Vf. 10-VII-03 München, 21. November
2005
Vf. 4-VII-05
Pressemitteilung
Entscheidung
des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 17.
November 2005
in zwei Verfahren (Popularklagen)
über die Verfassungsmäßigkeit
1. des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des
Freistaates Bayern – Gesetz über den Zusammentritt des Landtags nach der Wahl,
über die Parlamentsinformation und zur Verankerung eines strikten Konnexitätsprinzips
– vom 10. November 2003,
2. des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des
Freistaates Bayern – Gesetz zur Weiterentwicklung der Wahlgrundsätze, der
Grundrechte und der Bestimmungen über das Gemeinschaftsleben – vom 10. November
2003.
I.
Gegenstand der Verfahren sind die beiden
verfassungsändernden Gesetze vom 10. November 2003, die – nachdem sie zunächst
vom Bayerischen Landtag beschlossen worden waren, gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 2
BV dem Volk zur Entscheidung vorgelegt wurden (so genannter nachgeschalteter
Volksentscheid) und durch Volksentscheid am 21. September 2003 angenommen
worden sind. Diese Gesetze enthielten unter anderem die Einführung eines
Konnexitätsprinzips und die Herabsetzung des passiven Wahlalters auf 18 Jahre.
II.
Die Antragsteller haben gegen die
Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetze vor allem vorgebracht, es habe gegen das
bei der Volksgesetzgebung geltende, so genannte Koppelungsverbot verstoßen,
indem verschiedene, heterogene Gegenstände in jeweils einem Gesetz dem Volk zur
Entscheidung vorgelegt worden seien. Das Volk hätte die Möglichkeit haben
müssen, über jede einzelne Vorschrift der beiden Gesetz jeweils gesondert
abzustimmen. Außerdem seien die Stimmberechtigten über den Inhalt der zur
Entscheidung vorgelegten Gesetze nicht ausreichend informiert worden.
III.
Der Verfassungsgerichtshof
hat am 17. November 2005 entschieden, dass gegen die beiden Gesetze vom 10.
November 2003 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Das in Art. 80 Landeswahlgesetz vorgesehene besondere
Verfahren zur Überprüfung der Durchführung eines Volksentscheids stehe den
vorliegenden Popularklagen nicht entgegen. Denn Beteiligte an diesem Verfahren
könnte eine Minderheit des Landtags von wenigstens einem Drittel der
Mitgliederzahl oder der Beauftragte eines Volksbegehrens sein; die Stimmberechtigten
dagegen seien an diesem Verfahren nicht beteiligt. Es bestünde daher eine
verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke, wenn die Popularkläger
auf das Verfahren nach Art. 80 LWG verwiesen würden.
Die Staatsregierung habe ihre Pflicht, den
Stimmberechtigten zur Vorbereitung auf den Volksentscheid ausreichende
Informationen zu verschaffen, nicht verletzt. Die Staatsregierung habe durch
die Bekanntmachung über Tag und Gegenstand des Volksentscheids im
Staatsanzeiger, durch die Gestaltung der Wahlbenachrichtigung sowie durch
Informationen über die Presse und das Internet sowie durch Herausgabe eines Faltblatts
für eine ausreichende Information des Bürgers gesorgt.
Es liege kein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor.
Der Verfassungsgerichtshof habe bereits früher entschieden, dass das
Koppelungsverbot nicht auf den so genannten
nachgeschalteten Volksentscheid bei verfassungsändernden
Gesetzesbeschlüssen des Landtags nach Art. 75 Abs. 2 BV anzuwenden sei
(vgl. VerfGH vom 18.10.1974 = VerfGH 27, 153/161 ff.; VerfGH vom 24.2.2000 =
VerfGH 53, 23/32 f.). Daran werde festgehalten.
Die beiden Verfahren zur Änderung der Verfassung
– zum einen im Weg der Volksgesetzgebung (Art. 74 BV), zum anderen
auf dem parlamentarischen Weg (Art. 75 Abs. 2 BV) – seien
hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, ihres Ablaufs und hinsichtlich der kompetenziellen
Zuordnung zu dem jeweils zur Gesetzgebung berechtigten Organ (Volk oder
Parlament) von einander zu unterscheiden. Dem Volk werde in Verfahren der
parlamentarisch initiierten Verfassungsänderung nach Art. 75 Abs. 2
BV deshalb von der Verfassung nur die Entscheidung darüber eingeräumt, ob es
der vom Landtag beabsichtigten Verfassungsänderung, so wie sie ihm durch den
Gesetzesbeschluss unterbreitet wird, zustimmen wolle oder nicht. Gegenstand
des Volksentscheids könne hier nur der parlamentarische Gesetzesbeschluss als
Ganzes sein. Dies sei auch dadurch begründet, dass parlamentarische
Verfassungsänderungen wegen des Erfordernisses der Zweidrittelmehrheit nach
Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BV häufig auf Kompromissen zwischen den im
Landtag vertretenen Parteien beruhten. Die Kompromissgrundlage und auch die
Kompromissbereitschaft würden beeinträchtigt, wenn der nachgeschaltete Volksentscheid
aufgrund einer Entkoppelung der vom Parlament als Ganzes vorgeschlagenen
Regelungsgegenstände zu Ergebnissen führen könnte, die den im Parlament
zustande gekommenen Kompromissen nicht entsprechen. Das bedeute jedoch nicht,
dass die Koppelungsmöglichkeit bei einem nachgeschalteten Volksentscheid nach
Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BV nur dann bestehe, wenn dem Beschluss des Landtags auf
Änderung der Verfassung ein Kompromiss zwischen Parlamentsmehrheit und -minderheit
zugrunde liege. Denn die Nichtanwendung der Rechtsprechung zum Koppelungsverbot
auf die Verfassungsänderung im Weg der Parlamentsgesetzgebung solle den
politischen Gestaltungswillen des Parlaments generell schützen.