Vf. 10-VII-07 München, 27. Oktober 2008
Pressemitteilung
zur
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 23.
Oktober 2008
über eine Popularklage
auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des Art. 15 des
Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS
34-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl
S. 958)
I.
Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob die seit 1. Juli 2007 in
Bayern geltende Neuregelung zur teilweisen Abschaffung und im Übrigen
fakultativen Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens mit der Bayerischen
Verfassung zu vereinbaren ist.
II.
1. Mit seiner Popularklage rügt der Antragsteller,
die angegriffene Norm verletze den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1
BV), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) sowie das Gebot
effektiven Rechtsschutzes.
a) Aufgrund des Gleichheitssatzes dürfe der Gesetzgeber keine
unterschiedlichen Regelungen zum Widerspruchsverfahren in den verschiedenen
Rechtsbereichen treffen, wie dies beispielsweise im Abgabenrecht der Fall sei.
Auch Entscheidungen im jagdrechtlichen Abschussplanverfahren, in dem der
Widerspruch als fakultativer Rechtsbehelf beibehalten werde, würden anders
behandelt als sonstige Prognoseentscheidungen, bei denen nur die Klage zu den
Verwaltungsgerichten möglich sei. Eine Klage umfasse nicht die Zweckmäßigkeitskontrolle
und leide aufgrund der Funktionsgrenzen der Rechtsprechung an einer geringeren
Kontrolldichte. Es sei sachlich auch nicht gerechtfertigt, dass die Neuregelung
nur für Verfahren von Landesbehörden, nicht aber für die bundeseigene Verwaltung
gelte.
b) Die angegriffene Vorschrift stehe im Widerspruch zu höherrangigem
Bundesrecht und verletze deshalb das Rechtsstaatsprinzip. Der in § 68 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 VwGO enthaltene Grundsatz der generellen Vorgreiflichkeit des
verwaltungsbehördlichen Vorschaltverfahrens werde in das Gegenteil verkehrt.
c) Soweit mit dem Widerspruchsverfahren ein kostengünstiger Rechtsbehelf
weggefallen sei und Rechtsschutz allein über die gerichtliche Klage erreicht
werden könne, schränke dies mittelbar den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz
ein. Nach der konkreten Ausgestaltung des Zugangs zu den Gerichten werde der
Bürger davon abgehalten, möglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
2. Der Bayerische Landtag und
die Bayerische Staatsregierung
halten die Popularklage für unbegründet.
a) Es sei sachlich gerechtfertigt, dass der Bereich des
Kommunalabgabenrechts dem fakultativen Widerspruchsverfahren unterliege, das
Abgabenrecht im Übrigen aber nicht. Gerade im Kommunalabgabenrecht hätten
häufig kleine Gemeinden schwierige Kalkulationen und Berechnungen
durchzuführen, die Anlass zu Streitigkeiten böten. Es sei auch berechtigt, für
die jagdrechtliche Abschussplanung das fakultative Widerspruchsverfahren zu
eröffnen, da es sich um Massenverfahren mit hoher Komplexität handle. Die
Neuregelung des Widerspruchsverfahrens werde nicht ohne sachlichen Grund auf
bestimmte Behörden beschränkt. Für Widerspruchsverfahren der bundeseigenen
Verwaltung sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob dem Landesgesetzgeber
die Gesetzgebungskompetenz zustehe.
b) § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthalte eine Ermächtigung für den
Landesgesetzgeber zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens sowie – als Minus
– zur Einführung des fakultativen Vorverfahrens ohne bereichsspezifische oder
mengenmäßige Beschränkung. Im Übrigen könne der Bürger auch jetzt in zwei
Drittel aller Fälle Widerspruch einlegen.
c) Es sei nicht ersichtlich, inwieweit das angegriffene Gesetz gegen das
Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoße. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV garantiere
die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes, der durch die Neuregelung
nicht berührt werde.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat
die Popularklage mit Entscheidung vom 23. Oktober 2008 als unbegründet
abgewiesen.
Die seit
1. Juli 2007 in Bayern geltende Neuregelung zur teilweisen Abschaffung und im
Übrigen fakultativen Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens verstößt nicht
gegen die Bayerische Verfassung.
1. Ein
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV)
unter dem Gesichtspunkt mangelnder Kompetenz des Landesgesetzgebers liegt nicht
vor.
a) § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthält den
Vorbehalt, dass es eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, „wenn ein Gesetz
dies bestimmt“. Der Bundesgesetzgeber hat damit Raum für abweichende Regelungen
durch den Landesgesetzgeber gelassen. Zum einen konnte der Landesgesetzgeber
jedenfalls ohne offensichtlichen, schwerwiegenden Verstoß gegen Bundesrecht
davon ausgehen, dass § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihn auch zur
vollständigen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens ermächtigt. Zum anderen
verbleibt dem Vorverfahren durch seine fakultative Ausgestaltung in
wesentlichen Rechtsgebieten ohnehin noch hinreichendes Gewicht. Der
Bundesgesetzgeber hat den Landesgesetzgeber in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch
nicht auf die Möglichkeit der vollständigen Abschaffung des
Widerspruchsverfahrens beschränkt. Bei der Einführung des fakultativen
Widerspruchsverfahrens handelt es sich im Verhältnis zur Abschaffung nur um ein
„Minus“, nicht um ein „Aliud“; kompetenzrechtliche Bedenken sind daher auch
unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar.
b) Auch im Hinblick auf § 80 Abs. 6
VwGO ist ein kompetenzrechtlicher Verstoß nicht ersichtlich. Danach ist ein
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur zulässig, wenn die
Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt
hat. Diese Regelung bezieht sich aber nur auf das Verfahren bei einer
Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts bzw. bei der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs. Es gibt keinen
Anhaltspunkt dafür, dass § 80 Abs. 6 VwGO die Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens anordnen würde.
2. Der Gleichheitssatz ist weder im Hinblick auf die
teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative Eröffnung des
Widerspruchsverfahrens für bestimmte Rechtsgebiete noch im Hinblick auf die
Differenzierung nach dem Rechtsträger in Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO verletzt.
a) Die Eröffnung des fakultativen Widerspruchsverfahrens für jagdrechtliche Abschussplanverfahren in Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 letzte Alternative AGVwGO verstößt nicht gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Abschussplanung gemäß Art. 32 Abs. 1 BayJG und § 21 BJagdG stellt ein komplexes Verfahren mit hohem Konflikt- und Fehlerpotenzial dar. Es ist eine hohe Zahl von Bescheiden zu erlassen, die auf Prognoseentscheidungen beruhen und nur eine relativ kurze Geltungsdauer für ein bis drei Jahre haben.
b) Es ist sachlich auch gerechtfertigt, dass durch
Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO für den Bereich des Kommunalabgabenrechts
die Möglichkeit des Widerspruchsverfahrens eröffnet wurde, für das Abgabenrecht
im Übrigen aber nicht. Im Bereich der Kommunalabgaben sind häufig sehr
komplizierte und daher fehleranfällige Berechnungen erforderlich, denen
komplexe Kalkulationen zugrunde liegen und die oft Anlass von Streitigkeiten
sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Kommunalabgabenrecht eine
besonders hohe Zahl an Bescheiden erlassen wird. Da die Neuregelung nach der
Intention des Gesetzgebers gerade in fehleranfälligen Rechtsbereichen die
Mehrbelastung für die Verwaltungsgerichte in Grenzen halten und den Widerspruch
weiterhin als kostengünstigen Rechtsbehelf anbieten will, ist die Einführung
des fakultativen Vorverfahrens für das Kommunalabgabenrecht mit den
Anforderungen des Gleichheitssatzes zu vereinbaren.
c) Demgegenüber beruht die Abschaffung des
Widerspruchsverfahrens in anderen Rechtsbereichen nach den von der
Staatsregierung dargestellten Erfahrungen des Pilotprojekts zum einen darauf,
dass in bestimmten Gebieten nur äußerst wenige Verwaltungsakte erlassen würden
(z. B. Vereinsrecht, Post- und Fernmelderecht, Datenschutzrecht). Zum anderen
spreche in einigen Rechtsbereichen (z. B. Obdachlosenrecht, Sammlungsrecht,
Bestattungs- und Friedhofsrecht) die trotz einer hohen Zahl von
Ausgangsbescheiden geringe Rechtsbehelfsquote für eine qualitativ hochwertige
Verwaltungstätigkeit und eine ausgesprochen hohe Akzeptanz bei den Betroffenen.
d) Auf einigen Rechtsgebieten schließlich werden
rechtspolitische Gründe für die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens
angeführt. In für die Wirtschaft bedeutsamen Genehmigungsverfahren des
Abfallbeseitigungs-, Bau-, Wasser- und Immissionsschutzrechts erwartet sich der
Gesetzgeber eine Straffung des Verwaltungsverfahrens, die dem Wirtschaftsstandort
Bayern zugute kommt.
e) Die Neuregelung des Widerspruchsverfahrens
wurde aus sachlichen Gründen auf bestimmte Behörden beschränkt. Nach
Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO gilt die Neuregelung nur für
Verfahren der Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden und
Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für
die Bereiche der bundeseigenen Verwaltung nach Art. 86 GG. Da fraglich
ist, ob sich die Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Abschaffung des
Widerspruchsverfahrens auch auf die bundeseigene Verwaltung erstreckt, ist ein
Differenzierungsgrund gegeben.
3. Die teilweise Abschaffung des
Widerspruchsverfahrens verstößt nicht gegen das Gebot des effektiven
Rechtsschutzes, das Teil des in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verankerten
Rechtsstaatsprinzips ist. Es garantiert die Möglichkeit des gerichtlichen
Rechtsschutzes gegen Akte öffentlicher Gewalt. Dabei ist ein Instanzenzug nicht
gefordert. Die Einrichtung eines Vorverfahrens zur verwaltungsinternen
Nachprüfung von Verwaltungsakten auch im Hinblick auf deren Zweckmäßigkeit ist
von Verfassungs wegen ebenfalls nicht grundsätzlich geboten. Besonderheiten bei
personenbezogenen Prüfungsentscheidungen hat der Gesetzgeber durch Art. 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVwGO Rechnung getragen. Zum verfassungsrechtlich
garantierten gerichtlichen Rechtsschutz trifft die Neuregelung des
Widerspruchsverfahrens keine Aussage.
Bayerischer
Verfassungsgerichtshof
