Vf. 10-VII-03                                                                               München, 21. November 2005

Vf.   4-VII-05

 

 

 

Pressemitteilung

 

 

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 17. November 2005

 

 

in zwei Verfahren (Popularklagen)

 

über die Verfassungsmäßigkeit

1.  des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern – Gesetz über den Zusammentritt des Landtags nach der Wahl, über die Parlamentsinformation und zur Verankerung eines strikten Konnexitätsprinzips – vom 10. November 2003,

 

2.  des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern – Gesetz zur Weiterentwicklung der Wahlgrundsätze, der Grundrechte und der Bestimmungen über das Gemeinschaftsleben – vom 10. November 2003.

 

 

I.

 

Gegenstand der Verfahren sind die beiden verfassungsändernden Gesetze vom 10. November 2003, die – nachdem sie zunächst vom Bayerischen Landtag beschlossen worden waren, gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BV dem Volk zur Entscheidung vorgelegt wurden (so genannter nachgeschalteter Volksentscheid) und durch Volksentscheid am 21. September 2003 angenommen worden sind. Diese Gesetze enthielten unter anderem die Einführung eines Konnexitätsprinzips und die Herabsetzung des passiven Wahlalters auf 18 Jahre.

 

 

II.

 

Die Antragsteller haben gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetze vor allem vorgebracht, es habe gegen das bei der Volksgesetzgebung geltende, so genannte Koppelungsverbot verstoßen, indem verschiedene, heterogene Gegenstände in jeweils einem Gesetz dem Volk zur Entscheidung vorgelegt worden seien. Das Volk hätte die Möglichkeit haben müssen, über jede einzelne Vorschrift der beiden Gesetz jeweils gesondert abzustimmen. Außerdem seien die Stimmberechtigten über den Inhalt der zur Entscheidung vorgelegten Gesetze nicht ausreichend informiert worden.

 

 

III.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat am 17. November 2005 entschieden, dass gegen die beiden Gesetze vom 10. November 2003 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

 

Das in Art. 80 Landeswahlgesetz vorgesehene besondere Verfahren zur Überprüfung der Durchführung eines Volksentscheids stehe den vorliegenden Popularklagen nicht entgegen. Denn Beteiligte an diesem Verfahren könnte eine Minderheit des Landtags von wenigstens einem Drittel der Mitgliederzahl oder der Beauftragte eines Volksbegehrens sein; die Stimmberechtigten dagegen seien an diesem Verfahren nicht beteiligt. Es bestünde daher eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke, wenn die Popularkläger auf das Verfahren nach Art. 80 LWG verwiesen würden.

 

Die Staatsregierung habe ihre Pflicht, den Stimmberechtigten zur Vorbereitung auf den Volksentscheid ausreichende Informationen zu verschaffen, nicht verletzt. Die Staatsregierung habe durch die Bekanntmachung über Tag und Gegenstand des Volksentscheids im Staatsanzeiger, durch die Gestaltung der Wahlbenachrichtigung sowie durch Informationen über die Presse und das Internet sowie durch Herausgabe eines Faltblatts für eine ausreichende Information des Bürgers gesorgt. 

 

Es liege kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits früher entschieden, dass das Koppelungsverbot nicht auf den so genannten  nachgeschalteten Volksentscheid bei verfassungsändernden Gesetzesbeschlüssen des Landtags nach Art. 75 Abs. 2 BV anzuwenden sei (vgl. VerfGH vom 18.10.1974 = VerfGH 27, 153/161 ff.; VerfGH vom 24.2.2000 = VerfGH 53, 23/32 f.). Daran werde festgehalten.

 

Die beiden Verfahren zur Ände­rung der Verfassung – zum einen im Weg der Volksgesetzgebung (Art. 74 BV), zum anderen auf dem parlamentarischen Weg (Art. 75 Abs. 2 BV) – seien hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, ihres Ablaufs und hinsichtlich der kompetenziellen Zuordnung zu dem jeweils zur Gesetzgebung berechtigten Organ (Volk oder Parlament) von einan­der zu unterscheiden. Dem Volk werde in Verfah­ren der parlamentarisch initiierten Verfassungsänderung nach Art. 75 Abs. 2 BV des­halb von der Verfassung nur die Entscheidung darüber eingeräumt, ob es der vom Landtag beabsichtigten Verfassungsänderung, so wie sie ihm durch den Gesetzes­beschluss unterbreitet wird, zustimmen wolle oder nicht. Gegenstand des Volksent­scheids könne hier nur der parlamentarische Gesetzesbeschluss als Ganzes sein. Dies sei auch dadurch begründet, dass parlamentari­sche Verfassungsänderungen wegen des Erfordernisses der Zweidrittelmehrheit nach Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BV häufig auf Kompromissen zwischen den im Landtag vertretenen Parteien beruhten. Die Kompromissgrundlage und auch die Kompromissbereitschaft würden beeinträchtigt, wenn der nachgeschaltete Volksent­scheid aufgrund einer Entkoppelung der vom Parla­ment als Ganzes vorgeschlagenen Regelungsgegen­stände zu Ergebnissen führen könnte, die den im Parlament zustande gekommenen Kompromissen nicht entspre­chen. Das bedeute jedoch nicht, dass die Koppelungsmöglichkeit bei einem nachgeschalteten Volksentscheid nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BV nur dann bestehe, wenn dem Beschluss des Landtags auf Änderung der Verfassung ein Kompromiss zwischen Parlamentsmehrheit und -minder­heit zugrunde liege. Denn die Nichtanwendung der Rechtsprechung zum Kop­pelungsverbot auf die Verfassungsänderung im Weg der Parlamentsgesetzge­bung solle den politischen Gestaltungswillen des Parlaments generell schützen.