments zu finden. Durch privatrechtliche Klauseln, in denen Vertraulichkeit vereinbart wird, darf das parlamentarische Kontrollrecht nicht unterlaufen werden.

 

Es ist nicht erkennbar, dass eine Beantwortung der Fragen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.

 

Zu Frage 6:

 

Der zweite Teil der Frage zum Absatz des angesprochenen Geräts wurde bereits am 6. Mai 2003 (LT-Drs. 14/12386 Bayern Online III zu Frage 4) beantwortet. Hinsichtlich des unbeantwortet gebliebenen ersten Teils der Frage sind die Rechte der Antragsteller zu 1 und 4 verletzt, soweit die Staatsregierung für den Einsatz von Fördermitteln verantwortlich ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Fragen 5 a, b und c Bezug genommen.

 

Zu Fragen 7 und 8:

 

Mit diesen Fragen begehren die Antragsteller die Bekanntgabe von Informationen aus dem innerbetrieblichen Bereich privater Unternehmen, die über die Fördervolumina hinausgehen. Die Beteiligung von Landkreisen und Gemeinden an den Telezentren vermag eine Verantwortlichkeit der Staatsregierung für deren Geschäftsentwicklung und eine hieraus folgende Antwortpflicht nicht zu begründen.

 

Zu C. – LT-Drs. 15/709

 

Die Antragsteller zu 2 und 4 rügen insoweit, dass die Fragen 1.1, 3.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7.2 und 7.3 unzureichend beantwortet worden seien.

 

Zu Frage 1.1:

 

Das Fragerecht der Antragsteller ist insoweit verletzt, als es geboten gewesen wäre, diese Frage durch unveröffentlichtes Schreiben zu beantworten.

 

Die Antragsteller verlangen Auskunft über die Kosten eines Gutachtens, das die GSB bei einer Privatfirma in Auftrag gegeben hat. Die GSB ist als GmbH organisiert und erfüllt mit der Abfallentsorgung öffentliche Aufgaben. Der Freistaat Bayern ist zu 53 % an der Gesellschaft des privaten Rechts beteiligt und hat damit die Möglichkeit, beherrschenden Einfluss auf diese ausüben (vgl. § 47 Abs. 1 GmbHG). Ihre Geschäftstätigkeit kann daher Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle sein. Durch die Bekanntgabe der Kosten des Gutachtens würden allerdings privatrechtliche Beziehungen zu dem Auftragnehmer offen gelegt. Dies ist nur dann zulässig, wenn die verfassungsrechtlich verankerte Rechtsposition der Antragsteller höherrangig als das durch Art. 101, 103 BV geschützte Geheimhaltungsinteresse des Auftragnehmers zu gewichten ist. Die gewünschte Auskunft ist im Rahmen der dem Parlament obliegenden Budgetkontrolle, die auch private, vom Freistaat Bayern beherrschte Unternehmen erfasst, von Bedeutung. Andererseits erscheint es nicht ohne weiteres zumutbar, dass ein privater Dritter, der mit der öffentlichen Hand rein privatrechtliche Vereinbarungen abschließt, im Hinblick auf das parlamentarische Fragerecht mit der Bekanntgabe von Vertragsinterna in der Öffentlichkeit rechnen muss (a. A. zur Bekanntgabe von Auftragssummen LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = LVerfGE 13, 284/299; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/190).

 

Dem Anliegen kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Antwort auf die Frage der Antragsteller nicht in die Landtagsdrucksachen aufgenommen wird. Diese Möglichkeit ist nach § 72 Abs. 2 GeschOLT gegeben; insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von den für den Bundestag geltenden Regelungen, die von einer generellen Drucklegung ausgehen (§ 105 GeschOBT i. V. m. Nr. 14 Satz 2 der Anlage 4; vgl. auch BT-Drs. 14/9613 S. 11, 15/2458 S. 3 und 15/2637 S. 2, wo ausdrücklich auf die Publizität des Verfahrens bei Schriftlichen Anfragen hingewiesen wird). Ein Absehen von der Drucklegung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsteller bei der Einreichung der Schriftlichen Anfrage beantragt haben, die Antwort in die Landtagsdrucksachen aufzunehmen. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen (vgl. VerfGH 54, 62/75) verlangt hier, dass die Staatsregierung wegen der gegen eine Veröffentlichung bestehenden Bedenken von sich aus auf eine in der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags vorgesehene Möglichkeit zurückgreift, die sowohl dem Fragerecht der Antragsteller als auch den Interessen des Auftragnehmers gerecht wird.

 

Zu Frage 3.1:

 

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsregierung nur die Verbindlichkeiten der GSB insgesamt, nicht aber die einzelnen Banken, die Kredite gewährt haben, angegeben hat. Die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht und den Geheimhaltungsinteressen der Kreditgeber ergibt hier keinen Vorrang zugunsten der Antragsteller. Dem Recht des Parlaments auf Kontrolle der Mittelverwendung ist durch die Bekanntgabe des Gesamtbetrags der Kreditverbindlichkeiten hinreichend Rechnung getragen.

 

Zu Fragen 4.2, 6.1 und 6.2:

 

Das Fragerecht der Antragsteller ist insoweit verletzt; einer Beantwortung stehen keine überwiegenden Interessen der GSB entgegen.

 

Die Staatsregierung beruft sich darauf, bei den gewünschten Informationen handle es sich um schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse. Nach den Darlegungen der Staatsregierung konkurriert die GSB jedenfalls in einem Teilbereich ihrer Unternehmenstätigkeit mit anderen Wettbewerbern. Sie befindet sich damit in einer Schutzposition wie jedes private Unternehmen und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz der Art. 101 und 103 BV teil. Ein Vorrang dieser Belange im Verhältnis zum Fragerecht der Antragsteller besteht jedoch nicht. Dass Konkurrenten aus den gewünschten Informationen Vorteile am Markt ziehen könnten, ist weder von der Antragsgegnerin nachvollziehbar belegt noch sonst ersichtlich.

 

Der Antwortpflicht kann auch nicht entgegengehalten werden, dass neben der öffentlichen Hand private Anteilseigner an der GSB beteiligt sind und diese ihrerseits ein Interesse an der Geheimhaltung innerbetrieblicher Sachverhalte haben können. Diese privaten Dritten müssen angesichts der dominierenden Stellung des Staates und im Hinblick auf die der GSB durch Art. 10 BayAbfG zugewiesenen Aufgaben (Entsorgung von Sonderabfällen) damit rechnen, dass die Gesellschaft einer parlamentarischen Kontrolle unterzogen wird.

 

Zu Fragen 7.2. und 7.3:

 

Die Beantwortung darf insoweit ebenfalls nicht verweigert werden. Zwar zielen die Fragen auf die Bekanntgabe interner betrieblicher Daten. Ein im Verhältnis zum Fragerecht der Antragsteller vorrangiges Interesse an einer Geheimhaltung besteht jedoch auch hier nicht. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Fragen 4.2., 6.1 und 6.2 Bezug genommen. Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist hier zudem zu berücksichtigen, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern Auswirkungen auf die Betriebssicherheit haben kann, da diese Arbeitnehmer möglicherweise über eine geringere Qualifikation verfügen als auf Dauer beschäftigte Fachkräfte.

 

Es ist nicht erkennbar, dass eine Beantwortung der Fragen 1.1, 4.2, 6.1, 6.2, 7.2 und 7.3 unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Als Gesellschafter hat der Freistaat Bayern gemäß § 51 a GmbHG auch entsprechende Auskunftsansprüche gegenüber der Gesellschaft.

 

Zu D. –  LT-Drs. 15/1629

 

Zu Fragen 1, 2 und 6:

 

Die Antwort der Staatsregierung auf diese Fragen ist nicht zu beanstanden.

 

a) Die Antragsteller zu 1, 3 und 4 rügen, der Hinweis auf ein nicht in den Landtagsdrucksachen veröffentlichtes Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 4. Februar 2004 an den Abgeordneten Dr. Kaiser stelle keine ordnungsgemäße Beantwortung ihrer Anfrage dar. Zwar ist die Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Schreiben an eine dritte Person grundsätzlich nicht geeignet, einem parlamentarischen Informationsverlangen zu genügen. Für die Antragsteller war jedoch erkennbar, dass ihnen das betreffende Schreiben mangels Veröffentlichung nicht zugänglich war. Bei dieser Situation hätte ihnen oblegen, das Staatsministerium der Finanzen hierauf hinzuweisen und auf eine ausreichende Antwort zu dringen. Dies gebietet der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen, der hier zur Nachfrage verpflichtet (vgl. VerfGH 54, 62/76; VerfG Brandenburg vom 16.11.2000 = DÖV 2001, 164/165). Im Übrigen hat die Staatsregierung den Antragstellern – nachdem sie, wie sie vorträgt, durch die Antragsschrift Kenntnis von der Nichtveröffentlichung erlangt hatte – das betreffende Schreiben vom 4. Februar 2004 zur Verfügung gestellt. Eine Veranlassung festzustellen, dass das Informationsverlangen nicht rechtzeitig, nämlich nicht im Rahmen der seinerzeitigen Antwort auf die Anfrage befriedigt und damit gegen die Verfassung verstoßen worden sei, besteht unter den gegebenen besonderen Umständen nicht.

 

b) Zum Inhalt des Auskunftsbegehrens ist ergänzend Folgendes anzumerken: Die Fragen zielen auf die Bedingungen und die Abwicklung bestimmter Kreditgeschäfte der Landesbank und der LfA. Die Überwachung einzelner Bankgeschäfte dieser Kreditinstitute fällt jedoch grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsichtsbehörde. Da besondere Umstände, die den rechtsaufsichtlichen Verantwortungsbereich der Staatsregierung berühren, nicht erkennbar sind, wäre eine Antwortpflicht zu verneinen. Auf die Ausführungen zu A. LT-Drs. 15/1242 Frage 2 a wird Bezug genommen.

 

Zu Fragen 3 und 4:

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller die Beantwortung dieser Fragen mit hinreichender Begründung beanstandet haben. Das Fragerecht der Antragsteller wird durch die Antwort der Staatsregierung nicht verletzt. Wegen der Einzelheiten der Grundstücksgeschäfte wurde in zulässiger Weise auf die Vorlagen für die nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags verwiesen. Gemäß §§ 188, 186 Satz 1 GeschOLT sind die Antragsteller berechtigt, die beim Landtagsamt verwahrten Unterlagen sowie die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen einzusehen. Damit ist der Inhalt der Vorlagen und der Beratungen im Ausschuss auch den Antragstellern zugänglich.

 

 

VII.

 

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Den Antragstellern zu 1, 2 und 4 ist die Hälfte der ihnen durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten (Art. 27 Abs. 5 VfGHG), weil ihre Anträge teilweise erfolgreich sind. Hinsichtlich des Antragstellers zu 3 wird keine Kostenerstattung angeordnet, weil seine Rügen keinen Erfolg haben.